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Urteil

19 K 2308/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1210.19K2308.10.00
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Leitsätze

2004 + 2005: im Zeitpunkt der Antragstellung verjährt

2006 + 2007: offen, ob verfallen; jedenfalls keine krankheitsbedingte Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen

2008 + 2009: Mindesturlaub 20 Tage

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 16.03.2010 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 33,34 Tage in den Jahren 2008 und 2009 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Von den Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land ein Drittel und der Kläger zwei Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 2004 + 2005: im Zeitpunkt der Antragstellung verjährt 2006 + 2007: offen, ob verfallen; jedenfalls keine krankheitsbedingte Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen 2008 + 2009: Mindesturlaub 20 Tage Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 16.03.2010 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 33,34 Tage in den Jahren 2008 und 2009 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren. Von den Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land ein Drittel und der Kläger zwei Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter von April 1987 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 01.09.2009 in einem aktiven Beamtenverhältnis zum beklagten Land. Zuvor war er – jedenfalls in den Jahren 2004 bis 2009 – häufig dienstunfähig erkrankt. Im Jahre 2006, 2008 und 2009 nahm der Kläger keinen Erholungsurlaub in Anspruch; im Jahre 2007 hatte der Kläger vier Tage Erholungsurlaub. Unter dem 14.09.2009 beantragte der Kläger bei dem Polizeipräsidium (PP) Köln, seinen in den vergangenen Jahren nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub finanziell auszugleichen. Mit Bescheid vom 16.03.2010 lehnte das PP Köln die finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs mit der Begründung ab, dass für die finanzielle Abgeltung nicht angetretenen Urlaubs keine gesetzliche Grundlage bestehe. Der Kläger hat am 17.04.2010 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs zustehe. Hierzu verweist er darauf, dass er krankheitsbedingt in den Jahren 2004 bis 2008, bzw. 2005 bis August 2009 keinen Erholungsurlaub habe in Anspruch nehmen können. In der mündlichen Verhandlung beantragt er das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des PP Köln vom 16.03.2010 zu verpflichten, ihm für 69,34 Tage in den Jahren 2006 bis 2009 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, dem Kläger stehe die begehrte finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub nicht bzw. nicht in dem von ihm begehrten Umfang zu: Eine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Entschädigung verfallener Urlaubstage sei dem deutschen Beamtenrecht fremd. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BurlG gelte nur für privatrechtliche Arbeitnehmer. Auf die zu Art. 7 RL 2003/88/EG ergangene Rechtsprechung des EuGH könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Es sei bereits fraglich, ob die Richtlinie überhaupt auf Beamte Anwendung finden könne. Die deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften enthielten mit dem Anspruch des Beamten auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall eine gegenüber dem Urlaubsabgeltungsanspruch günstigere nationalstaatliche Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG. Zum Umfang des Abgeltungsanspruchs erläutert es, dass Urlaubsansprüche für 2004 und 2005 im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2009 in Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits verjährt seien. Soweit es um Urlaubsansprüche aus 2006 und 2007 gehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger vom 06.03.2007 bis zum 11.08.2008 Dienst geleistet habe und daher seinen Erholungsurlaub aus 2006 und für 2007 habe in Anspruch nehmen können. Für den Erholungsurlaub aus 2008 und 2009 sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein Abgeltungsanspruch nur für den gemeinschaftsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen – für 2009 nur anteilig – zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger durch Beschränkung seines Klagebegehrens durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung gegenüber einem Abgeltungsanspruch auch für die Jahre 2004 und 2005 seine Klage – sinngemäß – zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die Klage im Übrigen hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; der Verpflichtungsantrag ist zulässig und zum Teil begründet. Dem Kläger steht für 33,34 Urlaubstage für die Jahre 2008 und 2009 (anteilig) ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.05.2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10, vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 –, juris, festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/EG/88 grundsätzlich auch für Beamte gilt und dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. Hiervon ausgehend steht dem Kläger unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu. Aufgrund der unmittelbaren Geltung von Art. 7 RL 2003/88/EG ist es unerheblich, dass im nationalen Recht (derzeit noch) keine Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers besteht, vgl. OVG NRW, Beschlus vom 24.07.2012 – 6 A 1738/10 –, juris; Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen. Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG. Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, dass jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. Eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere nationale Regelung besteht nicht. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs vor. Eine günstigere Regelung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf Krankengeld nach § 44, 47 SGB V verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der RL 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. Im Übrigen ist der EuGH den im Vorabentscheidungsersuchen vom Verwaltungsgericht Frankfurt referierten Gegenargumenten verschiedener Verwaltungsgerichte – unter anderem zur Annahme des Vorliegens günstigerer Vorschriften im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG – nicht gefolgt. Hätte der EuGH den aus dem Alimentationsprinzip folgenden Anspruch deutscher Beamter auf Fortzahlung der Bezüge als günstigere Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG angesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der EuGH die unbeschränkt formulierten Ergebnissätze 1. und 2. seines Urteils vom 03.05.2012 zumindest in der Begründung seines Urteils unter einen entsprechender Vorbehalt gestellt hätte. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht allerdings nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen, der bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht verfallen war. Dies entspricht bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten auf fünf Arbeitstage einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der betreffende Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht den gemeinschaftsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Dem Schutzzweck des in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaubs ist Genüge getan, wenn der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. m.w.N.. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Abgeltung von nur 33,34 Urlaubstagen. Im Einzelnen: Urlaubsjahre 2006 und 2007 : Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob der Urlaubsanspruch bei Antragstellung im September 2009 bereits verfallen war. Zwar ist die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung a.F. gemeinschaftsrechtswidrig. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Zeitraum der Übertragung von Urlaubsansprüchen einerseits den Belangen der Arbeitnehmer, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sind, Rechnung tragen muss. Andererseits würde ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr dem Zweck dieser Ansprüche genügen. Dieser besteht darin, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Auch müssen Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den sich daraus für die Arbeitsorganisation ergebenden Schwierigkeiten geschützt werden. Der Übertragungszeitraum muss demnach die Dauer des Bezugszeitraums, für den der Urlaub gewährt wird, deutlich über-schreiten. Als ausreichend hat der Europäische Gerichtshof insoweit einen einzelstaatlich geregelten Übertragungszeitraum von 15 Monaten erachtet. Zugleich hat er zu erkennen gegeben, dass sich aus der Bezugnahme der Richtlinie 2003/88/EG in ihrem sechsten Erwägungsgrund auf die Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation ergibt, dass gemeinschaftsrechtlich der noch aus-stehende Urlaub wohl spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaub gewährt wird, verfällt; vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10 –, juris und Urteil vom 03.05.2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.. Aus alledem ergibt sich aber – lediglich –, dass die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung a.F. genannte Frist von neun Monaten, nach deren Ablauf der Urlaub des Vorjahres verfällt, gemeinschaftsrechtswidrig ist; eine Frist für einen Verfall, deren Bestimmung dem nationalen Gesetz- / Verordnungsgeber obliegt, dürfte damit nicht bestimmt sein. Der Kläger kann eine finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs aus 2006 und 2007 aber deshalb nicht beanspruchen, weil es erkennbar an der Voraussetzung fehlt, dass der Erholungsurlaub "krankheitsbedingt" nicht genommen wurde. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, hat der Kläger in der Zeit vom 06.03.2007 bis 11.08.2008 Dienst geleistet. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und wird vom Kläger auch nicht behauptet, dass er den Urlaub aus 2006 und 2007 nicht in dieser Zeit hätte in Anspruch nehmen können; auch trägt der Kläger nicht vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, seine Urlaubsansprüche zu verwirklichen. Urlaubsjahre 2008 und 2009: Hier errechnet sich nach dem Vorstehenden für 2008 ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen und für 2009 (anteilig) von 13,34 Tagen, der bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch nicht verfallen war. Maßgeblich für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des EuGH das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist; vgl EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 –, juris. Entscheidend ist das dem Beamten unmittelbar vor der Pensionierung zustehende Bruttogehalt. Der zeitliche Bezug, mit dem die ggfls. unterschiedliche Höhe des Gehalts während der Krankheitsperiode außer Acht bleiben, rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindesturlaub im Falle der Gesundung des Beamten zu diesem Zeitpunkt noch hätte genommen werden dürfen. Das zu zahlende Entgelt berechnet sich wie folgt: Das Bruttogehalt des letzten Monats vor der Pensionierung wird mit 3 multipliziert (Quartalsberechnung). Das Ergebnis ist durch 13 (Wochenzahl des Quartals) zu dividieren. Dieses Ergebnis ist wiederum durch 5 (Arbeits-Urlaubstage je Woche) zu dividieren. Dieses Ergebnis ist schließlich mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 –, a.a.O., m.w.N.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO; bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine finanzielle Abgeltung auch für den Erholungsurlaub 2004 bis 2005 erstrebte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.