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Urteil

16 K 1665/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1213.16K1665.12.00
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Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Februar 2012 und der Wohngeldbescheid vom 7. Februar 2012 (Ordnungsnummer 000) werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Februar 2012 und der Wohngeldbescheid vom 7. Februar 2012 (Ordnungsnummer 000) werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist alleinstehend und bezog bis zum 1. Dezember 2010 Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch -SGB II-. Am 27. Januar 2011 beantragte sie erstmals bei der Beklagten Wohngeld als Zuschuss zur Miete für ihre Wohnung M. Straße 0 in 00000 Köln. Dabei gab die Klägerin unter Vorlage entsprechender Nachweise an, über monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 321,48 Euro aus einer Witwenrente, 254,10 Euro aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit dem L. T. D. sowie 460,00 Euro aus einer Tätigkeit als Kellnerin zu verfügen. Mit Bescheid vom 1. März 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Wohngeld in Höhe von 53,00 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011. Am 9. Dezember 2011 stellte die Klägerin einen Weiterleistungsantrag. Erst aufgrund der hierin gemachten Angaben erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin im vergangenen Bewilligungsabschnitt in mehrfacherweise geändert hatten. Im Einzelnen bezog die Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Juni 2011 rückwirkend ab dem 1. April 2011 eine Altersrente. Ausweislich der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vom 20. September 2011 und 28. Dezember 2011 betrug die Altersrente brutto 168,19 Euro ab dem 1. April 2011, 338,46 Euro ab dem 1. Juni 2011 und 341,82 Euro ab dem 1. Juli 2011. Laufende Rentenzahlungen wurden erstmals ab dem 1. November 2011 ausgezahlt. Für die vorausgegangenen Monate erhielt die Klägerin eine Nachzahlung. Ebenfalls ab dem 1. April 2011 erhöhte sich auch die Witwenrente der Klägerin. Ausweislich des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 26. September 2011 betrug die monatliche Rente nunmehr brutto 324,68 Euro. Ab dem 1. Juni 2011 reduzierten sich hingegen die Einkünfte aus der Tätigkeit als Kellnerin auf nunmehr 96,00 Euro monatlich. Dem Grunde nach unverändert blieben die Einkünfte der Klägerin aus der Tätigkeit beim L. T. . Die mit dem Weiterleistungsantrag vorgelegte Verdienstbescheinigung wies lediglich für die letzten beiden Monate, d.h. für September und Oktober 2011, ein geringeres Gehalt von 221,38 Euro bzw. 250,25 Euro aus, wobei die Klägerin angab, dass ihr Gehalt auch weiterhin regelmäßig 254,10 Euro betragen werde. Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 7. Februar 2012 drei Bescheide. Mit einem als "Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid" bezeichneten Bescheid hob die Beklagte den Wohngeldbescheid vom 1. März 2011 gestützt auf § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch -SGB X- i.V.m. § 27 Abs. 2 Wohngeldgesetz -WoGG- für die Zeit ab dem 1. April 2011 auf und forderte das zu viel gezahlte Wohngeld in Höhe von 477,00 Euro nach § 50 SGB X zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass das Einkommen der Klägerin um mehr als 15 Prozent gestiegen und der Wohngeldanspruch daher neu zu berechnen sei. Hierzu werde auf zwei beigefügte Bescheide verwiesen. Die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X erforderlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des bisherigen Wohngeldbescheides lägen vor. Mit zwei weiteren jeweils als "Wohngeldbescheid" bezeichneten Bescheiden berechnete die Beklagte den Wohngeldanspruch der Klägerin - getrennt für die Zeiträume vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2011 und vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 - unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensverhältnisse neu und zwar mit dem Ergebnis, dass ein Wohngeldanspruch der Klägerin jeweils nicht bestand. Hierzu hieß es in einem der Bescheide (Ordnungsnummer 000): "Der mit Datum vom 1.3.2011 für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 erstellte Wohngeldbescheid wird hiermit ab dem 1.4.2011 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.5.2011 steht Ihnen aufgrund der Überprüfung gemäß § 27 Abs. 2 WoGG kein Wohngeldanspruch mehr zu." In dem anderen Bescheid (Ordnungsnummer 000) hieß es: "Ihr am 9.12.2011 eingegangener Antrag auf Wohngeld wird ab dem 1.6.2011 abgelehnt." Über die Zustellung liegt eine Postzustellungsurkunde mit dem Übergabedatum 9. Februar 2012 vor, auf der das Aktenzeichen "000/00.0 - 000000 000000 - 00" vermerkt ist. Am 27. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter näherer Darlegung im Einzelnen vor, dass die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Berechnung des Gesamteinkommens fehlerhaft sei. Außerdem habe die Klägerin lediglich zwei der drei unter dem 7. Februar 2012 erlassenen Bescheide erhalten. Dabei handele es sich zum einen um den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und zum anderen um den Wohngeldbescheid mit der Ordnungsnummer 000. Allein gegen diese Bescheide richte sich auch die Klage. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 7. Februar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage insbesondere unter Erläuterung der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Berechnungsweise des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 7. Februar 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Ermächtigungsgrundlage für die Änderung einer Wohngeldbewilligung aufgrund einer nach der Wohngeldbewilligung eintretenden Änderung der Einkommensverhältnisse ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG. Hiernach ist von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu über das Wohngeld zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorrübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Aufgrund der in der Neubescheidung liegenden Aufhebung des bisherigen Wohngeldbescheides verliert dieser ab der Bekanntgabe des neuen, ändernden Wohngeldbescheides und nach dessen Maßgabe seine Wirkung; vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 5, Stand: 66. Lieferung / Januar 2012. Die Regelung des § 27 Abs. 2 WoGG stellt wie bereits die Vorgängervorschrift des § 29 Abs. 3 WoGG a.F. eine wohngeldrechtliche Sonderregelung mit abschließendem Charakter dar, die eine Aufhebung der Wohngeldbewilligung nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X gemäß § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch -SGB I- ausschließt. Insbesondere findet keine Vertrauensschutzprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X statt; vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 - BVerwGE 116, 161-168; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteil vom 9. Januar 2008 - 14 A 4640/06 -, NWVBl. 2008, 325-316; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 4 LA 316/10 -, Juris; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 6, Stand: 66. Lieferung / Januar 2012. Ergibt sich in Anwendung von § 27 Abs. 2 WoGG ein Erstattungsanspruch, ist gestützt auf § 50 Abs. 1 und 3 SGB X ein Erstattungsbescheid zu erlassen und das zu viel gezahlte Wohngeld zurückzufordern; vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 43, Stand: 65. Lieferung / Mai 2011. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Neubescheidung des Wohngeldantrags der Klägerin vom 27. Januar 2011 lagen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Denn die maßgeblich zum 1. April 2011 und 1. Juni 2011 eingetretenen nachträglichen Änderungen in den Einkommensverhältnissen der Klägerin haben nicht im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Erhöhung des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent geführt. Im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist das der bisherigen Wohngeldbewilligung zu Grunde liegende Gesamteinkommen dem auf der Grundlage der geänderten Verhältnisse neu zu ermittelnden Gesamteinkommen gegenüber zu stellen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Aufgrund dieser Regelung tritt eine Änderung der Verhältnisse auch im Falle einer rückwirkenden Einnahmeerhöhung mit dem Zeitpunkt des Entstehens des veränderten Anspruchs ein und nicht erst dann, wenn die laufende Zahlung beginnt; vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 56, Stand: 65. Lieferung / Mai 2011; Begründung des Entwurfs der Regierungskoalition zu einem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, in: BT-Drs. 15/1516, S. 78 zu § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 WoGG a.F.; a.A. offenbar Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 1 K 417/06 -, Juris. Gesamteinkommen in diesem Sinne ist nach § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen. Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz -EStG- zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 sowie abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe von § 16 WoGG. Gemäß § 15 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 24 Abs. 2 WoGG ist das Jahreseinkommen anhand einer Prognose von der Wohngeldbehörde zu ermitteln. Es ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei hierzu die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können. Im Fall eines nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG neu zu ermittelnden Gesamteinkommens tritt nach § 27 Abs. 2 Satz 5 WoGG an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Entscheidend ist damit, welche Einnahmen im Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Einkommenserhöhung zu prognostizieren waren; vorher bereits eingetretene Einkommensänderungen stehen fest und müssen nicht mehr prognostiziert werden; vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 57, Stand: 65. Lieferung / Mai 2011. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll als Bewilligungszeitraum regelmäßig ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten gewählt werden. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der Bewilligungszeitraum nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG verkürzt werden; Im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden. Die Regelung des § 25 Abs. 1 WoGG findet dabei sowohl für die ursprüngliche Wohngeldbewilligung, als auch für die Neubescheidung nach § 27 Abs. 2 WoGG Anwendung; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1993 - 8 C 8.92 -, Buchholz 454.71 § 29 WoGG Nr. 1. Erhebliche Änderungen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG sind Veränderungen, die die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 und 2 WoGG erfüllen, die Beklagte also im Falle einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse zu einer Neubescheidung berechtigen würden; vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 25 Rn. 10, Stand: 66. Lieferung / Januar 2012. Hiernach ist im Fall der Klägerin für die Ermittlung des neuen Gesamteinkommens ein Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten beginnend mit dem 1. April 2011 als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu bilden, statt - wie die Beklagte dies ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat - von zwei getrennten Bewilligungsabschnitten für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2011 sowie für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 auszugehen. Denn es ergeben sich bei einer getrennten Ermittlung des Gesamteinkommens für die von der Beklagten gewählten Zeitabschnitte keine erheblichen Änderungen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG, die eine Abweichung vom Regelbewilligungszeitraum gestatten würden. Das Gericht nimmt insoweit auf die den Wohngeldbescheiden der Beklagten vom 7. Februar 2012 zu Grunde liegende Berechnung Bezug, nach der sich anhand der Einkommensverhältnisse vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2011 ein Gesamteinkommen von 10.705,31 Euro und anhand der Einkommensverhältnisse vom 1. Juni 2011 an ein Gesamteinkommen von 10.805,51 Euro ergab, was lediglich eine Abweichung von weniger als 1 Prozent bedeutete und im Ergebnis folgerichtig gleichermaßen zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führte. Diese Berechnung erweist sich nach Auffassung des Gerichts als überwiegend zutreffend. Soweit für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 - aus den sogleich dargelegten Gründen - richtigerweise von jährlichen Einnahmen aus der Tätigkeit der Klägerin für das L. T. in Höhe von 3.012,63 Euro statt in Höhe von 2.961,48 Euro (ermittelt aus einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 246,79 Euro in den Monaten Juni bis Oktober 2011, vgl. Bl. 77 der Verwaltungsvorgänge) auszugehen war, führt dies angesichts der nur geringfügen Abweichung ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis. Bei Bildung eines Regelbewilligungsabschnitts von zwölf Monaten für die Zeit ab dem 1. April 2011 ergibt sich nach Maßgabe der wohngeldrechtlichen Berechnungsvorgaben hingegen ein neues Gesamteinkommen von 9.150,41 Euro, was gegenüber dem der ursprünglichen Wohngeldbewilligung mit Bescheid vom 1. März 2011 zu Grunde liegenden Gesamteinkommen von 9.123,97 Euro lediglich eine Erhöhung um 26,44 Euro bzw. weniger als 1 Prozent bedeutet. Das neue Gesamteinkommen von 9.150,41 Euro ergibt sich dabei im Einzelnen aus der folgenden, auf den für die Wohngeldbehörde zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis von den geänderten Verhältnissen mit Stellung des Weiterleistungsantrags am 9. Dezember 2011 objektiv erkennbaren Umständen beruhenden Berechnung: Die Klägerin verfügte voraussichtlich über jährliche Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Kellnerin in Höhe von 1.880,00 Euro (monatlich 460,00 Euro für die Monate April und Mai 2011 zuzüglich monatlich 96,00 Euro für die Monate Juni 2011 bis März 2012). Hinzu kamen voraussichtliche jährliche Einnahmen aus einer Tätigkeit für das L. T. in Höhe von 3.012,63 Euro (monatlich 254,10 Euro für April bis August 2011, 221,38 Euro für September 2011, 250,25 Euro für Oktober 2011 und wiederum monatlich 254,10 Euro für November 2011 bis März 2012; Nach den Angaben der Klägerin im Weiterleistungsantrag war trotz der geringeren Einnahmen für September und Oktober 2011 weiterhin von regelmäßigen monatlichen Einnahmen von 254,10 Euro auszugehen, so dass kein auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse in der Vergangenheit zu errechnendes Durchschnittseinkommen in Ansatz zu bringen war). Diese Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit waren um die Werbungskostenpauschale von 1.000,00 Euro nach § 9a EStG zu bereinigen, weil Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten sind und es sich bei den hier berücksichtigten Einnahmen auch nicht ausschließlich um pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG handelte, bei dem nach der Sonderregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG keine Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen ist; vgl. hierzu Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 2 A 153/09 -, Juris = NVwZ-RR 2011, 337 (Leitsatz). Weiterhin bestanden voraussichtliche jährliche Einnahmen aus einer Witwenrente in Höhe von 3.896,16 Euro (monatlich 324,68 Euro brutto) sowie voraussichtliche jährliche Einnahmen aus einer Altersrente von 3.751,22 Euro (monatlich 168,19 Euro brutto für April und Mai 2011, 338,46 Euro brutto für Juni 2011 und monatlich 341,82 Euro brutto für Juli 2011 bis März 2012). Die Renteneinkünfte waren wiederum um die Werbungskostenpauschale nach § 9a EStG von hier 102,00 Euro zu bereinigen. Die sich aus den vorstehenden Beträgen ergebene Gesamtsumme von 11.438,01 Euro (3.012,63 Euro + 1.880,00 Euro - 1.000,00 Euro + 3.896,16 Euro + 3.751,22 Euro - 102,00 Euro) war nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WoGG um 20 % (= 2.287,60 Euro) zu reduzieren, weil zu erwarten war, dass die Klägerin sowohl Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als auch zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten würde. Hieraus ergibt sich das Gesamteinkommen von 9.150,41 Euro (11.438,01 Euro - 2.287,60 Euro). In Anbetracht der für eine Neubescheidung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG fehlenden Voraussetzungen kann schließlich offen bleiben, ob der durch die Klägerin angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Februar 2012 nicht auch deswegen hinsichtlich der Erstattungsforderung teilweise rechtswidrig ist, weil die Klägerin angeben hat, den die Neubescheidung ab dem 1. Juni 2011 regelnden Wohngeldbescheid vom 7. Februar 2012 (Ordnungsnummer 000) gar nicht erhalten zu haben und es daher insoweit an einer wirksamen Änderung des ursprünglichen Wohngeldbescheides mangelt. Dabei spricht einiges dafür, dass die vorliegende Postzustellungsurkunde nicht geeignet ist, den Zugang aller drei Bescheide vom 7. Februar 2012 nachzuweisen, weil auf ihr lediglich ein Aktenzeichen vermerkt ist und damit keine Identifizierung der im Einzelnen übersandten Bescheide möglich ist. Die Nichterweislichkeit des Zugangs dürfte zu Lasten der Beklagten gehen. Weiterhin könnte - jedenfalls im vorliegenden Fall - zweifelhaft sein, ob der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Februar 2012, mit dem die Beklagte den Wohngeldbescheid vom 1. März 2011 gestützt auf § 48 Abs. 1 SGB X teilweise aufgehoben hat, einer korrigierenden Auslegung bzw. Umdeutung in eine Neubescheidung im Sinne von § 27 Abs. 2 WoGG zugänglich ist. Denn die Beklagte hat in ihm bezüglich der Neuberechnung des Wohngeldanspruchs nach § 27 Abs. 2 WoGG ausdrücklich auf die zwei weiteren Wohngeldbescheide verwiesen, also mit dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid selbst keine Neubescheidung vornehmen wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.