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Urteil

10 K 5173/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0109.10K5173.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.1959 geborene Kläger begehrt die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Der Kläger stammt väterlicherseits von seinem am 00.00.1889 in Diepenau geborenen Großvater I. G. G1. ab, der seit 1922 in Namibia, früher Südwestafrika, wohnhaft war. Laut Naturalisationsurkunde erhielt der Großvater am 12.11.1951 die südafrikanische Staatsangehörigkeit. Der Großvater verstarb 1957. Vater des Klägers ist der am 31.01.1923 in Namibia, vormals Südwestafrika, geborene B. X. L. E. . Er erhielt laut Naturalisationsurkunde Nr.33555 vom 21.11.1949 die südafrikanische Staatsangehörigkeit. Der Kläger beantragte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) mit anwaltlichem Schreiben am 09.08.2006 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er gab an, die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater B. X. L. E. durch Geburt erworben zu haben, der seinerseits die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem in Diepenau geborenen Vater I. G. G1. E. ableite. Das Bundesverwaltungsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom 25.01.2007 auf, seine Geburts- und Heiratsurkunden sowie die seines Vaters im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie, bei fremdsprachigen Unterlagen zudem mit beglaubigter deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer vorzulegen sowie alle Wohnorte seines Vaters anzugeben und Bescheinigungen über den Erwerb bzw. Nichterwerb der britischen und südafrikanischen Staatsangehörigkeit auf Antrag für seinen Vater vorzulegen. Mit Schreiben vom 01.02.2007 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, Bescheinigungen über den Nichterwerb ausländischer Staatsangehörigkeiten lägen ihnen nicht vor, ihren Kenntnissen zufolge habe es keinen Antragserwerb ausländischer Staatsangehörigkeiten gegeben. Der Kläger erhob am 31.08.2007 Untätigkeitsklage, die die Kammer mit Urteil vom 25.06.2008 – 10 K 3584/07 - als unzulässig zurückwies. Nachdem die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) verpflichtet hatte, über den Antrag des Klägers auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos erklärt und das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 30.06.2009 – 12 A 2194/08 - eingestellt. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurden der Beklagten vom OVG NRW Auszüge der Einbürgerungsakte des Bruders des Klägers, Herrn V. I1. E. , u. a. das „Certificate of Naturalization as a South African Citizen“ Nr. 33555, ausgestellt am 7.11.1949/21.11.1949, übersandt. Der Kläger erhob am 16.10.2009 erneut Untätigkeitsklage. Das Verfahren wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss der Kammer vom 31.03.2010 – 10 K 6847/09 – eingestellt. Grund für die Klagerücknahme war der Erlass des Bescheides vom 21.01.2010, mit dem die Beklagte den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ablehnte. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, der Vater des Klägers habe im Zeitpunkt dessen Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und also diese auch nicht an den Kläger weitervermitteln können. Der Vater habe nämlich durch das Einbürgerungszertifikat vom 07.11.1949 die südafrikanische Staatsangehörigkeit erlangt. Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union auf seinen eigenen Antrag hin sei für ihn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2011 wies das BVA den Widerspruch des Klägers vom 01.02.2010 zurück. Es führte im Bescheid u.a. aus, der 1923 in Südwestafrika geborene Vater des Klägers habe aufgrund des Gesetzes über die südafrikanische Staatsangehörigkeit vom 02.09.1949 die südafrikanische Staatsangehörigkeit nur im Wege der Einbürgerung auf Antrag erwerben können. Der dadurch nach § 25 RuStAG eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sei unwiderruflich. Er entfalle nicht rückwirkend aufgrund der Aufhebung des Gesetzes 35/1942 – Kollektivausbürgerung aller Personen, auch Ehefrauen und Kinder, die die britische Staatsangehörigkeit nach Act 30/1924 erworben hatten - durch das Gesetz 44/1949 der südafrikanischen Regierung. Die Entscheidung des südafrikanischen Gesetzgebers, das Gesetz 35/1942 durch das Gesetz 44/1949 aufzuheben und dessen Folgen zu beseitigen, bestätige nämlich, dass dieses ursprünglich wirksam gewesen sei. Die Tatsache, dass nach südafrikanischem Recht eine Ausbürgerung als nicht erfolgt zu behandeln sei, ändere nichts daran, dass sie tatsächlich zunächst erfolgt gewesen sei. Es könne nur noch darum gehen, dessen Folgen zu beseitigen, was dem südafrikanischen Gesetzgeber aber nur für seinen Kompetenzbereich möglich sei (vgl. VG Köln, Urteil vom 31.03.2010 – 10 K 184/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2011 – 12 A 1127/10 - ). Der Kläger hat am 16.09.2011 Klage erhoben. Er hat am 04.01.2013 einen Antrag auf Information über den Staatsangehörigkeitsstatus nach dem South African Citizenship Act, 1995, in Kraft seit dem 6.10.1995, betreffend seinen Vater zur Akte gereicht. In seiner Klagebegründung vom 08.01.2013 trägt der Kläger vor, sein Großvater I. G. G1. E. habe sechs Monate nach dem 15.09.1925 die britische Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Einbürgerung erworben. Dieser Erwerb habe sich auch auf seinen Sohn B. X. L. E. erstreckt. 1928 hätten beide die Staatsangehörigkeit der südafrikanischen Union erworben, Sie seien damit deutscher, britischer und südafrikanischer Staatsangehörigkeit gewesen. 1942 sei die Sammelausbürgerung erfolgt. Durch das Gesetz 49/1949, in Kraft getreten am 02.09.1949, sei der status quo ante wieder hergestellt worden. Damit seien I. G. G1. und B. X. L. E. südafrikanischer Staatsangehörigkeit kraft Geburt. Die Auffassung der Beklagten, dass als Südafrikaner durch Geburt nur gelte, wer nach dem 01.07.1926 geboren worden sei, sei unzutreffend. Die Einbürgerungsurkunde für den Vater des Klägers datiere vom 07.11.1949 und sei diesem offensichtlich am 21.11.1949 ausgehändigt worden. In diesem Zeitpunkt hätten aber die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 1 nicht vorgelegen. Eine Antragstellung, sollte sie erfolgt sein, sei ins Leere gegangen. Damit habe B. X. L. E. nicht durch Antrag die südafrikanische Staatsangehörigkeit erwerben können und deshalb auch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Als der Kläger 1959 geboren worden sei, sei sein Vater deutscher Staatsangehöriger gewesen. Deshalb sei der Kläger ebenfalls Deutscher. Der Kläger beantragt, der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 aufzugeben festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehörigkeit ist, hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihren Bescheiden. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beweisanträge gestellt, durch Vernehmung des Botschafters der Republik Südafrika bzw. durch Einholung einer amtlichen Auskunft von der Botschaft der Republik Südafrika in Deutschland, vom südafrikanischen Generalkonsulat in München und von der deutschen Botschaft in Südafrika festzustellen, dass der Vater des Klägers keinen Antrag auf Erwerb der südafrikanischen bzw. britischen Staatsangehörigkeit gestellt habe, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass die Einbürgerung in die südafrikanische Staatsangehörigkeit für vormals denaturalisierte deutschstämmige Einwohner Südafrikas generell ohne Antragstellung erfolgt sei. Hilfsweise hat er Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Einholung eines Parteigutachtens gestellt. Das Gericht hat sämtliche Anträge in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakten 10 K 3584/07 und 10 K 6847/09 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 21.01.2010 und vom 02.09.2011 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Er wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen solchen zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil nicht festgestellt werden kann, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Der 1959 ehelich geborene Kläger kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der damaligen Fassung (RuStAG) durch Geburt von seinem Vater erworben haben, wenn sein Vater, B. X. L. E. , zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war. Dieses war nicht der Fall. B. X. L. E. hat zur Überzeugung des Gerichts seine deutsche Staatsangehörigkeit nämlich durch Einbürgerung in den südafrikanischen Staatsverband gemäß § 25 RuStAG verloren. Nach dieser Vorschrift in der damals gültigen Fassung verlor ein Deutscher, der – wie der Vater des Klägers - im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt war. Von einer solchen Antragstellung geht das Gericht aus. B. X. L. E. war zunächst bis zur Antragstellung im Jahre 1949 deutscher Staatsangehörigkeit. Er hat diese durch Geburt von seinem Vater, I. G. G1. E. , erworben. Dieser wurde in Diepenau/Deutschland geboren und war seit 1922 in Südwestafrika, dem späteren Namibia, ansässig. Der Großvater und der Vater des Klägers erwarben zwar durch das Gesetz Nr. 30/1924 – South West Africa Naturalization of Aliens Act vom 12.09.1924 (im Folgenden Act 30/1924) die britische Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung mit Wirkung vom 16.03.1925. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat dabei aber nicht ein. Durch das Gesetz Nr. 35/1942 – Naturalization and Status of Aliens Amendment Act, 1942 - (im Folgenden Act 35/1942) wurden alle Personen, auch Ehefrauen und Kinder, die die britische Staatsangehörigkeit nach Act 30/1924 erworben hatten, ausgebürgert. Dadurch verloren der Großvater und der Vater des Klägers ihren Status als britische Untertanen und infolgedessen auch die Unionsbürgerschaft. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit war damit allerdings nicht verbunden. Durch das Gesetz Nr. 44/1949 – The South African Citizenship Act 1949, No 44/1949 – (im Folgenden Act 44/1949) wurde der Act 35/1942 – die Kollektivausbürgerung - aufgehoben. Da ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit ebenfalls nicht verbunden war, hatte der Vater des Klägers folglich bis 1949 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seinem Vater, I. G. G1. E. , behalten. Als B. X. L. E. nach Inkrafttreten des südafrikanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 2.09.1949 aufgrund der §§ 11, 10 des Act 44/1949 seine Naturalisation beantragte und daraufhin die südafrikanische Staatsangehörigkeit erhielt, hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG verloren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein solcher Antrag nach Inkrafttreten des Act 44/1945 vom Vater des Klägers gestellt worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Naturalisationsurkunde No. 33555 des Vaters beruht auf Act 44/1949 (“WHEREAS the conditions laid down in the South African Citizenship act, 1949, for the grant of an Certificate of Naturalization to B1. X1. L1. E1. ”). Sie ist auf Anordnung des Ministers („By order of the Minister“) ausgestellt worden. Sie trägt unter „Department of the Interior“ das Datum vom 7. November 1949 und ist vom Sekretär des Innern, dem Inhaber der Urkunde selbst, nämlich Herrn B. X. L. E. , sowie einem Zeugen unterzeichnet und mit einem Aushändigungsstempel vom 21.11.1949 versehen worden. Da eine Naturalisationsurkunde nach § 10 Abs. 1 des Act 44/1949 nur auf Antrag vom Minister ausgestellt wird, ist davon auszugehen, dass ein solcher Antrag vorgelegen hat. Da Herr B. X. L. E. die Urkunde als „holder“ unterschrieben hat, ist desweiteren davon auszugehen, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat, wobei dahin stehen kann, ob dieser von ihm unter dem 7. November 1949 oder früher gestellt wurde. Ebenso wie die Kammer ist auch der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom Vorliegen eines Einbürgerungsantrages (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 20.05.2010) ausgegangen. Wieso es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, wie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, ist vom Prozessbevollmächtigten nicht näher dargelegt worden. Der Antrag auf Naturalisation war nicht überflüssig, denn der Vater des Klägers hat seine südafrikanische Staatsangehörigkeit nicht, wie der Kläger meint, aufgrund des Act 44/1949 beibehalten. Die Feststellung in Section 4 des Act 44/1949, nach der jeder ein südafrikanischer Staatsbürger kraft Geburt sein soll, der ein südafrikanischer Staatsbürger auf Grund der Vorschriften der Section 2 und 3 ist, trifft auf den Vater des Klägers nicht zu. Section 2 Abs. 2 des Act 44/1949 rekuriert nämlich auf das Gesetz Nr. 18 von 1926 – British Nationality in the Union and Naturalization an Status of Aliens Act, 1926 -, das aufgrund der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Geburt des B. X. L. E. nicht einschlägig ist. Die Voraussetzungen von Section 2 Abs. 3 des Act 44/1949 liegen ebenfalls nicht vor. In Section 2 Abs. 3 des Act 44/1949 ist nämlich bestimmt, dass jeder, der in der Union vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren war und der unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unionsbürger gewesen wäre, falls die Vorschriften von Section 1 dieses Gesetzes betr. die Naturalisation und den Status von Staatsfremden des Jahres 1942 (Ges. 35 des Jahres 1942) nicht gegolten haben würden, als Unionsbürger im Sinne der Ziffer (1) im damaligen Zeitpunkt angesehen werden soll. Laut Section 1 Abs. 1 (X) umfasst Union hinsichtlich Section 2 aber gerade nicht das Gebiet von Südwest-Afrika. Es heißt hierin nämlich: „(1) In diesem Gesetz haben – falls sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt – die nachfolgenden Begriffe die folgende Bedeutung (X) „Union“ umfasst jeden Teil Süd-Afrikas der jetzt einen Teil der Union bildet und ( ausgenommen in Section zwei und fünf ) auch das Gebiet von Südwest-Afrika;“ ( Unterstreichungen durch das Gericht) Dementsprechend ist der Vater des Klägers kein südafrikanischer Staatsbürger kraft Geburt nach Section 4 Act 44/1949 geworden. Da durch Act 44/1949 die Kollektivausbürgerung des Act 35/1942 aufgehoben worden ist und der Vater des Klägers seinen Antrag auf Naturalisation nach Inkrafttreten des Act 44/1949 betreffend die Neuregelung der Staatsangehörigkeit gestellt hat, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Act 35/1949 während der Zeit seiner Wirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht als nichtig anzusehen gewesen wäre. Die Beweisanträge des Klägers waren abzulehnen, da es sich hierbei um Ausforschungsbeweisanträge gehandelt hat. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die Feststellungen im Protokoll Bezug und führt ergänzend aus, dass die Begründungen der Beweisanträge aufs Geratewohl aufgestellte Behauptungen beinhalten, die auf nicht nachvollziehbaren Vermutungen beruhen und den eigenen Feststellungen im Widerspruch widersprechen. Aus der Luft gegriffen ist die Vermutung, der Vater des Klägers könne für diesen einen Antrag auf Naturalisation gestellt haben, da der Kläger, wie vom Prozessbevollmächtigten selbst ausgeführt, zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war und das Zertifikat selbst unterschrieben hat. Nicht nachvollziehbar ist die Vermutung „Die zeitliche Nähe von Einbürgerungsurkunde und Gesetzeserlass spricht für eine amtswegige Einbürgerung“, da hiermit ein rechtswidriges Verhalten der Behörden unterstellt wird, für das jeglicher Anhalt fehlt. Denn eine Naturalisation ist, wie bereits dargelegt, von Gesetzes wegen nur auf Antrag gem. Section 10 des Act 44/1949 möglich und nicht von amts wegen. Die Kammer geht davon aus, dass die Beweisanträge zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden sind. Obwohl die Klage bereits seit dem 16.09.2011 anhängig und längst entscheidungsreif war und die mündliche Verhandlung, deren Terminierung zweimal aufgehoben werden musste, bereits am 28.11.2012 anberaumt worden war, hat der Prozessbevollmächtigte seine Beweisanträge, die er schon vor der mündlichen Verhandlung verfasst hat und die nur Ausforschungsbeweise beinhalten, erst nach Stellung der Klageanträge gestellt, ohne dass in der mündlichen Verhandlung selbst neue Tatsachen oder Rechtsansichten zur Sprache gekommen sind. Desweiteren spricht für eine Prozessverschleppung der mit dem Beweisantrag (3) hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag zum Zweck der Einholung eines Parteigutachtens, für den bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.