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Urteil

25 K 1040/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0110.25K1040.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger erhielt in den Jahren 1998 bis 2003 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 09.06.2007 wurden die Darlehensschuld auf 16.389,60 EUR, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 11.2002 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.12.2007 festgesetzt. Der Bescheid wurde am 27.09.2007 öffentlich zustellt, nachdem Anschriftenermittlungen der Beklagten (Einwohnermeldeamt, Studentenwerk, Rentenversicherung, Kraftfahrtbundesamt) ergaben, dass der Kläger sich 2006 ohne konkrete Anschrift in die Schweiz abgemeldet habe. Die Beklagte ermittelte im März 2010 über eine Internet-Suche eine Anschrift des Klägers in der Schweiz, verifizierte diese über das Bundesamt für Migration der Schweiz und mahnte den Kläger mit Schreiben vom 06.07.2010 bzgl. fälliger Raten in Höhe von 3.150,00 EUR. Mit dagegen und gegen den FRB erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Der FRB sei dem Kläger erst mit der Mahnung zugestellt worden, also noch rechtsmittelfähig. Der Kläger gehöre zu den 30%-Jahrgangsbesten. Die Internet-Recherche der Beklagten hätte die Beklagte bereits 2007 durchführen können und müssen. Die öffentliche Zustellung sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe deshalb noch Anspruch auf Teilerlass und Freistellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2011 wies die Beklagte den gegen den FRB erhobenen Widerspruch als verfristet zurück. Mit vier Bescheiden vom selben Tag lehnte die Beklagte den Teilerlassantrag wegen Verfristung ab, erhob Tilgungsrückstandszinsen in Höhe von 2.745,26 EUR, lehnte eine Freistellung ab und stundete Tilgungsraten und Zinsen. Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widerspruch; Widerspruchsbescheide sind noch nicht ergangen. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Angesichts der Bekanntheit des Aufenthalts des Klägers in der Schweiz seit 2006 hätte die Beklagte bei der Deutschen Botschaft in der Schweiz nachfragen müssen, wo dem Kläger am 15.08.2006 auch ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei. Ermittlungen allein bei deutschen Behörden seien nicht sachdienlich gewesen. Der Kläger beantragt wörtlich, festzustellen, dass die Zustellung eines Darlehensfeststellungs- und Rückforderungsbescheides gegenüber dem Kläger vom 09.06.2007 rechtswidrig ist und aufgehoben wird, die Rechtsmitteleinlegung des Klägers mit Datum vom 06.07.2010 gegen den Rückzahlungsbescheid vom 09.06.2007, dem Kläger zugestellt am 06.07.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2011, zugestellt am 20.01.2011, zulässig und begründet ist, so dass der Bescheid hinsichtlich der Höhe und Fälligkeit der gegenüber dem Kläger ausgewiesenen Darlehensrückzahlungsverpflichtung aufgehoben wird und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Eine Internetrecherche gehöre nicht zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen. Sie sei stets mit großen Unsicherheiten verknüpft. Da es im Internet keinen bestimmten oder zuständigen Ansprechpartner gebe, würde eine Recherche nie zu einem Ende gebracht werden können, weil nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob es nicht doch noch irgendwo im Netz Informationen über den Gesuchten gebe. Sie wäre stets abhängig vom Spürsinn und der Intensität der Suche durch den Bearbeiter. Sie sei daher wegen Unbestimmbarkeit weder sachdienlich noch gehöre sie zum Pflichtenprogramm einer Behörde als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung. Ein Zufallsfund wie im Mai 2010 bei der Suchmaschine Google sei ein Glücksfall und bewahre auch den Kläger vor einem weiteren Rechtsverlust. Zudem habe der Kläger seine aktuelle Anschrift stets dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen. Wäre er seiner Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 DarlehensV nachgekommen, hätte ihm das Bundesverwaltungsamt den Bescheid bereits im Jahre 2007 zustellen können. Da der Kläger entgegen seiner Mitteilungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 DarlehensV seine neue Adresse in der Schweiz der Beklagten nicht mitgeteilt habe, sei diese dem Bundesverwaltungsamt auch nicht bekannt gewesen. Alleine die Mitteilung des Einwohnermeldeamtes, er sei in die Schweiz verzogen, machte die Adresse nicht bekannt. Die Botschaft Bern befasst sich nicht mit Aufenthaltsermittlungen in der Schweiz. Im Rahmen der konsularischen Hilfe könnten deutsche Behörden Schriftstücke über die Botschaft in der Schweiz zwar zustellen lassen. Dies setze aber eine bekannte Anschrift voraus. Dass der Kläger am 15.08.2006 bei der deutschen Botschaft einen neuen Reisepass beantragt habe, sei unerheblich. Die in diesem Antragsverfahren erhobenen Daten würden nicht zu Meldezwecken erhoben. Die deutsche Botschaft sei keine Meldebehörde für Deutsche Staatsangehörige im Ausland. Eine Anfrage dort wäre also auch nicht sachdienlich gewesen. Eine Anschriftenermittlung bei inländischen Behörden auch bei Verzug ins Ausland sei durchaus sachdienlich. Deutsche Auswanderer zögen unter Umständen wieder in ihr Heimatland zurück. Ein solcher Sachverhalt entziehe sich jedoch ohne entsprechende Mitteilung des Darlehensnehmers der Kenntnis des Bundesverwaltungsamts. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die im Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung dürfte zulässig sein, weil es dem Kläger offenbar nicht um die sachliche Richtigkeit des FRB geht, sondern um dessen Wirksamkeit infolge einer streitigen öffentlichen Zustellung im Jahre 2007 mit Auswirkungen auf die Rechtzeitigkeit des erst 2010 gestellten Teilerlassantrages. Eine Anfechtung des FRB in Form einer Anfechtungsklage würde dem Begehren des Klägers nicht gerecht, weil die im FRB gemäß § 18 Abs. 5a BAföG getroffenen Feststellungen über Darlehenshöhe und FHD unstreitig sind und keiner Aufhebung bedürfen (§ 43 Abs. 2 VwGO; vgl. Kopp, VwGO, § 43 Rn. 7b). Dasselbe gilt für eine denkbare Anfechtung allein des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2011 gemäß § 79 Abs. 2 VwGO, der von einer Verfristung = Unzulässigkeit des Widerspruchs ausgeht und insoweit eine zusätzliche Beschwer enthalten könnte. Ob der Kläger mit einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen einen noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid bzgl. den von ihm gestellten und von der Beklagten abgelehnten Teilerlassantrag dasselbe Rechtsschutzbegehren erreichen kann (in diesem Verfahren würde die mögliche Verfristung des Teilerlassantrags vorrangiger Klagegegenstand sein) und die vorliegend begehrte Feststellung deshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär und unzulässig wäre, kann jedoch dahinstehen. Die begehrte Feststellung ist der Sache nach unbegründet . Die im Jahre 2007 vorgenommene öffentliche Zustellung war zulässig und wirksam (§ 10 VwZG). Die Beklagte war nicht verpflichtet, weitere als die seinerzeit angestellten Ermittlungen durchzuführen. Die öffentliche Zustellung ist zwar erst als "letztes Mittel" zulässig; die Anforderungen an die gebotene Anschriftenermittlung durch die Behörde dürfen jedoch nicht überspannt werden in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Anschriftenmitteilungspflicht des Darlehensnehmers besteht (§ 18 Abs. 6 BAföG, § 12 DarlehensV) und in denen sich ein Schuldner ohne Angabe einer Anschrift "ins Ausland" - hier in die Schweiz - abmeldet. In diesen Fällen sind zeit- und verwaltungsintensive Ermittlungen in vermuteten Aufenthaltsstaaten nicht erforderlich, zumal die Richtigkeit einer unbestimmten Aufenthaltsbenennung nicht verifizierbar ist und/oder nicht mehr aktuell sein kann. Es reichen die üblichen Anfragen an Behörden bzw. Kontaktpersonen im Inland . Vgl. zu vergleichbaren Fällen im Steuerrecht BFH, Urteile vom 09.12.2009 - XR 54/06 - und vom 13.01.2005 - VR 44/03 - FG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2010 - 7 K 938/2009 - alle in Juris. Die vom Kläger benannte und von der Beklagten im Jahre 2010 auch durchgeführte Internet-Recherche über die Eingabe von Namen/Daten in Suchmaschinen kann zwar zu Anhaltspunkten über einen Aufenthaltsort einer Person führen, der sodann über weitere Ermittlungen etwa bei staatlichen Stellen im In- und Ausland auf Richtigkeit bzw. Aktualität abgeprüft werden müsste. Wegen der Vielzahl von Internet-Suchmaschinen-Ergebnissen und der unkalkulierbaren Dauer ihrer Auswertungen gehört diese Recherche aber nicht zum unerlässlichen Ermittlungsstandard ; im Einzelfall unvorhersehbare Erfolge bei dieser Rechercheform können deshalb nicht nachträglich zu Lasten der Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und damit zugunsten eines pflichtwidrig "abgetauchten" Darlehensnehmers gewertet werden. Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom19.03.2010 - 3 K 2542/08 - Juris. Die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung dürfte bereits unzulässig sein, weil es sich um Rechtsfolgen aus dem Klagebegehren zu 1) handelt; der Sache nach ist sie aus den soeben genannten Gründen unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Gegenstandswert dürfte 2.458,00 EUR betragen und entspricht der Höhe des beantragten Teilerlasses (15 % vom 16.389,00 EUR).