Urteil
7 K 5179/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0115.7K5179.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Onitcani, Rayon Criuleni, heute Republik Moldau geboren. Ihre Mutter ist die 1954 geborene Frau N. Q. , geb. T. , ihr Vater der 1953 geborene Herr J. Q. . Dieser ist moldauischer Nationalität. Die Mutter der Klägerin beantragte bereits mit Datum vom 14.11.2002 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In dem Antrag waren ihr Ehemann J. und die Kinder, nämlich der 1980 geborene Sohn W. und die Klägerin ebenfalls aufgeführt. Die Mutter der Klägerin gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Im Elternhaus habe sie die deutsche und die russische Sprache gesprochen. Jetzt verwende sie Deutsch und Russisch selten, häufig aber Moldauisch. Sie verstehe auf Deutsch wenig und könne nur einzelne Wörter sprechen. Bei einer Anhörung in der deutschen Botschaft Chisinau am 05.02.2004 gab die Mutter der Klägerin an, im Elternhaus bis zum 10. Lebensjahr Deutsch erlernt zu haben. Auch seien ihr Russisch und Moldauisch bzw. Rumänisch vermittelt worden, Die deutsche Sprache habe sie von ihrem Vater erlernt. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung in deutscher Sprache mit der Mutter der Klägerin nicht möglich. Mit Bescheid vom 19.05.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Widerspruch wurde nicht erhoben. Unter dem 14.12.2011 stellte die Mutter der Klägerin durch eine in Deutschland lebende Nichte einen weiteren Aufnahmeantrag, den das BVA nicht beschied. Hierin ist angegeben, die Mutter der Klägerin habe im Elternhaus vom 2. Bis zum 15. Lebensjahr Deutsch erlernt. Die Sprache sei ihr vom Vater und den Großeltern väterlicherseits vermittelt worden. Sie verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Ebenfalls unter dem 14.12.2011 beantragte auch die Klägerin durch dieselbe Bevollmächtigte ihre Aufnahme nach dem BVFG aus eigenem Recht. Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Deutsch habe sie im Elternhaus ab dem 15. Lebensjahr gesprochen, Russisch und Moldauisch ab dem 2. Lebensjahr. Die deutsche Sprache sei ihr von der Mutter und den Großeltern mütterlicherseits vermittelt worden. Sie verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Die Klägerin unterzog sich in der deutschen Botschaft Chisinau am 21.03.2012 einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung der Sprachtesterin ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich. Sie führte aus: "Frau Q. erschien gut vorbereitet. Die ihr aus dem Sprachkurs bekannten Themengebiete wie Familie und Beruf bereiteten ihr keine Probleme. Sie verstand allerdings auch Fragen aus anderen Bereichen und konnte diese nach einigem Zögern und kleinen grammatikalischen Fehlern beantworten. Man merkt, dass Frau Q. sprachtalentiert ist und ihr das Anwenden der Deutschkenntnisse Spaß macht. Dialektkenntnisse sind nicht vorhanden. Der Wortschatz ist angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin als Kind nur wenig in der Familie gesprochen hat, und der erst 3-monatigen Dauer des Sprachkurses relativ umfangreich. Der Sprachfluss gerät bei unbekannten Themen zwar ins Stocken, bricht aber nicht ab." Die Klägerin selbst gab an, im Elternhaus "sehr wenig" Deutsch erlernt zu haben. Vermittlungspersonen seine die Mutter und die Gro0mutter mütterlicherseits gewesen. Mit Bescheid vom 11.05.2012 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zwar habe die Klägerin beim Sprachtest hinreichende Sprachfertigkeiten gezeigt. Nach ihren eigenen Angaben beruhten diese jedoch nicht auf familiärer Vermittlung. Auch lägen hinreichende Anhaltspunkte für das erforderliche Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht vor. Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, dass ihr die deutsche Sprache als Kind aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sei. Die Deutschkenntnisse habe sie hauptsächlich durch die Großmutter erlangt; sie seien später fremdsprachlich verbessert worden. Auch habe sie sich durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Entsprechend ihrer Angabe werde sie sowohl im staatlichen Bevölkerungsregister als auch auf der Personalkarte der Universität als Deutsche geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2012 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen zum Bekenntnis und zur Sprachvermittlung. Die Klägerin hat am 04.09.2012 Klage erhoben. Sie habe sich gegenüber staatlichen Stellen ausdrücklich als Deutsche bekannt. Deutsch sei ihr durch die Großmutter vermittelt worden. Dies habe die Grundlage für die später fremdsprachlich verbesserten Sprachkenntnisse dargestellt. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 11.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2012 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer familiären Sprachvermittlung nicht dargetan habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakten des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft deshalb nicht, weil alles dafür spricht, dass im Rahmen des Sprachtests festgestellten Deutschkenntnisse nicht maßgeblich auf einer familiären Sprachvermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG beruhen. Zwar verfügte die Klägerin ausweislich des Sprachtestprotokolls vom 21.03.2012 im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über deutsche Sprachfertigkeiten auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gespräches. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erforderlich, dass die gesetzlich vorausgesetzten familiär vermittelten Sprachfertigkeiten bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben müssen. Die familiäre Vermittlung muss dabei für das erreichte Sprachniveau zumindest mitursächlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11 -, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2012 - 11 A 2756/11 -, Rn. 10, juris. Diese Voraussetzung lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der Anhaltspunkte aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht mit der vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Klägerin hat im Gegenteil selbst angegeben, als Kind im Elternhaus "sehr wenig" Deutsch erlernt zu haben. Diese Angabe ist vor dem Hintergrund der zu ihrer Mutter vorliegenden Erkenntnisse plausibel. Diese hat ihrerseits zwar angegeben, als Kind im Elternhaus Deutsch "bis zum 10. Lebensjahr" erlernt zu haben (Protokoll des Sprachtests vom 05.02.2004), wusste sich aber nicht in ansatzweise vollständigen Sätzen auf Deutsch zu verständigen. Dem entspricht es, dass die Mutter der Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag angab, heute (2002) "selten" Deutsch und Russisch zu sprechen und auf Deutsch "wenig" zu verstehen und nur einzelne Wörter zu sprechen. Umgangssprache der Mutter war nach diesen Angaben Moldauisch, mithin im Kern Rumänisch. Angesichts dessen spricht nicht ansatzweise etwas dafür, dass die Mutter der Klägerin die deutsche Sprache vermittelt haben könnte. Auch in dem neuerlichen Aufnahmeantrag ist im Wesentlichen nichts Abweichendes angegeben. Hiernach soll die Mutter der Klägerin im Elternhaus vom 2. bis zum 15. Lebensjahr zwar Deutsch erlernt haben: ungeachtet, dass dies im Widerspruch zu den vorangegangenen Angaben steht, wird wiederum eingeräumt, sie verstehe wenig und spreche nur einzelne Wörter. Der Vater der Klägerin kommt als moldauischer Volkszugehöriger ebenso wenig als Vermittlungsperson in Betracht wie der Großvater mütterlicherseits, der bereits 1984 verstarb. Die Klägerin war in diesem Zeitpunkt gerade 1-2 Jahre alt, eine Sprachvermittlung durch den Großvater mithin ausgeschlossen. Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin ist hingegen mit russischer Nationalität vermerkt. Nach den Angaben im ersten Aufnahmeantrag der Mutter verstand sie zwar Deutsch, sprach es aber nicht. Ein Beitrag bei der zur Sprachprägung der Klägerin ist auch im Übrigen nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden. Insbesondere liegt nichts dafür vor, dass in der Kindheit die Sprachfertigkeiten das Niveau eines einfachen Gesprächs erreicht haben könnten. Dass die Klägerin hiervon letztlich selbst nicht ausgeht, wird durch die vorsichtige Angabe ihres Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung sinnfällig, die deutsche Sprache sei ihr aufgrund familiären Erziehungseinflusses "nahe gebracht" worden. Es spricht damit alles dafür, dass die Klägerin ihre vorhandenen Deutschkenntnisse nicht in der Familie, sondern ab dem 15. Lebensjahr in der Schule und durch Sprachkurse erworben hat und ihre Antragsangaben zumindest in diesem Punkt zutreffen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob sich die Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf eine der Eintragung der Nationalität im Inlandspass vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.