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Urteil

6 K 7011/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0117.6K7011.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin betreibt in der gemeinsamen Wohnung ihrer beiden Gesellschafter, der Eheleute C. , Anschrift: V. 00 in X. , ein Unternehmen, das sich auf Musik- und Videoproduktionen spezialisiert hat. Daneben besitzt die Klägerin noch ein Tonstudio unter der Anschrift E. 000 in X. . Für die in der Wohnung von den Gesellschaftern privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte werden unter der Teilnehmernummer 000 000 000 Rundfunkgebühren bezahlt. In einem zu der Wohnung gehörenden Arbeitszimmer steht ein internetfähiger PC, der von den Gesellschaftern der Klägerin sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird. Zur gewerblichen Nutzung hatte die Klägerin unter der Teilnehmernummer 000 000 000 seit November 1999 bzw. März 2000 zwei Radiogeräte bei der GEZ angemeldet. Am 16.05.2007 füllte einer der Gesellschafter der Klägerin ein weiteres Anmeldeformular unter Angabe der gewerblichen Teilnehmernummer aus. In dem Formular ist angegeben, dass ein Fernsehgerät seit 01/2007 unter der Anschrift V. 00 in X. angemeldet wird. Im Feld "Bemerkungen" ist eingetragen: "positives Gespräch, incl. PC". Mit Schreiben vom 30.05.2007 bestätigte die GEZ der Klägerin die Zumeldung eines gewerblich genutzten Fernsehgerätes. Mit Schreiben vom 18.08.2011 machte die Klägerin geltend, dass ihr beruflich genutzter PC nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter die Zweitgerätebefreiung falle und forderte die zuviel gezahlten Rundfunkgebühren zurück. Außerdem widerrief sie die Einzugsermächtigung für die gewerblich genutzten Geräte. Mit Schreiben vom 19.09.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie unter ihrer geschäftlichen Teilnehmernummer zu keiner Zeit ein Fernsehgerät angemeldet habe. Im Anmeldeformular vom 16.05.2007 sei ein PC angemeldet worden, der mangels entsprechender Eintragungsmöglichkeit in der Spalte "Fernsehgeräte" eingetragen worden sei. Sie forderte erneut die überzahlten Rundfunkgebühren zurück. Unter dem 02.11.2011 teilte die GEZ der Klägerin mit, dass sie die Anmeldung eines Fernsehers korrigiert habe und stattdessen ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Bestand führe. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist würden der Klägerin die überzahlten Rundfunkgebühren ab dem Jahr 2008 erstattet. Der PC als Erstgerät der Firma C. N. GbR sei hingegen weiterhin gebührenpflichtig. In der Folgezeit erstattete der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 214,31 EUR. Die Klägerin hat am 22.12.2011 Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass ein Einzelunternehmer, der ein neuartiges Rundfunkgerät in seiner Privatwohnung zu geschäftlichen Zwecken nutze und daneben weitere Geräte für den rein privaten Gebrauch angemeldet habe, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV keine Gebühr für den PC entrichten müsse. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall. Es bestehe Personenidentität zwischen den Gesellschaftern und den in der Wohnung lebenden Personen, die den PC auch privat nutzen würden. Da die Gesellschafter im vollen Umfang mit ihrem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften würden, seien Gesellschafter und Gesellschaft bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit. Die Einrede der Verjährung stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Der Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Verjährung berufen. Grund für die Überzahlung sei letztlich gewesen, dass im Anmeldeformular noch keine Spalte für neuartige Rundfunkempfangsgeräte vorgesehen gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 452,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Klägerin seien bereits unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften Rundfunkgebühren in Höhe der Differenz zwischen einem Fernsehgerät und einem PC seit Februar 2008 erstattet worden. Die Verjährungsfrist habe mit der Wertstellung auf das Konto der GEZ zu laufen begonnen. Außerdem habe die Klägerin sich grob fahrlässig keine Kenntnis von den den Einspruch begründenden Tatsachen verschafft. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV sei nicht anwendbar, da die Klägerin und deren Gesellschafter nicht dieselben Personen seien. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine eigenständige Rundfunkteilnehmerin und unterliege einer eigenen Rundfunkgebührenpflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 452,97 EUR steht der Klägerin nicht zu. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 7 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8.1991 (GVBl. NRW S. 408) in Betracht, der als spezialgesetzlich normierter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verdrängt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV kann, soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Voraussetzungen der Regelung sind hier nicht gegeben. Die Klägerin hat keine Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund geleistet. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkgebühren ist vorliegend § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) vom 31.08.1991 (GV. NRW. S. 408) i. d. F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 30.01.2007 (GV. NRW. S. 107). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät zumindest die Grundgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV), und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Auf dieser Grundlage ist die Klägerin für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rundfunkteilnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Rundfunkteilnehmer ist danach, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Ein Rundfunkempfangsgerät hält derjenige zum Empfang bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät inne hat, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d. h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. Nicht ausschlaggebend kommt es demgegenüber darauf an, wer Eigentümer des Gerätes ist, wer also nach den Regeln des Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2010 - 8 A 2217/09 -, juris (Rn. 33 ff.); Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 31 a ff., jeweils m. w. N. Unstreitig möglich ist es auch, dass Rundfunkgeräte nicht nur von natürlichen oder juristischen Personen, sondern auch von sonstige Einrichtungen und von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zum Empfang bereitgehalten werden. Diese sind, sofern sie eine hinreichend verfestigte, gleichsam korporationsähnliche Struktur aufweisen, dann selbst Rundfunkteilnehmer und von den sie tragenden Personen oder Gesellschaftern zu unterscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2010 - 8 A 2217/09 -, juris (Rn. 33 ff.); Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebSTV Rn. 30 ff. Gemessen hieran hatte die Klägerin den internetfähigen Rechner seit Mai 2007 zum Empfang bereit gehalten. Der Rechner steht zwar in der Privatwohnung der beiden Gesellschafter der Klägerin. Er wird aber (auch) für das Gewerbe der Klägerin genutzt, so dass sie selbst Rundfunkteilnehmerin ist. Aus § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV kann die Klägerin für sie Günstiges nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2 Satz 1). Diese Privilegierungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Richtig ist allerdings Grundannahme der Klägerin, zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV reiche es aus, dass das "neuartige" und das "nicht neuartige" Rundfunkempfangsgerät auf demselben Grundstück - "dort" - bereitgehalten würden. Aus dem "dort" in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 - 6 C 15.10 -, juris (Rn. 23 ff.), nicht, dass sich beide Geräte darüber hinaus im "nicht ausschließlich privaten" Bereich befinden müssen. Dieser Entscheidung schließt sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. Die Klage kann aber aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben. Bei verständiger Würdigung des Wortlauts der vorgenannten Bestimmung, ihrer systematischen Einbettung und ihres Sinns und Zwecks ist nur derjenige Rundfunkteilnehmer von der Gebührenpflicht für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (Zweitgerät) befreit, der auf demselben Grundstück auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät (Erstgerät) zum Empfang bereit hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12.09 -, juris (Rn. 35); Bay. VGH, Beschluss vom 08.11.2011 - 7 BV 11.2265 -, juris (Rn. 17); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.11.2011 - 14 K 5764/10 -, juris (Rn. 34 ff.). Eine derartige Rundfunkteilnehmer-Identität liegt hier nicht vor. Die Klägerin hält zwar den fraglichen Rechner zum Empfang bereit, nicht aber auch die sonst in der Wohnung befindlichen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die von den beiden Gesellschaftern der Klägerin privat genutzt und von diesen als natürliche Personen zum Empfang bereit gehalten werden. Die von der Klägerin angeführte Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg, wonach eine Personenidentität im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV auch dann besteht, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät von denjenigen Personen bereitgehalten wird, die auf dem gleichen Grundstück in der Rechtsform einer GbR ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im nicht-privaten Bereich betreiben, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010 - 3 K 266/08 -, juris, teilt die Kammer nicht. Entgegen der Auffassung des VG Hamburg kommt es auf eine natürliche Betrachtungsweise, auf deren Grundlage eine Personenidentität zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Gesellschaftern angenommen wird, vorliegend nicht an. Die Frage der Rundfunkteilnehmer-Identität hat sich vielmehr an den rundfunkrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie bereits ausgeführt, eine eigene Rundfunkteilnehmereigenschaft zukommt. Darüber hinaus tritt die Klägerin im vorliegenden Fall auch nach außen erkennbar als GbR auf, da diese Bezeichnung Bestandteil des Firmennamens ist. Die Gesellschafter der Klägerin, die in ihrer gemeinsamen Wohnung weitere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit halten, sind als Rundfunkteilnehmer gerade nicht identisch mit der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund besteht auch für eine Ausnahme von dem Erfordernis der Rundfunkteilnehmer-Identität für den Fall, dass sich GbR und ihre Gesellschafter ein und dieselbe Wohnung teilen, kein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Gegenteiliges kann auch nicht der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2011 - 6 C 15.10 -, juris (Rn. 33 ff.), entnommen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ausdrücklich auch die hier in Rede stehende Mischnutzung "namentlich bei kleineren Gewerbetreibenden und Familienunternehmen sowie bei der Ausübung selbständiger freiberuflicher Tätigkeiten" berücksichtigt. Daraus kann bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe und vor allem mit Blick auf die ebenfalls bereits zitierte (und die Rundfunkteilnehmer-Identität voraussetzende) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010 - 6 C 12.09 -, juris (Rn. 35), aber nicht geschlossen werden, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auch dann vorliegen, wenn Erst- und Zweitgerät nicht von ein und demselben Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit gehalten werden. Vgl. zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 03.05.2012 - 6 K 1264/10 -, zur OHG. Hiervon ausgehend hat der Beklagte die Klägerin zu Recht zu Rundfunkgebühren für einen PC herangezogen. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte die Klägerin nach der Anmeldung eines weiteren Empfangsgerätes im Mai 2007 zunächst irrtümlich zu Gebühren für ein Fernsehgerät statt für einen PC herangezogen hatte und dadurch eine Überzahlung eingetreten war, kann die Klägerin den von ihr im vorliegenden Verfahren begehrten Erstattungsanspruch nicht herleiten. Denn der Beklagte hat der Klägerin bereits unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften die überzahlten Rundfunkgebühren erstattet. Er beruft sich zu Recht darauf, dass der Anspruch auf Erstattung sämtlicher vor Februar 2008 zuviel eingezogenen Gebühren verjährt ist, so dass nur die Überzahlung für den Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 zu erstatten war. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 RGebStV richtet sich die Verjährung des Erstattungsanspruchs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Für die Entstehung des Anspruchs kommt es bei Beträgen, die per Lastschrift eingezogen werden, maßgeblich auf das tatsächliche Datum (Wertstellung) an, zu dem das Schuldnerkonto belastet wird. Vgl. Ohliger in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 7 RGebStV, Rn. 34. Hiervon ausgehend begann die dreijährige Verjährungsfrist des erstmalig von der Klägerin im Jahr 2011 geltend gemachte Erstattungsanspruchs mit dem Schluss des Jahres 2007 zu laufen. Denn der Anspruch für den Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 entstand Ende des Jahres 2007, da die Gebühren für das Quartal November 2007 bis Januar 2008 in der Mitte des Monats Dezember 2007 per Lastschrift entrichtet wurden. Der Klägerin ist auch grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits im Jahr 2007 bei Anspruchsentstehung vorzuwerfen. Regelmäßig liegt einer ohne Rechtsgrund gezahlten Leistung von Rundfunkgebühren eine grobe Nachlässigkeit zugrunde. Denn die Kontrolle der Kontoauszüge oder der Rechnungen gehört zu den einfachsten und nahe liegenden verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten, die heute von jedem Teilnehmer im Rechtsleben erwartet werden kann. Vgl. Ohliger in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 7 RGebStV, Rn. 27. Gemessen hieran hätte die Klägerin dem Bestätigungsschreiben über die Zumeldung eines weiteren Rundfunkempfangsgeräts vom 30.05.2007 unter Zugrundelegung der verkehrsüblichen Sorgfalt ohne weiteres entnehmen können, dass der Beklagte irrtümlich von der Anmeldung eines Fernsehgerätes ausgegangen war. So finden sich unter der Überschrift "Allgemeine Gebühreninformation" auf Seite 1 des Schreibens die Angabe, dass die Gebühren für ein neuartiges Rundfunkgerät 5,52 EUR betragen, die für ein Fernsehgerät bzw. ein Fernsehgerät in Kombination mit anderen Geräten hingegen 17,03 EUR. Auf Seite 2 des Schreibens ist sodann unter der Geschäftsbezeichnung und der Teilnehmernummer der Klägerin unter der Spalte mit der Überschrift Fernsehgerät "+1" eingetragen. Schließlich ist auf Seite 3 des Schreibens die Gesamtzahl der Fernsehgeräte der Klägerin mit "1" angegeben. Anhand dieser Informationen hätte die Klägerin ohne weiteres bei Überprüfung der Kontoauszüge feststellen können, dass ihr irrtümlicherweise die Gebühren für ein Fernsehgerät abgebucht worden waren. Demnach ist der Erstattungsanspruch für alle vor dem Monat Februar 2008 eingezogenen Gebühren verjährt, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Gebührenerstattung hat. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.