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Urteil

26 K 2898/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0123.26K2898.12.00
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Leitsätze

Die Bildung verschiedener Vergleichsgruppen für Absolventen eines Kalenderjahres, die im Fach Rechtswissenschaft in Berlin Prüfungen nach alter bzw. reformierter Juristenausbildungsordnung abgelegt haben, verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 TeilerlassV.

Die mögliche Verzerrung von Ecknoten bei der Ermittlung der Teilerlassberechtigten nach § 18 Abs. 2 BAföG aufgrund der Reform der Justeinausbildung in Berlin in der Übergangszeit führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Vergleichsgruppenbildung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bildung verschiedener Vergleichsgruppen für Absolventen eines Kalenderjahres, die im Fach Rechtswissenschaft in Berlin Prüfungen nach alter bzw. reformierter Juristenausbildungsordnung abgelegt haben, verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 TeilerlassV. Die mögliche Verzerrung von Ecknoten bei der Ermittlung der Teilerlassberechtigten nach § 18 Abs. 2 BAföG aufgrund der Reform der Justeinausbildung in Berlin in der Übergangszeit führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Vergleichsgruppenbildung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Teilerlasses des ihr von der Beklagten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten Darlehens. Die Klägerin studierte von 2002 bis 2007 Rechtswissenschaften und legte im Jahr 2007 in Berlin die Erste Juristische Prüfung ab. Im Jahre 2003 wurden die Juristenausbildungsgesetze sowie die Juristenausbildungsordnungen der Länder Brandenburg und Berlin reformiert. Die alten Regelungen galten für Studenten, die das Studium vor dem Inkrafttreten der reformierten Gesetze aufgenommen hatten und sich bis zum 1. Juli 2006 zur Ersten Juristischen Staatsprüfung angemeldet hatten, fort. Für alle übrigen Studenten fanden bereits die neuen Vorschriften Anwendung (§ 25 Abs. 1 Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG - bzw. Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG -). Die neuen Ausbildungsgesetze bzw. -ordnungen sind für beide Bundesländer nunmehr gleichlautend und sehen im Vergleich zu den Vorgängergesetzen Unterschiede sowohl im Hinblick auf das Studium als auch auf die Erste Juristische Staatsprüfung vor. Nach altem Recht waren für die Erste Juristische Staatsprüfung neun Aufsichtsarbeiten sowie eine mündliche Prüfung vorgesehen (§ 5 Abs. 1 JAG vom in der Fassung vom 4. November 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2002 - im Folgenden "JAG a.F."). Prüfungsfächer waren die Pflichtfächer sowie ein vom jeweiligen Prüfling zu bestimmendes Wahlfach. In sieben der neun Aufsichtsarbeiten waren Aufgaben aus den Pflichtfächern zu bearbeiten, in den anderen beiden sollte der Schwerpunkt auf dem Wahlfach liegen. Die Endnote wurde aus den Noten für die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung gebildet, wobei der schriftliche Teil 60% und der mündliche Teil 40% der Endnote ausmachten. Nunmehr besteht die Erste Juristische Prüfung aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Die staatliche Pflichtfachprüfung unterteilt sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die in einem Wertigkeitsverhältnis von 63 zu 37 zueinander stehen. Im schriftlichen Teil müssen sieben Aufsichtsarbeiten in den Pflichtfächern angefertigt werden. Die Ausformung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung unterliegt in gewissen Grenzen der Gestaltungsfreiheit der jeweiligen Universitäten. Sie darf jedoch aus höchstens drei Prüfungsleistungen bestehen, darunter eine den gewählten Schwerpunktbereich betreffende Hausarbeit (§ 5 Abs. 1 JAG). Um die Erste Juristische Prüfung zu bestehen, muss sowohl in der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht werden. Für die Bildung der Gesamtnote zählt die Pflichtfachprüfung 70 vom Hundert, die Schwerpunktbereichsprüfung 30 vom Hundert (§ 8 Abs. 1 und 2 JAG). Die Pflichtfächer, die im Wesentlichen Inhalt der Prüfungen sind, unterscheiden sich nach alter und neuer Rechtslage ebenfalls. Zwar stimmen die Rechtsgebiete, die zum Pflichtstoff zählen, im Wesentlichen überein, allerdings kennzeichnet sich das neue Ausbildungsrecht dadurch, dass zum einen explizit bestimmte Teile der drei Kernbereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht ausgeklammert werden (so etwa Landpachtvertrag, Sachdarlehen, Reisevertrag und Nießbrauch aus dem Bürgerlichen Recht sowie das Finanzverfassungsrecht aus dem Öffentlichen Recht); zum anderen eine Beschränkung auf ganz bestimmte Teile einzelner Rechtsgebiete erfolgt (etwa im Bereich des Besonderen Teils des Strafrecht). Eine solche Begrenzung innerhalb der einzelnen Rechtsgebiete hatte - jedenfalls ausdrücklich - nach alter Rechtslage nicht existiert. Wegen der Einzelheiten wird auf § 3 Berliner Juristenausbildungsordnung (JAO) und § 5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2002 (im Folgenden "JAO a.F.") verwiesen. Die reformierten JAG und BbgJAG sehen zudem die Einrichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes für die Länder Brandenburg und Berlin (GJPA) vor, das durch den Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg zum 1. Januar 2005 errichtet wurde. Zuvor hatten getrennte Landesjustizprüfungsämter für beide Länder bestanden. Das GJPA beantragte mit Schreiben vom 24. Mai 2006 (Bl. 112 ff. GA) bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur unter Hinweis auf die Reform der Prüfungsordnungen die Zustimmung zur Bildung einer weiteren Vergleichsgruppe neben den bereits vorhandenen Gruppen für die alte Prüfungsordnung Berlin und die alte Prüfungsordnung Brandenburg. Dabei sollte für sämtliche Kandidaten, die die Prüfung nach der neuen Prüfungsordnung ablegten, eine einheitliche Vergleichsgruppe gebildet werden, unabhängig davon, ob sich der Studienort in Brandenburg oder in Berlin befand. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur teilte dem GJPA mit Schreiben vom 14. Juni 2006 (Bl. 110 f. GA) mit, dass das GJPA die bisher für das Land Berlin verwendete Prüfstellennummer 11/001/01 weiterführen solle und für das Land Brandenburg künftig Meldungen unter dem Schlüssel des Brandenburgischen Justizprüfungsamtes entfallen. Es sollten fortan neben den Daten zur Vergleichsgruppe 0001 (Erste Staatsprüfung altes Recht - Brandenburg) und den Daten zur Vergleichsgruppe 8408 (Erste Staatsprüfung altes Recht - Berlin) die Daten für die Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung nach neuem Recht für beide Länder in der Vergleichsgruppe 0003 gemeldet werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie das Bundesverwaltungsamt wurden entsprechend unterrichtet. Die Klägerin nahm an der Frühjahrskampagne 1.2007/I der Ersten Juristischen Prüfung teil, die sie nach neuem Recht absolvierte. An der Kampagne nahmen auch Absolventen nach den alten Prüfungsregularien teil. Die anzufertigenden sieben Aufsichtsarbeiten des staatlichen Pflichtfachteils stimmten mit den nach altem Recht anzufertigenden Aufsichtsarbeiten im Pflichtfachbereich überein. Die Klägerin erreichte im universitären Schwerpunktbereich eine Note von 9,80 Punkten und im staatlichen Pflichtfachteil ein Ergebnis von 8,63 Punkten, woraus sich eine Gesamtnote von 8,98 Punkten ergab. Für die Bestimmung, ob ein Absolvent zu den besten 30% der Absolventen gehört, was eine Voraussetzung für die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18a Abs. 2 BAföG ist, wird eine sog. Ecknote gebildet. Diese Ecknote markiert die Grenze der besten 30% der Absolventen. Laut Mitteilung des GJPA stellte sich die Entwicklung der Ecknoten für die verschiedenen Vergleichsgruppen wie folgt dar (Bl. 37 ff. Beiakte 1): Jahr Vergleichsgruppe 0001 Vergleichsgruppe 8408 Vergleichsgruppe 0003 2007 6,00 Punkte 6,69 Punkte 9,19 Punkte 2008 5,46 Punkte 5,76 Punkte 8,88 Punkte 2009 8,26 Punkte 2010 8,27 Punkte Ab dem Jahr 2009 fanden keine Prüfungen nach altem Recht mehr statt. In den Jahren vor 2007 lagen die Eckwerte in den Vergleichsgruppen 0001 und 8408 in einem Bereich um sieben Punkte. Nach Mitteilung des GJPA flossen die Prüfungsergebnisse von insgesamt 147 Personen in die Berechnung der Ecknote der Vergleichsgruppe 0003 für das Jahr 2007 ein. Mit Bescheid vom 10. September 2011 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Darlehensschuld der Klägerin mit 9.759,- Euro fest und setzte zugleich das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 2007 fest. Die Klägerin beantragte am 25. September 2011 per Internet die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses gem. § 18b Abs. 2 BAföG und übersandte am 27. September eine Kopie ihres Abschlusszeugnisses. Das BVA lehnte den Antrag unter dem 30. September 2011 ab. Zur Begründung führte es aus, Voraussetzung für die Gewährung des beantragten Teilerlasses sei nach § 18b Abs. 2 BAföG, dass die Klägerin nach dem Ergebnis ihrer Abschlussprüfung zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen ihrer Vergleichsgruppe gehöre. Diese Voraussetzung sei in der relevanten Vergleichsgruppe nur dann erfüllt, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 9,19 oder einen besseren Wert erreichte. Da das für die Klägerin gemeldete Ergebnis nur 8,98 Punkte betrage, läge diese Voraussetzung nicht vor. Gegen die ablehnende Entscheidung legte die Klägerin am 3. November 2011 Widersprich ein. Zur Begründung führte sie aus, die Vergleichsgruppenbildung sei fehlerhaft erfolgt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (TeilerlassV) habe die Prüfstelle für jeden Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Dies sei nicht erfolgt. Die vorgenommene Differenzierung nach Absolventen der jeweiligen Prüfungsordnung sei auch nicht von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV gedeckt, da eine solche Aufteilung aufgrund der geringen Unterschiede in der Prüfung nicht geboten gewesen sei. Es seien von allen Absolventen weitgehend dieselben Vorlesungen besucht worden. Auch hinsichtlich der Abschlussklausuren habe weitgehend Übereinstimmung bestanden. An die Stelle der nach altem Recht anzufertigenden Aufsichtsarbeiten im Wahlfach sei nach neuem Recht lediglich die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung getreten, die in ihrem Falle aus einer Klausur, einer Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung bestanden habe. Als Grundlage für diese jeweiligen Wahlfach-/Schwerpunktbereichsprüfungen seien jedoch dieselben Vorlesungen an der Universität besucht worden. Auch sei eine Vergleichbarkeit deshalb nicht mehr gewährleistet, da die Anzahl der Absolventen nach neuer Studienordnung im Kalenderjahr 2007 annähernd zu vernachlässigen gewesen sei. Der ganz überwiegende Teil der Prüflinge habe die Prüfung nach altem Recht abgelegt. Eine derart dezimierte Vergleichsgruppe erlaube nicht, über den leistungsabhängigen Teilerlass gerecht zu entscheiden. Zudem hätten sich für die Prüfung nach neuem Recht im Jahr 2007 nur die Studenten entschieden, die ihr Studium zügig absolviert hätten. Diese hätten jedoch deutlich bessere Studienleistungen erbracht; demgegenüber seien in der Vergleichsgruppe keine Studenten enthalten gewesen, die Schwierigkeiten hatten, die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung zu erfüllen. Diese Verzerrung spiegele sich auch darin wider, dass sowohl die Ecknoten nach der alten Studienordnung in den Jahren vor 2007 als auch die Ecknoten der Vergleichsgruppe nach neuem Recht in den Jahren nach 2007 deutlich unter der Note von 9,19 Punkten gelegen habe. Bei zutreffender Bildung der Vergleichsgruppe aus sämtlichen Absolventen des Kalenderjahres 2007 gehöre sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den 30 Besten vom Hundert. Die Beklagte wies den Widerspruch unter dem 19. März 2012 zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt (BVA) aus, die Klägerin gehöre nicht zu den Teilerlassberechtigten, da ihre Endnote unter der Ecknote von 9,19 Punkten liege. Das BVA verwies zudem auf eine Stellungnahme des GJPA vom 30. November 2011 (Bl. 37 Beiakte 1), in dem die vorgenommene Vergleichsgruppenbildung erläutert wurde. Dort hieß es, die Vergleichsgruppenbildung sei nicht fehlerhaft vorgenommen worden. Aufgrund der unterschiedlichen Prüfungsmodalitäten seien die Absolventen nach altem und neuem Recht nicht vergleichbar, auch wenn die Pflichtfachklausuren für die drei gebildeten Vergleichsgruppen nahezu identisch gewesen seien. Das vergleichsweise niedrige Niveau des Eckwertes der Vergleichsgruppen nach altem Recht resultiere aus der Übergangsvorschrift des § 25 JAG. Es habe sich ab der Frühjahrskampagne 2007 überwiegend um Prüflinge gehandelt, die das Examen zum wiederholten Male abgelegt hätten oder wegen einer Erkrankung oder der Anerkennung eines Härtefalles die Prüfung nicht in einem früheren Termin hätten absolvieren können. Im Übrigen treffe es zu, dass die Teilnehmer nach neuem Recht im Jahr 2007 über ein hohes Niveau verfügt hätten und zahlenmäßig unterrepräsentiert gewesen seien. Die Klägerin hat am 28. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie ist der Ansicht, auch aus der Stellungnahme des GJPA ergebe sich, dass wegen der äußerst geringen Anzahl an Prüflingen nach neuem Recht eine Vergleichbarkeit durch die Aufspaltung der Vergleichsgruppen gerade nicht ermöglicht werde. Zudem sei die dargelegte Verzerrung durch die Ecknoten der Jahre vor und nach 2007 belegt. Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012, zugegangen am 30. März 2012, die Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren. Am 13. Juni 2006 hat die Klägerin ihre Darlehensverbindlichkeiten vollständig (unter Inanspruchnahme eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung) getilgt. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012, zugegangen am 30. März 2012, die Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren, die Beklagte zu verurteilen, ihr den danach zu erlassenden, überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Daneben versichert sie die Rückzahlung des überzahlten Betrages im Falle des Obsiegens der Klägerin mit dem Antrag zu 1). Sie ist der Ansicht, es sei bei der Bildung der Vergleichsgruppe zulässig, Absolventen der gleichen Prüfungsordnung zusammenzufassen. Die korrekt ermittelte Ecknote betrage deshalb 9,19 Punkte, was dazu führe, dass die Klägerin mit ihrem Ergebnis von 8,98 Punkten nicht zu den Teilerlassberechtigten gehöre. Die Beklagte hat ferner eine E-Mail der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 23. Oktober 2012 (Bl. 105 GA) vorgelegt, in dem die Auffassung vertreten wird, die Bildung der Vergleichsgruppe 0003 sei nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TeilerlassV erfolgt, sondern diese sei nötig geworden, um die neu gestaltete Juristenausbildung, bei dem es sich um einen neuen Studiengang nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV handele, im Teilerlassverfahren zu verankern. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben. Die Klage, über die gem. § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Zustimmung der Beteiligten die Berichterstatterin entscheiden kann, ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) in Form der Gewährung des leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG. Voraussetzung für einen solchen Teilerlass ist - neben anderem -, dass der Darlehensnehmer zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in dem jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossen haben. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Konkretisiert wird die Bestimmung der Teilerlassberechtigten durch § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV, wonach die Prüfungsstelle grundsätzlich für jeden Ausbildungs- bzw. Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden hat. Abweichend davon kann sie jedoch gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV mit Zustimmung einer vom Land bestimmten Behörde für einen Studiengang mehrere Vergleichsgruppen bilden, wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist. Diesen Vorgaben entspricht die vom GJPA vorgenommene Vergleichsgruppenbildung. Das GJPA als Prüfstelle im Sinne von § 1 TeilerlassV hat die Absolventen nach altem und neuem Ausbildungsrecht verschiedenen Vergleichsgruppen zugeordnet. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies bereits zwingend aus § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV ergab, weil es sich bei der reformierten Juristenausbildung um einen im Vergleich zur alten Ausbildungs- und Prüfungsordnung anderen Studiengang handelt oder ob vielmehr das rechtswissenschaftliche Studium unabhängig von der Reform nur einen Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV darstellt. Ist Letzteres der Fall, so ergibt sich die Zulässigkeit der Differenzierung hinsichtlich der Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV jedenfalls aus der (mangelnden) Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen nach neuem und altem Recht. Die für eine Vorgehensweise nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV erforderliche Zustimmung der durch das Land bestimmten Stelle wurde in dem Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2006 jedenfalls konkludent erteilt. Es kann dabei offen bleiben, inwiefern die Prüfungsinhalte der Ersten Juristischen Prüfung bzw. des Ersten Juristischen Staatsexamens nach JAG und JAO in der alten bzw. aktuellen Fassung, insbesondere in den Pflichtfächern, voneinander abweichen, da sich diese Abweichung aufgrund der Identität der ersten sieben Aufsichtsarbeiten jedenfalls nicht erheblich ausgewirkt haben dürfte. Die mangelnde Vergleichbarkeit ergibt sich aber jedenfalls aus den Unterschieden in Organisation und Ablauf der Abschlussprüfungen. Vergleicht man zunächst die (Pflichtfach-)Prüfung nach altem Recht mit dem staatlichen Pflichtfachteil nach den neuen Vorschriften, so ergibt sich zwar eine weitgehende Übereinstimmung: Es sind jeweils sieben fünfstündige Aufsichtsarbeiten in den Pflichtfächern anzufertigen. Bezieht man jedoch auch den Wahl- bzw. Schwerpunktbereich in die Betrachtung ein, ergibt sich ein deutlich differenzierteres Bild. Während nach altem Recht zwei zusätzliche fünfstündige Aufsichtsarbeiten angefertigt werden mussten, besteht die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung aus einer Hausarbeit und zwei weiteren - von der Universität festzulegenden - Prüfungsleistungen. Dies begründet einen deutlichen Unterschied im Anforderungsprofil. Während es nach alter Rechtslage im Wahlfachbereich - in Parallele zum Pflichtfachbereich - darauf ankam, in einem sehr begrenzten Zeitraum einen juristischen Sachverhalt zu erfassen und diesen nur mit Hilfe der Gesetzestexte einer vertretbaren Lösung zuzuführen, erhalten nach neuem Recht - jedenfalls auch - andere Kompetenzen Gewicht. Dies geschieht insbesondere durch die zwingend vorgesehene Hausarbeit als Prüfungsbestandteil, bei der typischerweise über einen längeren Zeitraum eine intensive wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem juristischen Sachverhalt oder Thema einschließlich der Aufarbeitung der wesentlichen Literatur und Rechtsprechung zu diesem Komplex erwartet wird. Ein weiterer nicht unerheblicher Unterschied besteht in der zeitlichen Abfolge der Prüfungsteile. Nach alter Rechtslage wurden die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Wahlfachklausuren unmittelbar aufeinanderfolgend angefertigt. Nunmehr sind die beiden Prüfungsteile (staatliche Pflichtfachprüfung und universitärer Schwerpunktbereich) organisatorisch unabhängig voneinander und können auch mit erheblichem zeitlichen Abstand voneinander absolviert werden, was eine "gestaffelte" Vorbereitung ermöglicht, während im Rahmen der alten Prüfungsvorschriften eine "punktgenaue" Vorbereitung auf Pflichtfach- und Wahlfachbereich erforderlich war. Ein weiteres Indiz für die fehlende Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen nach altem und neuen Recht ist der Umstand, dass nach Angabe des GJPA die Ecknote nach der alten Prüfungsordnung regelmäßig - und nicht etwa nur in den letzten Durchgängen - bei etwa sieben Punkten lag, die Ecknote sich nunmehr nach neuer Prüfungsordnung jedoch auf etwas über acht Punkte einzupendeln scheint. Dieser Befund wird durch die Examensstatistiken bestätigt (abrufbar unter http://www.bundesjustizamt.de/cln_339/ nn_2037064/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Ausbildung/Ausbildung__node.html?__nnn=true). So waren zwar die Ergebnisse des Ersten Staatsexamens in Berlin in den Jahren 2003 (nicht bestanden: 29,2%; ausreichend: 24,7%; befriedigend: 31,6%; vollbefriedigend: 11,6%; gut: 2,8%; sehr gut: 0,2%) und 2004 (nicht bestanden: 30,9%; ausreichend: 22,6%; befriedigend: 32,2%; vollbefriedigend: 12,9%; gut: 1,3%; sehr gut: 0,0%) in etwa vergleichbar mit den Ergebnissen des staatlichen Pflichtfachteils in den Jahren 2009 (nicht bestanden: 27,3%; ausreichend: 19,4%; befriedigend: 35,4%; vollbefriedigend: 16,2%; gut: 1,7%; sehr gut: 0,0%) und 2010 (nicht bestanden: 30,6%; ausreichend: 19,2%; befriedigend: 32,6%; vollbefriedigend: 15,5%; gut: 2,1%; sehr gut: 0,0%). Allerdings lagen die Ergebnisse des mit 30% in die Gesamtnote eingehenden universitären Schwerpunktbereichs in den Jahren 2009 (nicht bestanden: 10,4%; ausreichend: 12,1%; befriedigend: 24,3%; vollbefriedigend: 30,4%; gut: 18,4%; sehr gut: 4,4%) und 2010 (nicht bestanden: 12,4%, ausreichend: 11,5%; befriedigend: 25,7%; vollbefriedigend: 27,6%; gut: 18,5%; sehr gut: 4,2%) deutlich über den Noten im Pflichtfachteil. Dies hat zur Folge, dass auch die Gesamtnoten nach neuem Recht im Durchschnitt deutlich besser als nach altem Recht ausfallen. Auch eine mögliche Verzerrung der Ecknote im Kalenderjahr 2007 aufgrund der Umstellung der Prüfungsordnungen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Vergleichsgruppenbildung. Zwar trifft es zu, dass im Kalenderjahr 2007 die Ecknote im Vergleich zu allen anderen Jahren und auch im Gesamtvergleich aller Vergleichsgruppen ungewöhnlich hoch war, was durchaus auf den von der Klägerin vorgebrachten Umstand zurückzuführen sein kann, dass in diesem "Erst"-Durchgang nur diejenigen Studenten und Studentinnen teilnahmen, die zügig studiert hatten und daher ein tendenziell höheres Niveau aufwiesen. Denkbar ist aber auch eine "großzügigere" Benotung in der Einführungsphase des universitären Prüfungsteils. Vergleichbare Umstände sind jedoch auch in anderen Konstellationen denkbar (z.B. im ersten Prüfungsdurchlauf eines neu eingeführten Studienganges) und finden nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers keine Berücksichtigung im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung bzw. des leistungsabhängigen Teilerlasses. Dies zeigt sich schon daran, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV ausdrücklich eine Differenzierung nach den Abschlussprüfungen vorsieht und eine Änderung der Prüfungsordnung gerade die typische Konstellation für eine solche Unterscheidung darstellt. Die nur knappe Überschreitung der Ecknote oder das Abweichen der Ecknote vom Durchschnitt der sonstigen Jahre kann eine gewisse Härte darstellen, die jedoch bei der 30%-Grenze des § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG - ähnlich wie im Rahmen von Stichtagsregelungen, dazu z.B. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -, Rn. 26 - juris, die ja für die Teilerlasse nach § 18b BAföG ebenfalls eine Rolle spielen - nicht zu vermeiden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die Anzahl der die Vergleichsgruppe bildenden Absolventen war mit 147 nicht zu niedrig, um eine sachgerechte Ecknote zu bilden. Zum einen sehen die Vorschriften des BAföG und der TeilerlassV schon keine Mindestanzahl an Absolventen für die Bildung einer Vergleichsgruppe vor. Zum anderen mag zwar diese Anzahl für den Studiengang der Rechtswissenschaften in Berlin ungewöhnlich niedrig sein, im Vergleich zu anderen Studiengängen trifft dies allerdings nicht zu. Es existieren zahlreiche Fächer, in denen aufgrund der geringen Anzahl an Absolventen die Vergleichsgruppe aus deutlich weniger Personen gebildet wird. Siehe z.B. VG Köln, Urteil vom 27. Dezember 2005 - 18 K 4338/01 - (nicht veröffentlicht) - in diesem Fall bestand die Vergleichsgruppe aus nur drei Personen. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass eine einheitliche Vergleichsgruppe für die Studenten aus Brandenburg und Berlin gebildet wurde, da es sich beim GJPA um eine Prüfstelle im Sinne von § 1 TeilerlassV handelt und die Prüfungsordnungen für die beiden Bundesländer nahezu identisch sind (vorhandene Unterschiede beziehen sich auf nicht prüfungsrelevante Fragen). Der Antrag zu 2) ist bereits unzulässig. Zwar begegnet die nachträgliche Ergänzung des Antrags im Hinblick auf §§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Bedenken. Jedoch fehlt es der Klage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte ausdrücklich versichert hat, im Obsiegensfall des Antrags zu 1) der Klägerin den überzahlten Betrag zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Klage jedoch auch insoweit unbegründet, da kein Anspruch auf die Gewährung des leistungsabhängigen Teilerlasses besteht, der Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.