Urteil
15 K 4307/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0124.15K4307.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.1952 geborene Kläger steht als Professor (Besoldungsgruppe C 3) an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (B. ) in D. in den Diensten der Beklagten. Mit Bescheid vom 27.06.2011 bewilligte die Beklagte ihm die von ihm beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell mit einer Arbeitsphase 01.08.2011 bis 28.02.2015 und einer Freistellungsphase vom 01.03.2015 bis zum 30.09.2018. Wegen des sich daraus ergebenden Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand legte der Kläger unter dem 04.07.2011 Widerspruch ein, den er damit begründete, es gebe in seinem Fall keinen Anlass, den Eintritt in den Ruhestand vom Ende des Semesters zum 30.09.2018 abhängig zu machen, zumal 80 % der Studierenden am B. solche der Bundespolizei seien, deren Ausbildungsphase bis zum 30.06. gehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2011 zurück. Begründend führte sie aus, der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand richte sich bei Professoren der C-Besoldung nach § 132 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und erfolge mit Ende des Semesters oder Trimesters, in welchem die Regelaltersgrenze erreicht werde. Zwar sei es richtig, dass die Bundespolizisten den Hauptteil der Studenten am B. ausmachten. Allerdings gebe es dort im Grundstudium auch noch andere Fachbereiche, so die Fachbereiche Allgemeine Innere Verwaltung, Kriminalpolizei, Nachrichtendienste und Wetterdienst, deren Sommersemester jeweils zum 30.09. ende. Bei der Festsetzung des Ruhestandstermins sei es geboten, sich an der Mehrzahl der Fachbereiche zu orientieren. Wegen Unwägbarkeiten aufgrund eventueller organisatorischer Veränderungen in den Fachbereichen Bundes- und Kriminalpolizei, die das Ende des Sommersemesters 2018 am 30.06. derzeit nur vermuten ließen, werde das in Deutschland einheitliche Ende des Sommersemesters zum 30.09. auch vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zur Harmonisierung der Semester und Vorlesungszeiten an deutschen Hochschulen im Europäischen Hochschulraum (Entschließung der 1. Mitgliederversammlung am 04.05.2007) als Grundlage herangezogen. Am 04.08.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, § 132 Abs. 6 BBG sei in seinem Fall nicht einschlägig, weil es an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine generelle Semesterregelung nicht gebe. Maßgeblich sei damit die allgemeine Altersgrenze, die der Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 6 Monaten am 30.06.2018 erreichen werde. Da die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung der Hochschulrektorenkonferenz nicht angehöre, seien auch deren Empfehlungen hier nicht zu beachten. Im Übrigen gelte nach der Rechtsprechung des VG Darmstadt bei der vergleichbaren Rechtslage eines beurlaubten Lehrers, dass dieser nicht – wie regelmäßig – mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde; vielmehr dürfe der Ruhestand nicht bis dahin hinausgezögert werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 27.06.2011 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2011 festzustellen, dass der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage mit Ablauf des 30.06.2018 in den Ruhestand tritt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Vorverfahren. Insbesondere trägt sie vor, sechs von zehn ihrer Fachbereiche begännen ihr Wintersemester am 01.10. eines Jahres. Auch vor dem Hintergrund des § 3 Grundordnung der Fachhochschule des Bundes (im Folgenden: GO FH Bund), wonach die Fachhochschule zu gewährleisten habe, dass die Verhältnisse zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleicher Art gleichwertig seien, sei es zwingend geboten, den Eintritt in den Ruhestand bei Professoren einheitlich zu handhaben. Auch die der Fachhochschule obliegenden Berichtspflichten gegenüber dem Sitzland orientierten sich an den Terminen des Sommer- bzw. Wintersemesters. Deshalb halte sich die Fachhochschule in ständiger Praxis an den Semesterzeitraum 01.04. bis 30.09. im Sinne eines „Verwaltungszeitraumes“. Für diese Handhabung spreche nicht zuletzt, dass der Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes erfolge und nicht in jedem Einzelfall konkret per Verwaltungsakt geregelt werden solle, was aber eine Berücksichtigung zeitversetzter Semester unterschiedlicher Fachbereiche nach sich ziehen müsste. Ob die für einen beurlaubten Lehrer entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, sei schon deshalb zweifelhaft, weil der Kläger am Ende seiner Dienstzeit nicht beurlaubt sei, sondern einer Teilzeitregelung unterliege. Bei einem langjährig beurlaubten Professor habe in der Vergangenheit das Bundesministerium des Inneren ausdrücklich an der Semesterregelung festgehalten. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Ruhestand tatsächlich schon mit Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf des Monats Juni 2018 eintreten werde. Zu Recht hat die Beklagte den Eintritt in den Ruhestand mit der insoweit angefochtenen Regelung über die Gewährung von Teilzeit auf den 30.09.2018 bestimmt. Der Eintritt eines Bundesbeamten in den Ruhestand ist grundsätzlich in § 51 BBG geregelt. Nach Absatz 1 der Vorschrift treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Nach Absatz 2 erreichen Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres; für Beamte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze nach der im Gesetz dargestellten Tabelle angehoben, und zwar für einen im Jahre 1952 geborenen Beamten um sechs Monate auf 65 Jahre und sechs Monate. Der im Jahre 1952 geborene Kläger erreicht nach § 51 BBG folglich die Regelaltersgrenze mit Ablauf des 30.06.2018. Darüber hinaus bestimmt allerdings § 132 Abs. 6 Satz 1 BBG für hauptberufliches und wissenschaftliches und leitendes Personal an Hochschulen, dass der Eintritt eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam wird, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Diese Vorschrift findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Der Kläger ist Beamter im hauptberuflichen Amt eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 an einer Hochschule. Gründe, die danach die Anwendung der Vorschrift ausschließen könnten, sind nach Auffassung der Kammer nicht vorhanden. Die Anwendbarkeit des § 132 Abs. 6 BBG scheitert insbesondere nicht daran, dass in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und dort im B. ein einheitliches Semester nicht vorgegeben wäre. Zwar fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, die hier einen einheitlichen Zeitraum vorgeben würde. Jedoch nimmt nach den Angaben der Beklagten der B1. der Fachhochschule die Einteilung der Lehrkräfte auf die abzuhaltenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Einteilung des Studienjahres in zwei Semester mit Zeiträumen vom 01.10. bis zum 31.03. und vom 01.04. bis zum 30.09. eines jeden Jahres vor und gibt es damit jedenfalls verwaltungstechnisch eine einheitliche Semestereinteilung. Daneben ist zu berücksichtigen, dass auch bei den sonstigen Hochschulen in Deutschland eine einheitliche Semestereinteilung nicht besteht; so hat etwa die Universität Mannheim ein Frühjahrs- und ein Herbstsemester eingeführt mit den Zeiträumen 01.02.-31.07. und 01.08.-31.01., weshalb auch die Hochschulrektorenkonferenz mit den von der Beklagten zitierten Empfehlungen aus dem Jahre 2007 auf die Einführung einheitlicher Semesterzeiträume, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Vereinheitlichung mit der Praxis ausländischer Hochschulen, gedrängt hat. Gibt es danach auch bundesweit keine einheitliche Semestereinteilung, so ist – unabhängig davon, dass die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz ohnehin nicht unmittelbar für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gelten – die selbstbestimmte Vornahme einer Semestereinteilung ausreichend, um einen Anknüpfungspunkt für die insoweit offen formulierte Regelung des § 132 Abs. 6 BBG zu bilden, welche einen bestimmten Semesterbegriff auch nicht vorgibt. Gegen diese Gesetzesauslegung spricht auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 132 Abs 6 BBG, die im übrigen zwingend auf die Professoren im Stande von Bundesbeamten anzuwenden ist. Mit der Vorschrift war offensichtlich beabsichtigt, Professoren nicht innerhalb des laufenden Semesters aus dem Lehrbetrieb herauszunehmen, um damit eine homogene Vermittlung des Lehrstoffes und Bewertung der Leistungen der Studierenden innerhalb eines Lernabschnittes zu ermöglichen. Dagegen kann der Kläger nicht durchdringen mit seinem Vortrag, er unterrichte im Fachbereich der Bundespolizei, die ihrerseits abgeschlossene Lernabschnitte vom 01.01. bis zum 30.06. eines jeden Jahres habe, weshalb das Ende des Sommersemesters in seinem Fall mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 2 BBG zusammenfalle. Zwar sind sich die Beteiligten einig darüber, dass das Studium im Fachbereich der Bundespolizei anderen zeitlichen Vorgaben folgt als das in der Mehrheit der übrigen Fachbereiche. Daraus ist aber nicht auch weiter der Rückschluss zu ziehen, dass innerhalb der Fachhochschule unterschiedliche Semestereinteilungen gelten würden. Die Beklagte hat vielmehr deutlich gemacht, dass der Kläger jedenfalls im Grundstudium auch als Dozent für die Studierenden der anderen Fachbereiche eingesetzt werden kann. Nimmt sie die Einteilung der Lehrkräfte aber für den von ihr selbst festgesetzten Semesterzeitraum vor, so kann der Kläger über den Abschluss der Lehrmodule für die Bundespolizisten hinaus auch bis zum Abschluss des so bestimmten Semesters, also bis zum 30.09., für die Studierenden der anderen Fachbereiche eingesetzt werden. Insofern entspricht die Verzögerung seines Eintritts in den Ruhestand bis zu diesem Semesterabschluss in Anwendung des § 132 Abs. 6 BBG durchaus auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Gleichzeitig lässt sich daraus ersehen, weshalb die Beklagte zu Recht auch auf die Mehrzahl der Fachbereiche und nicht auf die Mehrzahl der Studierenden abstellen konnte, denn für die notwendige Durchführung einer Lehrveranstaltung macht es keinen Unterschied, ob dieser beispielsweise 100 Studenten folgen oder nur zehn. Der Anwendbarkeit des § 132 Abs. 6 BBG steht vorliegend schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger sich bei Eintritt der Regelaltersgrenze bereits in der Freistellungsphase der von ihm beantragten Teilzeitarbeit im Blockmodell befindet. Denn – wie bereits ausgeführt wurde – es handelt sich bei § 132 Abs. 6 BBG um zwingendes Recht; eine Rücksichtnahme darauf, ob der Beamte zu diesem Zeitpunkt aktiv tätig oder vom Dienst befreit ist, lässt die Vorschrift nicht zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Regelungen über die Gewährung von Teilzeitarbeit, so dass insgesamt von der Hinausschiebung des Eintritts des Klägers in den Ruhestand nicht abgesehen werden kann. Damit wird aber gleichzeitig bewirkt, dass zum einen für alle Professoren im Beamtenverhältnis des Bundes die gleichen Ruhestandsvoraussetzungen gelten, zum anderen aber auch das Erfordernis einer individuellen Festsetzung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand, wie sie im Beamtenrecht auch sonst nicht vorgesehen ist, vermieden. Das Gericht lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.880,73 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.