Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 05. 04. 2011 verpflichtet, der Klägerin für insgesamt 15 Tage in 2008 krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land je zu ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin stand als Justizvollzugsamtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) in einem aktiven Beamtenverhältnis zum beklagten Land. Sie wurde mit Ablauf des Monats September 2008 wegen bestehender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zuvor war sie seit dem 08. 11. 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Unter dem 28. 03. 2011 beantragte die Klägerin beim beklagten Land, ihr für den krankheitsbedingt in den Jahren 2007 und 2008 nicht genommenen Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung zu zahlen. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 05. 04. 2011 mit der Begründung ab, Ansprüche wegen der Urlaubstage aus dem Jahr 2007 seien bereits verjährt. Für die Urlaubstage aus dem Jahr 2008 bestehe keine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch. Für Beamte habe der Verordnungsgeber bewusst auf eine solche Abgeltungsregelung verzichtet. Die Klägerin hat am 02. 05. 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass ihr Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingten nicht genommenen Urlaubs aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (RL 2003/88/EG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH folge. Die Bestimmung finde auch auf deutsche Beamte Anwendung. Der Günstigkeitsvergleich, Art. 15 der Richtlinie, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn es dürfe insoweit nur auf den konkreten Regelungsgegenstand abgestellt werden, die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstandes der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen gleichsam zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden Nachteilen sei nicht möglich. Eine Verjährung des Anspruchs sei nicht eingetreten, da dieser erst im Jahr 2008 entstanden sei. Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr noch, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 05. 04. 2011 zu verpflichten, der Klägerin für 15 Tage in 2008 (bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. 09. 2008) krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren und den hieraus resultierenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht unter anderem geltend, der Klägerin stehe die begehrte finanzielle Abgeltung nicht zu. Eine An-spruchsgrundlage für eine finanzielle Entschädigung verfallener Urlaubstage sei dem deutschen Beamtenrecht fremd. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BurlG gelte nur für privatrechtliche Arbeitnehmer. Auf die zu Art. 7 RL 2003/88/EG ergangene Rechtsprechung des EuGH könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH sei nicht geklärt, ob die begehrte finanzielle Abgeltung nicht bereits dadurch erfüllt worden sei, dass dem Beamten während seiner Krankheit die Dienstbezüge weiter gezahlt worden seien. Im Hinblick auf die geltend gemachte Abgeltung des Jahresurlaubs aus 2007 werde zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagetn Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Klägerin steht für insgesamt 15 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.05.2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10, vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 – juris, festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/EG/88 grundsätzlich auch für Beamte gilt und dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. Hiervon ausgehend davon steht der Klägerin unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu. Aufgrund der unmittelbaren Geltung von Art. 7 RL 2003/88/EG ist es unerheblich, dass im nationalen Recht (derzeit noch) keine Anspruchsgrundlage für den Anspruch der Klägerin besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2012 – 6 A 1738/10 – juris; Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen. Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG. Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, dass jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. Eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für die Klägerin günstigere nationale Regelung besteht nicht. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs vor. Eine günstigere Regelung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf Krankengeld nach § 44, 47 SGB V verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der RL 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. Im Übrigen ist der EuGH den im Vorabentscheidungsersuchen vom Verwaltungsgericht Frankfurt referierten Gegenargumenten verschiedener Verwaltungsgerichte - unter anderem zur Annahme des Vorliegens günstigerer Vorschriften im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG - nicht gefolgt. Hätte der EuGH den aus dem Alimentationsprinzip folgenden Anspruch deutscher Beamter auf Fortzahlung der Bezüge als günstigere Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG angesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der EuGH die unbeschränkt formulierten Ergebnissätze 1. und 2. seines Urteils vom 03.05.2012 zumindest in der Begründung seines Urteils unter einen entsprechender Vorbehalt gestellt hätte. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von 4 Wochen, der bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht verfallen war. Dies entspricht bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten auf 5 Arbeitstage einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der betreffende Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht den gemeinschaftsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 4 Wochen in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Dem Schutzzweck des in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaubs ist Genüge getan, wenn der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 15 Urlaubstagen. Eine Abgeltung von Urlaubstagen für das Jahr 2007 scheidet aus, da die Klägerin 2007 24 Urlaubstage und damit Urlaub über den EU-rechtlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus in Anspruch genommen hatte. Es ist wie ausgeführt unerheblich, ob es sich dabei teilweise um Resturlaub aus 2006 handelte. Ein Anspruch auf Abgeltung von 15 Urlaubstagen besteht aber für das Jahr 2008 bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats September 2008 (9/12 des EU-rechtlichen Urlaubsanspruchs von 20 Tagen für das gesamte Jahr). Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.