Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2011 zu verpflichtet, dem Kläger für 5,66 Tage im Jahr 2010 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren und den hieraus resultierenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1948 geborene Kläger stand als Justizvollzugsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) in einem aktiven Beamtenverhältnis zum beklagten Land. Er trat mit Ablauf des Monats Oktober 2010 in den regulären Ruhestand. Im September 2010 erkrankte der Kläger (Salmonellenerkrankung), die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Zurruhesetzung an. Den bereits genehmigten Urlaub vom 27. 09. 2010 bis 31. 10. 2010 (25 Tage) konnte er dadurch nicht in Anspruch nehmen. Unter dem 07. 04. 2011 beantragte der Kläger beim beklagten Land, ihm für den krankheitsbedingt im Jahr 2010 nicht genommenen Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung zu zahlen. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. 05. 2011 mit der Begründung ab, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch. Der allein bestehenden Allimentationspflicht werde durch die Zahlung der vollen Dienstbezüge hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat am 16.06.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass sein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingten nicht genommenen Urlaubs aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (RL 2003/88/EG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH folge. Die Bestimmung finde auch auf deutsche Beamte Anwendung. Der Günstigkeitsvergleich, Art. 15 der Richtlinie, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn es dürfe insoweit nur auf den konkreten Regelungsgegenstand abgestellt werden, die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstandes der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen gleichsam zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden Nachteilen sei nicht möglich. Der Kläger hat ursprünglich die Abgeltung von 25 Urlaubstagen beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 19. 05. 2011 zu verpflichten, dem Kläger für 9 Tage im Jahr 2010 (bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. 10. 2010) krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren und den hieraus resultierenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht unter anderem geltend, dem Kläger stehe die begehrte finanzielle Abgeltung nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Entschädigung verfallener Urlaubstage sei nicht ersichtlich, ein solcher Anspruch sei dem deutschen Beamtenrecht fremd. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BurlG gelte nur für privatrechtliche Arbeitnehmer. Auf die zu Art. 7 RL 2003/88/EG ergangene Rechtsprechung des EuGH könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die althergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts stünden dem entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagetn Landes ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht zwar nicht für 9, aber für 5,66 Urlaubstage aus den Jahren 2010 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.05.2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10, vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 – juris, festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/EG/88 grundsätzlich auch für Beamte gilt und dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. Hiervon ausgehend davon steht dem Kläger unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu. Aufgrund der unmittelbaren Geltung von Art. 7 RL 2003/88/EG ist es unerheblich, dass im nationalen Recht (derzeit noch) keine Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers besteht, vgl. OVG NRW, Beschlus vom 24.07.2012 – 6 A 1738/10 – juris; Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen. Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG. Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, dass jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. Eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere nationale Regelung besteht nicht. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs vor. Eine günstigere Regelung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf Krankengeld nach § 44, 47 SGB V verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der RL 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. Im Übrigen ist der EuGH den im Vorabentscheidungsersuchen vom Verwaltungsgericht Frankfurt referierten Gegenargumenten verschiedener Verwaltungsgerichte - unter anderem zur Annahme des Vorliegens günstigerer Vorschriften im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG - nicht gefolgt. Hätte der EuGH den aus dem Alimentationsprinzip folgenden Anspruch deutscher Beamter auf Fortzahlung der Bezüge als günstigere Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG angesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der EuGH die unbeschränkt formulierten Ergebnissätze 1. und 2. seines Urteils vom 03.05.2012 zumindest in der Begründung seines Urteils unter einen entsprechender Vorbehalt gestellt hätte. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von 4 Wochen, der bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht verfallen war. Dies entspricht bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten auf 5 Arbeitstage einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der betreffende Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht den gemeinschaftsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 4 Wochen in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Dem Schutzzweck des in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaubs ist Genüge getan, wenn der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 5,66 Urlaubstagen für das Jahr 2010. (10/12 des EU-rechtlichen Urlaubsanspruchs von 20 Tagen für das gesamte Jahr - 16,66 Tage - abzüglich bereits genommenen Urlaubs in 2010 - 11 Tage -). Der EU-rechtliche Urlaubsanspruch für 2010 beschränkt sich auf die am Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Dienst mit Ablauf des Monats Oktober 2010 orientierte Quote. § 5 Abs. 3 Satz 2 EUV NRW a. F., wonach der volle Urlaubsanspruch besteht, wenn das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze in der zweiten Jahreshälfte endet, kommt nicht zur Anwendung. Denn die Vorschrift bezieht sich - wie alle Vorschriften der EUV NRW a.F. - lediglich auf die nationalen Urlaubsregelungen der Bundesrepublik. Demgegenüber findet der vorliegend geltend gemachte Anspruch seine Rechtsgrundlage allein in der EU-rechtlichen Bestimmung über den Mindestjahresurlaub, dessen Umfang davon abhängt, wann der Beamte aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist. Vgl. im Ergebnis etwa auch OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 - 1 A 2122/10 -, a.a.O.. Dass der Kläger im Jahr 2010 insgesamt 11 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen hatte - 5 Tage vom 26. 04. 2010 bis 30. 04. 2010, 2 Tage vom 01. 09. 2010 bis 02. 09. 2010, 4 Tage vom 20. 09. 2010 bis 23. 09. 2010 - wurde von der Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt und vom Kläger auch nicht bestritten. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.