Beschluss
10 L 118/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0131.10L118.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 31. Januar 2013 um 12:01 Uhr gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, das für morgen, den 01. Februar 2013, angekündigte Anmeldeverfahren zur Sekundarschule Brauweiler zu unterlassen und stattdessen ein Anmeldeverfahren für die Arthur-Koepchen-Realschule im Schulzentrum Brauweiler durchzuführen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 VwGO ist unstatthaft und damit unzulässig. Aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt sich der Vorrang des Verfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht. Bei dem Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 06. November 2012 zur Errichtung der Sekundarschule Brauweiler und dem Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2012 zur sukzessiven Auflösung der Arthur-Koepchen-Realschule im Schulzentrum Brauweiler handelt es sich um Schulorganisationsakte, die Verwaltungsaktqualität besitzen. Vgl. klarstellend OVG NRW, Beschl. vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 - juris. Die Antragsteller haben ihre Behauptung, die vorgenannten Beschlüsse seien nicht wirksam gefasst bzw. bekanntgemacht worden, nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht teilt insbesondere nicht die Einschätzung der Antragsteller, die Formulierung in Ziffer 1 des Beschlusses vom 06. November 2012 ( "den Antrag auf Errichtung einer Sekundarschule im Schulzentrum Brauweiler zu stellen" ) sei nicht als Beschluss zur Errichtung der Sekundarschule anzusehen. Aus dem Zusammenhang mit Ziffer 3 dieses Beschlusses ( Anmeldeverfahren für die geplante Sekundarschule ) und der Bestätigung/ Modifizierung des Beschlusses durch Beschluss vom 18. Dezember 2012 ergibt sich der nach außen erkennbare Wille des Rates der Antragsgegnerin, die Sekundarschule errichten zu wollen. Eine wirksame Bekanntmachung der Beschlüsse hat jedenfalls nunmehr stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage entsprechender Kopien aus dem Amtsblatt nachgewiesen, dass die Entscheidungen am heutigen Tage im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises öffentlich bekanntgemacht worden sind. Die Antragsteller hätten gegen diese Schulorganisationsakte in der Hauptsache Anfechtungsklage ( § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO ) erheben können. Eine solche Klageerhebung ist jedoch nicht erfolgt. Legte man den Eilantrag der Antragsteller entgegen der Antragsbegründung ( "dürfte der vorliegende Antrag gem. § 123 VwGO zu bemessen sein" ) als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO aus, hätte auch dieser Antrag keinen Erfolg. Er wäre bereits unstatthaft. Denn die Antragsteller haben gegen die Beschlüsse der Antragsgegnerin zur Errichtung der Sekundarschule Brauweiler und zur Auflösung der Arthur-Koepchen-Realschule bislang keine Klage erhoben. Es existiert damit kein Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht gegebenenfalls anordnen, feststellen oder wiederherstellen könnte. Unabhängig davon wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unbegründet. Die im Rahmen der vorgenannten Vorschrift vorzunehmenden Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ratsbeschlüsse überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Zwar kann das Gericht bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ratsbeschlüsse nicht mit Sicherheit bejahen, zumal die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin hier noch nicht eingetroffen sind. Für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ratsbeschlüsse der Antragsgegnerin bestehen gegenwärtig aber keine Anhaltspunkte. Es spricht zunächst nichts dafür, dass die Ratsbeschlüsse fehlerhaft gefasst bzw. bekanntgemacht worden sind. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Soweit die Antragsteller rügen, es liege keine oder jedenfalls keine vollziehbare Genehmigung der Ratsbeschlüsse durch die Bezirksregierung Köln nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW vor, dringen sie auch hiermit nicht durch. Die Bezirksregierung Köln hat, wie sich aus den von ihr im Verfahren 10 K 496/13 vorgelegten Unterlagen ergibt, heute die sofortige Vollziehung ihrer am 30. Januar 2013 erteilten Genehmigung zur Errichtung der Sekundarschule Brauweiler und zur sukzessiven Auflösung der Arthur-Koepchen-Realschule angeordnet. Schließlich führt der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe das Bedürfnis für die Sekundarschule fehlerhaft ermittelt, weil bei der durchgeführten Elternbefragung ein vom heutigen Stand abweichender Kooperationspartner ( Abteigymnasium, gelegen ebenfalls im Schulzentrum Brauweiler ) zugrunde gelegen habe, der entscheidend für das positive Ergebnis der Befragung gewesen sei, nicht zur Annahme der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ratsbeschlüsse. Die Antragsteller legen nicht näher dar, weshalb eine Elternbefragung auf der Grundlage des jetzigen Kooperationspartners ( dem im Stadtzentrum gelegenen Geschwister-Scholl-Gymnasium ) "aufgrund der räumlichen Entfernung zu einem signifikant schlechteren Ergebnis [ Hervorhebung nur hier ] geführt" haben sollte. Bei der allgemeinen Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass der Elternwille, der konkret und verbindlich erst durch die Anmeldung an einer Schule zum Ausdruck gebracht wird, maßgeblich sein soll. Vgl. dazu auch VG Köln, Beschl. vom 10. Februar 2012 - 10 L 175/12 - juris Rdnr. 24 m. w. N. Dies wird hier am Ehesten dadurch gewährleistet, dass das Anmeldeverfahren für die Sekundarschule wie vorgesehen durchgeführt wird. Werden die notwendigen Anmeldungen nicht erreicht, kommt die Sekundarschule nicht zustande und es wird sodann das Anmeldeverfahren für die Realschule und Hauptschule durchgeführt. Wird die notwendige Zahl von Anmeldungen hingegen erreicht, dann spricht dies für ein entsprechendes, auf den Elternwillen gestütztes Bedürfnis an der Errichtung der Sekundarschule. Gegenüber diesem überwiegenden öffentlichen Interesse und dem Interesse der Eltern, die ihre Kinder auf der Sekundarschule anmelden wollen, haben die Antragsteller keine durchgreifenden eigenen Interessen dargetan, die zu einer anderen gerichtlichen Entscheidung führen könnten. Gegen das Vorliegen entsprechender Interessen aufseiten der Antragsteller spricht ferner, dass sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine weitere Realschule befindet, an der die Antragsteller sich anmelden können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2009 - 19 B 1129/08 -, legt die Kammer für jeden Antragsteller für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert von 2.500,00 Euro zugrunde.