Urteil
9 K 3785/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0201.9K3785.11.00
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Tenor
Der Rückforderungsbescheid vom 08. April 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15. Juni 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Rückforderungsbescheid vom 08. April 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15. Juni 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Der Kläger - Berufssoldat im Dienst der Beklagten - wendet sich gegen die Rückforderung von Besoldung, mit der er von August 2009 bis Februar 2011 überzahlt worden ist. Zu der Überzahlung ist es im Zuge der Umstrukturierung des Besoldungsgefüges durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) gekommen. Mit diesem Gesetz wurde die Bundesbesoldungsordnung von 12 sog. Dienstalterstufen auf 8 sog. Erfahrungsstufen umgestellt. In den Grundgehaltstabellen mit den Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 wurden die bisherigen altersabhängigen Stufen durch neue, an der beruflichen Dienstzeit orientierte Erfahrungsstufen ersetzt. Alle am 30. Juni 2009 vorhandenen Besoldungsempfänger wurden zum 01. Juli 2009 anhand einer gesonderten Überleitungstabelle, die aus den acht neuen Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A und sieben zusätzlichen Überleitungsstufen (Zwischenstufen) besteht, je nach Höhe des bisherigen Grundgehalts entweder einer Überleitungsstufe oder einer Stufe zugeordnet. Gleichzeitig wurde in die Grundgehaltstabelle die allgemeine Stellenzulage und die Sonderzahlungen („Weihnachtsgeld“) anteilig eingearbeitet. Mit Gehaltsbescheinigung vom 18. Juni 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm mit Wirkung ab dem 01. Juli 2009 als Grundgehalt der Besoldungsgruppe A7, Dienstalterstufe 05 ein Betrag von 2.169,00 € sowie eine Amtszulage für OF,OB von 41,27 € auszuzahlen sei. Weiter wurde ihm in einer Anlage zu dieser Bescheinigung folgendes mitgeteilt: „Um für die Betroffenen keine materiellen Nachteile entstehen zu lassen, werden die neuen Regelungen der Besoldung so umgesetzt, dass für alle Bestandteile der Dienstbezüge die Tabellenwerte bereits dem neuen Rechts angepasst werden. Die Bezeichnung der Stufen nach dem alten System bleibt noch erhalten. Die Zuordnung zu Ihrer Erfahrungsstufe oder Überleitungsstufe erfolgt mit der Umstellung der Abrechnung zum 01.08.2009. ...“ In einer weiteren Gehaltsbescheinigung vom 22.Juli 2009, gültig ab 01. August 2009, wurde wiederum ein Grundgehalt von 2.169,00 € als Zahlbetrag ausgewiesen und als Tarifgruppe „A7 Z/ 4(+)“ angegeben, das ist die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 5. Gleichzeitig wurde ihm u.a. folgendes mitgeteilt: „Die Bezügemitteilung weist die für sie ab 01. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z.B. wird die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit „2+“ dargestellt). Diese Zuordnung ist in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens 4 Jahren vorläufig. Sie wird vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und ggfls. neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig ihre Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändert.... Das Ergebnis der erneuten Zuordnung sowie die Tatsache, dass die Zuordnung aufgrund der Beförderung bereits vor dem 30. Juni 2013 endgültig geworden ist, wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Die Überleitung ist abgeschlossen, wenn eine Stufe endgültig festgesetzt ist.“ Am 01.08.2009 wurde der Kläger zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Die darauffolgende Gehaltsbescheinigung vom 23. August 2009, gültig ab 01. September 2009, wies als Tarifgruppe „A8 Z / 4+“ und als Grundgehalt den Betrag von 2.351,- € aus. Tatsächlich stand dem Kläger jedoch nur ein Grundgehalt der Tarifgruppe A8/ (3+) i.H.v. von 2.265,00 € zu. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach den Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes aufgrund der zum 01. August 2009 erfolgten Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe A8 nunmehr eine endgültige Zuordnung zu den Erfahrungsstufen des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolge. Seine Dienstbezüge würden aus der Besoldungsgruppe A8 (Dienstalter)Stufe 05 in die Besoldungsgruppe A8 Überleitungsstufe zur (Erfahrungsstufe)Stufe 4 (=3+) übergeleitet. Ihm würde ab dem 01. August 2009 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A8 Stufe 3+ gezahlt. Mit weiterem Schreiben vom 21. Februar 2011 hörte sie den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge an. Da ihm ab dem 01. August 2009 ein Grundgehalt der Besoldungsstufe A8 Stufe 3+ zugestanden habe, ihm aber von August 2009 bis Februar 2011 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A8 Stufe 4+ gezahlt worden seien, sei er für diese Zeit mit einem Betrag von 1.649,48 € (86-87 € Brutto monatlich) überzahlt worden. Es sei beabsichtigt, den Unterschiedsbetrag zurückzufordern und in monatlichen Raten von 100,00 Euro gegen die laufenden Bezüge aufzurechnen. Hierzu machte der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2011 geltend, dass er die überzahlten Beträge für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe und daher entreichert sei. Er könne sich auch auf die Entreicherung berufen, weil ihm die Überzahlung nicht aufgefallen sei. Durch die Beförderung zum Hauptfeldwebel, die damit verbundene Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 und den dadurch geänderten Daten in der Gehaltsbescheinigung sowie der Neugestaltung der Gehaltsbescheinigung habe ihm als Soldat des mittleren Dienstes auch bei der pflichtgemäßen Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen nicht auffallen können, dass er überzahlt worden sei. Mit Bescheid vom 08. April 2011 forderte die Beklagte von dem Kläger 1.649,48 € brutto zurück und räumte ihm zur Tilgung des überzahlten Betrages monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100,00 € ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne, weil er den Mangel des Rechtsgrundes hätte erkennen müssen. Es hätten sich Zweifel schon deshalb aufdrängen und Anlass für eine Nachfrage bei der Besoldungsstelle sein müssen, weil er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Zuordnung für einen Zeitraum von längsten 4 Jahren vorläufig sei und überprüft und ggfs. neu bestimmt werde, wenn der Besoldungsempfänger in diesem Zeitraum befördert werde. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass das Ergebnis dieser Prüfung dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werde. Außerdem sei die Gehaltssteigerung von A7 zu A8 größer als nach der alten Besoldungstabelle gewesen. Die Änderung der Daten aufgrund der Beförderung habe der für den Kläger zuständige Personalbearbeiter zum Zahlungsmonat September 2009 zwar in das Abrechnungssystem eingegeben, die Stufenzuordnung sei aber im maschinellen Zahlungssystem nicht geändert worden. Im Übrigen sei die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe zunächst vorläufig erfolgt, so dass eine Vorbehaltsleistung vorliege. Billigkeitsgründe, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien ebenso wenig erkennbar wie Anhaltspunkte für eine besondere Härte. Dem Kläger würden für die Rückzahlung monatliche Raten von 100,00 € ab dem 01. Mai 2011 eingeräumt. In einem gesonderten Schreiben vom selben Tag rechnete die Beklagte in Höhe der Raten von je 100,00 € mit dem laufenden Bezügen des Klägers auf. Der Kläger legte gegen den Rückforderungsbescheid am 06. Mai 2011 durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein. Da er zum 01. August 2009 befördert worden sei, sei die Zuordnung endgültig geworden und schon deshalb die Zahlung der Bezüge nicht unter Vorbehalt erfolgt. Er hafte daher nicht verschärft. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes auch nicht erkennen müssen und können. Nach dem Hinweis, dass bei einer Beförderung die Einordnung überprüft und eine Änderung schriftlich mitgeteilt werde, habe er davon ausgehen müssen, dass die Überleitung in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 5 richtig gewesen sei, nachdem er 1 ½ Jahre keine Mitteilung erhalten habe. Er habe auch keinen Anlass gehabt, bei der Besoldungsstelle nachzufragen, da die Erhöhung der Bezüge (monatliche Überzahlung von 86 Euro) vergleichsweise gering gewesen sei. Mit Beschwerdebescheid vom 15. Juni 2011 wies die Beklagte die Beschwerde im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Am 02. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben und wiederholt und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 08. April 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15. Juni 2011 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 08. April 2011 und der hierzu ergangene Beschwerdebescheid vom 15. Juni 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger ist nicht verpflichtet, den überzahlten Betrag der Beklagten zurückzuerstatten, weil er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Zwar hat der Kläger den mit dem Rückforderungsbescheid geltend gemachten Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Er ist in dem streitigen Zeitraum von August 2009 bis Februar 2011 ohne Rechtsgrund überzahlt worden. Statt der ihm zustehenden Bezüge der Besoldungsgruppe A8 Stufe 3+ in Höhe von 2.265,00 € bzw. 2.346,00 € hat er die Bezüge der Besoldungsgruppe A8 Stufe 4+ in Höhe von 2.351,00 € bzw. 2.433,03 € (jeweiliges Grundgehalt) erhalten. Dadurch war er nach der von der Beklagten aufgestellten Vergleichsberechnung mit monatlichen Beträgen zwischen 86,00 € und 87,03 € überzahlt, insgesamt 1.649,48 €. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Daher ist der Kläger zwar dem Grunde nach zur Herausgabe der zu Unrecht erlangten Geldbeträge verpflichtet. Er kann sich gegenüber der Rückforderung aber nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dass er die betreffenden Beträge verbraucht hat, kann nach der Nr. 12.2.12 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 BBesG ohne nähere Prüfung unterstellt werden, weil die Beträge relativ gering waren, mit denen er monatlich überzahlt war. Der Kläger kann sich auf den Wegfall der Bereicherung auch berufen, weil er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verschärft haftet. Die verschärfte Haftung folgt nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB. Danach kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Mai 2006 – 2 C 12/05 -, NVwZ-RR 2006, 627-629 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. August 2006 – 1 A 2509/05 -, juris; VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 14 ZB 06.785 -, juris. Dem Beamten bzw. Soldaten ist aufgrund der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensicht-lichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10, 2 C 4.11 -, beide nachgewiesen in juris, Rz. 16-17 bzw. 10-11. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen musste, dass die Besoldungsmitteilungen ab dem 01. August 2009 fehlerhaft waren und die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Von dem Kläger als einfachem Soldaten, der im Wesentlichen als Kraftfahrer verwendet wurde und weder mit Besoldungsangelegenheiten im Allgemeinen noch den Änderungen durch das Besoldungsüberleitungsgesetz im Besonderen befasst war, kann nicht mehr erwartet werden als die Kenntnis des eigenen statusrechtlichen Amts nebst besoldungsrechtlicher Einstufung, sowie der ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch ihm zustehenden Zulagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5.03-, nachgewiesen in juris, Rz. 15. Allein aufgrund des Umstands, dass er im Vergleich zum Juli 2009 ab August 2009 ein höheres Grundgehalt erhielt, musste sich ihm nicht aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft war. Er war zum 01. August 2009 zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsstufe A8 eingewiesen worden, so dass er schon aus diesem Grund mit einem höheren Betrag als Grundgehalt rechnen durfte. Die Erhö-hung des Grundgehalts lag auch in einer Größenordnung, die nicht auffällig war. Er konnte deshalb auch nicht aufgrund eines einfachen Vergleichs der früheren Besoldungsmitteilungen mit der neuen feststellen, dass er höhere Beträge erhielt als ihm tatsächlich zustanden. Auch aufgrund des Umstands, dass er bereits vor der Beförderung der Überleitungstufe 4+ zugeordnet war und sich diese Zuordnung nach der Beförderung nicht änderte, musste sich ihm nicht die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen ab September 2009 aufdrängen. Der Kläger konnte und musste die in den Bezügemitteilungen enthaltene Stufenzuordnung nicht selbst überprüfen. Es war nicht von ihm zu erwarten, dass er die hierfür notwendige Kenntnis des komplizierten Systems der Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen im Einzelnen besaß. Die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sind derart komplex, dass es allenfalls Juristen und Personalsachbearbeitern gelingt, die Zuordnung richtig durchzuführen, die mit dieser Materie befasst und mit ihr vertraut sind. Auch die Informationen, die der Kläger in den Anlagen und Merkblättern zu den Besoldungsmitteilungen im Juli und August 2011 erhalten hatte, gaben ihm keinen Anlass, an der Richtigkeit der Besoldungsmitteilung zu zweifeln und bei der Besoldungsstelle nachzufragen. Sie weisen zwar darauf hin, dass nach einer Beförderung die zum 01. Juli 2009 zunächst nur vorläufig erfolgte Zuordnung zu den Erfahrungsstufen überprüft und ggfs. neu bestimmt werde. Nach den Aussagen im Merkblatt kann die Beförderung, sie muss aber nicht notwendig zu einer Änderung der Zuordnung zu den Erfahrungsstufen führen. Daher bot auch der Umstand, dass die Besoldungsmitteilung auch nach der Beförderung des Klägers von der Besoldungsgruppe A7 zu A8 keine Änderung der Stufenzuordnung zur Überleitungsstufe 4+ aufwies, ihm keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Berechnung der Bezüge die richtige Erfahrungsstufe zu Grunde gelegt war. Ebenso wenig Anlass zur Nachfrage bot der Hinweis, dass im Fall einer Beförderung vor dem 30. Juni 2013 das Ergebnis einer erneuten Zuordnung sowie deren Endgültigkeit schriftlich mitgeteilt werde. Eine derartige schriftliche Mitteilung konnte und durfte der Kläger in der Mitteilung der Tarifgruppe in der Gehaltsbescheinigung vom 23. August 2009 sehen, da weder im Gesetz noch in den Merkblättern darauf hingewiesen wird, dass die Feststellung der endgültigen Zuordnung durch ein gesondertes Schreiben ergeht, wie es der Kläger dann erstmals mit Schreiben vom 26. Januar 2011 erhalten hat. So war auch die vorläufige Zuordnung zu der Erfahrungs-/Überleitungsstufe zum 01. Juli 2009 dem Kläger wie allen Besoldungsempfängern nur durch die entsprechende Angabe unter der Rubrik „Tarifgruppe“ in der Besoldungsmitteilung erfolgt, die ab dem 01. August 2009 gültig war. Eine verschärfte Haftung ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB. Danach greift nach allgemeinen Vorschriften die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragssteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z.B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss, es sich mithin um eine vorläufige Leistung handelt. Hieran an-knüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 BGB auf Zahlungen entsprechend angewandt, die unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistet wurden. Ein solcher Vorbehalt wurde bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen. Vgl. zusammenfassend und mit zahlreichen Nachweisen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16/84 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 22; vgl. auch für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag, soweit diese von der Höhe des von dem Kind des Besoldungsempfängers erzielten Einkommens abhängt OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 -, nachgewiesen bei juris Rz. 22. Die Bezügezahlungen seit dem 01. Juli 2009 stehen aber nicht unter einem solchen Vorbehalt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst vorläufig erfolgt und mit Ablauf des 30. Juni 2013 (automatisch) endgültig wird, wenn nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund einer Beförderung die Überprüfung und endgültige Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist. Die in Satz 1 der Bestimmung angeordnete „Vorläufigkeit“ der Stufenzuordnung ist nicht gleichzusetzen mit einem Vorbehalt im Sinne der genannten Rechtsprechung. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Vorbehaltsleistung annimmt, steht im Zeitpunkt der Regelung der Sachverhalt noch nicht endgültig fest, der über die Höhe der zu gewährenden Bezüge bestimmt. So ist beispielsweise bei der Regelung der Versorgungsbezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand noch ungewiss, ob und falls ja in welcher Höhe der Betreffende nach dem Eintritt in den Ruhestand weitere Einkünfte erzielen wird, die auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind und daher zu einer teilweisen Rückforderung dieser Bezüge führen kann. Für den hier vorliegenden Fall der Zuordnung zu den Erfahrungs-/Überleitungsstufen liegt der Fall grundlegend anders. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG erfolgt die endgültige Zuordnung „mit“ dem Wirksamwerden der Ernennung. Sie kann also zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei bestimmt und vorgenommen werden. Mit der Regelung in Satz 1, dass die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zum 01. Juli 2009 längstens bis zum 30. Juni 2013 „vorläufig“ erfolgt, soll lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen und klargestellt werden, dass – anders als nach § 27 BBesG - in den Überleitungsfällen eine Beförderung oder vergleichbare Maßnahme im Überleitungszeitraum noch einmal zu einer Veränderung der Erfahrungsstufe führen kann. Dafür sprechen auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung. Diese werden in der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 16/19859) wie folgt beschrieben: „Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. ...“ Die Vorläufigkeit hat also keine fehlerhaften Zuordnungen zu Erfahrungsstufen und hierauf beruhende Überzahlungen nach dem Wirksamwerden einer Ernennung im Blick, sondern zielt darauf, durch die Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen möglicherweise entstehende Brüche in der Karriereentwicklung aufzufangen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Janur 2012 – 4 K 566/11 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 -, beide nachgewiesen bei juris; a.A. VG Koblenz, Urteil vom 01. August 2012 – 2 K 929/11 – n.v. und wohl auch VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12.617 -, nachgewiesen bei juris. Dass von der Überleitung in das neue System alle vorhandenen Bediensteten betroffen sind, spielt bei dieser Sicht keine Rolle. Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und eine zügige Umsetzung zu gewährleisten, hatte sich der Gesetzgeber nicht zu einer individuellen Ermittlung der Erfahrungsstufen entschlossen, sondern zu einer betragsmäßigen Überleitung, die durch entsprechende EDV-gestützte Personalverwaltungsprogramme leichter umzusetzen war. Vgl. Clemens/ Millack/Engelking/Latermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil III 2, Vorbemerkung 5ff Besoldungsüberleitungsgesetz, Stand Februar 2010. Die im Falle des Wirksamwerdens einer Ernennung anstehenden Entscheidungen betreffen demgegenüber einen überschaubaren Personenkreis. Im Übrigen hätte die Beklagte im Falle unvorhergesehener Probleme im Rahmen der Umstellung auf das neue System die Besoldungsmitteilungen in Fällen der vorliegenden Art für einen gewissen Zeitraum mit entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalten versehen können. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 1960 – VI C 65.57, Rz 22 ff nachgewiesen bei juris. Nach Ansicht der Kammer dient die im Gesetz ausgesprochene „Vorläufigkeit“ der Zuordnung deshalb nicht dazu, die Zahlung der Bezüge insgesamt unter einen Vorbehalt zu stellen. Die Beklagte hat die nach Wirksamwerden der Beförderung erfolgten Zahlung der Dienstbezüge auch nicht mit einem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung bzw. der endgültigen Zuordnung zu den Erfahrungsstufen versehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach den Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.