Urteil
9 K 4961/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0201.9K4961.11.00
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Tenor
Der Rückforderungsbescheid vom 11.Mai 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 09. August 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Rückforderungsbescheid vom 11.Mai 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 09. August 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Er wendet sich gegen die Rückforderung von Besoldung, mit der er von August 2009 bis Januar 2011 überzahlt worden ist. Am 30. Juni 2009, dem Tag vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungs-gesetzes und des Besoldungsüberleitungsgesetzes war der Kläger der Besoldungs-gruppe A 7 Dienstaltersstufe 5 zugeordnet. In der Gehaltsbescheinigung vom 18. Juni 2009, gültig ab 01. Juli 2009, wird das Grundgehalt des Klägers in Höhe von 2.169,00 Euro weiterhin der Besoldungsgruppe A 7, Stufe 5 zugeordnet. Die Gehaltsbescheinigung enthält hierzu folgende Erläuterung: "Die Überleitung der Ihnen zustehenden Besoldung nach dem DNeuG wird zum 01.07.2009 nur betragsmäßig durchgeführt. .... Zusätzlich verweise ich auf das Informationsblatt." Im beigefügten Informationsblatt heißt es: "Zum Stichtag des Inkrafttretens der wesentlichen besoldungsrelevanten Änderungen des DNeuG und der damit verbundenen Überleitung der Besoldungsempfänger der Bundesbesoldungsordnung A in die neuen Erfahrungsstufen (01.07.2009) wird die Zahlung der Bezüge noch mit dem bisherigen Abrechnungssystem GEBAS durchgeführt. Im Hinblick auf die zum 01.08.2009 eingeplante Umstellung auf die Personalabrechnung im Personalwirtschaftssystem musste der Programmieraufwand im GEBAS für die Überleitung ins DNeuG aus Wirtschaftlichkeitsgründen begrenzt werden. Um für die Betroffenen keine materiellen Nachteile entstehen zu lassen, werden die neuen Regelungen der Besoldung so umgesetzt, dass für alle Bestandteile der Dienstbezüge die Tabellenwerte bereits dem neuen Rechts angepasst werden. Die Bezeichnung der Stufen nach dem alten System bleibt noch erhalten. Die Zuordnung zu Ihrer Erfahrungsstufe oder Überleitungsstufe erfolgt mit der Umstellung der Abrechnung zum 01.08.2009. Mit der Gehaltsbescheinigung für August 2009 erhalten Sie ausführliche Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das DNeuG. " ... Die Gehaltsbescheinigung vom 22. Juli 2009 ordnet den Kläger der Besoldungsgruppe A 7 Z/Stufe 4 + zu und weist ein Grundgehalt in Höhe von 2.169,00 Euro aus. In der Gehaltsbescheinigung findet sich die folgende Erläuterung: "Aufgrund der Umstellung des Abrechnungssystems und der gleichzeitigen Umsetzung der zum 01. Juli 2009 in Kraft tretenden Neuregelungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz kann es vor allem bei der Bearbeitung von nicht ständigen Besoldungsbestandteilen für eine Übergangszeit zu Verzögerungen kommen. Die Besoldungsempfänger werden hierfür um Verständnis gebeten. Die Bezügemitteilung beruht auf den ab dem 01. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Hierzu informiere ich wie folgt: Eine wesentliche Änderung betrifft die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weist die für Sie ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z.B. wird die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit "2+" dargestellt). Diese Zuordnung ist in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie wird vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und ggf. neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig Ihre Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändert. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändert sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr." Weitere Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das Dienstrechtsneu-ordnungsgesetz enthält eine Anlage zu dieser Gehaltsbescheinigung. Diese erläutert zunächst, wie sich das Grundgehalt nunmehr zusammensetzt. Weiter heißt es: " 2. In den Grundgehaltstabellen mit den Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 werden die bisherigen altersabhängigen Stufen durch neue, an der beruflichen Dienstzeit orientierte Erfahrungsstufen ersetzt. Alle am 30. Juni 2009 vorhandenen Besoldungsempfänger werden zum 01. Juli 2009 anhand einer gesonderten Überleitungstabelle, die aus den acht neuen Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A und sieben zusätzlichen Überleitungsstufen (Zwischenstufen) besteht, je nach Höhe des bisherigen Grundgehalts entweder einer Überleitungsstufe oder einer Stufe zugeordnet. Diese entspricht dem neuen Grundgehaltsbetrag. Bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe werden Sie grundsätzlich zu dem Zeitpunkt in die dazugehörige Erfahrungsstufe aufsteigen, an dem sie nach bisherigem Recht ebenfalls eine Stufensteigerung erfahren hätten. ... Bei Zuordnung zu einer Stufe zählt als Beginn der neuen Stufenlaufzeiten grundsätzlich der 01. Juli 2009. .... Ihre neue Erfahrungsstufe entnehmen sie bitte der Gehaltsbescheinigung. 3. Die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig für die Dauer von vier Jahren ab dem 01. Juli 2009. Sie wird endgültig, wenn in der Zwischenzeit eine Ernennung mit Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) oder eine Planstelleneinweisung in eine höhere Besoldungsgruppe wirksam wird. In diesen Fällen wird der Betroffene mit dem Wirksamwerden der höheren Besoldungsgruppe hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als ob er bereits vor dem 01. Juli 2009 in die höhere Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre. Das Ergebnis der erneuten Zuordnung sowie die Tatsache, dass die Zuordnung aufgrund der Beförderung bereits vor dem 30. Juni 2013 endgültig geworden ist, wird Ihnen schriftlich mitgeteilt." Mit Verfügung vom 25. Juni 2009, ausgehändigt am 31. Juli 2009, wurde der Kläger Wirkung zum 01. August 2009 zum Oberfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 mit Zulage eingewiesen. Die Gehaltsbescheinigung vom 23. August 2009 für September 2009 ordnet den Kläger nunmehr der Besoldungsgruppe A8 Z/4+ zu und weist ein Grundgehalt in Höhe von 2.351,00 Euro aus. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 teilte die WBV West dem Kläger mit, dass er nach seiner Beförderung zum 01. August 2009 in die Besoldungsgruppe A 8 Überleitungsstufe zur Stufe 4 (3+) übergeleitet werde. In einem Telefonat vom 03. Februar 2011 erläuterte der Sachbearbeiter der Beklagten dem Kläger die Gründe der eingetretenen Überzahlung in Höhe von 1.561,92 Euro. Ausweislich des Vermerks über das Telefonat erklärte sich der Kläger damit einverstanden, dass der überzahlte Betrag in 12 monatlichen Raten in Höhe von 111,00 Euro einbehalten werde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 14. Februar 2011 widersprochen hatte, forderte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 11. Mai 2011 einen Betrag in Höhe von 1.561,92 Euro zurück und setzte zugleich monatliche Raten in Höhe von 150,00 Euro fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zum 01. Juli 2009 seien die Bezüge des Klägers vorläufig von der Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 7 Überleitungsstufe zur Stufe 5 zugeordnet worden. Mit Wirkung zu 01. August 2009 sei er befördert und in die höher bewertete Planstelle eingewiesen worden. Nach § 2 Abs. 5 BesÜG habe er deshalb besoldungsrechtlich so gestellt werden müssen, als wäre er bereits vor dem 30. Juni 2009 befördert worden. Er habe danach in die Besoldungsgruppe A 8 Überleitungsstufe zur Stufe 4 eingeordnet werden müssen. Gezahlt worden sei ihm aber das Gehalt aus der Besoldungsgruppe A 8 Überleitungsstufe zur Stufe 5. Den Differenzbetrag zwischen der Besoldung aus A 8 Überleitungsstufe zur Stufe 5 und A 8 Überleitungsstufe zur Stufe 4 habe der Kläger daher ohne Rechtsgrund erhalten. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, weil die Überzahlung auf Grund der mit den Gehaltsbescheinigungen verbundenen Hinweise so offensichtlich gewesen sei, dass er sie hätte erkennen müssen. Die Entreicherungseinrede sei ihm aber auch deshalb verwehrt, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft hafte. Denn die Zuordnung zu einer der Erfahrungsstufen sei gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG zunächst nur vorläufig erfolgt. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigten könnten, seien nicht ersichtlich. Bearbeitungsfehler der die Bezüge zahlenden Stelle beim Zustandekommen der Überzahlung schlössen die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus. Nachlässigkeiten, Irrtümer etc. im Geschäftsbereich des Dienstherrn minderten keinesfalls die Sorgfaltspflichten des Besoldungsempfängers. Die Rückforderung stelle keine besondere Härte dar. Sie sei jedoch mit einer Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 150,00 Euro einverstanden. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 erklärte die Beklagte sodann die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen, die in monatlichen Raten in Höhe von 150,00 Euro vorgenommen werden sollte. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Gegen die Rückforderung machte er geltend, er berufe sich auf den Wegfall der Bereicherung, da der überzahlte Betrag in die allgemeinen Lebenshaltungskosten übergegangen und unmittelbar verbraucht worden sei. Einer verschärften Haftung unterliege er nicht, denn als Soldat des "mittleren Dienstes", der mit der Bearbeitung von Besoldungsangelegenheiten nicht befasst sei, habe er die mit dem Besoldungsüberleitungsgesetz verbundenen Änderungen in ihrer Komplexität nicht verstehen, die infolge seiner Beförderung vorzunehmende Stufenzuordnung nicht überprüfen und dementsprechend die Überzahlung nicht erkennen können. Die aus der fehlerhaften Einstufung resultierende Überzahlung sei zeitgleich mit seiner Beförderung, der dadurch erfolgten Datenänderung in der Gehaltsbescheinigung und der Neugestaltung der Gehaltsbescheinigung nach Umstellung des Abrechnungssystems eingetreten; er habe den - relativ geringen - Mehrbetrag als Folge seiner Beförderung verstanden. Auch mit Rücksicht auf den Hinweis, dass bei einer Beförderung die Einordnung überprüft und eine Änderung schriftlich mitgeteilt werde, wobei es zu Verzögerungen kommen könne, habe er davon ausgehen müssen, dass die Überleitung zur Stufe 5 richtig gewesen sei, da er 1 1/2 Jahre keine Änderungsmitteilung erhalten habe. Die Zahlung der Dienstbezüge habe auch weder unter einem gesetzlichen noch einem ausdrücklich erklärten Vorbehalt gestanden. Insbesondere könne aus dem Hinweis auf eine "vorläufige" Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe zum 01.07.2009 nicht auf die Vorläufigkeit der Zahlung geschlossen werden. Mit Beschwerdebescheid vom 09. August 2011 setzte die Beklagte die monatlichen Raten auf 100,00 Euro fest und wies im Übrigen die Beschwerde zurück, wobei sie im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheids anführte. Der Kläger hat am 06. September 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Rückforderungsbescheides vom 09. August 2011 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahrne für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft hafte. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 5 BesÜG. Hiervon ausgehend hätten jedenfalls die ab dem Wirksamwerden einer Beförderung während des Übergangszeitraums bis Juni 2013 erfolgten Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass nicht die endgültige Zuordnung zu einer anderen Stufe oder Überleitungsstufe zu einem Besoldungsanspruch in abweichender Höhe führten. Aufgrund der Informationen in der Besoldungsmitteilung für den Monat August 2009 habe dem Kläger die Möglichkeit einer Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 8 Überleitungsstufe 5 (4+) bewusst gewesen sein müssen. Im Übrigen sei der Mangel des Rechtsgrundes aber auch offensichtlich: Auch wenn der Soldat nicht alle Einzelheiten des Besoldungsrechts kenne, müsse doch von ihm erwartet werden, dass er die Höhe des ihm zustehenden Grundgehaltes kenne. Hier hätten dem Kläger deshalb Zweifel kommen müssen, weil das ihm nach der Beförderung ausgezahlte Gehalt in Höhe von 2.351,00 Euro fast 182,00 Euro über seinem vor der Beförderung bezogenen Gehalt in Höhe von 2.169,00 Euro gelegen habe. Ihm habe die Spanne zwischen den Gehältern vor und nach Beförderung zumindest überschlägig bekannt sein müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 11. Mai 2011 und der hierzu ergangene Beschwerdebescheid vom 09. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger ist nicht verpflichtet, den überzahlten Betrag der Beklagten zurückzuerstatten, weil er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Zwar hat der Kläger den mit dem Rückforderungsbescheid geltend gemachten Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Er ist in dem streitigen Zeitraum von August 2009 bis Januar 2011 ohne Rechtsgrund überzahlt worden. Statt der ihm zustehenden Bezüge der Besoldungsgruppe A8 Stufe 3+ hat er die Bezüge der Besoldungsgruppe A8 Stufe 4+ erhalten. Dadurch war er nach der von der Beklagten aufgestellten Vergleichsberechnung mit insgesamt 1.561,92 EUR überzahlt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Daher ist der Kläger zwar dem Grunde nach zur Herausgabe der zu Unrecht erlangten Geldbeträge verpflichtet. Er kann sich gegenüber der Rückforderung aber nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dass er die betreffenden Beträge verbraucht hat, kann nach der Nr. 12.2.12 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 BBesG ohne nähere Prüfung unterstellt werden, weil die Beträge relativ gering waren, mit denen er monatlich überzahlt war. Der Kläger kann sich auf den Wegfall der Bereicherung auch berufen, weil er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verschärft haftet. Die verschärfte Haftung folgt nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB. Danach kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, NVwZ-RR 2006, 627-629 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. August 2006 - 1 A 2509/05 -, juris; VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 14 ZB 06.785 -, juris. Dem Beamten bzw. Soldaten ist aufgrund der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensicht-lichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10, 2 C 4.11 -, beide nachgewiesen in juris, Rz. 16-17 bzw. 10-11. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen musste, dass die Besoldungsmitteilungen ab dem 01. August 2009 fehlerhaft waren und die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Von dem Kläger als einfachem Soldaten, der weder mit Besoldungsangelegenheiten im Allgemeinen noch den Änderungen durch das Besoldungsüberleitungsgesetz im Besonderen befasst war, kann nicht mehr erwartet werden als die Kenntnis des eigenen statusrechtlichen Amts nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie der ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch ihm zustehenden Zulagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5.03 -, nachgewiesen in juris, Rz. 15. Allein aufgrund des Umstands, dass er im Vergleich zum Juli 2009 ab August 2009 ein höheres Grundgehalt erhielt, musste sich ihm nicht aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft war. Er war zum 01. August 2009 zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsstufe A8 eingewiesen worden, so dass er schon aus diesem Grund mit einem höheren Betrag als Grundgehalt rechnen durfte. Die Erhö-hung des Grundgehalts lag auch in einer Größenordnung, die nicht auffällig war. Er konnte deshalb auch nicht aufgrund eines einfachen Vergleichs der früheren Besoldungsmitteilungen mit der neuen feststellen, dass er höhere Beträge erhielt als ihm tatsächlich zustanden. Auch aufgrund des Umstands, dass er bereits vor der Beförderung der Überleitungstufe 4+ zugeordnet war und sich diese Zuordnung nach der Beförderung nicht änderte, musste sich ihm nicht die Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilungen ab September 2009 aufdrängen. Der Kläger konnte und musste die in der Bezügemitteilung enthaltene Stufenzuordnung nicht selbst überprüfen. Es war nicht von ihm zu erwarten, dass er die hierfür notwendige Kenntnis des komplizierten Systems der Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen im Einzelnen besaß. Die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sind derart komplex, dass es allenfalls Juristen und Personalsachbearbeitern, die mit dieser Materie befasst und vertraut sind, gelingt, die Zuordnung richtig durchzuführen. Auch die Informationen, die der Kläger in den Anlagen und Merkblättern zu den Besoldungsmitteilungen für Juli und August 2011 erhalten hatte, gaben ihm keinen Anlass, an der Richtigkeit der Besoldungsmitteilung zu zweifeln und bei der Besoldungsstelle nachzufragen. Sie weisen zwar darauf hin, dass nach einer Beförderung die zum 01. Juli 2009 zunächst nur vorläufig erfolgte Zuordnung zu den Erfahrungsstufen überprüft und ggfs. neu bestimmt werde. Nach den Aussagen im Merkblatt kann die Beförderung, sie muss aber nicht notwendig zu einer Änderung der Zuordnung zu den Erfahrungsstufen führen. Daher bot auch der Umstand, dass die Besoldungsmitteilung auch nach der Beförderung des Klägers von der Besoldungsgruppe A7 zu A8 keine Änderung der Stufenzuordnung aufwies, ihm keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Berechnung der Bezüge die richtige Erfahrungsstufe zu Grunde gelegt war. Ebenso wenig Anlass zur Nachfrage bot der Hinweis, dass im Fall einer Beförderung vor dem 30. Juni 2013 das Ergebnis einer erneuten Zuordnung sowie deren Endgültigkeit schriftlich mitgeteilt werde. Eine derartige schriftliche Mitteilung konnte und durfte der Kläger in der Mitteilung der Tarifgruppe in der Gehaltsbescheinigung vom 23. August 2009 sehen, da weder im Gesetz noch in den Merkblättern darauf hingewiesen wird, dass die Feststellung der endgültigen Zuordnung durch ein gesondertes Schreiben ergeht, wie es der Kläger dann erstmals mit Schreiben vom 21. Januar 2011 erhalten hat. So war auch die vorläufige Zuordnung zu der Erfahrungs-/Überleitungsstufe zum 01. Juli 2009 dem Kläger wie allen Besoldungsempfängern nur durch die entsprechende Angabe unter der Rubrik "Tarifgruppe" in der Besoldungsmitteilung erfolgt, die ab dem 01. August 2009 gültig war. Eine verschärfte Haftung ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB. Danach greift nach allgemeinen Vorschriften die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragssteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z.B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss, es sich mithin um eine vorläufige Leistung handelt. Hieran an-knüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 BGB auf Zahlungen entsprechend angewandt, die unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistet wurden. Ein solcher Vorbehalt wurde bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen. Vgl. zusammenfassend und mit zahlreichen Nachweisen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16/84 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 22; vgl. auch für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag, soweit diese von der Höhe des von dem Kind des Besoldungsempfängers erzielten Einkommens abhängt OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rz. 22. Die Bezügezahlungen seit dem 01. Juli 2009 stehen aber nicht unter einem solchen Vorbehalt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst vorläufig erfolgt und mit Ablauf des 30. Juni 2013 (automatisch) endgültig wird, wenn nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund einer Beförderung die Überprüfung und endgültige Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist. Die in Satz 1 der Bestimmung angeordnete "Vorläufigkeit" der Stufenzuordnung ist nicht gleichzusetzen mit einem Vorbehalt im Sinne der genannten Rechtsprechung. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Vorbehaltsleistung annimmt, steht im Zeitpunkt der Regelung der Sachverhalt noch nicht endgültig fest, der über die Höhe der zu gewährenden Bezüge bestimmt. So ist beispielsweise bei der Regelung der Versorgungsbezüge mit dem Eintritt in den Ruhestand noch ungewiss, ob und falls ja in welcher Höhe der Betreffende nach dem Eintritt in den Ruhestand weitere Einkünfte erzielen wird, die auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind und daher zu einer teilweisen Rückforderung dieser Bezüge führen kann. Für den hier vorliegenden Fall der Zuordnung zu den Erfahrungs-/Überleitungsstufen liegt der Fall grundlegend anders. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG erfolgt die endgültige Zuordnung "mit" dem Wirksamwerden der Ernennung. Sie kann also zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei bestimmt und vorgenommen werden. Mit der Regelung in Satz 1, dass die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zum 01. Juli 2009 längstens bis zum 30. Juni 2013 "vorläufig" erfolgt, soll lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen und klargestellt werden, dass - anders als nach § 27 BBesG - in den Überleitungsfällen eine Beförderung oder vergleichbare Maßnahme im Überleitungszeitraum noch einmal zu einer Veränderung der Erfahrungsstufe führen kann. Dafür sprechen auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung. Diese werden in der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 16/19859) wie folgt beschrieben: "Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung - abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) - umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. ..." Die Vorläufigkeit hat also keine fehlerhaften Zuordnungen zu Erfahrungsstufen und hierauf beruhende Überzahlungen nach dem Wirksamwerden einer Ernennung im Blick, sondern zielt darauf, durch die Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen möglicherweise entstehende Brüche in der Karriereentwicklung aufzufangen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2012 - 4 K 566/11 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 - 1 K 1808/12 -, beide nachgewiesen bei juris; a.A. VG Koblenz, Urteil vom 01. August 2012 - 2 K 929/11 - n.v. und wohl auch VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 - RN 1 K 12.617 -, nachgewiesen bei juris. Dass von der Überleitung in das neue System alle vorhandenen Bediensteten betroffen sind, spielt bei dieser Sicht keine Rolle. Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und eine zügige Umsetzung zu gewährleisten, hatte sich der Gesetzgeber nicht zu einer individuellen Ermittlung der Erfahrungsstufen entschlossen, sondern zu einer betragsmäßigen Überleitung, die durch entsprechende EDV-gestützte Personalverwaltungsprogramme leichter umzusetzen war. Vgl. Clemens/ Millack/Engelking/Latermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil III 2, Vorbemerkung 5ff Besoldungsüberleitungsgesetz, Stand Februar 2010. Die im Falle des Wirksamwerdens einer Ernennung anstehenden Entscheidungen betreffen demgegenüber einen überschaubaren Personenkreis. Im Übrigen hätte die Beklagte im Falle unvorhergesehener Probleme im Rahmen der Umstellung auf das neue System die Besoldungsmitteilungen in Fällen der vorliegenden Art für einen gewissen Zeitraum mit entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalten versehen können. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 1960 - VI C 65.57, Rz 22 ff nachgewiesen bei juris. Nach Ansicht der Kammer dient die im Gesetz ausgesprochene "Vorläufigkeit" der Zuordnung deshalb nicht dazu, die Zahlung der Bezüge insgesamt unter einen Vorbehalt zu stellen. Die Beklagte hat die nach Wirksamwerden der Beförderung erfolgte Zahlung der Dienstbezüge auch nicht mit einem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung bzw. der endgültigen Zuordnung zu den Erfahrungsstufen versehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach den Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.