Urteil
22 K 5552/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0205.22K5552.11.00
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Leitsätze
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betreiberin einer Betreuungseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 WTG NW.
2. Auch bei im Sinne von § 2 Abs. 2 WTG NW rechtlich miteinander verbundenen Anbietern von Wohn- und Betreuungsleistungen kommt die Anwendung des Gesetzes nur in Betracht, wenn beide Angebote entweder verpflichtend miteinander verbunden sind (§ 2 Abs. 1 WTG NW) oder aber jedenfalls die tatsächliche Wählbarkeit für den Einrichtungsbewohner eingeschränkt ist (§ 2 Abs. 3 WTG NW).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betreiberin einer Betreuungseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 WTG NW. 2. Auch bei im Sinne von § 2 Abs. 2 WTG NW rechtlich miteinander verbundenen Anbietern von Wohn- und Betreuungsleistungen kommt die Anwendung des Gesetzes nur in Betracht, wenn beide Angebote entweder verpflichtend miteinander verbunden sind (§ 2 Abs. 1 WTG NW) oder aber jedenfalls die tatsächliche Wählbarkeit für den Einrichtungsbewohner eingeschränkt ist (§ 2 Abs. 3 WTG NW). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten darum, ob eine von der Klägerin sowie der Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 betriebene Einrichtung, in denen alten Menschen neben der Überlassung von Wohnraum auch Betreuungsleistungen angeboten werden, als Betreuungseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) anzusehen ist. Die beiden einzigen Gesellschafter der Klägerin, Frau H. E. und Herr X. H1. , sind zugleich alleinige Gesellschafter der Klägerin in dem Verfahren 22 K 5553/11. Beide Klägerinnen werden von ihnen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Frau E. war zuvor Geschäftsführerin der Firma "Stationäre Pflege E. GmbH", die auf dem Grundstück X1.---ring 00-00, 00000 X2. , zunächst die Betreuungseinrichtung Seniorenpension "Haus H2. " mit 18 Belegungsplätzen, darunter zwei eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen, betrieben hatte. Am 1. Februar 2010 wandten sich die beiden Gesellschafter der Klägerin noch unter der Firmenbezeichnung "Stationäre Pflege E. GmbH" an den Beklagten und teilten ihm mit, dass sie beabsichtigten, den Heimbetrieb in der stationären Einrichtung E. , X1.---ring 00-00, 00000 X2. einzustellen und stattdessen künftig die dort befindlichen Räumlichkeiten für das Angebot eines betreuten Wohnens zu nutzen. Am 17. Februar 2010 übersandte Herr H1. unter dem Briefkopf "E. Senioren-GmbH" weitere Unterlagen zu der beabsichtigten Umwandlung. Im Text verwendete er dagegen die Geschäftsbezeichnung "Häusliche Krankenpflege E. GbR". Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung mit Vertretern des Beklagten am 1. März 2010 teilten die Gesellschafter der Klägerin weiter mit, dass aus den derzeit 18 (17 ständige und ein Kurzzeit-) Pflegeplätzen künftig zwölf Apartments für zwölf Personen werden sollten. Vermieter und Vertragspartner für die allgemeine und soziale Betreuung der Bewohner wie auch für die Wahl der gesondert zu vereinbarenden Pflegedienstleistungen solle "E. " sein. Als voraussichtlichen Zeitpunkt für die Umwidmung gaben sie Sommer/Herbst 2010 an. In einer weiteren schriftlichen Erläuterung des Änderungskonzepts vom 11. März 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten weiter mit, dass die Änderungsentscheidung auf der Konkurrenzsituation in der näheren Umgebung sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab 2018 beruhe. Die "E. und H1. Vermietungs- und Verpachtungsges.bR" solle sowohl als Vermieterin als auch als Betreuungsträgerin hinsichtlich des gleichzeitig abzuschließenden Servicevertrags, in dem die Erbringung bestimmter Grundleistungen an die Mieter geregelt werden solle, Vertragspartnerin der Bewohner werden. Die im Servicevertrag enthaltenen allgemeinen und sozialen Betreuungsleistungen seien als geringfügig im Sinne von § 3 Abs.1 WTG einzustufen. Zusätzlich würden den Bewohnern zudem noch weitere Wahlleistungen angeboten, deren Bezug jedoch nicht verpflichtend sei und bei denen durch Beratung, Aushänge und Prospektständer sichergestellt werde, dass die Bewohner insofern auch auf die Angebote anderer Anbieter hingewiesen würden. In der Präambel des dem Schreiben beigefügten Miet- und Servicevertragsmuster heißt es, dass der Betreuungsträger einen Kooperationsvertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abgeschlossen habe, dessen Leistungen der Mieter nach freier Wahl in Anspruch nehmen könne. § 3 des Servicevertrags enthält insofern den Hinweis auf die Vergütung von Wahlleistungen gemäß einer beigefügten gesonderten Kostenaufstellung. Diese Kostenaufstellung enthält neben den Positionen "Demenzbetreuung", "Sozialbetreuung", "Hausmeister" sowie "Mahlzeiten" eine "Anlage zur Vergütungsvereinbarung - Übersicht der Leistungskomplexe der Pflegekassen in NRW" mit einer Auflistung der Vergütungssätze für Pflegedienstleistungen. Mit Schreiben vom 30. April 2010 teilte der Beklagte den Gesellschaftern der Klägerin mit, dass sich durch die Umsetzung des angezeigten Konzepts nichts an der Einstufung als Betreuungseinrichtung ändern werde. Diese Einstufung resultiere aus der rechtlichen Verbundenheit zwischen den Leitungsanbietern „Betreutes Wohnen E. und H1. “, „E. und H1. Vermietungs- und Verpachtungsges.bR.“ sowie der „Häuslichen Krankenpflege E. GbR“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WTG. Auf die Ausnahme nach § 3 WTG könnten sich die Anbieter nicht berufen, da von ihnen konzeptionell auch pflegerische Betreuung vorgehalten werde. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Einstellung des Betriebs der stationären Einrichtung E. , X1.---ring 00-00, 00000 X2. , zum 30. November 2010 beabsichtigt sei. Eine unmittelbare Umwandlung der Einrichtung in ein sogenanntes Betreutes Wohnen sei nicht mehr geplant. Über etwaige Schritte in diese Richtung in der Zukunft kündigte der Prozessbevollmächtigte die rechtzeitige Information an den Beklagten an. Nachdem dem Beklagten bei Recherchen im Internet im Januar 2011 unter der Web-adresse „www. E.de“ das Angebot eines Krankenpflegedienstes E. für häusliche und stationäre Pflege aufgefallen war, wandte er sich mit Schreiben vom 31. Januar 2011 an Frau E. und bat sie um Vorlage näher bezeichneter Unterlagen über das von ihr unter der Geschäftsbezeichnung „E. – Häusliche und stationäre Pflege“ betriebene „Service-Wohnen“. Als Anlass gab der Beklagte an, dass geprüft werde, ob das betriebene Konzept als Betrieb einer Betreuungseinrichtung im Sinne des WTG eingestuft werden müsse. Daraufhin gingen am 24. Februar 2011 zwei jeweils durch Herrn H1. unterzeichnete Schreiben bei dem Beklagten ein. In dem einen unter der Geschäftsbezeichnung „E. Häusliche Kranenpflege GbR“ eingereichten Schreiben teilte er mit, dass er zur von dem Beklagten geforderten Benennung der Mieter im Objekt des Betreuten Wohnens, X1.---ring 00-00, 00000 X2. unter gleichzeitiger Angabe ihrer Pflegestufe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht befugt sei. Im übrigen bat er um die Beachtung der geänderten Geschäftsbezeichnung. Dem Schreiben war weiter die Ablichtung eines Pflegevertragsmusters – Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflege nach § 120 SGB XI – beigefügt. In dem anderen Schreiben teilte er unter dem Briefkopf „Privatvermietung und Verpachtung E. -H1. GbR“ mit, dass das Konzept der GbR dahin gehe, ein betreutes Wohnen im Sinne des § 3 Abs. 1 WTG zu ermöglichen. Diesem Schreiben war auch eine Mieterliste sowie erneut ein Mustermiet- und Servicevertrag und das Muster eines „Vertrags über die Lieferung und Bereitstellung von Verpflegung im Betreuten Wohnen der Firma Krankenpflege E. GbR“ beigefügt. Auf die Bitte des Beklagten, nähere Auskunft über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu erteilen sowie mitzuteilen, in welchem Umfange durch die Mieter auch Betreuungsleistungen in Anspruch genommen würden, die über die in der Servicepauschale enthaltenen hinausgingen, teilte diesmal Frau E. mit zwei jeweils unter dem Kopf der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts verfassten Antwortschreiben mit, dass die Gesellschaftsverträge sämtlich nur mündlich abgeschlossen worden seien. Gesellschafter seien in beiden Fällen allein Frau E. und Herr H1. . Verbunden mit dem Schreiben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Häusliche Krankenpflege E. “ legte sie zudem eine anonymisierte Liste über die betreuten Bewohner der Wohnanlage X1.---ring 00-00 vor. Danach würden 20 der insgesamt 33 in diesem Objekt vorhandenen Wohneinheiten, darunter auch die 11 Zimmer, die zuvor zum Betrieb der Betreuungseinrichtung „H2. “ genutzt worden seien, jetzt durch die Klägerin vermietet. Auf eine weitere Frage des Beklagten, wer im Rahmen des Servicevertrags nach § 19 des übermittelten Mietvertragsmustern in Zukunft Betreuungsträger sein solle, teilte Herr H1. unter dem Briefkopf der Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 am 30. Mai 2011 mit, dass diese GbR auch Betreuungsträger bezüglich des Servicevertrags sein solle. Da es sich hierbei bisher um den einzigen ambulanten Pflegedienst handele, der in dem Konzept Betreuungsleistungen übernehme, gebe es derzeit keinen Kooperationsvertrag mit anderen Pflegediensten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 hörte der Beklagte die Klägerin sowie die Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 mit gleichlautenden Schreiben zu seiner Absicht an, hinsichtlich des von beiden verantworteten Angebots die Feststellung zu treffen, dass es sich hierbei um eine Betreuungseinrichtung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 WTG handele. Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilte daraufhin der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass nach seiner Auffassung eine entsprechende Feststellung unberechtigt sei, da § 2 Abs. 2 WTG vorliegend hinter die Vorschrift des § 3 Abs. 1 WTG zurücktrete. Betreuungsträger sei nach dem Servicevertrag die Klägerin. Diese erbringe damit aber nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang gemäß § 3 Abs. 1 WTG. Hinsichtlich der Wahl weiterer Betreuungsleistungen seien die Mieter völlig freigestellt. Hierauf werde auch in entsprechenden Beratungsgesprächen mit den Bewohnern sowie durch die Auslage von Prospekten anderer Pflegedienste hingewiesen. Mit jeweils gesondert an beide Klägerinnen gerichteten Bescheiden vom 12. September 2011 stellte der Beklagte daraufhin fest, dass diese an der Anschrift X1.---ring 00-00, 00000 X2. , in rechtlicher Verbundenheit jeweils mit der anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 2 WTG betrieben. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihre Einrichtung nicht nach § 3 Abs. 1 WTG von den Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes befreit, da sie und die mit ihr rechtlich verbundene Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 über die geringfügige Betreuung nach dem Servicevertrag hinaus umfassende soziale und pflegerische Leistungen anböten und diese auch von den Bewohnern wahrgenommen würden. Von 16 Bewohnern der Mieteinheiten nähmen 14 Betreuungsleistungen in Anspruch, die sämtlich von der Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 erbracht würden. Am 08. Oktober 2011 hat die Klägerin ebenso wie die Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 Klage erhoben. Unter Ergänzung und Vertiefung ihrer Stellungnahmen im Vorverfahren verweist sie nochmals darauf, dass das im Rahmen des angebotenen Betreuten Wohnens vermittelte Wahlleistungsangebot nicht verpflichtend sei und dass dies den Bewohnern auch jeweils hinreichend deutlich gemacht werde. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid vom 12. September 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Einstufung der Einrichtung als dem Geltungsbereich des WTG unterfallend aufgrund der rechtlichen Verbundenheit der Klägerinnen zutreffend sei; gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG seien hierbei alle Leistungen einzubeziehen, die zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten würden. Da die mit der Klägerin in rechtlicher Verbundenheit stehende Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 insofern umfassend alle Betreuungsleistungen erbringe bzw. anbiete, komme § 3 Abs. 1 WTG als Ausschlusstatbestand nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 12. September 2011, in der der Beklagte sinngemäß feststellt, dass es sich bei der unter der Anschrift X1.---ring 00-00, 00000 X2. durch die Klägerin sowie die „Häusliche Krankenpflege E. GbR“, die Klägerin in dem Verfahren 22 K 5553/11 betriebene Einrichtung um eine Betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 WTG handelt, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist auf der Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes befugt, das Vorliegen einer Betreuungseinrichtung im Sinne von § 2 WTG durch verbindlichen Verwaltungsakt festzustellen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2012 – 26 K 293/11 -, zitiert nach juris, m.w.N. Der Beklagte hat das Wohn- und Betreuungsangebot unter der Anschrift X1.---ring 00-00 in X2. auch inhaltlich zutreffend als Betreuungseinrichtung gem. § 2 Abs. 1 WTG eingestuft. Gemäß § 2 Abs. 1 WTG gilt dieses Gesetz für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderungen oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind (Betreuungseinrichtungen). Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift sieht die Anwendung des Gesetzes auch für den Fall vor, dass von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Das Gesetz findet aber auch Anwendung auf solche Einrichtungen, bei denen ein Anbieter Wohnraum überlässt und der derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen aber eingeschränkt ist (§ 2 Abs. 3 WTG). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte das Wohn- und Betreuungsangebot der Klägerin und der Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 zutreffend als Betreuungseinrichtung eingestuft. Anders als durch den Beklagten angenommen, dürfte sich diese Einstufung allerdings nicht erst unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 WTG ergeben, sondern bereits unmittelbar aus § 2 Abs. 1 WTG herzuleiten sein. Diese Bestimmung knüpft an die Definition des klassischen „Heims“ an und setzt voraus, dass aus einer Hand verpflichtend Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen vorgehalten oder zur Verfügung gestellt werden. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren mit der im Verfahren 22 K 5553/11 konstruierte rechtliche Gestaltung für das von ihnen angebotene „Betreute Wohnen“ ist nicht geeignet, das Vorliegen eines solchen gekoppelten Leistungsangebots „aus einer Hand“ in Frage zu stellen. Nach den gesamten tatsächlichen und rechtlichen Begleitumständen erweist sich das den Bewohnern der Einrichtung vermittelte Wohn- und Betreuungsangebot als eine letztlich durch einen einheitlichen Anbieter zu verantwortende Offerte. Die beiden an der Leistungserbringung formal beteiligten Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden entgegen ihrer Behauptung insofern nicht als getrennte Leistungsanbieter tätig. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl die Klägerin dieses Verfahrens als auch die im Verfahren 22 K 5553/11 durch die gleichen Gesellschafter gebildet und vertreten werden. Der Zweck beider Gesellschaften ist nach Aussagen der Gesellschafter nie schriftlich dokumentiert, sondern stets lediglich mündlich zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden. Soweit man insofern allenfalls die jeweilige Bezeichnung der beiden Gesellschaften als Indiz für eine hiermit jeweils verbundene gesonderte Zwecksetzung ansehen wollte, führt auch dies hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Gesellschaften entsprach nämlich schon nach den eigenen Angaben ihrer Gesellschafter nicht den danach zu erwartenden Formen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass nach ihrer im Verlaufe des Verfahrens insofern immer wieder wechselnden Darstellung der in dem mit dem jeweiligen Mietvertrag verbundenen Servicevertrag genannte Betreuungsträger einmal mit der Klägerin und an anderer Stelle wiederum mit der Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 identisch sein soll. Gleichfalls gegen einen unterschiedlichen Gesellschaftszweck für beide Klägerinnen spricht der Umstand, dass entgegen der Präambel im Mietvertrag für das Angebot pflegerischer und sozialer Betreuungsleistungen außerhalb des Servicevertrags kein eigenständiger Vertrag mit der Klägerin im Verfahren 22 K 5553/11 geschlossen worden ist. Als rechtliche Grundlage für ihre Leistungserbringung in diesem Bereich kommt damit nur die gleichgerichtete Zwecksetzung der für beide Klägerinnen verantwortlichen Gesellschafter E. und H1. in Betracht. Ob der Betrieb der Einrichtung damit von ihnen insgesamt in Form einer weiteren, von den Klägerinnen des vorliegenden sowie des Verfahrens 22 K 5553/11 unabhängigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird oder aber der Fall einer durch zwei Außengesellschaften bürgerlichen Rechts gebildeten weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Schachtelgesellschaft) vorliegt, vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 02. Oktober 1997 – II ZR 249/96 – NJW 1998, 376, bedarf insoweit keiner weiteren Klärung. In beiden Fällen erfolgte das Angebot von Wohnraum und Betreuungsleistungen nicht durch verschiedene natürliche oder juristische Personen, sondern im Sinne der in § 2 Abs. 1 WTG vorausgesetzten einheitlichen Erbringung letztlich „aus einer Hand“. Aber auch für den Fall, dass sich für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens 22 K 5553/11 eine unterschiedliche Zwecksetzung feststellen ließe, wäre deshalb die Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig. In diesem Falle ergäbe sich die zutreffende Einstufung des von ihnen verfolgten Wohnungs- und Betreuungskonzepts als Betreuungseinrichtung aus § 2 Abs. 1 WTG i.V.m. § 2 Abs. 2 WTG. Dass es sich in diesem Fall bei den durch die gleichen natürlichen Personen gebildeten und beherrschten Gesellschaften bürgerlichen Rechts um rechtlich miteinander verbundene Anbieter im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG handelt, wird von keinem der Beteiligten in Frage gestellt und begegnet auch sonst keinen Bedenken. Folge einer solchen rechtlichen Verbundenheit ist nach § 4 Abs. 2 WTG, dass alle solcherart verbundenen Anbieter von Wohn- und Betreuungsleistungen als Betreiber einer Betreuungseinrichtung anzusehen sind. Das Gesetz geht somit davon aus, dass in den Fällen, in denen verschiedene natürliche oder juristische Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung stellen oder vorhalten, jedenfalls dann der einheitliche Betrieb einer Betreuungseinrichtung vorliegt, wenn diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. In diesen Fällen stellt sich das Angebot von Wohn- und Betreuungsleistungen, das dem durch das Gesetz geschützten Personenkreis offeriert wird, somit gleichfalls als Leistungsangebot aus einer Hand im Sinne von § 2 Abs. 1 WTG dar. Für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers spricht auch die amtliche Gesetzesbegründung, soweit es darin zu § 4 Abs. 3 heißt: „Nach der neuen Regelung begründet eine Vereinbarung zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die ausdrücklich zu dem Zweck abgeschlossen wird, denselben Menschen Leistungen nach § 2 Abs. 1 anzubieten, eine rechtliche Verbundenheit. Damit sind in der Praxis insbesondere die Fälle angesprochen, in denen ein Wohnungsvermieter eine Kooperationsvereinbarung mit einem Pflegedienst abschließt. Sofern die Mieter im Falle der Pflegebedürftigkeit verpflichtet sind, das Angebot dieses Pflegedienstes anzunehmen, ergibt sich die Anwendbarkeit des Gesetzes bereits aus § 2 Abs. 1. Sofern sie rechtlich frei wählen können, kommt die Geltung des Gesetzes nur nach § 2 Abs. 3 in Betracht.“ Vgl. LTDrs. NRW 14/6972, Seite 47. Die Regelung in § 2 Abs. 2 WTG, wonach „dieses Gesetz auch dann“ gelte, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt werden, diese aber rechtlich miteinander verbunden seien, begründet damit keinen im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 WTG eigenständigen weiteren Begriff der „Betreuungseinrichtung“, sondern stellt die an entsprechenden rechtlichen Gestaltungsformen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen wegen ihrer rechtlichen Verbundenheit insofern einem einheitlichem Anbieter für beide Betreuungsleistungen nach § 2 Abs.1 WTG gleich. Der Geltungsbereich des danach auch hier grundsätzlich anwendbaren § 2 Abs. 3 WTG ist vorliegend allerdings bereits deshalb nicht eröffnet, weil die Überlassung von Wohnraum nicht rechtlich unabhängig von der Zurverfügungstellung und dem Vorhalten von Betreuungsleistungen erfolgt. Die Mieter der Pflegeapartments sind durch den Mietvertrag vielmehr rechtlich verpflichtet, zugleich auch den Servicevertrag über die darin vorgesehenen allgemeinen und sozialen Betreuungsleistungen abzuschließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Anwendbarkeit des Gesetzes auch nicht gem. § 3 Abs. 1 WTG. Danach findet das Gesetz keine Anwendung, wenn von der Einrichtung nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang angeboten werden. Vorliegend erbringen die Betreiber der Einrichtung allerdings nicht „nur“ allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in diesem Rahmen. Vielmehr offeriert die Einrichtung ihren Bewohnern, wie bereits dargestellt, den vollen Umfang einer heimmäßigen Versorgung, also insbesondere auch umfassende pflegerische Betreuungsleistungen . Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.