Urteil
7 K 4881/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0205.7K4881.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist selbständig tätige Rechtsanwältin und seit dem 14. Juli 2003 Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes. Sie ist darüber hinaus an der L. & B. GbR beteiligt und arbeitet dort mit, wobei der Umfang ihrer Mitarbeit variiert. Unter dem 16. April 2012 übersandte die Klägerin ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009, der Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 36.754 Euro aufwies. Die Gesamteinkünfte setzten sich zusammen aus Einkünften als Einzelunternehmerin in Höhe von 10.982 Euro und Einkünften aus Beteiligungen in Höhe von 25.772 Euro. In ihrem Übersendungsschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie im Zeitraum vom 22. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2010 in Elternzeit gewesen sei und nicht gearbeitet habe. In dieser Zeit habe sie auch keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt. Unter dem 17. April 2012 bat der Beklagte die Klägerin um einen Nachweis über die Aufteilung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Einkünfte aus eigener Mitarbeit und Einkünfte aus einer reinen Kapitalbeteiligung. Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 setzte der Beklagte die Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 auf 609,50 Euro pro Monat fest. Maßgeblich sei dabei ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen von 36.754 Euro im Jahr 2009 gewesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 24. Juli 2012 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 21. August 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, der Beklagte habe nicht alle relevanten Umstände zur Bestimmung der tatsächlichen Beitragshöhe berücksichtigt. So hätten dem Beklagten Unterlagen vorgelegen, aus denen sich ergebe, dass sie während ihrer Elternzeit keine Einkünfte aus eigener Mitarbeit aus dem Gewerbebetrieb erwirtschaftet habe. Die Klägerin verweist auf eine Erklärung ihres Steuerberaters, der ihrem Sachkonto bei der L. & B. GbR 21.199,80 Euro aus tatsächlichen Einnahmen zugewiesen habe. Nur dieser Betrag dürfe bei der Beitragsbemessung herangezogen werden. Überdies habe sich ihr Arbeitseinkommen im Jahre 2011 gegenüber 2009 um mehr als die Hälfte reduziert, so dass dies bei der Beitragsfestsetzung für 2011 hätte Berücksichtigung finden müssen. Ein entsprechender Antrag sei jedenfalls konkludent durch Vorlage aller hierfür Nachweis erbringender Unterlagen gestellt worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2012 insoweit aufzuheben, als darin für das Jahr 2011 ein Monatsbeitrag von mehr als 351,56 Euro festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt ergänzend aus: Die Beitragsfestsetzung für 2011 sei auf Grundlage der Gesamteinkünfte der Klägerin im Jahre 2009 vorgenommen worden. Da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, inwieweit ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils aus eigener Mitarbeit und aus Kapitalbeteiligung resultieren, seien die Gesamteinkünfte zugrunde gelegt worden. Soweit sich die Klägerin auf einen Rückgang ihrer Einkünfte berufe, fehle es an der erforderlichen Antragstellung im Kalenderjahr 2011. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Festsetzung ihrer Beiträge für das Jahr 2011 auf Grundlage ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2009 in Höhe von 21.199,80 Euro begehrt. Nach dem Beitragsberechnungssystem des Beklagten wäre bei einem solchen Gesamteinkommen ein Beitrag von 351,56 Euro monatlich zu zahlen (21.199,80 Euro Gesamteinkünfte : 12 Monate = 1.766,65 Euro x 19,9 % Beitragssatz = 351,56 Euro Monatsbeitrag), so dass der Antrag konkretisiert und beziffert werden konnte. Der nach dieser Maßgabe angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist als selbständige Rechtsanwältin Pflichtmitglied des Beklagten und hat dorthin Beiträge zu entrichten, §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) und §§ 10, 30 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR). Da ihr zum Zeitpunkt der Festsetzung nachgewiesenes Einkommen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 SVR) die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht hat, hat sie anstelle des Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 1 SVR) einkommensbezogene Beiträge (§ 30 Abs. 2 SVR) zu entrichten. Die Festsetzung der konkreten Beiträge ist nicht zu beanstanden. Das maßgebende, im vorvergangenen Jahr erzielte Einkommen (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 a) SVR) hat die Klägerin mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 nachgewiesen. Unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr 2011 geltenden Beitragssatzes in Höhe von 19,9 % - JMBl. NRW Nr. 3, S. 20 - ergibt sich daraus ein Monatsbeitrag, dessen Höhe der Beklagte zutreffend im angefochtenen Bescheid ermittelt hat (25.772 Euro + 10.982 Euro = 36.754 Euro Gesamteinkünfte : 12 Monate = 3.062,83 Euro x 19,9 % Beitragssatz = 609,50 Euro Monatsbeitrag). Die von der Klägerin für allein rechtmäßig gehaltene Veranlagung aufgrund von Einkünften aus Beteiligung in Höhe von 21.199,80 Euro findet nicht statt. Bei der einkommensbezogenen Veranlagung (§ 30 Abs. 2 SVR) richtet sich der Beitrag nach dem im vorvergangenen Jahr erzielten Einkommen, welches durch Vorlage des entsprechenden Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen ist, § 30 Abs. 4 Nrn. 1 und 4 a) SVR. Einkünfte im Sinne der Satzung sind das Arbeitseinkommen und das Arbeitsentgelt (§ 30 Abs. 2 Satz 1 SVR). Zur Definition dieser Begriffe verweist die Satzung auf die §§ 14, 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selb-ständigen Tätigkeit. Bei der Beitragsberechnung ist demnach auf eine umfassende Berechnungsgrundlage abzustellen und das gesamte aus beruflicher Tätigkeit erzielte Einkommen inklusive der Einkünfte aus einer anderen als der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Satzungsgeber hat mit dem Verweis auf die §§ 14, 15 SGB IV getroffenen Legaldefinitionen von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen eine strenge Anpassung an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften herbeigeführt. Diese umfassen das gesamte Spektrum der Einnahmen aus Arbeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2008 - 5 A 2907/06 -, mwN. Ausgehend davon sind die in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin aus Beteiligung an der L. & B. GbR Arbeitseinkommen im Sinne des Satzungsrechts des Beklagten. Bei den Einkünften aus Beteiligung an der vorgenannten Gesellschaft handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin als Mitunternehmerin. Ausweislich ihrer Angaben gegenüber dem Beklagten ist sie zu einem Drittel an der Gesellschaft beteiligt. Zugleich arbeitet sie zu einem gewissen Prozentsatz im Gewerbebetrieb der Gesellschaft mit. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Gesellschafterbeschluss vom 23. Dezember 2009 ergibt, ist die Arbeitsleistung der Klägerin ein maßgebliches Kriterium der Gewinnverteilung. Nach Ziffer 2 des Gesellschafterbeschlusses kann die Klägerin aufgrund der Geburt ihrer Tochter am 22. Oktober 2009, deren Beaufsichtigung, Fürsorge und Erziehung ihrer ursprünglichen Arbeitsleistung von 100 % nicht mehr nachkommen. Nach Ablauf der Elternzeit werde die Klägerin daher nur noch viermal pro Woche halbtags im Unternehmen der Gesellschaft tätig werden, weshalb ihr Gewinnanteil auf 10 % sinke. Vor dem Hintergrund dieser Regelung besteht für das Gericht kein Zweifel, dass die Einkünfte der Klägerin aus dem Gewerbebetrieb der Gesellschaft im Jahre 2009 auf ihrer Mitarbeit an der Gesellschaft beruhten. Ob und in welcher Höhe diese Einkünfte der Klägerin zum Teil auf einer reinen Kapitalbeteiligung beruhen, vermochte die Klägerin bis zuletzt nicht nachzuweisen. Insbesondere ist ein solcher Nachweis nicht durch die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21. September 2012 zu den Akten gereichte Übersicht über das der Klägerin zugeordnete Sachkonto der Gesellschaft geführt. Inwieweit das dort ohne Erläuterung genannte Saldo von 21.199,80 Euro als Einkünfte aus eigener Mitarbeit - in Abgrenzung zu Einkünften aus bloßer Kapitalbeteiligung - einzuordnen sein soll, ist mangels jeglicher Konkretisierung nicht ersichtlich. Für den vorliegenden Fall kann dies im Ergebnis dahinstehen, da die Klägerin in dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Jahr 2009 unstreitig in der Gesellschaft unternehmerisch mitgewirkt hat, auch wenn ihr Arbeitseinsatz aufgrund einer schwierigen Schwangerschaft und der Geburt der Tochter der Klägerin "nur sehr begrenzt" gewesen sein mag (vgl. Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28. Dezember 2011, Bl. 202 des Verwaltungsvorgangs). In diesem Falle ist es sachgerecht, (auch) Einkünfte aus Gesellschaftereinlagen als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren. So OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2008 - 5 A 2907/06 -, mit Verweis auf BSG, Urteile vom 22.04.1986 - 12 RK 53/84 - und 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R -. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ausgehend von den finanzamtlichen Festsetzungen Gesamteinkünfte in Höhe von 36.754 Euro der Beitragsbemessung zugrunde gelegt hat. Vielmehr soll die Identität von steuerrechtlich festgestelltem Einkommen und beitragsrelevantem Einkommen das Versorgungswerk von der Pflicht entbinden, im Einzelfall Feststellungen darüber zu treffen, welche Einnahmen und Ausgaben des Pflichtmitglieds bei der Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Entsprechend sind die von den Finanzbehörden im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Beträge des Einkommens aus selbständiger Arbeit, aus gewerblicher Betätigung und aus unselbständiger Arbeit als Ergebnis der dort vorgenommenen steuerrechtlichen Überprüfung von dem Versorgungswerk zu übernehmen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - 9 K 159/06 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2008 - 5 A 2906/06 -. Soweit sich die Klägerin auf einen Rückgang ihrer Einkünfte im Nachgang zur Geburt ihrer Tochter beruft, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Das Zurückbleiben von aktuellen Einkünften gegenüber früher erzielten Einkünften ist im Rahmen der Beitragsbemessung unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR zu berücksichtigen. Danach ist auf Antrag des selbstständig tätigen Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen, wenn im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres absinkt. Hier kann dahinstehen, ob ein solches Absinken des Arbeitseinkommens im Kalenderjahr 2011 gegenüber dem des Jahres 2009 vorlag. Denn jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Antragstellung im Jahre 2011. Einen solchen Antrag hat die Klägerin insbesondere auch nicht konkludent gestellt. Ihrer nur zwei Schreiben umfassenden Korrespondenz mit dem Beklagten im Jahre 2011 lassen sich konkrete Angaben über das Arbeitseinkommen im Jahre 2011 nicht entnehmen. Lediglich das Schreiben an den Beklagten vom 28. Dezember 2011 enthält Informationen über ihre berufliche Tätigkeit im Jahre 2011 dahingehend, dass die Klägerin nach dem Ende ihrer Elternzeit wieder im Unternehmen - wegen der Erziehung ihrer Tochter nur eingeschränkt - mitarbeitet. Einen Hinweis auf ein erhebliches Absinken des Arbeitseinkommens in 2011 gegenüber dem in 2009 lässt sich darin nicht erblicken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.