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Urteil

2 K 2365/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0219.2K2365.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit  i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Miteigentümer des Wohngrundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000 (K. -T. -Straße 0 b in L1. -M. ). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 4. Juli 1922 in Kraft getretenen Fluchtlinienplans Nr. 000 der Beklagten, der für das Eckgrundstück der Kläger eine Straßenfluchtlinie und eine Baufluchtlinie festsetzt; der Bereich zwischen diesen beiden Festsetzungen ist als private Grünfläche (Vorgarten) ausgewiesen. Die Kläger errichteten auf diesem als „Vorgarten“ ausgewiesenen Teil ihres Grundstücks ein Gartenhaus in Holzbauweise. Das Haus ist 3,16 Meter breit und 3,17 Meter lang und weist einen Dachüberstand von einem Meter auf. Der Brutto-Rauminhalt beträgt 27,07 Kubikmeter. Nachdem die Beklagte von der Errichtung des Gartenhauses im November 2009 Kenntnis erlangt hatte, gab sie den Klägern nach vorheriger Anhörung durch Ordnungsverfügungen vom 14. Januar 2011 unter Androhung von Zwangsgeldern auf, das Gartenhaus zu beseitigen. Auf die Klage der Kläger (Az.: 2 K 869/11) hob die Beklagte diese Verfügungen im Erörterungstermin am 18. Januar 2012 wegen formeller Fehler auf. Das Klageverfahren wurde daraufhin nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Durch Ordnungsverfügungen vom 5. März 2012, zugestellt am 10. März 2012, gab die Beklagte den Klägern jeweils auf, das im Vorgarten des Grundstücks K. -T. -Straße 0 b errichtete Gartenhaus zu beseitigen. Weiterhin drohte sie den Klägern jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro für den Fall an, dass sie der Forderung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der jeweiligen Ordnungsverfügung nachkommen sollten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Errichtung des Gartenhauses bedürfe zwar keiner Baugenehmigung, weil dieses einen Brutto-Rauminhalt von weniger als 30 Kubikmeter habe. Das Vorhaben stimme aber inhaltlich nicht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften überein. Es verstoße nämlich gegen die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 000, denn es liege in einem Bereich, für den dieser Plan eine Grünfläche/Vorgarten festsetze. Bei dem Fluchtlinienplan handele es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB, den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widerspreche das Bauvorhaben. Ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei durch Bescheid vom 28. Juni 2010 abgelehnt worden. Das Vorhaben sei aber auch unzulässig, wenn man es nach § 34 BauGB beurteile. Denn das Gartenhaus füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Als Bauherren und Eigentümer des Grundstücks könnten die Kläger zur Beseitigung des illegalen Zustandes in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung der sich widersprechenden Interessen sei sie – die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen sei, insbesondere weil sich im Bereich der K. -T. -Straße keine die festgesetzte Baufluchtlinie überschreitende bauliche Anlage befinde, die mit dem in Rede stehenden Gartenhaus vergleichbar sei. Die Kläger haben am 4. April 2012 Klage erhoben. Sie machen geltend, die angefochtenen Ordnungsverfügungen seien schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Beklagte habe sie vor Erlass der Ordnungsverfügungen nicht angehört. Auch seien diese unzureichend weil formelhaft begründet. Im Übrigen sei die Errichtung des Gartenhauses nicht materiell baurechtswidrig. Der Fluchtlinienplan Nr. 000 sei ungültig. Es fehle einmal der Nachweis, dass der Plan ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der Plan sei überdies wegen zahlreicher Bearbeitungen und Ergänzungen in wesentlichen Teilen unverständlich und unklar. Er sei weiterhin nicht ordnungsgemäß nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden. Jedenfalls sei der Plan funktionslos geworden, da die tatsächlichen baulichen Verhältnisse im Planbereich mit den Vorgaben dieses fast 100 Jahre alten Plans nur noch sehr wenig gemein hätten, sich vielmehr ein völlig anderes, vom Plan abweichendes, Straßenbild entwickelt habe. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich deshalb ausschließlich nach § 34 BauGB. Danach füge sich das Gartenhaus auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut worden sei, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass in unmittelbarer Nähe 6 Grenzgaragen bzw. 5 grenznahe Garagen existent seien, die ein deutlich größeres Volumen als ihr Gartenhaus aufweisen würden. Schließlich seien die Ordnungsverfügungen auch ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Beklagte in ihrem Fall die Beseitigung verlange und in anderen Fällen Bebauungen genehmige, Befreiungen erteile oder vergleichbare Anlagen jedenfalls dulde. Besonders deutlich werde die Ungleichbehandlung mit Blick auf die nur wenige Meter von ihrem Gartenhaus entfernten 6 Grenzgaragen und 5 grenznahen Garagen. Die Forderung nach Beseitigung des Gartenhauses verstoße ferner gegen das Übermaßverbot, weil ihnen ein Anspruch auf Zulassung dieser Nebenanlage auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zustehe. Nachbarbelange würden durch eine Zulassung nicht tangiert, da sich ihr unmittelbarer Grundstücksnachbar, der Eigentümer des Grundstücks K. -T. -Straße 0 a, mit der Errichtung des Gartenhauses vorbehaltlos einverstanden erkläre. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Fluchtlinienplans auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 5. März 2012 (Az.: 00/000/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen. Sie hält daran fest, dass der Fluchtlinienplan Nr. 000 ordnungsgemäß erlassen, übergeleitet und auch nicht funktionslos geworden ist. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Plans lägen nicht vor, da eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde. Jedenfalls sei das Vorhaben der Kläger auch bei Unwirksamkeit des Fluchtlinienplans nach § 34 BauGB nicht zuzulassen. Im Übrigen seien die Ordnungsverfügungen ermessensfehlerfrei erlassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 K 869/11 und 2 K 2163/11 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 05. März 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Das unter Ziffer 1. der Bescheide ausgesprochene Gebot zur Beseitigung des Gartenhauses findet seine Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die Verfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Kläger sind von der Beklagten unter dem 18. Januar 2010 ordnungsgemäß zur Beseitigung der streitigen baulichen Anlage im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Die entscheidungserheblichen Tatsachen haben sich danach nicht wesentlich geändert. Die Beklagte hat ihre Ordnungsverfügungen vom 14. Januar 2011 im Termin am 18. Januar 2012 auf Hinweis des Gerichts allein wegen formeller Fehler aufgehoben. Es war unzweifelhaft, dass die Beklagte nach diesem Termin nicht auf den Erlass erneuter Beseitigungsverfügungen verzichten würde. Einer erneuten Anhörung der Kläger bedürfte in Anbetracht dieser unveränderten Sachlage nicht, diese war nach den Umständen des Falles (vgl. auch § 28 Abs. 2 VwVfG NRW) nicht geboten. Auch die Begründung der Verwaltungsakte begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ordnungsverfügungen enthalten die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und lassen auch die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Beklagte sich bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen (vgl. § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW). Die Beklagte ist gegen die Kläger eingeschritten, weil sie die Errichtung des Gartenhauses als materiell baurechtswidrig ansieht. Sie hat gesehen, dass die Befugnisnorm des § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW der Bauaufsichtsbehörde Ermessen eröffnet und hat die für ihre Abwägungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen auf Blatt 3 der angefochtenen Ordnungsverfügungen (dort jeweils 2. Absatz) dargelegt. Dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungserfordernis hat die Beklagte damit genügt. Die Beseitigungsverfügungen sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer in § 61 Abs. 1 S. 1 BauO NRW bestimmten Aufgaben, zu denen u.a. gehört, darüber zu wachen, dass bei der Errichtung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung liegen hier vor. Das von den Klägern nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei errichtete Gartenhaus hält entgegen § 65 Abs. 4 BauO NRW nicht die Anforderungen ein, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden. Seine Errichtung steht mit dem Bauplanungsrecht nicht in Einklang. Dies gilt sowohl in dem Fall, dass die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 662 rechtswirksam sind – wovon die Beklagte ausgeht – als auch in dem Fall, dass dieser Plan heute keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, wie die Kläger meinen. 1. Sofern der Fluchtlinienplan ordnungsgemäß erlassen, den Anforderungen des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 entsprechend übergeleitet und auch in der Folgezeit nicht funktionslos geworden ist, ist die Errichtung des streitigen Gartenhauses bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Danach richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 – wie hier - nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Das Vorhaben der Kläger widerspricht den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 000. Die Kläger haben das Gartenhaus jenseits der in diesem Plan festgesetzten Baufluchtlinie in einem Bereich errichtet, den der Plan als private Grünfläche (Vorgarten) ausweist. Eine „Baufluchtlinie“ steht nach der heutigen Terminologie der Baunutzungsverordnung einer Baugrenze gleich. Dies läßt sich aus § 1 Abs. 4 Satz 1 des Preußischen Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, GS 561 (PrFluchtlG) entnehmen. Nach dieser Norm bildeten die Straßenfluchtlinien regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien, das heißt die Grenzen, über welche hinaus die Bebauung ausgeschlossen war. Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält heute § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO für den Begriff der „Baugrenze“. Einen Anspruch auf Zulassung der errichteten Nebenanlage auf der im Fluchtlinienplan ausgewiesenen nicht überbaubaren Vorgartenfläche auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO haben die Kläger nicht. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Fluchtlinienplan von der Beklagten unter der Geltung der Baunutzungsverordnung, die am 1. August 1962 in Kraft getreten ist, geändert worden ist. Auf diesen Umstand ist nach der Rechtsprechung insoweit maßgeblich abzustellen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 4 C 16.97 –, BRS 60 Nr. 71; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 233 Randziffer 87. Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihr die Überschreitung der Baufluchtlinie und die Bebauung des Vorgartens auf der Grundlage von § 6 B Nr. 4 der Bauordnung für die Stadt L1. vom 26. Januar 1929 zu gestatten. Die dort erlaubte Zulassung betrifft nämlich allein Vorbauten wie Terrassen, Freitreppen, Veranden, Balkone, Erker oder Vordächer. Die Errichtung der selbstständigen Nebenanlage eines Gartenhauses wird von dieser Bestimmung hingegen nicht erfasst. zur Auslegung dieser Regelung vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 – 7 A 4005/03 -, BRS 67 Nr. 160. Schließlich steht den Klägern auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 000 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu. Dabei kann offen bleiben, ob sie überhaupt einen Befreiungsgrund im Sinne dieser Bestimmung für sich in Anspruch nehmen können. Eine Befreiung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Erteilung die Grundzüge der Planung berühren würde. Die hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie ist hier von der Plangeberin gezielt festgesetzt worden. Mit ihr war der Zweck verbunden, die zwischen beiden Linien liegenden Grundstücksflächen als Vorgarten auszuweisen und diesen Bereich damit von Bebauungen prinzipiell freizuhalten. Es handelt sich damit um eine grundsätzliche Planungsentscheidung, die von der Verwaltung nicht beliebig durch Erlass eines Verwaltungsakts außer Kraft gesetzt werden darf. Eine Befreiung würde im Übrigen letztlich eine unübersehbare Zahl von Vergleichsfällen nach sich ziehen, nämlich die Vorgartenfestsetzung für den gesamten Bereich des Fluchtlinienplans Nr. 000 in Frage stellen. Hierfür ist das Instrument des bauplanerischen Dispenses nicht vorgesehen, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, BRS 62 Nr. 99. 2. Die Errichtung des Gartenhauses steht aber auch dann mit dem Bauplanungsrecht nicht in Einklang, wenn die Einwände der Kläger zutreffen sollten und der Fluchtlinienplan Nr. 662 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die Errichtung der baulichen Anlage ist bei dieser Prämisse bodenrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil der Standort des Vorhabens dann innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten liegt und planerische Festsetzungen nicht existent sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich unter anderem nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Mit dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, mit anderen Worten der Standort des Vorhabens gemeint, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 1987 – 4 B 60.87 –, BRS 47 Nr. 68. Der als „nähere Umgebung“ für das Einfügen des Bauvorhabens maßgebliche Bereich reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter eines Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 380; Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese Merkmale jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Soweit es die hier allein fragliche überbaubare Grundstücksfläche betrifft, ist die nähere Umgebung in aller Regel enger zu bemessen als bei dem – im vorliegenden Fall unproblematischen – Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Bauvorhaben und Umgebung insoweit im Allgemeinen weniger weit reichen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 2053/07 –, BRS 73 Nr. 132; Urteil vom 14. Dezember 1998 – 7 A 3992/97 –. Gemessen daran umfasst die nähere Umgebung des Baugrundstücks der Klägerin, soweit es dessen überbaubare Grundstücksfläche in seinem östlichen zur K. -T. -Straße hin gelegenen Teil betrifft, nachdem Eindruck von der Örtlichkeit, den der Vorsitzende im Ortstermin gewonnen und den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat und der durch das im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltene Luftbild (Beiakte 1, Blatt 4.43), die gefertigten Lichtbilder und das vorhandene Kartenmaterial bestätigt wird, den Vorgartenbereich beiderseits der K. -T. -Straße zwischen der L2. Straße im Norden und der A. Straße im Süden. In diesem Areal befinden sich zwar verschiedene Nebenanlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne. Es handelt sich dabei aber um kleinere, von ihren Ausmaßen her untergeordnete bauliche Anlagen wie Einfriedungen, befestigte Plätze für Abfallbehältnisse oder Container zur Aufnahme von Abfallbehältnissen, eine Telefonzelle und einen (aufgespannten) Sonnenschirm vor einer Gaststätte. Eine ähnlich groß dimensionierte Nebenanlage, wie das Gartenhaus der Kläger mit einer Breite (einschließlich Dachüberstand) von über 4 Metern und einer Länge von über 3 Metern sowie einem Brutto-Rauminhalt von über 27 Kubikmeter befindet sich in diesem maßgeblichen Grundstückserial hingegen nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger kann die maßgebliche nähere Umgebung im vorliegenden Fall nicht weiter gezogen werden. Insbesondere prägen die von ihnen angeführten 6 Grenzgaragen beiderseits der M1.------straße und die an der Straße M2. gelegenen 5 Garagen den Vorgartenbereich ihres Grundstücks, soweit es um dessen Überbaubarkeit geht, nicht mit. Für diese Bewertung des Gerichts ist maßgeblich, dass die Gebäude entlang der K. -T. -Straße im Abschnitt zwischen der L2. und der A. Straße alle traufständig errichtet worden sind und die Fronten der Häuser dementsprechend alle der K. -T. -Straße zugewandt sind. Sofern Vorgärten vorhanden sind, sind diese alle entlang der K. -T. -Straße angelegt. Garagen findet man in diesem Straßenabschnitt nicht. Die von den Klägern angeführten – von ihrem Grundstück nicht weit entfernt errichteten - Garagenanlagen liegen auch optisch deutlich abgesetzt an anderen Straßen, nämlich der M1.------straße und der Straße M2. . Sie bestimmen das dortige Straßenbild, prägen aber das insoweit homogene Straßenbild entlang der K. -T. -Straße nicht mit. Hat das strittige Vorhaben der Kläger nach allem, soweit es das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche betrifft, kein Vorbild in der maßgeblichen Umgebung und überschreitet es damit den aus dieser Umgebung abgeleiteten Rahmen, ist es auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorrufen würde, siehe dazu grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O. Bodenrechtliche Spannungen sind hier im Gegenteil zu bejahen, weil das den Rahmen überschreitende Vorhaben die vorhandene Situation im bauplanungsrechtlich relevanter Weise jedenfalls belasten würde. Das Vorhaben stiftet nämlich in dem bislang von vergleichbar dimensionierten Nebenanlagen freien Vorgartenbereich entlang der K. -T. -Straße Unruhe und beeinträchtigt die schutzwürdigen Belange der Anlieger dieser Straße mehr als nur geringfügig. Es hätte Vorbildwirkung für vergleichbar dimensionierte Nebenanlagen in diesem Straßenabschnitt und beeinträchtigt im Übrigen auch das bodenrechtlich relevante Straßenbild. Die Voraussetzungen für seine Zulassung lassen sich nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen, nach § 34 BauGB ist das Vorhaben hingegen nicht realisierbar. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach allem vor, so hat die Beklagte die Beseitigung der baulichen Anlage auf dem Flurstück 0000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO auch frei von Ermessensfehlern angeordnet. Ihr Entschluss, im konkreten bauaufsichtlich einzuschreiten, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil sachgerecht. Das bauaufsichtliche Einschreiten bei Feststellung materieller Rechtsverstöße stellt nämlich den Regelfall dar, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden darf. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Einen Anspruch auf Duldung des baurechtswidrigen Zustandes auf ihrem Grundstück können die Kläger nicht geltend machen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Duldung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ansatzweise erkennbar. Die Beklagte weist im Gegenteil zu Recht daraufhin, dass bei einer Duldung ein Bezugsfall geschaffen würde, der weitere gleichartige unzulässige Vorhaben nach sich ziehen könnte. Die Beklagte hat auch ihr Auswahlermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die Kläger sind Bauherrn und Miteigentümer des Grundstücks K. -T. -Straße 0 b und insoweit von der Beklagten zu Recht (vgl. §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 S. 1 OBG) für die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands herangezogen worden. Die Beklagte hat mit ihrem Einschreiten auch nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Die von den Klägern angeführten baulichen Anlagen, die einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz belegen sollen, sind nicht vergleichbar. Denn sie betreffen bauliche Anlagen, die nicht im maßgeblichen Bereich der Vorgärten entlang der K. -T. -Straße gelegen sind. Die Verfügung verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet sind, den festgestellten Baurechtsverstoß zu beseitigen, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung des Abrisses ist zur Schaffung eines baurechtsgemäßen Zustands auf dem streitigen Grundstück auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Belastungen, die die Anordnung für die Kläger mit sich bringt, angemessen. II. Die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 500,- Euro unter Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügungen ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im § 55 Abs. 1 VwVG NRW i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt angemessen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Nichtbefolgung der jeweiligen Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.