Urteil
26 K 2484/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0221.26K2484.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1958 geborene Kläger begehrt Anerkennung als Contergangeschädigter. Seine Eltern meldeten bei der Chemie Grünenthal GmbH 1970 einen Schadensersatzanspruch an. In dem Verfahren wurden ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Vorgetragen wurden Handschäden rechts und Fußschäden links, rechts und links eine Beeinträchtigung der Sehschärfe sowie rechts und links Operation der Hoden. 1958 sei der Kläger an der rechten Hand operiert worden, im Juni 1960 sei der linke Hoden, im August 1968 der rechte Hoden operiert worden. Der praktische Arzt Dr. U. führte unter dem 19. Mai 1970 aus, „Zustand nach Contergan-Schädigung bei Kd U1. L. , Schädigung bei Füßen, lk. Kleinzehe, 2 x Hodenoperation, Sehschwäche.“ Die Augenärzte Dres. L1. bestätigten eine beidseitige Sehschwäche. Auf Bl. 34 Beiakte 2 wird wegen beiden Äußerungen Bezug genommen. Der Facharzt für Urologie Dr. L2. machte unter dem 2. Mai 1968 Ausführungen zu einer bereits im ersten Jahr mit gutem Erfolg vorgenommenen Operation des linken Leistenhodens. Dieser sei in normaler Größe im Skrotum sichtbar. Der rechte Hoden sei weder im Skrotum noch im Leistenkanal zu tasten. (Bl. 32 Beiakte 2) Eine rechtsseitige Orchidopexie des atrophischen Hodens und Korrektur einer Phimose wurden unter dem 21. August 1968 bescheinigt (Bl. 31 Beiakte 2). Der Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Diakoniewerks L3. Dr. S. bestätigte unter dem 29. Juni 1970 eine stationäre Behandlung des Klägers vom 29. Juni bis 14. Juli 1960 und eine Operation wegen Leistenhoden beidseits (Bl. 33 Beiakte 2). Im Juni 1970 wurde die Mutter des Klägers aufgefordert, nähere Angaben zum Zeitpunkt der Einnahme von Contergan sowie Menge und Daten der Verordnung anzugeben (Bl. 16 Beiakte 1). Im Juli 1970 legte sie Bescheinigungen des Facharztes Dr. C. vom 13. Mai und 16. Juni 1970 vor, denen zufolge sie während ihrer Schwangerschaft 1958 mehrfach Rezepturen über Contergan erhalten hatte, die Einnahme habe sich von Januar bis etwa Mai 1958 erstreckt. Genaue Einnahme- oder Rezeptdaten könnten nicht angegeben werden. Es müsse sich um etwa 100 Tabletten gehandelt haben. (Bl. 35 Beiakte 3) Eigene Angaben zu Umfang und Zeit der Conterganeinnahme machte die Mutter des Klägers nicht, (Bl. 17 bis 22 der Beiakte 1). Am 7. März 1972 beantragte die Mutter des Klägers, dessen Vater zwischenzeitlich verstorben war, Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente nach § 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“. Sie bat, Prof. Dr. Dr. h.c. M. von der X. X1. -Universität die vorgelegten Unterlagen und Fotografien zukommen zu lassen. Sie bitte, ihm mitzuteilen, dass sie sich nach so langer Zeit kaum noch an ihre Schwangerschaft erinnern könne. Sie wisse nur noch, dass sie ihre Periode sehr unregelmäßig bekommen habe und bis fast zum vierten Monat noch schwach aber unregelmäßig ihre Blutungen gehabt habe (Bl. 009 Beiakte 3). Das Treuhändergremium bat im Mai 1972 um Vorlage von Röntgenbildern und Fotos für Prof. Dr. X2. , der mitgeteilt hatte, die vorgelegten Unterlagen reichten für eine Begutachtung nicht aus. Prof. Dr. M. und Prof. Dr. X2. vom Medizinischen Zulassungsausschuss stellten am 10. März und 22. August 1972 nach der Begutachtung fest, dass die Fehlbildungen des Klägers nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden könnten. Der Bescheid wurde den Eltern des Klägers mit Anschreiben vom 7. September 1972 übermittelt. Unter dem 2. Oktober 1972 erhob die Mutter des Klägers Widerspruch. Sie bezog sich auf Dr. C. . Es erfolgte eine erneute Begutachtung durch Prof. Dr. X2. . Dr. X2. führte unter dem 7. Februar 1973 aus (Bl. 42 bis 44 Beiakte 2), in Deutschland würden jährlich 10.000 bis 15.000 Kinder mit Missbildungen geboren. In den Jahren 1959 bis 1962 seien dies rund 50.000 gewesen. Von diesen Missbildungen seien etwa 10 % erblich bedingt, bei knapp 10 % finde sich eine nicht erbliche Ursache, 80 % waren und seien bezüglich der Ursache unbekannt. In den gleichen Jahren 1959 bis 1962 seien außerdem 5000 bis 8000 Kinder mit Missbildungen eines ganz bestimmten Typs geboren worden. Von diesen Kindern lebten noch 2.500 bis 3.000. Es handele sich um die Kinder mit Thalidomidembryopathie. Diese Missbildungen gebe es seit 1962 nicht mehr, ebenso wenig wie es sie vor 1959 gegeben habe, von außerordentlich seltenen Fällen abgesehen. Alle anderen Missbildungen seien heute genau so häufig wie während der Jahre 1958 bis 1962. 1959 bis 1962 hätten nach eigenen Erhebungen etwa 1-2 % aller Mütter in der Frühschwangerschaft Contergan eingenommen. Das seien etwa 40.000 bis 80.000. Von diesen hätten 5.000 bis 8.000 missgebildete Kinder eines ganz bestimmten Typs bekommen; die meisten hätten normale Kinder geboren, 500 bis 1000 hätten Kinder mit Missbildungen geboren, die es immer gegeben habe und auch heute noch gebe. Wahrscheinlich hätten die Mütter der normalen Kinder oder der letztgenannten missgebildeten Kinder das Contergan wenige Tage vor oder wenige Tage nach der sehr kurzen sensiblen Phase genommen. Auf jeden Fall sei für diese Kinder im Gegensatz zu den Thalidomid-Embryopathien ein Zusammenhang mit der Contergan-Einnahme während der Schwangerschaft nicht beweisbar. Der rechte Arm des Jungen sei im Ganzen kürzer und schmaler als der linke. An der rechten Hand fehlten die Endphalangen 2-4 und wohl auch Teile der Mittelphalangen. Der Brustmuskel der rechten Seite sei schlecht ausgebildet oder fehle ganz. Diese Fehlbildungen hätten mit einer Thalidomid-Embryopathie überhaupt nichts zu tun. Es handele sich um ein sogenanntes Pectorialisaplasiesyndrom in Kombination mit einer Perodaktylie. Beides sei während der Jahre 1958 – 1962 nicht häufiger beobachtet worden als vorher oder nachher. Unter dem 28. Februar 1973 übersandte das Treuhändergremium dieses Gutachten, an die Mutter des Klägers. Es wurde ausgeführt, dass auch nach diesem Gutachten die Fehlbildungen des Klägers nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden könnten. Leider könne kein günstigerer Bescheid erteilt werden. Das Versorgungsamt Köln stellte unter dem 2. April 1982 einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 wegen Verkürzung der 2. bis 4. Finger mit Funktionseinschränkung nach Lösung einer Syndaktylie an der rechten Hand fest. Am 30. Januar 2008 stellte der Kläger sich in der Sprechstunde für Contergan-Geschädigte des Prof. Dr. Q. vor. Dieser führte unter dem 8. Februar 2008 nach Untersuchung des Klägers sowie Durchsicht und Beurteilung vorgelegter Röntgenaufnahmen aus, dass das Schädigungsmuster an den oberen Extremitäten nicht typisch für eine Contergan-Schädigung sei. Conterganbedingte Fehlbildungen der oberen Gliedmaßen seien in der Regel doppelseitig und träten fast symmetrisch auf. Andererseits lägen im Bereich der rechten Hand von radial nach ulnear im Schweregrad abnehmende Hypoplasien und Kontrakturen der Langfinger vor. Weitere bei dem Kläger vorliegende Fehlbildungen, die mit einem Conterganschaden vereinbar seien, seien Hodenhochstand, Hüftdysplasie beidseits und Sehschaden. Um eine conterganbedingte Schädigung zu sichern, müsste das gesamte Skelettsystem untersucht werden. Auf Bl. 15 bis 18 Beiakte 3 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Unter dem 25. Februar 2008 wandte sich der Kläger mit einer Forderung nach Erhöhung der Conterganentschädigung an MdB U1. S1. und führte aus, die ICTA, Internationale Contergan/Thalidomid Allianz zu unterstützen. Am 10. Februar 2011 beantragte der Kläger (erneut) seine Anerkennung als Contergangeschädigter und bat um Überweisung der Kapitalentschädigung sowie der Rente auf das Konto seiner Lebensgefährtin Frau N. . Er übersandte Fotos und Röntgenbilder und trug vor, seine Mutter habe zum Anfang ihrer Schwangerschaft (Ende 1957/Anfang 1958) die Contergantabletten genommen, die sich in einem flachen Metalldöschen befunden hätten. In der Familie sei oft über die Conterganschädigung gesprochen worden, wobei des Öfteren seine Mutter beteuert habe, wie sehr sie die Einnahme des Präparates und die daraus für ihn entstanden Folgen bedauere. Sein Vater sei am 7. April 1970 verstorben und seine Mutter sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, den langen Weg durch die unterschiedlichen Instanzen durchzustehen. Sein im März 1957 geborener Bruder sei gesund und habe zwei Kinder. Er selbst sei unfruchtbar. Zu orthopädischen und Hals-, Nasen- und Ohrenschädigungen verweise er auf die beigefügten Befunde und Unterlagen. Seit dem Alter von zwei Jahren sei er Brillenträger. Die Beklagte behandelte dies als Neuantrag. Auf Bl. 105 der Beiakte 1 wird Bezug genommen. Die klägerseits erwähnte Kopie eines Fotos der Dose befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang. Hierzu erläuterte Frau T. -S2. , diese Kopie spiele für die Beurteilung des Falles keine Rolle, da damit die Einnahme des Mittels Contergan zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne. Im Verfahren erklärte der Kläger telefonisch, er wolle auf keinen Fall von Herrn Dr. H. begutachtet werden. Dieser habe telefonisch eine ablehnende Diagnose geäußert, ohne irgendwelche Unterlagen gesehen zu haben. Der Orthopäde Dr. H. führte unter dem 28. Februar 2011 aus, die Kommission habe damals richtig entschieden. Auch heute könne er keinerlei Hinweis auf einen Conterganschaden finden. Eindeutig gegen einen Thalidomidschaden spräche, dass es sich eindeutig um eine transversale Fehlbildung der rechten Hand handle. Die Hand sei insgesamt kleiner. Somit handele es sich um eine Symbrachydaktylie. Der Daumen stehe im Gegensatz zu D2 bis D5 recht ordentlich auf der rechten Seite und passe nicht zu Contergan. Die Schürfurche an D5 links habe mit Contergan überhaupt nichts zu tun. Der Befundbericht des Prof. Dr. Q. helfe nicht weiter und gebe keine neuen Aspekte in Richtung Contergan. Dr. J. T1. -I. , selbst contergangeschädigt, führte unter dem 16. Juli 2011 aus, er schließe sich der Expertise der Rhein-Sieg-Klinik, der Aussage von Prof. Dr. Dr. M. und der Aussage des Dr. H. an, dass es sich bei der einseitigen Hypoplasie der Hand und dem beginnenden Ainhum der kleinen Zehe um einen nicht-contergantypischen Schaden handele. Der Hodenhochstand, der nicht mit Befunden hinterlegt sei, werde dem Thalidomidsyndrom zugeordnet. Er reiche jedoch zusammen mit der leichten Hüftdysplasie nicht aus, um einen Thalidomidschaden zu attestieren. Eine Hüftdysplasie werde im Rahmen einer Thalidomidschädigung beobachtet, reiche aber – auch zusammen mit dem Hodenhochstand – nicht aus, um einen Thalidomidschaden zu attestieren. Lipome der Brustwand seien nicht mit dem Thalidomidsyndrom assoziiert. Zusammenfassend handele es sich nicht um einen Thalidomidschaden. Fraglich seien weiterhin die Angaben über das flache Metalldöschen für Contergan. Contergan sei seines Wissens in einem drehrunden Plastikröhrchen verkauft worden. Auf Bl. 29 der Beiakte 2 wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 lehnte die Beklagte unter Wiederholung der Ausführungen der Gutachter den Antrag ab. Zudem führte sie aus, aus der Bescheinigung des Dr. C. aus dem Jahr 1970 folge nicht, dass die Mutter Contergan auch bereits während der hochsensiblen Phase der Schwangerschaft (bis Mitte Januar 1958) eingenommen habe. Eine spätere Einnahme führe nicht zu einer Schädigung. Auf Bl. 119 ff. der Beiakte 1 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger erhob am 11. November 2011 Widerspruch, den er am 31. Januar 2012 begründete: Es werde bestritten, dass durch Thalidomid verursachte Schädigungen stets longitudinaler Art seien. Des Weiteren werde bestritten, dass bei ihm unzweifelhaft eine transversale Fehlbildung der rechten Hand vorliege. Es sei eine Dysmelie, d.h. ein teilweiser oder vollständiger Ausfall von Skelettelementen sowohl im distalen als auch im proximalen Abschnitt der Extremitäten diagnostiziert worden und des Weiteren eine Dysmelie beider Füße, insbesondere im Fußwurzelbereich. Nach der neuen Nomenklatur handele es sich daher um typische longitudinale Fehlbildungen. 1972 seien noch lange nicht alle Auswirkungen, die die Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft bei den Neugeborenen verursacht habe, bekannt gewesen. Selbst heute könne seines Erachtens nicht mit Sicherheit eine transversale Schädigung durch Thalidomid ausgeschlossen werden. In dem Gutachten der Rhein-Sieg-Klinik sei eindeutig eine Dysmelie mit Fehlbildung der rechten Hand diagnostiziert worden. Daraus, dass die Fehlbildung der oberen Extremitäten nicht doppelseitig sei, sei eine conterganbedingte Fehlbildung der oberen Extremitäten nicht auszuschließen. Prof. Dr. Q. habe ausgeführt, zur Bestätigung oder zum Ausschluss einer Conterganschädigung sei eine intensivierte klinische Untersuchung und Durchführung weiterer Röntgenaufnahmen erforderlich. Das sei bis heute nicht geschehen. Für eine Conterganschädigung würden die weiteren festgestellten Schädigungen und insbesondere die vorgetragene Un-fruchtbarkeit sprechen (Bl. 131 f. der Beiakte 1). Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2012 den Widerspruch zurück. Sie führte unter Hinweis auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides und das Fehlen neuer, bisher nicht vorgetragener Fakten aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die für erforderlich gehaltenen Untersuchungen, die bis dahin nicht durchgeführt worden seien, selbst durchzuführen. Gemäß § 6 Abs. 3 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 30. Juni 2009 sei es Sache des Klägers, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kapitalentschädigung vorlägen. Auf Bl. 49 bis 51 der Beiakte 2 wird Bezug genommen. Der Kläger hat bereits am 12. April 2012 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 9. November 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung seiner Klage seine bisherigen Ausführungen. Seine Mutter habe während der Schwangerschaft Contergan eingenommen. Er sei noch heute im Besitz der Arzneimittelverpackung. Folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen seien infolge dessen entstanden: - Fehlbildung der rechten Hand, deren Finger zusammengewachsen waren, mit Verkürzung der proximalen Phalangen II bis IV mit Beugekontrakturen in den proximalen Interphalangealgelenken II bis V und unauffälliger Darstellung des ersten Strahls - rechter Arm im Ganzen kürzer und schmaler als der linke - Fehlbildungen beider Füße, insbesondere im Fußwurzelbereich mit Medialdeviation der Endglieder der Zehen II bis V - Hodenhochstand - Hüftdysplasie beidseits mit mangelhafter Überdachung beider Hüftköpfe, rechts etwas ausgeprägter als links bei diskreter kranial betonter Gelenkspaltverschmälerung des linken Hüftgelenks - Sehschwäche - der Brustmuskel der rechten Seite ist schlecht ausgebildet oder fehle ganz. Er behauptet, die Ärzte der Abteilung Dermatologie der RWTH Aachen hätten bereits 1985 einen Conterganschaden diagnostiziert. Er legt einen Bericht der Dres. X3. und H1. -D. der Abteilung Dermatologie der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen vom 8. November 1985 vor. Die Diagnose lautete Azoospermie bei hypergonadotropem Hypogonadismus im Gefolge eine Hodendystopie….Zusätzlich besteht beim Patienten ein geringfügiger Conterganschaden mit Fehlen der Endglieder der mittleren 3 Finger rechts….Zum Ausschluss eines Klinefeltersyndroms werde eine Chromosomenuntersuchung empfohlen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 53 bis 54 der Beiakte 2 Bezug genommen. Aufgrund welcher Untersuchungen die Dermatologen zu dem Schluss des Conterganschadens kamen, folgt aus der Stellungnahme nicht. Der Kläger legte eine weitere Stellungnahme vor: Dr. P. , Facharzt für Allgemeinmedizin, manuelle Medizin, Chitotherapie führte unter dem 14. Juni 2012 aus, bei dem Kläger liege eine Dysmelie der rechten Hand und des linken Fußes vor. Aufgrund der anamnestischen Conterganeinnahme der Mutter in der Frühschwangerschaft sei ein ätiologischer Zusammenhang gegeben. (Bl. 52 Beiakte 2). Ferner legte er auf Aufforderung der Beklagten Fotos (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte) und Röntgenaufnahmen vor. Der Kläger erklärt, ihm stünden Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz mindestens in Höhe der gesetzlichen Mindestrente von 250,00 € zu. Der Kläger bestreitet die gutachterlichen Feststellungen der Frau Prof. Dr. L4. . Er behauptet, Schädigungen durch Thalidomid entstünden durch Einnahme in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft. Die Empfängniszeit habe mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 8. November und 5. Dezember 1957 gelegen, so dass eine Schädigung selbst durch Einnahme im Januar 1958 noch habe eintreten können. Das gelte insbesondere, wenn man berücksichtige, dass es sich bei dem Kläger möglicherweise um eine Frühgeburt handele. Die Aussagen zu der Verkaufspackung seien ebenfalls unzutreffend. Eine körperliche weitere Untersuchung des Klägers sei erforderlich. Am 7. Dezember 2012 behauptete der Kläger unbelegt, er sei früher als errechnet geboren worden (Bl. 110, 112, 115 der Gerichtsakte). Bezüglich der Schwangerschaftsdauer bestehe eine Spannbreite von 5 Wochen. Nur 5,5 Prozent der Geburten entfielen auf den errechneten Geburtstermin. Der Kläger sei in dem Erstverfahren nicht klinisch untersucht worden. Die mit der Klageschrift dargestellten Beeinträchtigungen und Symptome seien in keiner Weise geprüft worden. Dem Gutachten des Prof. Dr. X2. vom 7. Februar 1972 lägen lediglich unzutreffende Schlussfolgerungen, jedoch keine fundierten ärztlichen Feststellungen zugrunde. Die Mutter habe als Witwe allein für drei kleine Kinder sorgen müssen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, gegen den Bescheid des Treuhändergremiums vom 28. Februar 1973 vorzugehen. Diesem Bescheid sei offensichtlich auch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Aus dem Bericht der Rhein-Sieg-Klinik vom 11. Februar 2008 sei zu entnehmen, dass für eine negative oder positive Feststellung eine genauere Untersuchung zu erfolgen habe. Diese habe nicht stattgefunden. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. Januar 2013, dass dem klägerischen Begehren bereits § 12 Abs. 2 ContStifG entgegenstehe, weil der Anerkennungsantrag des Klägers bereits 1972/1973 bestandskräftig abgelehnt wurde, trägt der Kläger am 4. Februar 2013 vor, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lägen vor. Sogar die Wiederaufnahmegründe des § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) lägen vor. Der Kläger sei in der Lage, durch Vorlage der Medikamentenschachtel im Original sowie die Aussage seines Bruders nachzuweisen, dass seine Mutter während der ersten drei Monate der Schwangerschaft das schädigende Mittel eingenommen habe. Die Befunde der Beklagten stützten sich nicht nur zu einem unwesentlichen Teil darauf, dass angeblich die vom Kläger beschriebene Metalldose zum damaligen Zeitpunkt nicht existent gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 zu verpflichten, ihn als Contergangeschädigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zunächst aus, der Kläger habe die seitens Prof. Dr. Q. angesprochenen weiteren Untersuchungen bis heute nicht durchführen lassen. Er sei aber nachweispflichtig. Nach Vorlage der Röntgenaufnahmen und Fotos trägt sie unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Humangenetikerin Frau Prof. Dr. L4. vom 16. August 2012, Bl. 87 ff. der Gerichtsakte, vor, das Fehlbildungsmuster stimme nicht mit einer Thalidomidembryopathie überein. Es lägen vielmehr kongenitale Fehlbildungen im Sinne von Abschnürungen durch intrauterine Amnionbänder vor. Ein solcher Fehlbildungskomplex werde als Amnionruptur Sequenz bezeichnet. Erste Beschreibungen stammten aus dem 18. Jahrhundert. Die Prävalenz bei Neugeborenen werde auf 1-4 : 100.000 geschätzt. Wahrscheinlich sei die Prävalenz höher, da die Diagnose bei nur diskret ausgebildeten Schnürfurchen nicht immer gestellt werde. Hand-Fußfehlbildungen mit Syndaktilien und Schnürfurchen seien bei Kindern mit Thalidomidschädigung nie aufgetreten. Typisch für eine Conterganschädigung seien je nach Zeitpunkt der Einnahme des Präparates in der Schwangerschaft an den Händen relativ symmetrisch ausgeprägte Schädigungen der Daumen und des Radius. Seien die Füße betroffen, so fänden sich präaxiale Polydaktilien. Keines dieser Symptome liege beim Kläger vor. Auch die weiteren vom Kläger berichteten Symptome seien Folge von amnionrupturbedingten Fehlbildungen. Die angesprochenen multiplen Lipome seien keine angeborenen Tumoren, sondern entwickelten sich mit zunehmendem Alter. Die Trichterbrust sei ein in der Bevölkerung durchaus häufiges Symptom. Auch ein Hodenhochstand sei nicht zwingend thalidomidbedingt. Es handele sich um eine im Umfang von 2 % bis 5 % in der männlichen Normalbevölkerung vorhandene Schädigung. Frau Prof. Dr. L4. hatte zudem ausgeführt, ausgehend von dem Geburtsdatum des Klägers habe die sensible Embryonalzeit für Thalidomid von Mitte Dezember bis maximal Ende Dezember 1957 gelegen. Die Mutter habe Rezepturen für Contergan aber lediglich von Januar bis Mai 1958 erhalten. Contergan sei auch nicht in einem flachen Metalldöschen verkauft worden. Zusammenfassend äußerte sie, es sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass es sich um eine Thalidomidembryopathie handele. Unter dem 30. Oktober 2012 hat Frau Prof. Dr. L4. ergänzend Stellung genommen. Sie führt aus, dass die sensible Phase für Thalidomid in der Zeitspanne vom 34. bis 50. Schwangerschaftstag liegt. Dies sei bei einer normalen Schwangerschaftsdauer im Fall des Klägers die Zeit von Mitte bis Ende Dezember 1957 gewesen. Sie macht zudem ergänzende Ausführungen dazu, warum das klägerische Fehlbildungsmuster nach ihren Feststellungen nicht einer Thalidomidembryopathie entspricht und verweist darauf, dass inzwischen fünf mit dem Symptombild der Embryopathie vertraute Fachgutachter deutlich aufgezeigt hätten, dass das klägerische Fehlbildungsmuster nicht einer Thalidomidembryopathie entspreche. Auf Bl. 103f. der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. Unter dem 18. Januar 2013 hat Frau Prof. Dr. L4. nochmals ergänzend Stellung genommen, insbesondere dazu, dass es bei dem Kläger an der typischen symmetrischen Ausbildung der Hand- und Fußfehlbildung fehle. Die Beklagte trägt weiter vor, eine Einnahme von Contergan in der Zeit vom 34. bis 50. Schwangerschaftstag werde bestritten. Dies könne der Kläger nicht wissen und es könne auch nicht verifiziert werden. Wenn wie im Fall des Klägers der Erstantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei, werde auf den neuerlichen Antrag geprüft, ob neue medizinischen Nachweise vorgelegt, wichtige Angaben gemacht würden oder der Medizinischen Kommission inzwischen neue Erkenntnisse vorlägen. Das sei in Einzelfällen aufgrund von Fortschritten in der Medizin möglich. Im Fall des Klägers seien aber keine neuen Hinweise festgestellt worden. Am 19. Februar 2013 trägt sie vor, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zudem unzulässig, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nicht eingehalten worden seien. Auf den Schriftsatz Bl. 182 f. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zudem wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten sowie Röntgenbilder ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ablehnung in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten vom 24. Oktober 2011 und 5. Juni 2012, den Kläger als Contergangeschädigten anzuerkennen, ist rechtmäßig, der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Seiner Anerkennung steht bereits § 12 Abs. 2 ContStifG entgegen. Danach können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 beantragt werden, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht werden konnten. Die Leistungen konnten aber innerhalb der in § 13 Errichtungsgesetz vorgesehenen Frist geltend gemacht werden: Der Anerkennungsantrag, den erst die Eltern, nach dem Tod des Vaters allein die Mutter Anfang der siebziger Jahre stellten, wurde seinerzeit nach gutachterlicher Bewertung durch Prof. Dr. M. und Prof. Dr. X2. abgelehnt, der Widerspruch der Mutter wurde zurückgewiesen. Sie ging dagegen nicht im Klagewege vor. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung führte nicht zu einer Verlängerung der Klagefrist von Februar 1973 bis April 2012. Vielmehr verlängerte sich die Klagefrist in diesem Fall von einem Monat auf ein Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO in der seit 1. Januar 1964 gültigen Fassung. Die Ablehnung wurde also – was auch unstreitig ist – bestandskräftig. § 12 Abs. 2 ContStifG enthält keine Regelung dazu, dass neue Erkenntnisse nach dem bestandskräftigen Abschluss des Erstverfahrens – auf die der Kläger sich in seinem Antrag vom 10. Februar 2011 zudem auch gar nicht berief, sondern nur darauf, dass er bisher nicht ausreichend begutachtet worden sei - zum Anlass genommen werden könnten, den Fall einer solchen neuen Begutachtung zu unterziehen. Vielmehr hieß es zur Begründung des Gesetzesentwurfs lediglich, die bisher von der Ausschlussfrist betroffenen contergangeschädigten Menschen sollten die Möglichkeit erhalten, künftig Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz geltend zu machen. (BT-Drucksache 16/12413 S. 1, 2 und 11). Von der Ausschlussfrist betroffen waren aber nur diejenigen, die – anders als der Kläger - bisher überhaupt keinen Antrag stellen konnten. Der Fall, dass etwa nachträglich neue Erkenntnisse gewonnen werden, bedurfte der Regelung des § 12 Abs. 2 ContStifG auch nicht, so dass nicht nur der Wortlaut und die Gesetzesbegründung gegen die weite Interpretation der Norm sprechen, sondern auch Sinn und Zweck. Denn diese neuen Erkenntnisse oder Beweismittel werden bereits durch § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfasst, auf den sich der Kläger allerdings erst unter dem 4. Februar 2013 im gerichtlichen Verfahren erstmals beruft, weshalb die Beklagte die Voraussetzungen dieser Norm in ihren angegriffenen Bescheiden auch nicht prüfte. Vielmehr ging sie von einem Neuantrag und einer weiten – wie gerade dargelegt unzu- treffenden – Interpretation des § 12 Abs. 2 ContStifG aus. Der Erfolg der am 4. Februar 2013 unter Berufung auf § 51 VwVfG begründeten Klage scheitert ungeachtet der Frage sonstiger Voraussetzungen wie einem Wiederaufgreifensantrag im Verwaltungsverfahren, s. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 51 Rdnr. 10 f., bereits daran, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. Nach dessen Absatz 1 hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Nach Absatz 2 ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Gemäß Absatz 3 muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Soweit der Kläger sich auf Berichte der Dres. X3. und H1. -D. der Abteilung Dermatologie der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen vom 8. November 1985 beruft, ist ungeachtet der Tatsache, dass es sich um keine fundierte und aussagekräftige medizinische Stellungnahme handelt und diese Stellungnahme zudem hinsichtlich des hypergonadotropen Hypogonadismus im Gefolge einer Hodendystopie den Verdacht auf Klinefeltersyndrom äußern, das u.a. auch zur Infertilität führt, s. Pschyrembel, 260. Aufl. 2004, S. 938, 782 und 1106, die Berufung auf diese Stellungnahme schon nach Absatz 3 des § 51 VwVfG ausgeschlossen und damit unzulässig. Der seit dem 15. August 1976 volljährige Kläger hat diesen Bericht von November 1985, den er wohl als neues Beweismittel nach Absatz 1 Nr. 2 wertet, nicht binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung der Beklagten mit einem Wiederaufgreifensantrag zugeleitet. Auch die Stellungnahmen des Prof. Dr. Q. vom 8. und 11. Februar 2008, die im Übrigen ebenfalls keinen Conterganschaden belegen, sondern aus denen folgt, dass der Nachweis eines Conterganschadens bis dahin nicht geführt war und allenfalls mit einer umfassenden Skelettuntersuchung überhaupt noch gelingen konnte, hat der Kläger nicht binnen der genannten drei Monate der Beklagten vorgelegt. Soweit der Kläger sich auf eine unzureichende Begutachtung in dem Erstverfahren durch die Prof. Dr. M. und Dr. X2. beruft, ist dies schon nach Absatz 2 unbe- achtlich, da die bloße Behauptung, seine Mutter wäre damals außerstande gewesen, ein Klageverfahren durchzuführen, durch nichts belastbar belegt ist. Der durch die Mutter, deren Verschulden er sich zurechnen lassen muss, vertretene Kläger war vielmehr auch eigenem Vortrag zufolge nicht ohne grobes Verschulden außerstande, Bedenken gegen die Bewertung der Gutachter im Klagewege geltend zu machen. Es hätte sich der Mutter vielmehr aufdrängen müssen, dass sie sich unter Wahrung der einem or-dentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflicht weiter um die Sache hätte kümmern müssen, sofern sie mit den Entscheidungen der sehr erfahrenen Gutachter, insbesondere den ausführlichen Darlegungen des Prof. Dr. X2. , tatsächlich nicht einverstanden gewesen sein sollte. Die Einlassung, sie habe kleine Kinder zu versorgen gehabt und der Ehemann sei gerade verstorben, trifft nicht zu: Der Kläger war vier-zehneinhalb, der Bruder sechzehn Jahre alt. Der Vater war 1973 bereits einige Zeit tot. Wäre die Mutter tatsächlich wegen der Pflicht, ein Hausbaudarlehen abzuzahlen, wirtschaftlich beachtlich eingeschränkt gewesen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, hätte es ihr offen gestanden, einen Armenrechtsantrag nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) in der seit 1. Januar 1964 gültigen Fassung zu stellen. Die Stellungnahme des Dr. P. , Facharzt für Allgemeinmedizin, manuelle Medizin, Chitotherapie vom 14. Juni 2012 ist schon eindeutig kein neues Beweismittel. Dieser führt lediglich aus, aufgrund der anamnestischen Conterganeinnahme der Mutter in der Frühschwangerschaft sei ein ätiologischer Zusammenhang gegeben. Damit gibt er nur die klägerische seit Jahren aufrechterhaltene Behauptung einer Conterganeinnahme der Mutter während der teratogenen Phase wieder und stellt – weil er die Behauptung nicht in Zweifel zieht – ohne Orthopäde zu sein, also über Fachkenntnisse zu verfügen, einen begründenden Zusammenhang zu der Dysmelie von rechter Hand und linkem Fuß her. Eine Dysmelie kann u.a. auf Sauerstoffmangel beruhen, Pschyrembel, a.a.O., S. 438. Die Voraussetzungen des § 580 ZPO, die der Kläger pauschal behauptet, liegen eindeutig nicht vor. Insbesondere lag den Entscheidungen von 1972 und 1973 keine fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde zugrunde, die Gutachter, Prof. Dr. M. und Prof. Dr. X2. , haben sich keiner strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht, der Kläger hat auch keine andere Urkunde aufgefunden, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das Verfahren war also nicht wieder aufzugreifen. Dessen ungeachtet, also selbst wenn das Verfahren wieder aufzugreifen gewesen wäre, stünde dem Erfolg der Klage Folgendes entgegen: Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStifG setzt die Erbringung der begehrten Leistungen in Form von Conterganrente und Kapitalentschädigung, § 13 ContStifG, voraus, dass Fehlbildungen des jeweiligen Antragstellers vorliegen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 16 E 723/11 -, juris. Demgegenüber ist es für den Anspruch eindeutig nicht ausreichend, dass eine Thalidomidschädigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass geringe Zweifel verbleiben. Die geltend gemachten Fehlbildungen des Klägers können schon nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch seine Mutter während der teratogenen Phase der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden (Unterstreichung durch das Gericht). Auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO, ebenso auf die der Gutachter und der Beklagten, die im Tatbestand wiedergegeben sind. Wie der 1957 geborene Bruder des Klägers, der zur Zeit der ersten Monate der Schwangerschaft mit dem Kläger noch ein Baby war, genauere Angaben zu Zeit und Menge der Einnahme von Contergan, errechnetem Entbindungstermin oder einer etwaigen Frühgeburt machen könnte als die Mutter des Klägers, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Mutter selbst hat in den siebziger Jahren keinerlei weiterführende Angaben zu diesen Fragen gemacht und sich auf Erinnerungslücken berufen. Alles, was der Kläger nun zum Zeitpunkt der Conterganeinnahme vorträgt, bewegt sich im Bereich der Spekulation und beruht auf Angaben vom Hörensagen. Dass die Mutter irgendwann während der Schwangerschaft Contergan einnahm, kann unterstellt werden, darauf kommt es nicht an. Alle mit dem Fall des Klägers betrauten sehr erfahrenen Gutachter einschließlich des selbst contergangeschädigten Herrn Dr. K. T. -I. haben zudem eine Conterganschädigung des Klägers insgesamt ausführlich und nachvollziehbar begründet verneint. Insbesondere hat auch Frau Prof. Dr. L4. aufgrund der Aufforderung des Gerichts und auf der Grundlage der Röntgenaufnahmen, der Fotos von den Schädigungen des Klägers sowie der vorliegenden medizinischen Aussagen mehrfach detailliert, fundiert und überzeugend Stellung genommen. Auf den Tatbestand wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die vorhandenen gutachterlichen Aussagen sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für Nichtsachkundige erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie, sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter. Vgl. OVG NRW, Leitsätze zum Beschluss vom 6. Februar 2012 – 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 9. August 1983 – 9 B 10248/83 -. Auch Herr Dr. H1. ist – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde - dem Gericht in vielen Verfahren bisher gerade nicht dadurch aufgefallen, dass er vorschnell einen Conterganschaden ausschloss, sondern einen solchen vielmehr für möglich erklärte, während anschließend eingeholte ausführliche Gutachten (mit Kostenlast für die jeweils unterliegenden Kläger) zu einem anderen, negativen Ergebnis führten. Selbst Prof. Dr. Q. erklärte im Februar 2008 gerade, dass das Schädigungsmuster an den oberen Extremitäten nicht typisch für eine Contergan-Schädigung sei. Zwar hat er eine Conterganschädigung nicht sicher ausgeschlossen. Zugleich hat er aber am 8. Februar 2008 angegeben, dass allenfalls durch eine Untersuchung des gesamten Skelettsystems eine Conterganschädigung möglicherweise gesichert werden könne. Das reicht nach den obigen Kriterien für einen Erfolg der Klage oder die Notwendigkeit weiterer Begutachtungen nicht aus. Der Kläger erstrebt vielmehr eine Ausforschung, ob nicht entgegen aller genannten gutachterlichen Bewertungen, Ergebnisse und Er- kenntnisse doch ein Conterganschaden vorliegt. Dies weiter zu ermitteln, ist aber weder Aufgabe der Conterganstiftung noch des Gerichts. Gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG i.V.m. § 6 Abs. 3, 1 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen setzt die Bewertung der Kommission, dass ein Contergan-Schadensfall vorliegt, einen Nachweis seitens des Antragstellers voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kapitalentschädigung vorliegen, also die Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, wie die oben zitierten Gutachter, die die Stiftung gemäß § 16 Abs. 5 ContStifG um Stellungnahme gebeten hat, überzeugend dargelegt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO.