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Urteil

7 K 6908/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0226.7K6908.10.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage des Klägers zu 2. zurückgenommen worden ist.

Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 3/4, der Kläger zu 2. zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage des Klägers zu 2. zurückgenommen worden ist. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 3/4, der Kläger zu 2. zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Prochladni (ehemalige UdSSR) geborene Klägerin zu 1., im Folgenden "Klägerin", lebt seit dem 28.03.1999 in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 2. ist ihr am 00.00.0000 geborener Sohn Q. . Mit der Klage begehrten die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ausweislich der im Jahr 1993 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin ist sie die Tochter des russischen Volkszugehörigen O. T. und der deutschen Volkszugehörigen O1. C. . Die Eltern der Klägerin wurden im Jahr 1989 geschieden. Die am 00.00.1952 geborene Mutter der Klägerin, O1. C. , ist laut ihrer am 12.05.1991 neu ausgestellten Geburtsurkunde die Tochter des russischen Volkszugehörigen O2. N. und der deutschen Volkszugehörigen Q1. C. . Die Großmutter der Klägerin mütterlicherseits Q1. und deren Mutter L. sind im Jahr 1972 verstorben. Die Mutter der Klägerin stellte am 29.11.1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin nach § 27 Abs. 1 BVFG für sich und ihren am 00.00.1980 geborene Sohn P. (jetzt: P1. ), den Bruder der Klägerin. In diesem Verfahren legte die Mutter der Klägerin einen Inlandspass aus dem Jahr 1992 mit Eintragung der deutschen Nationalität sowie eine am 07.09.1992 neu ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes P. vor, in der sie ebenfalls als deutsche Volkszugehörige eingetragen war. Ferner war eine amtliche Bescheinigung aus dem Jahr 1992 beigefügt, aus der sich ergab, dass die Nationalitätseintragung von O1. C. im Inlandspass von Russisch auf Deutsch geändert wurde. Gleichzeitig erfolgte auch eine Änderung des russischen Familiennamens in den deutschen Namen "C. ". Die bevollmächtigte Großtante der Klägerin, M. N1. (Schwester der Großmutter Q1. ), gab im Aufnahmeantrag der Mutter an, diese verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen (80 %). Am 06.11.1993 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin für sich und ihren am 00.00.1993 geborenen Sohn Q. (Kläger zu 2.). Dem Antrag war ein Inlandpass vom 07.09.1993 mit Eintragung der deutschen Nationalität beigefügt. Ferner wurde eine am 08.09.1993 (neu) ausgestellte Geburtsurkunde des Sohnes Q. vorgelegt, in der die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen war. Zu den Sprachkenntnissen gab die bevollmächtigte Großtante M. N1. an, die Muttersprache der Klägerin sei russisch/deutsch, die jetzige Umgangssprache russisch. Unter "Beherrschung der deutschen Sprache" war Verstehen und Schreiben angekreuzt, nicht aber Sprechen. Als Familienmitglieder, die deutsch sprechen, waren die Eltern angegeben, nicht aber die Antragstellerin (Klägerin). In einem Zusatzformular zur Sprachkenntnis war angekreuzt, die Klägerin habe als Kind im Elternhaus deutsch gesprochen, sie habe die deutsche Sprache erlernt von der Mutter, jetzt spreche sie zuhause selten deutsch. Sie verstehe deutsch nur wenig und spreche nur einzelne Wörter. Der Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin wurde durch Bescheid des BVA vom 09.12.1993 mit der Begründung abgelehnt, die Mutter habe durch die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass von 1969 ein Gegenbekenntnis abgegeben. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.01.1994 zurückgewiesen. Über den Aufnahmeantrag der Klägerin wurde nicht entschieden. Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin Klage vor dem VG Köln (4 K 1510/94). Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage vor dem VG Köln mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheides (4 K 1511/94). Mit Gerichtsbescheiden vom 15.07.1996 wurden beide Klagen abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Mutter der Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, daher fehle es schon an der Abstammung. Fraglich sei auch, ob der Klägerin ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vermittelt worden seien. Im Berufungsverfahren vor dem OVG NRW legte das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.1998 dem BVA nahe, der Mutter der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Diese hatte zwischenzeitlich einen positiven Sprachtest abgelegt. Das Gericht sah das Vorliegen eines Gegenbekenntnisses nicht als erwiesen an. Daraufhin erteilte das BVA der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 23.09.1998 einen Aufnahmebescheid. Unter dem 28.10.1998 erging für die Klägerin und ihren Sohn ein Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid der Mutter. Das gerichtliche Verfahren wurde nach Erteilung der Bescheide für erledigt erklärt und eingestellt. Die Gerichtsbescheide des VG Köln wurden für wirkungslos erklärt. Am 28.03.1999 reisten die Klägerin mit ihrem Sohn Q. , ihre Mutter O1. sowie ihr Bruder P. nach Deutschland ein. Die Mutter der Klägerin wurde am 31.03.1999 als Spätaussiedlerin registriert. Die Klägerin und ihr Sohn wurden als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG registriert. Sämtliche Familienangehörige wurden dem Land Sachsen zugewiesen. Am 11.05.1999 stellte die Mutter der Klägerin einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beim Landratsamt Torgau-Oschatz. Anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde am 27.05.1999 wurde festgestellt, dass die Mutter der Klägerin sehr gut deutsch versteht und es fließend mit starkem Akzent spricht. Bei einer weiteren Anhörung der Mutter der Klägerin am 09.06.2000 machte diese Angaben zur Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass und erklärte, dass sie ihren Kindern die deutsche Sprache nicht vermittelt habe. Erst ab 1996 habe sich die Tochter P2. (Klägerin) durch Sprachkurse mit der deutschen Sprache beschäftigt. Mit Bescheid vom 27.11.2000 wurde die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für die Mutter der Klägerin wegen der Wahl der russischen Nationalität im ersten Inlandspass abgelehnt. In ihrem Widerspruch vom 07.12.2000 bestritt die Mutter der Klägerin sämtliche Angaben bei der Anhörung am 09.06.2000 und erklärte, dass die bevollmächtigte Großtante M. N1. inzwischen verstorben sei, so dass deren Angaben im Verfahren nicht mehr überprüft werden könnten. Durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 18.07.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin am 31.07.2001 Klage beim VG Leipzig (5 K 1379/01). Im Verlauf des Klageverfahrens verzogen die Klägerin und ihre Mutter nach Stuttgart (seit dem 23.08.2001 in Stuttgart gemeldet). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2005 wurde die Mutter der Klägerin angehört. Sie bestritt alle früheren Aussagen zur Wahl der Nationalität bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses und die bei der Anhörung am 09.06.2000 gemachten Angaben zur familiären Sprachvermittlung. Sie habe immer mit den Kindern zuhause deutsch geredet. Demgegenüber erklärten die als Zeuginnen vernommenen Sachbearbeiterinnen, sie hätten seinerzeit die Aussagen der Mutter der Klägerin zutreffend protokolliert. Sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter hätten bei der Vorsprache gut deutsch sprechen können. Durch Urteil des VG Leipzig vom 14.04.2005 wurde die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid des Landratsamtes Torgau-Oschatz abgewiesen. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrages wurde die Hauptsache für erledigt erklärt, da der beklagte Landkreis wegen des Umzuges der Mutter der Klägerin nicht mehr örtlich zuständig war. Am 26.07.2005 wurde Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen gestellt. Nach dem Tod der Mutter der Klägerin am 16.11.2006 wurde das Verfahren durch die Klägerin und ihren Bruder P. fortgeführt. Das Sächsische OVG wies den Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch durch Beschluss vom 16.09.2008 - 4 B 521/05 - ab. Die Klägerin stellte am 11.05.1999 ebenfalls einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beim Landratsamt Torgau-Oschatz. Am 27.05.1999 fand dort ein Sprachtest statt, bei dem festgestellt wurde, dass die Klägerin gut deutsch sprach und verstand. Mit Bescheid vom 07.02.2001 lehnte das Landratsamt Torgau-Oschatz den Antrag der Klägerin nach Anhörung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle nicht nur an der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, sondern auch an dem erforderlichen Bekenntnis und der familiären Sprachvermittlung. Die Änderung der Nationalität im Jahr 1993 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren sei kein hinreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Widerspruch der Klägerin vom 02.01.2002, der nicht begründet wurde, wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19.03.2003 zurückgewiesen. Hiergegen wurde am 29.04.2003 beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben - 5 K 595/03 - . In der Klagebegründung wurde vorgetragen, ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum liege vor. Das ergebe sich aus der Änderung der Passeintragung im Jahr 1993. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass in der davor liegenden Erklärung kein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum zu sehen sei (OVG NRW, Urteil vom 10.07.2003 - 24 K 7782/97 - ). Es genüge, wenn das erforderliche Bekenntnis bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete vorliege. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse seien der Klägerin bereits durch die Mutter vermittelt worden. Bei der Anhörung am 27.05.1999 sei festgestellt worden, dass die Klägerin gut Deutsch verstehe und spreche. Die Klage wurde durch das Urteil des VG Leipzig vom 14.04.2005 - 5 K 595/03 - abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Mutter keine deutsche Volkszugehörige sei, fehle es schon an der Abstammung. Die Verpflichtungsklage wurde wegen des Umzuges der Klägerin nach Stuttgart für erledigt erklärt und eingestellt. Am 26.07.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen. Nachdem das Sächsische OVG im PKH-Beschluss vom 03.08.2007 die Auffassung vertreten hatte, dass die angefochtenen Bescheide wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Unzuständigkeit des beklagten Landkreises materiell rechtswidrig seien, hob das Landratsamt Torgau-Oschatz den Ablehnungsbescheid vom 07.12.2001 mit Schreiben vom 25.09.2007 auf und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Mit Beschluss vom 17.10.2007 wurde das Klageverfahren eingestellt und das Urteil des VG Leipzig vom 14.04.2005 für wirkungslos erklärt. Am 14.02.2008 stellte die Klägerin einen neuen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beim Regierungspräsidium Karlsruhe für sich und ihren Sohn Q. . In der Antragsbegründung vom 13.05.2008 hieß es, die Klägerin und ihre Mutter hätten, sobald dies möglich war, die fehlerhaften Eintragungen in ihren Inlandspässen, die gegen ihren Willen zustande gekommen seien, nach dem Zerfall der Sowjetunion sofort geändert. Die Klägerin habe ebenso wie ihre Mutter bei der Beantragung des Inlandspasses die deutsche Nationalität eingefordert und dies gegenüber den Behörden auch erklärt. Dort sei jedoch eine entsprechende Erklärung nicht zugelassen worden. Nach der Passverordnung der ehemaligen Sowjetunion von 1974 sei eine derartige Erklärung der Klägerin nicht vorgesehen gewesen. Dies sei erst nach 1993 möglich gewesen. Am 30.07.2009 wurde das Verfahren an das zwischenzeitlich zuständig gewordene Bundesverwaltungsamt abgegeben. Mit Bescheid vom 25.11.2009 lehnte das BVA die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum durch die Eintragung der russischen Nationalität im ersten 1991 ausgestellten Inlandspass der Klägerin vor. Der Umstand, dass in diesem Zeitpunkt beide Eltern mit russischer Nationalität geführt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Bei der Änderung der Nationalität im Jahr 1993 habe es sich nur um ein Lippenbekenntnis im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufnahmeverfahrens gehandelt. Auch liege kein Bekenntnis in vergleichbarer Weise vor. Darüberhinaus sei auch die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden. Nach den Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag und einem Schreiben der Mutter an das BVA vom 20.06.1996 habe die Klägerin kaum deutsch sprechen können. Erst danach habe sie deutsche Sprachkenntnisse mit Hilfe von Sprachkursen erworben. Die Anerkennung des Sohnes Q. als Spätaussiedler scheitere schon an der Stichtagsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG, denn der Sohn sei erst nach dem Stichtag 01.01.1993 geboren. Am 14.02.2008 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Den Klägern sei zumindest eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen, da sie Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin, nämlich der Mutter der Klägerin seien. Das OVG NRW habe außerdem im Beschluss vom 03.12.2009 - 12 A 1878/09 - des Bruders der Klägerin klargestellt, dass es für die Beurteilung des Anspruchs auf das am 28.03.1999, dem Zeitpunkt der Einreise, geltende Recht ankomme. Danach sei ein durchgängiges Bekenntnis nicht erforderlich gewesen. Es sei ausreichend, dass sich die Klägerin vor der Ausreise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin könne auch keine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt werden, da rechtskräftig feststehe, dass die Mutter der Klägerin keine Spätaussiedlerin sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.10.2010 zugestellt. Hiergegen haben die Kläger am 10.11.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Kläger stammten von deutschen Volkszugehörigen ab. Jedenfalls die Großmutter der Klägerin zu 1. sei deutsche Volkszugehörige. Aber auch die Mutter selbst sei deutsche Volkszugehörige. Die Entscheidungen im Verfahren der Mutter seien weder gegenüber der während des Verfahrens verstorbenen Mutter noch gegenüber der Klägerin nicht rechtsverbindlich geworden. Die Klägerin habe die deutsche Sprache von ihrer Mutter und ihren Großeltern gelernt. Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der im Aufnahmeverfahren vorgelegte Inlandspass von 1993 sei der erste Inlandspass der Klägerin gewesen. Im Jahr 1991 sei für die Klägerin zunächst kein Pass beantragt und ausgestellt worden. Die Mutter der Klägerin habe gerade ein Verfahren geführt, um ihre Nationalität zu ändern. Die Behörden seien wegen der Revolution in der UdSSR nicht tätig geworden. Der dann im Jahr 1993 erstmalig ausgestellte Pass sei auch Ausdruck der inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum gewesen. Selbst wenn die Klägerin im ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden wäre, wäre dies irrelevant. Denn die Klägerin hätte keine Möglichkeit gehabt, die Eintragung der deutschen Nationalität vor der Änderung des Passes ihrer Mutter durchzusetzen. Die Mutter der Klägerin sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie habe nach der Trennung der Eltern zusammen mit ihrer Mutter und der Großmutter gelebt, die ihr auch die deutsche Sprache vermittelt hätten. Beim Tod von Mutter und Großmutter sei die Mutter der Klägerin 20 Jahre alt gewesen. Sie habe aber auch dann den Kontakt mit der deutschen Familie behalten, denn ihre Schwester H. (damals 12 Jahre alt) sei in der Familie der Tante M1. N1. aufgenommen worden. Auch hier sei weiterhin Deutsch gesprochen worden, sodass die Klägerin selbst deutsch geprägt worden sei und von ihrer Mutter und von der Tante innerhalb der Familie die deutsche Sprache vermittelt bekommen habe. Mit Schriftsatz vom 28.06.2011 wurde die Klage des Klägers zu 2. zurückgenommen. Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 09.01.2013 wegen fehlernder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 18.02.2013 wegen fehlender Darlegung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit zurückgewiesen. Mit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts hat die Klägerin noch ergänzend vorgetragen, sie habe als Kind mit der Mutter deutsch gesprochen. Dass im Kindesalter bereits ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache geführt werden musste, werde vom Gesetz nicht verlangt. Die Angaben der Mutter der Klägerin in ihrem eigenen Bescheinigungsverfahren seien nicht erheblich, da seinerzeit von völlig anderen Anforderungen an die Sprache ausgegangen worden sei. Da die Widersprüche hinsichtlich der familiären Sprachvermittlung nicht aufgeklärt worden seien, sei es Aufgabe des Gerichts, dies zu tun. Diese Aufklärung könne durch die Klägerin sowie die Tante M. N1. erfolgen. Die Klägerin zu 1. beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sei. Der Anspruch auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung sei gemäß § 100 a BVFG nach der heutigen Rechtslage zu beurteilen. Danach fehle es an dem erforderlichen durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in ihrem ersten 1991 ausgestellten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Denn die Mutter habe ihre Nationalität erst im Jahr 1992 von Russisch auf Deutsch geändert. Selbst wenn der Klägerin die Eintragung im ersten Inlandspass nicht als Gegenbekenntnis zuzurechnen sei, da ihr bei der Erstausstellung kein Wahlrecht zugestanden habe, fehle es bei ihr jedenfalls in dem Zeitraum von 1991 bis 1993 an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum in vergleichbarer Weise. Zudem spreche der zeitliche Zusammenhang der Änderung zur Stellung des Aufnahmeantrages dagegen, dass die Änderung Ausdruck einer verinnerlichten deutschen Bewusstseinslage sei. Von einer Hinwendung der Familie oder eines Elternteils zur deutschen Volksgruppe könne im Hinblick auf die rechtskräftigen Feststellungen im Verfahren der Mutter und des Bruders der Klägerin auch nicht die Rede sein. Darüberhinaus sei auch die familiäre Sprachvermittlung nicht feststellbar. Nach den seinerzeitigen Angaben im Aufnahmeantrag konnte die Klägerin nur verstehen und schreiben, nicht aber sprechen. Entsprechende Zweifel habe bereits das VG Köln im Gerichtsbescheid vom 15.07.1996 geäußert. Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag des Bruders der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG durch rechtskräftige Entscheidung des OVG NRW vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - abgelehnt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Original-Aufnahmevorgang der Mutter der Klägerin sowie auf die in Fotokopie und im Original vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin, ihrer Mutter und ihres Bruders P1. im Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 2. war das Verfahren nach Klagerücknahme am 28.06.2011 einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 25.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin zu 1. - im Folgenden: "Klägerin" - hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23.10.2012 - (BGBl. I S. 2246). Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende aktuelle Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 - Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - , Rn. 25 juris. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann diese nicht die Anwendung des im Zeitpunkt ihrer Einreise im Jahr 1999 geltenden Rechts beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in der Entscheidung vom 13.09.2007 - 5 C 38/06 - eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 100 a BVFG gefordert, wenn die Anwendung des BVFG in der Fassung vom 07.09.2001 dazu führt, dass eine Person, die mit einem eigenen Aufnahmebescheid auf der Grundlage des bis 2001 geltenden Rechts eingereist ist und im Zeitpunkt der Einreise den Spätaussiedlerstatus erlangt hat, diesen - wegen des nun geforderten durchgängigen Bekenntnisses - mit der Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung wieder verlöre. Darin wurde eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung eines Gesetzes gesehen. Ein derartiger Fall, in dem ausnahmsweise auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise bzw. ständigen Aufenthaltnahme abzustellen wäre, liegt jedoch hier nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem o. g. Urteil eindeutig ausgeführt, dass die Anwendung des zum Zeitpunkt der Einreise geltenden Rechts verfassungsrechtlich nur dann geboten ist, wenn der Antragsteller mit einem eigenen Aufnahmebescheid eingereist ist: "2. Wer die Spätaussiedlereigenschaft aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) mit der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung vor 2001 rechtmäßig erworben hat, konnte in Bezug auf das Bekenntniserfordernis auf deren Bestand und darauf vertrauen, dass sie ihm nicht rückwirkend genommen wird." Demgegenüber besteht ein auf das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes gegründetes Rückwirkungsverbot nicht in den Fällen, in denen der Antragsteller lediglich mit einem Einbeziehungsbescheid, und nicht mit einem eigenen Aufnahmebescheid eingereist ist. Denn in diesen Fällen ist ein Vertrauen darauf, dass die deutsche Volkszugehörigkeit nach denselben Kriterien beurteilt wird wie im Zeitpunkt der Einreise nicht schutzwürdig. Denn der Antragsteller ist nicht aufgrund eines Verfahrens, in dem die eigene deutsche Volkszugehörigkeit geprüft und bejaht worden ist, in das Bundesgebiet aufgenommen worden, sondern nur als Angehöriger eines deutschen Volkszugehörigen, BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 14/03 - , juris, OVG NRW, Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - , Rn. 25 juris. Auch im vorliegenden Verfahren konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass sie im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet den Status einer Spätaussiedlerin erworben hat. Denn eine positive Feststellung ihrer Spätaussiedlereigenschaft ist in ihrem Aufnahmeverfahren vor ihrer Einreise nicht erfolgt. Über ihren eigenen Aufnahmeantrag hat das BVA vor ihrer Ausreise nicht entschieden. Im Gerichtsbescheid des VG Köln vom 15.07.1996 - 4 K 1511/94 - wurde die Untätigkeitsklage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides. Denn es fehle bereits an der Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen. Darüberhinaus bestünden erhebliche Zweifel an den erforderlichen Sprachkenntnissen. Es wurde offen gelassen, ob die Klägerin die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a. F. erfüllt, nämlich ob sie sich zur deutschen Nationalität bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Zwar wurde der Gerichtsbescheid im Berufungsverfahren durch Beschluss des OVG NRW vom 16.12.1998 - 2 A 4322/96 - für wirkungslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Dies beruhte allerdings allein auf der Tatsache, dass der Klägerin unter dem 28.10.1998 ein Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter erteilt worden war und sich damit nach der seinerzeitigen Rechtsauffassung das Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides erledigt hatte. Eine erneute Prüfung und Entscheidung über die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin ist mithin weder im damaligen Berufungsverfahren vor dem OVG Münster vorgenommen worden, noch im Anschluss an die Erteilung des Aufnahmebescheides an die Mutter der Klägerin durch das BVA. Vielmehr hat das BVA unmittelbar danach die Zustimmung des seinerzeit zuständigen Bundeslandes für die Erteilung des Einbeziehungsbescheides eingeholt. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass sie die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus erfüllt, konnte vor diesem Hintergrund - insbesondere der negativen Entscheidung des VG Köln - nicht entstehen. Der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren auszusetzen, um der Klägerin die Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Aufnahme nach § 27 Abs. 2, 1. Halbsatz BVFG zu stellen, wird nicht gefolgt. Denn entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten würde ein solcher Antrag nicht dazu führen, dass über die Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt der Wohnsitznahme entschieden wird. Vielmehr ist bei Anträgen auf nachträgliche Aufnahme im Härteweg ebenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38/06 - , Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 27.02 - , Beschluss vom 04.01.2005 - 5 B 132.04 - ; OVG NRW, Urteil vom 27.05.2011 - 12 A 2561/09 - ; Urteil vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - . Ungeachtet dessen könnte die Klägerin einen Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG auch nicht mehr stellen, weil der hierfür erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Aussiedlung mehr als zehn Jahre nach ihrer endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2013 - 11 E 16/13 - . Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG in der aktuellen Fassung für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung erfüllt die Klägerin nicht. Zwar steht dem Anspruch der Klägerin der Ausschlussgrund des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht entgegen. Denn sie hat einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt, über den bisher nicht entschieden wurde. Die Klägerin hat jedoch deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung, weil sie nicht Spätaussiedlerin ist. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann also nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 01.12.1923 geboren wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Es kann zunächst davon ausgegangen werden, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Denn das erforderliche Merkmal der Abstammung ist auch bei einer Abstammung von deutschen Großeltern gegeben. Nach den Angaben im Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin O1. C. und deren Geburtsurkunde vom 12.05.1991 (Bl. 36 Beiakte 3) war jedenfalls die Großmutter der Klägerin mütterlicherseits, Q2. C. , eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, so auch OVG NRW, Urteil vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - im Verfahren des Bruders der Klägerin, P1. C. . Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise im Jahr 1999 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Dies ergibt sich aus dem Protokoll ihrer Anhörung am 27.05.1999 beim Landratsamt des Kreises Torgau-Oschatz (Kopie, Bl. 183 der Gerichtsakte). Die Anhörung ist zwar nicht wörtlich protokolliert. Die Sachbearbeiter kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin "gut Deutsch versteht" und "gut Deutsch spricht". Dass die Mutter der Klägerin und die Klägerin bei den Vorsprachen im Landratsamts nach ihrer Einreise "gut deutsch konnten", haben die seinerzeit zuständigen Sachbearbeiterinnen bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005 im Verfahren 5 K 595/03 beim VG Leipzig (Bl. 276 Beiakte 4) nochmals bestätigt. Es spricht viel dafür, dass ein Spätaussiedlerbewerber, der gut deutsch versteht und spricht, sich über einfache Sachverhalte einigermaßen flüssig unterhalten kann und damit die Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch erfüllt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die bei der Klägerin bei der Einreise im Jahr 1999 vorhandenen Sprachkenntnisse ihre Grundlage in der familiären Vermittlung der deutschen Sprache in der Prägephase hatten. Vielmehr muss angenommen werden, dass die damals festgestellten Sprachkenntnisse der Klägerin ganz überwiegend auf ein fremdsprachliches Erlernen sowie auf eine familiäre Übung der Sprache im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag, also im Erwachsenenalter, zurückzuführen sind. Der Tatbestand der familiären Vermittlung setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache von den Eltern oder anderen Verwandten aufgrund des familiären Erziehungseinflusses von der Geburt bis zur Selbständigkeit erlernt hat. Die familiäre Sprachvermittlung muss aber nicht der alleinige Grund für die aktuelle Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs sein. Es ist unschädlich, wenn die familiär erworbenen Sprachkenntnisse durch fremdsprachliches Lernen außerhalb der Familie vertieft oder wieder aufgefrischt werden. Jedoch muss eine Mitursächlichkeit der in der Prägephase familiär vermittelten Sprachkenntnisse noch oder wieder im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung festgestellt werden können. Diese müssen das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Das setzt jedoch voraus, dass sie in der Kindheit mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, erreicht haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.06 - juris, Urteil vom 18.04.2011 - 5 B 10/11 - . Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache noch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und damit dem Ende der Prägephase fortbestand. Es genügt vielmehr, wenn diese Sprachkompetenz zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kindheit erreicht worden ist, und den Antragsteller im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache befähigt, BVerfG, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 BvR 500/07 - ; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11/03 - ; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 - 11 E 534/12 - . Im vorliegenden Verfahren kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt in ihrer Kindheit bis zum Abschluss der Prägephase mit 16 Jahren ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. In dem von der Großtante der Klägerin, M. N1. , ausgefüllten Aufnahmeantrag der Klägerin vom 06.11.1993 wurde angegeben, dass die Muttersprache der Klägerin "Russ. Deutsch" sei, die jetzige Umgangssprache "Russisch". Ferner war angekreuzt, dass die Klägerin die deutsche Sprache verstehen und schreiben, aber nicht sprechen könne. In der Familie werde deutsch gesprochen von den Eltern. Die Benutzung der deutschen Sprache durch die Antragstellerin ist nicht vermerkt. Unter der Rubrik "Pflege des deutschen Volkstums" heißt es "Liest deutsch, schreibt deutsch, hat deutsch in der Schule gelernt, pro Woche 2 St." (Bl. 171 ff. Beiakte 5). Demgegenüber heißt es bei den Angaben zur Mutter der Klägerin, O1. C. , im Aufnahmeantrag der Klägerin, die Muttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache "Deutsch-Russisch". "Sie versteht und sprecht deutsch." (Bl. 178, 178 R, Beiakte 5). In Übereinstimmung hiermit wurde im eigenen Aufnahmeantrag der Mutter angegeben, diese "kann lesen, schreiben, versteit Deutsch, kann Sprechen. vast Ales auf 80 %" (Bl. 5 Beiakte 3). Daraus wird deutlich, dass die Großtante der Klägerin beim Ausfüllen der Aufnahmeanträge zwischen dem Verstehen und Sprechen der Sprache unterschieden hat und bei der Klägerin das Sprechen der Sprache in der Familie verneint hat. Diese Angaben werden bestätigt in dem ebenfalls unter dem 06.11.1993 ausgefüllten Zusatzformular zur Sprache. Dort ist zwar angekreuzt, die Klägerin habe die deutsche Sprache als Kind im Elternhaus gesprochen. Sie habe diese von der Mutter gelernt. Sie verstehe jetzt aber nur wenig und spreche nur einzelne Wörter. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Aufnahmeantrag im Jahr 1993, und damit im 18. Lebensjahr der Klägerin gestellt wurde, erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Kindheit bis zum 16. Lebensjahr ein einfaches Gespräch auf deutsch mit ihrer Mutter führen konnte, diese Fähigkeit aber in der kurzen Zwischenzeit wieder verloren hat, obwohl sie weiterhin ständigen Kontakt mit ihrer Mutter hatte. Sowohl für die Klägerin als auch für ihre Mutter ist im Bescheinigungsantrag der Klägerin vom 04.05.1999 für die Zeit von 1975 bis 1999 derselbe Wohnort, nämlich die Stadt Prochladny angegeben (Bl. 14, Beiakte 5). Die Mutter der Klägerin hat die Angaben der Großtante im Verlauf des langjährigen Aufnahme- und Bescheinigungsverfahrens auch zunächst bestätigt. So ist in einem handschriftlichen Brief der Mutter an das BVA vom 20.06.1996 (Bl. 88 Beiakte 3) die Rede davon, dass ihre Tochter P2. damals, nämlich im Zeitpunkt eines Sprachtests der Mutter in Moskau im Jahr 1995, deutsch wirklich nicht sehr gut konnte, wie die Bevollmächtigte auch an das BVA geschrieben habe. Sie habe sich seit der Rückkehr aus Moskau die ganze Zeit erfolgreich in Sprachkursen mit der deutschen Sprache beschäftigt. Nach der Einreise hat die Mutter der Klägerin anlässlich einer Anhörung beim Landratsamt Torgau-Oschatz am 09.06.2000 (Kopie Bl. 192 der Gerichtsakte) erneut erklärt, dass sie ihren Kindern die deutsche Sprache nicht vermittelt habe und ihre Tochter die Sprache erst ab 1996 in Sprachkursen gelernt habe. Diese Angaben wurden zwar in der Klagebegründung des Verfahrens 5 K 595/03 vor dem VG Leipzig (Schriftsatz vom 18.02.2004, Bl. 327, Beiakte 13) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005 (Bl. 276, Beiakte 13) pauschal bestritten. Vor dem VG Leipzig behauptete die Mutter erstmals, sie habe immer mit den Kindern zuhause deutsch gesprochen. Auf den Vorhalt ihrer anders lautenden Angaben bei der Bescheinigungsbehörde erklärte sie, das Protokoll stimme nicht. Demgegenüber konnte die Mitarbeiterin der Behörde bei ihrer Vernehmung ausschließen, dass sie etwas protokolliert habe, was die Mutter der Klägerin nicht gesagt habe. Gleichzeitig hat die Mutter der Klägerin bei dieser Gelegenheit auch den gesamten bisherigen Vortrag zur Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass bestritten. In Anbetracht der Widersprüchlichkeit des Vortrags der Mutter zu ihren eigenen ursprünglichen Angaben sowie zu den Angaben der Bevollmächtigten im Aufnahmeverfahren - auch im Hinblick auf die Eintragungen der Nationalität im Inlandspass - erscheinen die Aussagen der Mutter der Klägerin zur Sprachvermittlung unglaubhaft und verfahrensangepasst. Der davon abweichenden, nur kurz begründeten, Beurteilung des OVG NRW im Urteil vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - (S. 18) im Verfahren des Bruders, das eine familiäre Sprachvermittlung aufgrund der Erklärungen der Mutter bejaht, folgt das erkennende Gericht nicht. Diese Bewertung kann auf das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht übertragen werden, weil im Aufnahmeantrag des 1980 geborenen, also 5 Jahre jüngeren Bruders der Klägerin, deutlich bessere Sprachkenntnisse des Bruders angegeben worden sind. Die vorhandenen Widersprüche im Vortrag zur familiären Sprachvermittlung wurden weder im Klageverfahren 5 K 595/03 vor dem VG Leipzig noch im jetzigen Klageverfahren ansatzweise aufgeklärt oder durch einen substantiierten, nachvollziehbaren Vortrag zum familiären Sprachgebrauch ersetzt. Während im Verfahren vor dem VG Leipzig nur die Mutter als Vermittlungsperson benannt wurde, wird im vorliegenden Verfahren erstmals angegeben, auch die Großeltern mütterlicherseits und die Großtante M. hätten der Klägerin die deutsche Sprache beigebracht. Die Großeltern mütterlicherseits kommen als Vermittlungspersonen jedoch nicht in Betracht. Die Großmutter Q1. C. ist bereits 1972 verstorben (Bl. 81 Beiakte 3) und damit vor der Geburt der Klägerin im Jahr 1975. Der Großvater mütterlicherseits ist nach den Angaben im ‚Aufnahmeantrag der Klägerin nicht bekannt (Bl. 182 R Beiakte 5). Nach den Angaben im Aufnahmeantrag der Mutter O1. wird als Vater (Großvater der Klägerin) O. N3. angegeben (Bl. 7 R Beiakte 3). Zu diesem existieren keine weiteren Angaben, weil er die Familie 1964 verlassen hat (Bl. 81 Beiakte 3). Eine Sprachvermittlung durch den Großvater ist somit - ungeachtet dessen Volkszugehörigkeit - ersichtlich nicht möglich. Nachdem im PKH-Beschluss vom 09.01.2013 beanstandet worden war, dass bisher ein substantiierter Vortrag zur Sprachvermittlung durch die Großtante M. fehle, wird nun erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2013 durch die Klägerin selbst angegeben, die Großtante M. habe mit ihren Kindern M2. , geb. 1951 und B. , geb. 1954 ebenfalls in Prochladny gewohnt und man habe sich immer am Abend und am Wochenende getroffen bis zur Ausreise der Großtante im Jahr 1989. Sie habe mit der Mutter, der Großtante (die nur schlecht russisch konnte) und deren Kindern M2. und B. zuhause deutsch gesprochen in einer Art Küchensprache und im schwäbischen Dialekt der Großtante. Dieser Vortrag ist nicht nur in erheblichem Umfang gesteigert und verfahrensangepasst, sondern leidet auch in mehrfacher Hinsicht an unauflösbaren Widersprüchen, sodass das Gericht keinen Anlass sieht, den hilfsweise angebotenen Beweis durch Vernehmung des Bruders P1. , sowie von B. und M2. N1. zu erheben. Ein ständiger Besuchskontakt mit der Familie der Tante M. N1. , bei dem die einzelnen Familienmitglieder bis 1989 miteinander deutsch gesprochen haben, ist mit den ursprünglichen Angaben von Mutter und Großtante, die Klägerin könne nicht gut deutsch, nur einzelne Wörter, schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Diesen Widerspruch konnte auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Befragen nicht aufklären. Die Behauptung, die Klägerin habe auch von der Großtante die deutsche Sprache gelernt, steht außerdem im Widerspruch dazu, dass gerade die Tante als Bevollmächtigte im Antragsverfahren die geringen Sprachkenntnisse der Klägerin vorgetragen und sich selbst im Zusatzformular zur Sprache als Sprachvermittlerin nicht erwähnt hat. Dies hätte aber - bei ständigen Besuchskontakten und Gebrauch der deutschen Sprache im Haus der Großtante - nahegelegen. Es ist auch nicht erklärbar, warum der Umstand, dass im Haus der Großtante regelmäßig deutsch gesprochen wurde, bisher weder im Aufnahmeverfahren noch im Bescheinigungsverfahren vor dem Landratsamt Torgau-Oschatz oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Leipzig erwähnt worden ist. Das Gericht ist auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass diese Angaben der Klägerin nicht glaubhaft sind. Hierzu hat auch der Umstand beigetragen, dass die Klägerin sich in ihrem zusammenhängenden Vortrag zu Beginn ihrer Befragung durch ihren Prozessbevollmächtigten nur vage und ausweichend zum Umfang ihrer Sprachkenntnisse in ihrer Kindheit geäußert hat. So hat sie zwei Mal betont, sie hätte nicht fließend deutsch gesprochen bzw. nicht viel auf Deutsch gesprochen, aber alles verstanden. Sie sei Deutsch erzogen worden. Erst auf mehrfache Nachfrage durch ihren Prozessbevollmächtigten hat sie erklärt, sie hätte sich mit ihrer Tante M2. und dem Onkel B. auf deutsch unterhalten und ergänzt, dass sie auch mit der Großtante, die nur schlecht russisch konnte und der Mutter deutsch gesprochen hat. Von einer Unterhaltung in deutscher Sprache mit der Mutter, der Großtante und dem Onkel und der Tante im Haus der Großtante ist aber im bisherigen Verfahren an keiner Stelle die Rede gewesen. Noch in der Beschwerdebegründung vom 11.01.2013 (Bl. 86 ff. Gerichtsakte) wird lediglich vorgetragen, dass die Klägerin mit ihrer Mutter deutsch gesprochen habe, ein einfaches Gespräch aber rechtlich nicht gefordert sei. Die Tante M. kenne die Familie und könne daher Angaben zur Benutzung der deutschen Sprache machen. Diese wird also lediglich als Zeugin erwähnt. Wenn tatsächlich ein ständiger familiärer Kontakt mit der Großtante bestanden hätte, bei dem die Klägerin mit der Tante und ihren Kindern deutsch gesprochen hätte, hätte es nahegelegen, dies an dieser Stelle zu erwähnen, zumal die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache von Anfang an umstritten gewesen und im PKH-Beschluss vom 09.01.2013 verneint worden ist. Die Behauptung der Klägerin, sie habe bis kurz vor der Ausreise in dem schwäbischen Dialekt der Großtante gesprochen und habe deswegen noch im Dezember 1998 einen Sprachkurs in Hochdeutsch machen müssen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Klägerin konnte auf Nachfrage - bis auf wenige Wörter mit der Endung "-le" wie "Krebbele, Lupele, Sodele, Jetzele" - den schwäbischen Dialekt nicht wiedergeben. Die Behauptung der Klägerin, in der Familie sei schwäbisch gesprochen worden, steht auch im Widerspruch zu den Feststellungen im Bescheinigungsverfahren vor dem Landratsamt Torgau-Oschatz. Dort ist im Anhörungsprotokoll der Klägerin und ihres Bruders vom 27.05.1999 vermerkt, dass die Mutter O1. mit einem starken Akzent deutsch sprach, aber nicht mit einem schwäbischen Dialekt (Bl. 183, 186, 1889). Für einen familiären Sprachgebrauch in einem schwäbischen Dialekt befinden sich in den verfügbaren Verfahrensakten, insbesondere in den schriftlichen Aussagen der Großtante und der Mutter der Klägerin, keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich sind auch die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu fremdsprachlichen Sprachkursen mit den bisherigen Angaben im Verfahren nicht in Übereinstimmung zu bringen. Im Termin hat die Klägerin behauptet, sie habe lediglich einen Sprachkurs gemacht, nämlich kurz vor der Ausreise im Dezember 1998. Demgegenüber hatte die Mutter im Brief vom 20.06.1996 an das BVA (Bl. 88 Beiakte 3) und in der Anhörung am 09.06.2000 (Bl. 192 der Gerichtsakte) erklärt, dass die Klägerin die deutsche Sprache in Sprachkursen seit dem Sprachtest der Mutter in Moskau (also 1995) bzw. seit 1996 gelernt habe. Ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin sich seit 1995/1996 in Sprachkursen um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht hat und - was naheliegend wäre - auch mit der Mutter in Vorbereitung auf die geplante Ausreise zunehmend deutsch gesprochen hat, dann sind ihre guten Deutschkenntnisse im Jahr 1999 durchaus nachvollziehbar. Jedoch haben diese Kenntnisse ihre Grundlage nicht in der familiären Vermittlung in der Prägephase, sondern in einem zum Zweck der Aussiedlung durchgeführten Spracherwerb im Erwachsenenalter. Ungeachtet dessen fehlt es auch an dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach der genannten Vorschrift voraus, dass sich der Betreffende vom Eintritt der Bekenntnisreife bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die weitere Alternative, dass der Antragsteller nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, kommt vorliegend nicht in Betracht, da diese die deutsche Volkszugehörigkeit beider Elternteile voraussetzt. Der Vater der Klägerin ist aber Russe. Durch die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im gesamten Zeitraum ab Eintritt der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung - negativ - kein Gegenbekenntnis zu einer anderen Nationalität vorliegen darf und - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen muss. Ein bekenntnisloser Zeitraum ist demnach nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 - , BVerwGE 119, 192 (194), Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 - . Als Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion hauptsächlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, insbesondere in den Inlandspass, der erstmalig im Alter von 16 Jahren ausgestellt wurde, in Betracht. Wird hierbei eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen, liegt regelmäßig ein Gegenbekenntnis vor, es sei denn, dass die Eintragung ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers erfolgt. In diesem Fall ist die Erklärung nicht als Gegenbekenntnis zurechenbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214. Ist durch die Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben worden, so ist zu prüfen, ob ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.03.2004 - 2 A 4321/01 - , Beschluss vom 06.11.2011 - 11 E 873/11 - und Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 - . Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass der Klägerin bereits im Jahr 1991, also mit dem Erreichen des 16. Lebensjahres, ein Inlandspass mit Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit ausgestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt muss die Mutter der Klägerin in der ursprünglich ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1975 noch mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sein. Denn die Mutter der Klägerin hat ihre Nationalität erst im Jahr 1992 geändert. Folglich konnte 1991 nur die russische Nationalität beider Eltern in den Inlandspass eingetragen werden. Zutreffend hat auch bereits das Landramtsamt Torgau-Oschatz im Ablehnungsbescheid vom 07.12.2001 (Bl. 137 Beiakte 5) dargelegt, dass auch die verspätete Ausstellung der Geburtsurkunde des am 12.06.1993 geborenen Sohnes Q. der Klägerin auf eine Änderung der Nationalität im Inlandspass der Klägerin hinweist. Die Ausstellung der Geburtsurkunde erfolgte nämlich erst am 08.09.1993, und damit einen Tag nach der Ausstellung des Inlandspasses der Klägerin am 07.09.1993. Wäre die Geburtsurkunde früher ausgestellt worden, hätte vermutlich die im ersten Inlandspass der Klägerin vermerkte russische Nationalität der Mutter eingetragen werden müssen. Von einer Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin geht auch noch das Antragsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.05.2008 aus (Bl. 6 Beiakte 2), wo erklärt wird, die Klägerin und ihre Mutter hätten die fehlerhaften Eintragungen in ihrem Inlandspass, die gegen ihren Willen zustande gekommen seien, nach dem Zerfall der UdSSR sofort geändert. Die Klägerin habe bei der Beantragung des Inlandspasses die deutsche Nationalität gegenüber den Behörden eingefordert, eine entsprechende Erklärung sei jedoch nicht zugelassen worden. Auch in der Klagebegründung vom 18.02.2004 im Verfahren 5 K 595/03 vor dem VG Leipzig (Bl. 327 Beiakte 13) wird vorgetragen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum liege in der Änderung der Passeintragung im Jahre 1993. Damit ist der Vortrag im vorliegenden Klageverfahren, die Klägerin habe 1991 gar keinen Pass beantragt und der erste Inlandspass sei 1993 ausgestellt worden, schlechterdings nicht vereinbar. Letztlich kann aber offen bleiben, ob der Klägerin im Jahr 1991 ein Inlandspass mit Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit ausgestellt worden ist und ob dieser ein zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum darstellt. Die hilfsweise beantragte Einholung einer Auskunft über die Nationalitäteneintragung der Klägerin in den Registern der Heimatbehörden ist aufgrund des widersprüchlichen Vortrags nicht geboten, aber auch nicht erforderlich, da dieser Punkt nicht entscheidungserheblich ist. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis auf vergleichbare Weise für den Zeitraum von der Bekenntnisreife im Oktober 1991 bis zur Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass vom 07.09.1993. Zwar kann ein bekenntnisloser Zustand vor der Beantragung des ersten Inlandspasses unschädlich sein, wenn diese Beantragung kurz nach Eintritt in das bekenntnisfähige Alter erfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.05.2012 - 11 A 2095/10 - : 11 Monate, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 04.02.2013 - 5 B 67.12 - . Ein längerer bekenntnisloser Zustand führt jedoch dazu, dass das Merkmal eines Bekenntnisses "nur" zum deutschen Volkstum nicht mehr bejaht werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 1900/10 - :3 Jahre und 8 Monate; Beschluss vom 25.11.2011 - 11 E 1242/11 - : 1 Jahr und 4 Monate. Im vorliegenden Verfahren wäre indessen ein längerer bekenntnisloser Zustand anzunehmen, wenn die Klägerin einen Inlandspass mit Eintragung der deutschen Nationalität erst ca. 2 Jahre nach Erreichen des bekenntnisfähigen Alters erhalten hat oder die Eintragung im ersten Inlandspass nicht zurechenbar wäre. In diesem Zeitraum ist ein Bekenntnis der Klägerin auf vergleichbare Weise nicht ersichtlich. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sei, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Die Klägerin hat aber keine nachprüfbaren Umstände bezeichnet, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen, vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 - . In ihrem Aufnahmeantrag war in der Rubrik "Pflege des deutschen Volkstums" lediglich angeführt "liest deutsch, schreibt deutsch, hat deutsch in der Schule gelernt" (Bl. 173 Beiakte 5). Daraus ergeben sich keine äußerlich erkennbaren Verhaltensweisen mit Bekenntnischarakter. Auch im Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 11.05.1999 war das Feld "Mitglieder in deutschen Vereinen" nicht ausgefüllt (Bl. 13 R Beiakte 5). Schließlich ist auch im Klageverfahren hierzu nichts vorgetragen worden. Es ist schon nicht erkennbar, dass bei der Klägerin ab 1991 ein inneres Bewusstsein mit dem Inhalt vorgelegen hat, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören: Beide Eltern waren 1991 noch als Russen in ihren amtlichen Ausweisen eingetragen sowie in der Geburtsurkunde der Klägerin. Die Klägerin sprach bis auf einzelne Wörter kein deutsch. Eine deutsche Erziehung oder die Pflege deutscher Gebräuche ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Mutter der Klägerin, O1. C. , hatte 1969 durch die Wahl der russischen Nationalität des Vaters ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Der Begründung des VG Leipzig im Urteil vom 14.04.1995 - 5 K 1379/01 - (Bl. 273 ff. Beiakte 4), bestätigt durch Urteil der OVG NRW vom 18.03.2011 im Verfahren des Bruders P1. 12 A 1878/09 (Bl. 159 ff. der Gerichtsakte) wird insoweit in vollem Umfang gefolgt. Sie hatte bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses ihrer 12 Jahre jüngeren Schwester H. nach deren Aussage ebenfalls auf eine Eintragung der russischen Nationalität hingewirkt, was sie bei ihrer Anhörung vor dem Landratsamt Torgau-Oschatz am 09.06.2000 auch noch eingeräumt hat (Kopie, Bl. 191, 192 der Gerichtsakte). Eine Prägung der Klägerin im Sinne des deutschen Volkstums durch ihre Mutter kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Großmutter und Urgroßmutter waren bereits 1972, also vor der Geburt der Klägerin im Jahr 1975 verstorben. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2013 erstmalig seit ihrer Einreise im Jahr 1999 angegeben hat, es hätten rege Kontakte mit der Familie der Großtante M. N1. gestanden, bei denen auch deutsch gesprochen worden sei, ist diese Aussage - wie bereits ausgeführt - unglaubhaft. Der Bruder der Klägerin, P1. C. , hat sich noch im Jahr 1999 - also kurz vor der Ausreise - einen Inlandspass mit Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit ausstellen lassen und hierdurch ebenfalls ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.03.2011 - 12 A 1878/09 - S. 15, Bl. 111 ff. ). Eine Prägung der Klägerin im Sinne eines Bewusstseins, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören, ist demnach nicht ansatzweise ersichtlich. Die Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass von 1993 wirkt nicht auf den Zeitraum davor zurück und muss in Anbetracht der oben genannten Umstände in erster Linie im Zusammenhang mit der geplanten Aussiedlung und damit als sog. "Lippenbekenntnis" angesehen werden. Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Jedoch ermäßigen sich die auf den Kläger zu 2. entfallenden Gerichtskosten aufgrund der Klagerücknahme auf ein Drittel, Ziff. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Daraus ergibt sich die geringere Kostenquote des Klägers zu 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.