Urteil
7 K 7918/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0226.7K7918.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Kustanaj geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger und lebt bis heute in seinem Geburtsort in Kasachstan. Am 07.10.2009 stellte er bei dem Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 BVFG. Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde aus dem Jahr 1983 ist sein Vater, W. B. , Deutscher, seine Mutter, H. B. , Russin. Die Großeltern väterlicherseits sind nach den Antragsangaben beide Deutsche. Die Großmutter G. B. , geb. A. , ist 1996 verstorben. In seinem am 11.07.2008 ausgestellten Inlandspass ist der Kläger als Deutscher eingetragen. Der Vater des Klägers reiste im Januar 2009 nach Deutschland ein, um sich einer stationären Behandlung wegen einer malignen, nicht heilbaren Tumorerkrankung zu unterziehen. Am 07.10.2009 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg nach § 27 Abs. 2 BVFG und auf Einbeziehung seiner Ehefrau, des Klägers und eines weiteren 1990 geborenen Kindes der Ehefrau. Beim Sprachtest in Friedland am 01.12.2009 wurde festgestellt, dass der Vater des Klägers problemlos ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Leichte Dialekteinflüsse waren erkennbar. Dem Vater des Klägers wurde daraufhin unter dem 17.12.2009 ein Aufnahmebescheid erteilt. In seinem eigenen Aufnahmeantrag gab der Kläger zu seinen deutschen Sprachkenntnissen an, er habe die deutsche Sprache ab Geburt von seinem Vater und seinen Großeltern gelernt und gesprochen. Außerdem habe er von der 5. bis zur 10. Klasse Deutschunterricht in der Schule gehabt und 2 Jahre Deutsch an der Hochschule gelernt. Er könne fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch führen. Am 31.03.2010 wurde der Kläger in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Astana angehört. Hier gab er wiederum an, er habe die deutsche Sprache von seinem Vater und seinen Großeltern gelernt. Seine Großmutter habe bis zu ihrem Tod mit in der Familie gelebt. Sie sei gestorben, als er ca. 5 Jahre alt gewesen sei. Sie habe mit ihm Deutsch und Russisch gesprochen, aber mehr deutsch. Auch habe der Vater bis zur Trennung der Eltern in seinem 16. Lebensjahr deutsch mit ihm gesprochen. Auch der Großvater habe mit ihm Deutsch gesprochen, aber weniger als die Großmutter. Er habe überwiegend in Russisch geantwortet. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein Gespräch in Deutsch über den Schulalltag oder Erlebnisse mit Freunden zu führen. Seiner Meinung nach resultierten seine heutigen Deutschkenntnisse aus dem Schulunterricht. Er sei bereits in seinem ersten Inlandspass als Deutscher eingetragen gewesen. Sein Vater habe einen Aufnahmebescheid, sei aber noch nicht ausgereist. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Mit Bescheid vom 13.08.2010 wurde der Aufnahmeantrag mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe als Kind nur sehr wenig deutsch gesprochen und seine Sprachkenntnisse größtenteils fremdsprachlich in der Schule und Hochschule erworben. Seine Sprachkenntnisse beruhten daher nicht auf familiärer Vermittlung. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 02.09.2010 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 30.12.2010 hat der Kläger erhoben, mit der er seinen Aufnahmeantrag weiterverfolgt. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger habe durchgängig angegeben, dass er die deutsche Sprache in der Familie, nämlich von Vater und Großeltern gelernt habe. Diese Kenntnisse habe er durch den Schulunterricht, Selbststudium und Verkehr mit deutschsprachigen Familien vertieft. Es komme nicht darauf an, ob zu Hause wenig oder viel Deutsch gesprochen worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass der Vater des Klägers in der Zwischenzeit verstorben ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 13.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Ergebnis des Sprachtests sei bereits nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe die gestellten Fragen häufig inhaltlich nicht richtig erfasst und kaum in vollständigen oder zusammenhängenden Sätzen geantwortet. Auch sei ein flüssiges Gespräch nicht zustande gekommen. Jedenfalls habe der Kläger bei dem Sprachtest selbst eingeräumt, dass er dem Vater und den Großeltern überwiegend auf Russisch geantwortet habe und ein Gespräch über den Schulalltag oder Erlebnisse mit Freunden nicht habe führen können. Diese Auskunft sei im Klageverfahren bisher nicht entkräftet worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers und seines Vaters Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann also nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 01.12.1923 geboren wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Im vorliegenden Fall kann zwar festgestellt werden, dass der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt (seinem Vater) und sich durch eine Nationalitätenerklärung in seinem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt hat. Jedoch fehlt es am Bestätigungsmerkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund der familiären Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zwar hat der Kläger bei der Anhörung am 31.03.2010 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Astana den Sprachtester davon überzeugt, dass er ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann. Ob diese Bewertung zutreffend ist, kann offen bleiben. Dem Kläger ist es nämlich kaum gelungen, einigermaßen flüssig zu sprechen und auf von den üblichen Standardfragen abweichende Fragen mit vollständigen Sätzen zu antworten. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf familiärer Vermittlung in der Prägephase beruhen. Vielmehr muss angenommen werden, dass die aktuellen Sprachkenntnisse des Klägers ganz überwiegend auf ein fremdsprachliches Erlernen und Kontakte zu deutschen Familien im Erwachsenenalter zurückzuführen sind. Der Tatbestand der familiären Vermittlung setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache von den Eltern oder anderen Verwandten aufgrund des familiären Erziehungseinflusses von der Geburt bis zur Selbständigkeit erlernt hat. Die familiäre Sprachvermittlung muss aber nicht der alleinige Grund für die aktuelle Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs sein. Es ist unschädlich, wenn die familiär erworbenen Sprachkenntnisse durch fremdsprachliches Lernen außerhalb der Familie vertieft oder wieder aufgefrischt werden. Jedoch muss eine Mitursächlichkeit der in der Prägephase familiär vermittelten Sprachkenntnisse noch oder wieder im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung festgestellt werden können. Diese müssen das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Das setzt jedoch voraus, dass sie in der Kindheit bzw. Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, erreicht haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.06 - juris, Urteil vom 18.04.2011 - 5 B 10/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2012 - 11 E 1080/11 - ; Beschluss vom 25.11.2011 - 11 E 1242/11 - . Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache noch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und damit dem Ende der Prägephase fortbestand. Es genügt vielmehr, wenn diese Sprachkompetenz zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kindheit erreicht worden ist, und den Antragsteller im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache befähigt, BVerfG, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 BvR 500/07 - ; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11/03 - ; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 - 11 E 534/12 - . In Einzelfällen ist von der Rechtsprechung eine familiäre Sprachvermittlung bis zum Eintritt in den Kindergarten, also bis zum Alter von 4 - 5 Jahren für ausreichend gehalten worden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - . Dem genannten Urteil lag allerdings ein Fall zugrunde, in dem die Klägerin bis zum 4. oder 5. Lebensjahr fast täglich bei den Großeltern war und mit diesen nur deutsch gesprochen hatte. Im vorliegenden Verfahren liegt eine vergleichbare Fallgestaltung nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Kindheit bis zum Abschluss der Prägephase mit 16 Jahren ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der Kläger hat zwar in seinem Aufnahmeantrag und zu Beginn seiner Anhörung am 31.03.2010 in Astana übereinstimmend angegeben, er habe die deutsche Sprache als Kind in seinem Elternhaus gesprochen und habe diese Sprache von dem Vater und den Großeltern väterlicherseits gelernt. Diese Aussagen geben aber keine Auskunft über den Umfang der Sprachkenntnisse in der Kindheit. Im weiteren Verlauf der Anhörung hat der Kläger dann auf nähere Nachfrage erklärt, dass die Großeltern väterlicherseits mit der Familie des Klägers zusammengelebt hätten und mit dem Kläger deutsch und russisch gesprochen hätten. Der Vater habe bis zu seiner Trennung von der Familie ebenfalls deutsch mit ihm gesprochen. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass seine deutschsprachigen Familienangehörigen den Kläger in deutscher Sprache angesprochen haben und offenbar versucht haben, ihm diese Sprache beizubringen. Der Kläger hat jedoch eingeräumt, dass er überwiegend in Russisch geantwortet habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein Gespräch in Deutsch über den Schulalltag oder Erlebnisse mit Freunden zu führen. Seine heutigen Deutschkenntnisse resultierten aus dem Schulunterricht. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger in seiner Kindheit und Jugendzeit zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage war. Denn zu einem Gespräch gehört auch die Antwort in deutscher Sprache. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beurteilung einer sprachlichen Kommunikation als einfaches Gespräch um eine rechtliche Bewertung handele, die der Kläger gar nicht habe treffen können. Jedoch sind die tatsächlichen Angaben des Klägers über den Umfang seiner Sprachkenntnisse ausreichend, um die erforderliche Bewertung im Rahmen der Prüfung der Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit vornehmen zu können. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei den angesprochenen Themen "Schulalltag" und "Erlebnisse mit Freunden" um Gegenstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Inhalt eines einfachen Gesprächs sein können. Im Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33/02 - führt das Gericht aus, dass sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können muss. Die in der Anhörung angesprochenen Themen "Schulalltag" und "Freunde" gehören mithin zu den Themen eines einfachen Gesprächs, wobei die Erlebnisse mit Freunden sowohl dem Bereich "Schule" als auch dem Bereich "Freizeit" zugeordnet werden können. Das Thema "Schulalltag" beinhaltet aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keineswegs eine Diskussion über komplizierte Unterrichtsinhalte. Ebenso wenig umfasst die Schilderung von Erlebnissen mit Freunden schwierige und komplexe Geschehensabläufe. Vielmehr geht es um Alltagsfragen, über die im Leben eines Kindes häufig gesprochen wird und die diesem daher in einer einfachen Form geläufig sein müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Anforderungen missverstanden hat. Seine Angabe, dass er seinem Vater bzw. seinen Großeltern überwiegend auf Russisch geantwortet hat, lässt den Schluss zu, dass er ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache eben nicht führen konnte. Denn dies setzt eine zumindest überwiegende Benutzung der deutschen Sprache bei der Formulierung von Antworten durch den Kläger voraus. Schließlich hat der Kläger durch seine Einschätzung, dass seine heutigen Sprachkenntnisse auf dem Schulunterricht beruhen, bestätigt, dass der Sprachgebrauch in der Familie ihm eben nicht die Grundlage für die aktuelle Sprachkompetenz gegeben hat. Vielmehr hat er seine heutigen Fähigkeiten nach seinen eigenen Aussagen überwiegend durch fremdsprachlichen Erwerb (Schulunterricht von der 5. bis zur 11. Klasse und ein oder zwei Jahre Unterricht an der Hochschule) erworben. Im Aufnahmeantrag hat er darüberhinaus angegeben, zurzeit viel Zeit dem Studium der deutschen Sprache zu widmen und mit deutschsprachigen Familien zu verkehren. Dies erklärt schlüssig, dass er sich zumindest in deutscher Sprache verständigen kann. Der fremdsprachliche Erwerb der deutschen Sprache spiegelt sich auch deutlich in den bei der Anhörung verwendeten Ausdrucksweisen, die erkennbar auf einer Übersetzung aus der russischen Sprache beruhen und nicht auf einem familiären Gebrauch. Beispielsweise hat er erklärt, "ich arbeite acht Uhr jeden Tag", hatte aber gemeint "ich arbeite acht Stunden jeden Tag". Die Aussagen des Klägers in seinem Sprachtest sind auch im Klageverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Insbesondere sind in der schriftlichen Klagebegründung keine detaillierten Angaben zum Umfang des Sprachgebrauchs in der Familie gemacht worden, die die bisherigen Aussagen entkräften könnten. Die in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Hilfsbeweisantrages gemachten Aussagen, dass der Kläger mit seinen Großeltern und seinem Vater in der Kindheit überwiegend Deutsch gesprochen habe, stehen in offenkundigem Gegensatz zu den eigenen Aussagen des Klägers beim Sprachtest. Dieser Gegensatz wird auch nicht ansatzweise erklärt. Das gleiche gilt für die Behauptung, der Kläger habe in seinem 16. Lebensjahr ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können. Diese Behauptungen sind mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte völlig aus der Luft gegriffen und sollen nunmehr durch die Anhörung des Klägers und die Zeugenvernehmung seiner Verwandten U. N. erstmalig konkretisiert werden. Der Vortrag des Klägers weist daher unauflösbare Widersprüche auf und der gestellte Hilfsbeweisantrag soll überhaupt erst die entscheidungserheblichen Tatsachen und eine Aufklärung der Widersprüche, die der Kläger vortragen müsste, zum Vorschein bringen. Eine Beweiserhebung war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1998 - 9 B 10.98 - , Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39; speziell für das Vertriebenenrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 25.07.2012 - 11 E 661/12 - , vom 12.07.2012 - 11 A 2260/11 - , vom 12.01.2012 - 11 E 1080/11 - , vom 12.05.2009 - 12 A 3311/07 - ; Kopp, VwGO, 16. Auflage 2009, § 86 Rn. 18 a zum "Ausforschungsbeweisantrag". Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.