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Urteil

19 K 5979/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0301.19K5979.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Autor des in erster Auflage in einer Anzahl von etwa 500 Exemplaren im Jahre 2008 im Verlag E. und W. , T. am B. , erschienen Buches mit dem Titel „ “. Das Buch umfasst 199 Seiten und beinhaltet im Wesentlichen eine auf die Region Wuppertal/Elberfeld bezogene geschichtliche Betrachtung der NSDAP. Im Klappentext des Buches fasst der Kläger Inhalt und Zwecks seines Buches wie folgt zusammen: „In vielen historischen Abhandlungen werden die wesentlichen Wurzeln des NS im Raum München, der Wirkungsstätte von Adolf Hitler, Rudolf Heß, Alfred Rosenberg, Heinrich Himmler oder Hermann Göring gesucht. Dort wurde die Partei gegründet und hatte dort auch ihre ersten Erfolge und Rückschläge. Der gescheiterte Putsch vom November 1923 trug zur Legendenbildung bei.Dennoch ist die These, der NS sei vorwiegend eine im süddeutschen Raum entstandene Bewegung, nicht zutreffend. Diese historisch eindrucksvolle Studie beweist anhand weitgehend unbekannter oder vergessener Quellen, wie stark der Einfluß der Männer aus dem Raum Wuppertal-Elberfeld auf die spätere Entwicklung des NS war. Hier, im westdeutschen Raum, wirkten nämlich prägende Persönlichkeiten wie Dr. Joseph Goebbels, Gregor Strasser, Viktor Lutze, Karl Kaufmann, Robert Ley und Erich Koch. Sie standen teilweise anfangs durchaus im Gegensatz zu Hitler, schlossen sich ihm an oder rangen mit ihm in der >Kampfzeit<. Sie prägten das Bild des NS in vielfältiger Weise und trugen sowohl zum Erfolg als auch zum Scheitern bei.Noch nie veröffentlichte Dokumente wie Briefe von Erich Koch aus seinem ostpreußischen Gefängnis nach Deutschland sind einmalige Zeugnisse zum Selbstverständnis jener Epoche.“ Unter dem 23.09.2010 regte das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Bundesprüfstelle) die Indizierung des Buches an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger verherrliche in seinem Buch das NS-Regime und charakterisiere die Person Adolf Hitlers als geniale, vom Göttlichen gezeichnete Persönlichkeit. In der Sitzung vom 01.09.2011 beschloss die Bundesprüfstelle, dass das vom Kläger verfasste Buch „ “ in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wird. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 13.10.2011 zugestellt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bundesprüfstelle im Wesentlichen aus, das Buch sei jugendgefährdend. Es bestehe die Gefahr, dass gefährdungsgeneigte Jugendliche mit einem unausgereiften Geschichtsbild und möglicherweise bereits vorhandener Affinität zu nationalsozialistischem Gedankengut den Inhalt des Buches als zum Rassenhass anreizend und den Nationalsozialismus verherrlichend und verharmlosend ansähen. In dem Buch werde ein Gesamtbild gezeichnet, das den Nationalsozialismus – insbesondere Hitler als eine Art gottgleichen Übermenschen – verherrliche, während im Kontrast dazu die bundesdeutsche Nachkriegszeit in Politik, Gesellschaft und Geschichtsschreibung krass negativ abgebildet werde. Der Nationalsozialismus werde überhöht und damit zur Gegenwartsalternative erhoben. Durch die unwidersprochene Erläuterung der NS-Rassenlehre dränge sich beim Leser des Buches der Eindruck auf, dass die beschriebene Verteidigung der weißen Rasse als vaterländischer und kontinentaler Auftrag weiterhin Bestand habe. Insbesondere gefährdungsgeneigte Jugendliche mit bereits vorhandener Affinität zur nationalsozialistischen Szene verstünden folgende Textpassagen in diesem Sinne: „Schließlich waren die Deutschen in den zwölf Jahren des dritten Reiches reißende Wölfe, nun wollen sie sanfte Schafe sein. Aber vaterlandsliebende Menschen haben eine heraklitische Gesinnung und wollen kämpfen. Das ist der Grund dafür, dass man uns in der Welt so hasst. Adlervögel werden von Krähen immer gehasst“, (S. 6);„Die Sehnsucht nach einem Dritten Reich ist ein alter germanisch-deutscher Mythos...Der Mythos ist das Rüstzeug gegen den kulturellen Verfall, gegen Pluralismus, Aufsplitterung und Auflösung.“, (S. 164/165);„Obwohl die Führung zwischen der europäischen Aufgabe und einem nationalsozialistischen Expansionsdrang schwankte, war man sich sowohl bei den freiwilligen Kampfverbänden – den Esten und Spaniern – und anderen in der Wehrmacht und Waffen-SS, als auch bei den Fremdarbeitern und bei den Deutschen völlig klar darüber, dass die Sache, die auf dem Spiel stand, größer als Deutschland war. Es ging um den weißen Mann in Europa und die Neuausrichtung des Kontinents zur Abwehr von Gefahren, die ihn in Zukunft bedrohen würden, wenn der Krieg verloren ginge.“, (S. 167). Die Verbrechen der Nationalsozialisten – wie etwa der Holocaust - würden zwar nicht ausdrücklich geleugnet. Die Verbrechen würden aber nicht aufgearbeitet und kaum erwähnt. Dadurch entstehe der Eindruck, als handele es sich dabei weniger um Tatsachen als um Verleumdungen, die durch Kriegsgewinner, die Nachkriegspolitiker und gegenwärtige Historiker zur weiteren Schädigung des deutschen Volkes verbreitet würden. Hitler werde dadurch verherrlicht, dass er mit anderen historischen Persönlichkeiten – wie etwa Napoleon - verglichen werde. Mittelbar werde der Vorwurf erhoben, dass Hitler keine Verehrung erfahre wie Napoleon. Mit dem Abdruck einer Verteidigungsschrift der Schwester Adolf Hitlers aus dem Jahr 1957 (S. 18/19) und eines Beitrags des Literaturnobelpreisträgers Knut Hamsun vom 07.05.1945 in der Zeitung „Aftenposten“ (S. 19) über Hitler fahre der Kläger mit der Verherrlichung Hitlers fort. In der Verteidigungsschrift der Schwester Hitlers werde dieser wie ein Märtyrer beschrieben, der gegenwärtig nur verleumdet werde. In dem Beitrag Hamsuns werde das Bild Hitlers in einer Art der Heiligsprechung verklärt. Der Beitrag laute: „Ich bin es nicht wert, von Adolf Hitler laut zu sprechen, und sein Leben und Tun lädt auch nicht zu sentimentaler Regung ein. Er war ein Krieger, ein Krieger für die Menschheit und ein Verkünder des Evangeliums vom Recht für alle Völker. Er war eine reformatorische Gestalt von höchstem Rang und sein historisches Schicksal war es, in einer Zeit beispielloser Rohheit wirken zu müssen, der er schließlich zum Opfer fiel. So darf jeder Westeuropäer Adolf Hitler sehen, wir jedoch, seine Anhänger, verneigen unser Haupt vor seinem Tod.“ (S.19). Die sich anschließende Kommentierung des Beitrags durch den Kläger mit dem Inhalt: „Hamsun wurde ein Opfer der Nachkriegshysterie, welche nach Hitlers Tod die Welt befiel und in Deutschland noch heute anhält. Man sperrte den berühmten Dichter in ein Irrenhaus.“ (S.19), könne nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Kläger mit dem Hitler verherrlichenden Beitrag Hamsuns solidarisiere. Die Glorifizierung des Nationalsozialismus und das Bekenntnis des Klägers zu ihm drücke sich auch in der Bewertung nationalsozialistischer Protagonisten aus. Während sich das Bekenntnis Leys zum Nationalsozialismus vor dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal geradezu heroisch lese (S. 94), werde die Rolle Speers, der sich an gleicher Stelle schuldig bekannt habe, als verräterisch geschildert (S. 89 „eine klägliche Rolle“). In der abschließenden Schlussbetrachtung seines Buches vertrete der Kläger aus Sicht eines gefährdungsgeneigten jugendlichen Lesers die Auffassung, dass der Nationalsozialismus als dauerhafte Ideologie dem gegenwärtigen politischen System überlegen und deshalb wiederzubeleben sei. Dies werde deutlich aus den folgenden Textpassagen, mit denen er das Verhalten des deutschen Volkes während des Krieges mit der Nachkriegszeit vergleiche. Während des Krieges attestiere er dem deutschen Volk einen maximalen Durchhaltewillen: „Es ist erstaunlich, dass mit dem zeitlichen Abstand nicht so sehr die Katastrophe, mit der dieser Krieg endete, sondern der Durchhaltewille und die Bewährung in dieser Zeit in Vordergrund rückten.“ (S. 167). Für die Zeit nach dem endgültigen Zusammenbruch bis in die Gegenwart komme der Kläger zu einer gegenteiligen Bewertung: „Was ist nach dem Zusammenbruch geblieben ? Ein Arbeitswille aus Verzweiflung und Resignation und eine seelische Störung des deutschen Volkes. Die Flucht in die Illusion des angelsächsischen >cant< und die Integration in einen Bundesstaat Europa. Nur wer mit Deutschland gehofft und geglaubt hatte, konnte die Tiefe der Niederlage ermessen. Nicht der Verlust der ostdeutschen Heimat und die Trümmer unserer Häuser sind die Zeichen der Katastrophe, sondern die Vernichtung der Charakterwerte und das Trümmerfeld der deutschen Seele.“ (S. 167). Die bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 JuSchG vorzunehmende Abwägung zwischen den Verfassungsgütern der Wissenschaftsfreiheit und dem Jugendschutz falle zugunsten des Jugendschutzes aus. Die Wissenschaftlichkeit des Buches beschränke sich auf die historischen Nachzeichnungen der vorgestellten Personen und deren Handeln. Die Kapitel zum Anfang (bis S. 21) und Ende (S. 163 – 172), die eine historisch-politische Bewertung der Ereignisse und des Nationalsozialismus zum Gegenstand hätten, entbehrten bereits wissenschaftlicher Mindeststandards. Diese Ausführungen seien geprägt von Werturteilen, Behauptungen und der Zusammenstellung von Zitaten, die in keiner Weise einer wissenschaftlichen Erkenntnis folgten, sondern als Vehikel zur Wiedergabe NS-verherrlichender und die bundesdeutsche Gegenwartsgesellschaft herabwürdigender Inhalte dienten. Soweit einem propagandistisch umrandeten Teil des Buches Wissenschaftlichkeitswert beigemessen werden könne, reduziere sich der wissenschaftliche Wert im Wesentlichen auf die Darstellung der biografischen Stationen und der Chronologie der Ereignisse. Die Arbeit stelle im Wesentlichen eine Fleißarbeit im Sinne der Recherche und Zusammenfügung der gesichteten Quellen dar. Ein gesteigerter oder gar überragender wissenschaftlicher Wert der Arbeit sei nicht festzustellen. Die Belange des Jugendschutzes seien durch das Buch in ganz erheblicher Weise betroffen. Die mit dem Buch in subtiler, teils pseudowissenschaftlicher Form vermittelten NS-verherrlichenden und rassistischen Inhalte seien geeignet, bei gefährdungsgeneigten jugendlichen Lesern, die noch über keine ausreichenden geschichtlichen Kenntnisse verfügten, einen seriösen und glaubhaften Eindruck zu vermitteln. Wesentlicher Bestandteil nationalsozialistischer Propaganda sei die Aufhetzung von Jugendlichen gegen die Lehrpläne staatlicher Schulen. Bücher wie das streitgegenständliche, die sich auf scheinbar wissenschaftliche Weise mit der „Wahrheit“ auseinandersetzten, stellten für Jugendliche eine verlockende Alternative zu den schulisch vermittelten Inhalten dar. Die in dem Buch geäußerten Ansichten seien zwar auch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Der Jugendschutz überwiege aber auch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Jugendliche Leser würden mit den pseudowissenschaftlichen Inhalten des Buches über den Nationalsozialismus allein gelassen und in die Irre geführt. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass die hier vermittelten Botschaften und Aussagen von Kindern und Jugendlichen übernommen würden und von gefährdungsgeneigten Jugendlichen gezielt in Abgrenzung zum Schullehrstoff angenommen würden. Der Kläger hat am 01.11.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Indizierungsentscheidung beruhe auf einer offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsermittlung. Die Einschätzung der Beklagten, sein Buch reize in seiner Gesamtkonzeption zu „Rassenhass“ und verherrliche den Nationalsozialismus, sei willkürlich. Die von der Beklagten angeführten Zitate seien überwiegend aus dem Zusammenhang heraus gerissen und sinnentstellend verkürzt. Dass er – der Kläger – den dargestellten Zeitabläufen nicht unbedingt negativ gegenüberstehe, ergebe sich aus der von ihm gewählten Darstellungsform der kommentierenden Geschichtsschreibung. Jedweder Form einer einseitigen Gutheißung oder der Forderung nach einer Rückkehr zur NS-Zeit habe er stets eine klare Absage erteilt. Auf S. 9 seines Buches habe er darauf hingewiesen, dass die Geschichte der NSDAP nicht wiederholbar sei. Die sog. Röhm-Affäre von 1934 habe er nicht nur als „Bluttat von 1934“, sondern auch als „Bruch des Rechtsstaatsgedankens“ bezeichnet. Die durch Art. 5 GG geschützten Belange der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit seien unzureichend ermittelt worden. Die Inhalte des zu bewertenden Werkes seien nicht aus der Perspektive eines „gefährdungsgeneigten Lesers“ zu würdigen, weil hiermit bereits das negative Indizierungsergebnis zwangsläufig vorgegeben werde. Für die Wertung auf der Tatbestandsebene sei von der Rechtsfigur des „verständigen Durchschnittslesers“ auszugehen. Die Entscheidung der Beklagten beruhe im Übrigen auch auf irrtumsbehafteten Feststellungen, weil sie auf S. 20 zu Unrecht davon ausgehe, dass die Inhalte des Buches „im Grenzbereich zur strafrechtlich relevanten Holocaustleugnung“ lägen. Die von der Beklagten angeführte Zitatstelle rechtfertige diese Zuschreibung objektiv nicht. Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung mit der Wissenschaftsfreiheit sei nicht tragfähig, weil die Beklagte für sich in Anspruch nehme, darüber zu befinden, was „gute“ (moralische) und „schlechte“ (amoralische) Wissenschaft sei. Grundrechtsdogmatisch sei es schließlich nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Basis die Beklagte den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit beschränke. Ein rechtlicher Ansatz zur Inanspruchnahme einer derartigen „Sonderschranke“ ergebe sich weder aus dem JuSchG noch aus der Rechtsprechung des BVerfG. Die von der Beklagten in Bezug genommene „Wunsiedel-Entscheidung“ des BVerfG habe der Annahme von unterverfassungsrechtlichen „Sonderschranken“ eine klare Absage erteilt. Der Kläger beantragt, den Indizierungsbescheid der Beklagten (5858) vom 01.09.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Richtigkeit der angefochtenen Indizierungsentscheidung durch die Ausführungen des Klägers nicht in Frage gestellt werde. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien die Bewertungen der Bundesprüfstelle als sachverständige Aussagen zu qualifizieren, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erforderten, der notwendig sei, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Stellungnahmen zu erschüttern. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Bundesprüfstelle von keinem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie habe den Inhalt des indizierten Buches vollständig erfasst und zahlreiche Textstellen im Wortlaut zitiert. Mit der alleinigen Behauptung, bestimmte Zitate seien aus dem Textzusammenhang herausgerissen, habe der Kläger nicht darlegt, dass der Sachverhalt unzutreffend ermittelt worden sei. Die Bundesprüfstelle habe bei der Bewertung der Jugendgefährdung im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht auf den sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abgestellt. Der Kläger verkenne, dass auch die Wissenschaftsfreiheit verfassungsimmanenten Schranken wie den Grundrechten anderer oder anderen Gütern von Verfassungsrang unterliege. Dem Jugendschutz komme gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang zu. Die in der Indizierungsentscheidung vorgenommene Abwägung zwischen Jugendschutz und Wissenschaftsfreiheit sei nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr nach § 18 Abs. 4 JuSchG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 01.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-). Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Danach sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, zählen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Sozialethisch desorientierend und damit jugendgefährdend sind auch solche Medien, die die nationalsozialistische Ideologie verharmlosen, aufwerten oder rehabilitieren. Das Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist unter anderem darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen. Die NS-Ideologie ist durch solche Elemente wesentlich geprägt. Ihre Verherrlichung, Rehabilitierung oder Verharmlosung in einem Trägermedium kann bei Jugendlichen zu einer „sozialethischen Desorientierung“ führen, die es rechtfertigen kann, seine Verbreitung zum Schutz der Jugend zu beschränken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.09.2007 – 1 BvR 1584/07 -, juris; Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (19); Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 59 ff. Der Begriff der Gefährdung i.S.v. § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 -, juris. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung ist auf den Empfängerhorizont eines sog. „gefährdungsgeneigten Minderjährigen“ abzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes dienen nicht allein dem Schutz von sich „durchschnittlich“ entwickelnden Kindern und Jugendlichen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Mit den Belangen des Jugendschutzes kollidierenden Verfassungsgütern – wie etwa der Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit - kann im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 JuSchG zu treffenden Abwägungsentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden, vgl. Bay.VGH, Urteil vom 23.03.2011 – 7 BV 09.2512 u.a. -, juris; Liesching/Schuster, Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 16 ff. Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt. Vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 – 20 A 1524/03 – und - 20 A 1525/03 – nicht veröffentlicht. Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15.94 -, NJW 1997 602; Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 221 (216). Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach die selben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens. Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 – 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89. Nach diesen Vorgaben hat die Bundesprüfstelle das indizierte Buch „Die Straße frei... Elberfeld – das Mekka des nationalen Sozialismus Ein Beitrag zur Frühgeschichte der NSDAP“ rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anhalt an der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung zu zweifeln. Die Beklagte hat den Sachverhalt nicht fehlerhaft ermittelt. Sie hat die in ihrer Indizierungsentscheidung beanstandeten Textpassagen aus dem Buch des Klägers zutreffend zitiert. Soweit der Kläger behauptet, die von der Beklagten angeführten Zitate seien überwiegend aus dem Zusammenhang heraus gerissen und sinnentstellend verkürzt, ist diese unsubstantiierte Behauptung nicht geeignet, die sachverständige Wertung der Bundesprüfstelle in Frage zu stellen. Der Kläger legt nicht im Einzelnen dar, in welchem anderen gedanklichen Kontext die beanstandeten Textpassagen stehen sollen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Textpassagen sinnentstellend verkürzt hat. Sie sind überwiegend den Kapiteln zu Beginn des Buches – bis S. 21 - und des Endes der Arbeit (S. 163 – 179) entnommen worden. In diesen Abschnitten nimmt der Kläger eine persönliche politische Bewertung der Herrschaft und der Ideologie des Nationalsozialismus vor. Mit den in diesen Abschnitten seiner Arbeit vorgenommenen persönlichen Bewertungen bringt der Kläger insgesamt zum Ausdruck, dass er ein Anhänger und Befürworter der Kernelemente der nationalsozialistischen Ideologie ist - wie etwa der NS-Rassenlehre, des Führerprinzips, der Kriegsverherrlichung und der Demokratiefeindlichkeit. Hitler wird in den genannten Buchabschnitten als göttlicher Märtyrer verklärt und verherrlicht. Es wird ferner zum Ausdruck gebracht, dass die NS-Ideologie dem demokratischen System der Bundesrepublik überlegen ist und deshalb wiederzubeleben sei. In diesen Zusammenhang passt eine weitere, in der angefochtenen Indizierungsentscheidung nicht ausdrücklich genannte Textpassage auf S. 164 f. des Buches. Hier führt der Kläger unter der Überschrift „Was bleibt“ auf S. 164 f. aus: „Die Sehnsucht nach einem Dritten Reich ist ein alter germanisch-deutscher Mythos....Mythos ist kein Luxus und keine Schwarmgeisterei. Er ist die seelische Wirklichkeit eines Volkes und das tragende Gerüst und Dach, welches alle seine Glieder in Wirklichkeit umfasst. Der Mythos ist das Rüstzeug gegen den kulturellen Verfall, gegen Pluralismus, Aufsplitterung und Auflösung...Ein Volk, welches aus seinem Mythos heraustritt, verfällt zu Staub und verliert sich in der Geschichte. Wie jede Lust Ewigkeit haben will, wie es einmal Friedrich Nietzsche ausdrückte, kämpfen Völker nicht nur gegeneinander, sondern sie kämpfen auch um ihre Mythen. Es gehört zum Leben, dass dieser Kampf nie zu Ende geht. Es ist der Kampf, der die Völker stark und herrlich erhält. Ohne Kampf gibt es kein Leben und totaler Sieg wie auch totale Niederlage bedeuten den Tod. In der kosmopolitischen Welt sind wir verurteilt, zu Tode zu verkümmern. Nur die Gefahr erhält uns, denn wie >der Krieg der Vater aller Dinge< ist, wie Heraklit sagte, ist die Zerstörung der Vater und die Mutter des Neuen.“ Mit diesen Ausführungen bekennt der Kläger sich zu wesentlichen Prinzipien der NS-Ideologie. Er verherrlicht den Krieg unter den Völkern als naturgegeben und sinnstiftend für „das Neue“. Gleichzeitig fordert er den Leser auf, nicht vom „alten germanisch-deutschen Mythos“ – „der Sehnsucht nach dem Dritten Reich“ - abzulassen und für ihn gegen das derzeitige pluralistische politische System, das er mit „kulturellem Verfall“ gleichsetzt, zu kämpfen. Der Einwand des Klägers, er habe in seiner Arbeit auch zum Ausdruck gebracht, dass er der Rückkehr zur NS-Zeit eine klare Absage erteilt habe, greift nicht durch. Soweit er darauf verweist, dass er die NS-Zeit nicht nur einseitig gutgeheißen habe, sondern – etwa in Bezug auf die sog. Röhm-Affäre – auch kritisiert habe, verkennt er , dass sich diese Kritik systemimmanent nur auf einzelne Auswüchse der NS-Zeit bezieht. Die Grundprinzipien der NS-Ideologie werden vom Kläger durchgehend verherrlicht und glorifiziert. Die Bewertung des Buches durch die Bundesprüfstelle als jugendgefährdend ist nicht zu beanstanden. Die Annahme der Bundesprüfstelle, es bestehe die Gefahr, dass gefährdungsgeneigte Jugendliche mit einem unausgereiften Geschichtsbild und möglicherweise bereits vorhandener Affinität zu nationalsozialistischem Gedankengut den Inhalt des Buches als zum Rassenhass anreizend und den Nationalsozialismus verherrlichend und verharmlosend ansähen, ist berechtigt. Bei der Gefahrenprognose durfte die Bundesprüfstelle auf den sog. „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen abstellen. Der durch § 18 JuSchG gewährleistete staatliche Jugendschutzschutz ist umfassend und bezweckt gerade auch den Schutz von „labilen, gefährdungsgeneigten“ Minderjährigen. Dieser Personenkreis ist in stärkerem Maße auf staatliche mediale Orientierungsvorgaben angewiesen, weil „labile, gefährdungsgeneigte“ Minderjährige nicht wie „normal sozialisierte“ Jugendliche entweder kraft eigener Veranlagung oder aufgrund elterlicher Erziehung ohnehin vor Gefährdungen weitgehend geschützt sind. Grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers stehen der Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht entgegen. Soweit das Buch des Klägers durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, ist auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Sie unterliegt den verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte anderer oder anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang. Dem hier mit der Wissenschaftsfreiheit kollidierenden Jugendschutz kommt gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang zu, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 -. Die von der Beklagten im Einzelfall vorgenommene Abwägung der Wissenschafts- und Meinungsfreiheit mit dem Jugendschutz ist nicht zu beanstanden. Die Bundesprüfstelle hat den Abschnitten des Buches von S. 1-21 und von S. 163-172 zu Recht den Wissenschaftscharakter abgesprochen. Diese Teile des Buches sind geprägt durch persönliche politische Bewertungen des Klägers und beschränken sich auf die Wiedergabe NS-verherrlichender Inhalte. Keiner der Beiträge in diesen Teilen des Buches kann als Beitrag zu einer wissenschaftlichen Diskussion im Sinne eines ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden. Zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 – BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (12 ff.). Soweit die Beklagte Teilen des Buches Wissenschaftlichkeitswert beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung dem Jugendschutz den Vorrang eingeräumt hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Bundesprüfstelle, dass den Belangen des Jugendschutzes vorliegend deshalb ein herausragendes Gewicht zukommt, weil mit dem Buch NS-verherrlichende und rassistische Inhalte vermittelt werden. Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die mit dem Buch vermittelten NS-verherrlichenden Inhalte von gefährdeten Jugendlichen in ihr Weltbild übernommen werden. Das in subtiler, teils pseudowissenschaftlicher Form aufgemachte Buch ist geeignet, bei jugendlichen Lesern, die über keine ausreichenden geschichtlichen Kenntnisse verfügten, einen seriösen und glaubhaften Eindruck zu vermitteln. Bücher wie das streitgegenständliche, die sich auf scheinbar wissenschaftliche Weise mit der „Wahrheit“ auseinandersetzten, stellen für Jugendliche eine verlockende Alternative zu den schulisch vermittelten Inhalten dar. Aus den oben genannten Gründen genießt der Jugendschutz auch Vorrang gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit. Hier durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass die Indizierung für den Kläger nicht die vollständige Unterdrückung seiner Meinungsfreiheit bedeutet. Dem Kläger ist es unbenommen, das Buch unverändert gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG zu verbreiten. Unter diesen Voraussetzungen begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 JuSchG verneint wurden. Die Annahme einer geringen Bedeutung kommt – wie hier - bei einem Gefährdungsgrad von Gewicht grundsätzlich auch bei einer geringen Verbreitungswahrscheinlichkeit nicht mehr in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1971 – 1 C 31.68 -, Buchholz § 436.52 zu § 1 Nr. 8, S. 11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.