Urteil
7 K 235/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0312.7K235.12.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Balykschi, Republik Kasachstan, geboren. Ihr Vater ist der 1951 geborene F. I. , ihre Mutter die 1950 geborene W. I. , geb. L. . Diese ist russischer Nationalität. Der Vater der Klägerin beantragte bereits mit Datum vom 09.12.2002 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und die Einbeziehung seiner Ehefrau (Mutter der Klägerin) sowie der Klägerin und ihres Bruders. Der Vater der Klägerin gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Bei seiner Anhörung in der deutschen Botschaft in Moskau am 29.09.2003 gab der Vater der Klägerin in russischer Sprache an, er habe bis zum 11. Lebensjahr mit seinen Eltern Deutsch gesprochen, dann immer weniger. Mit 21 Jahren habe er eine Russin geheiratet. In der eigenen Familie werde Russisch gesprochen. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung mit dem Vater der Klägerin zwar möglich, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges kam jedoch nicht zustande. Mit Bescheid vom 11.05.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag unter Hinweis auf die unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück. Zur Begründung führte das BVA aus, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache angesichts der unzureichenden Deutschkenntnisse nicht festgestellt werden könne. Klage wurde nicht erhoben. Der Vater der Klägerin verstarb am 26.06.2010. 3 Die Klägerin beantragte mit Datum vom 15.11.2010 beim BVA die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG aus eigenem Recht. In dem Antrag wurde angegeben: Die Klägerin sei russische Staatsangehörige und deutscher Volkszugehörigkeit. Sie sei von Beruf Philologin / Lehrerin. Im Elternhaus habe sie ab dem 2. Lebensjahr die deutsche Sprache gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von ihrem Vater und den Großeltern sowie ihrem Onkel vermittelt worden. Ferner habe sie in der Familie des Onkels Deutsch gelernt. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sie könne Deutsch schreiben. 4 Am 20.05.2011 unterzog sich die Klägerin in der deutschen Botschaft in Moskau einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich. Er führte aus: 5 „A. spricht langsam, gebrochenes Schuldeutsch. Sie macht sehr lange Denkpausen, ist sich jedes Mal nicht ganz sicher, ob ihre Antwort richtig ist oder ob sie die Frage korrekt verstanden hat. Sie spricht mit starkem russ. Akzent. Dt. Dialektkenntnisse sind bei ihr nicht vorhanden bzw. nicht erkennbar. Jede der gestellten Fragen musste der A. wunschgemäß langsam und deutlich wiederholt werden.“ 6 Bei der anlässlich des Sprachtests in russischer Sprache durchgeführten Anhörung gab die Klägerin an, die deutsche Sprache sei ihr von ihren Großeltern väterlicherseits vermittelt worden. Sie beherrsche, d.h. sie verstehe nur Schuldeutsch. Sie besitze keinerlei Dialektkenntnisse. Sie habe in ihrer Kindheit von ihren Großeltern väterlicherseits einzelne deutsche Wörter und Sätze gelernt. Ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe sie damals nicht führen können. Sie spreche besser Deutsch als ihr Vater, da dieser eigentlich nie richtig nach Deutschland habe auswandern wollen und deshalb die deutsche Sprache nicht habe lernen wollen. Ihre Mutter habe ihn unter Druck gesetzt, damit er den Aussiedlerantrag stelle. Sie - die Klägerin - habe dagegen intensiv Deutsch gelernt. So habe sie im Jahre 2009 sechs Monate lang einen Sprachkurs in Syktywkar absolviert. Sie habe auch etwas Deutsch von ihrem Onkel gelernt, der seit ca. 2000 in Deutschland lebe. Sie habe aber sehr wenig von ihm gelernt, da er nur ca. 1 Jahr zusammen mit ihnen gewohnt habe und sie damals sehr klein, nämlich 5 Jahre alt, gewesen sei. Sie habe ihn ohnehin kaum verstanden, da er einen deutschen Dialekt gesprochen habe, den sie nicht beschreiben oder näher bezeichnen könne. Sie könne es sich nicht erklären, wieso der Onkel (Bruder des Vaters) ein anderes Deutsch (Dialekt) gesprochen habe, als seine Eltern, die nur Hochdeutsch beherrscht hätten. 7 Mit Bescheid vom 09.09.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Diese sei nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, da ihr die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Vielmehr habe sie die deutsche Sprache erst durch Eigenstudium erlernt. Zudem fehle es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. 8 Die Klägerin ließ hiergegen durch ihren Onkel Widerspruch erheben. Alle ihre Verwandten seien Deutsche. Sie sei während des Sprachtests aufgeregt gewesen und habe es nicht für wichtig gehalten, die vorhandenen muttersprachlichen Dialektkenntnisse zum Vorschein zu bringen. In dem Dorf, in dem sie lebe, seien alle Deutschen ausgewandert. Deswegen habe sie keine Gelegenheit, sich in Dialekt mit anderen zu unterhalten. Sie gebe sich große Mühe, Kontakt zu der evangelischen Gemeinde aufrecht zu erhalten, um die Sitte Ostern, Weihnachten und andere Feiertage zu feiern. Sie interessiere sich schon seit ihrer Schulzeit für die deutsche Literatur.Die Klägerin legte eine ins Deutsche übersetzte Bescheinigung der Gemeindeverwaltung „Nosim“ der Republik Komi vom 03.10.2011 vor. Darin bescheinigt die Gemeindeverwaltung, dass die Klägerin ihrer Nationalität nach Deutsche ist. Die Bescheinigung werde aufgrund der Eintragungen im Wirtschaftsbuch Nr. 2 für die Jahre 1997 bis 2001, im Wirtschaftsbuch Nr. 4 für die Jahre 2002 bis 2006 und im Wirtschaftsbuch Nr. 5 für die Jahre 2007 bis 2011 ausgestellt. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2011 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache glaubhaft machen können. 10 Die Klägerin hat am 16.01.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlich vorträgt: Aufgrund der Eintragungen der Nationalität der Klägerin im Wirtschaftsbuch der Familie liege ein Bekenntnis der Klägerin vor. Die Klägerin beherrsche auch die deutsche Sprache aufgrund familiärer Vermittlung. Die Eltern des Vaters der Klägerin hätten einen schwäbischen (Vater) bzw. plattdeutschen (Mutter) Dialekt gesprochen. Der Vater der Klägerin habe einen Dialekt gelernt, der wenig Ähnlichkeit mit Hochdeutsch gehabt habe. Er sei zum Zeitpunkt seiner Sprachprüfung bereits schwer herzkrank gewesen und nach seiner Rückkehr von Moskau mit einem Herzinfarkt stationär eingeliefert worden. In dem im gemeinsamen Elternhaus vermittelten sehr eigentümlichen Dialekt habe sich der Onkel der Klägerin mit seinem Bruder bis zur eigenen Ausreise im Jahre 2002 aber ohne weiteres auf Deutsch verständigen können. Hochdeutsch habe der Vater der Klägerin jedoch nie beherrscht. Über einfache Themen aus dem häuslichen Bereich habe sich der Bruder mit dem Vater der Klägerin bis zu dessen Tode unproblematisch verständigen können. Die Klägerin wiederum habe engen Kontakt zu ihren deutschen Großeltern gehabt. Über einfache Alltagsthemen habe sie sich im Kindesalter sowohl mit ihren Großeltern als auch mit ihrem Onkel unterhalten können.Die Klägerin legt ein nicht übersetztes Dokument in russischer Sprache vor, das sie als Hausbuch für den Zeitraum 2002 bis 2006 bezeichnet. Darin sei ihr Vater mit deutscher und ihre Mutter mit russischer Nationalität angegeben. Beide Kinder, insbesondere auch sie, seien „Deutsche“. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 09.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen in der ablehnenden Entscheidung und im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass sich die Klägerin auch nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Nationalitätenangabe im Hausbuch als ein unter dem Aspekt des Bekenntnisses in vergleichbarer Weise relevantes Verhalten zu bewerten sei. Denn im Gegensatz zur Nationalitätenerklärung aus Anlass der Inlandspassausstellung komme einer solchen freiwilligen Nationalitätenangabe in zeitlicher Hinsicht keine weitergehende Bindungswirkung zu. Sie wirke vielmehr lediglich punktuell und keineswegs für die Zukunft fort. Insofern sei allenfalls von einem Bekenntnis für den Zeitraum von 2002 bis 2006 auszugehen. Die Klägerin habe aber nicht darlegen können, dass sie sich auch in der Folgezeit tatsächlich durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) – BVFG –. Der Bescheid des BVA vom 09.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 21 Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, weil alles dafür spricht, dass die im Rahmen des Sprachtests festgestellten Deutschkenntnisse nicht maßgeblich auf einer familiären Sprachvermittlung beruhen. 22 Zwar verfügte die Klägerin ausweislich der Bewertung des Sprachtesters im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über deutsche Sprachfertigkeiten auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gespräches. Es bedarf keiner Klärung, ob dem zu folgen ist. Hieran bestehen Zweifel, da die Klägerin zahlreiche Fragen - trotz Wiederholung - überhaupt nicht verstand und ihre Antworten nach sehr langen Denkpausen sehr langsam und in gebrochenem Schuldeutsch formulierte. Denn wie sich dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG entnehmen lässt, muss zusätzlich zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, hinzutreten, dass diese Fähigkeit kausal auf die familiäre Sprachvermittlung zurückgeführt werden kann. Damit setzt der Tatbestand der familiären Vermittlung der deutschen Sprache zwingend voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie - etwa in der Schule oder in Sprachkursen - erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbstständigkeit, welche spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. 23 Vgl. insgesamt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 31.06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.05.2012 - 11 A 2756/11 -, juris. 24 Es ist zwar nicht notwendig, dass der Aufnahmebewerber einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm die vorhandenen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris. 26 Gemessen daran lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der Anhaltspunkte aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht mit der vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Klägerin die protokollierten Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. Die Klägerin hat selbst angegeben, die deutsche Sprache sei ihr von ihren Großeltern väterlicherseits vermittelt worden. Dabei räumt die Klägerin zugleich ein, dass sie von ihrem Großvater, der 1986 verstarb (damals war die Klägerin 3 Jahre alt), und ihrer 1992 verstorbenen Großmutter (damaliges Alter der Klägerin: 9 Jahre) nur einzelne deutsche Wörter und Sätze gelernt hat. Ein einfaches Gespräch konnte sie nach eigenen Angaben damals aber nicht führen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihr Sprachniveau im Zeitpunkt des Sprachtestes zum Führen eines einfachen Gesprächs nach ihren Angaben durch intensives Deutsch lernen (sechsmonatiger Sprachkurs) erreicht hat, plausibel.Der Onkel der Klägerin kommt als maßgebliche Vermittlungsperson nicht in Betracht. Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin nur sehr wenig Deutsch von ihm erlernt, da er in einem für sie nahezu unverständlichen Dialekt gesprochen hat. Auch lebte er nur ca. 1 Jahr mit der Familie der Klägerin zusammen. Zudem war die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt erst 5 Jahre alt.Insbesondere eine Sprachvermittlung durch den Vater der Klägerin kann nicht angenommen werden. Insoweit hat die Klägerin selbst angegeben, besser Deutsch als ihr Vater zu sprechen, da dieser - mangels wirklichen Ausreisewunschs nach Deutschland - die deutsche Sprache nicht lernen wollte. Dem entspricht es, dass er in seinem eigenen Aufnahmeverfahren angab, nur bis zum 11. Lebensjahr mit seinen Eltern Deutsch gesprochen zu haben und dann immer weniger. Nach seiner Hochzeit im Alter von 21 Jahren mit einer Russin sprach er in der eigenen Familie - und damit auch mit der Klägerin - Russisch. Diese Sprachentwicklung findet ihre Bestätigung letztlich in dem Sprachtest im Rahmen des Aufnahmeverfahrens des Vaters der Klägerin im Jahre 2003, bei dem ihm nur unzureichende Deutschkenntnisse attestiert werden konnten.In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Vertiefung, ob die Behauptung zutrifft, dass sich der Onkel der Klägerin mit ihrem Vater ohne weiteres in einem „sehr eigentümlichen Dialekt“ habe verständigen können. Denn derartige Sprachfähigkeiten sind der Klägerin jedenfalls nicht vermittelt worden. Diese gab nämlich gegenüber dem Sprachtester selbst an, ihren Onkel kaum verstanden zu haben und selbst keinen Dialekt zu sprechen, sondern nur Schuldeutsch zu verstehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von familiär vermittelten Dialektkenntnissen bei der Klägerin sind nicht ersichtlich. Dass die Klägerin - wie in der Widerspruchsbegründung vorgebracht - es nicht für wichtig gehalten habe, die vorhandenen muttersprachlichen Dialektkenntnisse zum Vorschein zu bringen, kann ihr vor dem Hintergrund, dass beim Sprachtest ausdrücklich über ihre eigenen Dialektkenntnisse und den Dialekt ihres Onkels gesprochen worden ist, nicht geglaubt werden. 27 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die - nur in russischer Sprache vorgelegte - Ablichtung des Wirtschaftsbuchs der Familie der Klägerin und ein dortiger Eintrag der deutschen Nationalität der Klägerin geeignet wäre, ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum zu begründen. Zweifel ergeben sich jedenfalls bereits daraus, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, wie es zu dem Eintrag der Nationalität in das Wirtschaftsbuch der Familie gekommen ist und wer diesen veranlasst hat. 28 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.