Urteil
7 K 6961/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0312.7K6961.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung der Approbation als Arzt. Der 1946 geborene Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger mit festem Wohnsitz in der Schweiz. Am 27.07.1993 erwarb der Kläger das „diploma di laurea in medicina e chirurgia“ und den Doktorgrad der Medizin und Chirurgie an der Universität La Sapienza in Rom/Italien. Im Anschluss absolvierte er ein sechsmonatiges Praktikum im Universitätskrankenhaus in Rom. Die Abschlussprüfungen zum Erwerb des „diploma di abilitazione all’esercizio della medicina e chirurgia“ legte er nicht ab. Im Jahr 1998 trat der Kläger in der Schweiz zu den „Schlussprüfungen für Ärzte zweiter und dritter Teil“ an, wovon er letztlich den zweiten Teil nicht bestand. Unter dem 07.01.2011 erkannte die Masaryk Universität in Brünn/Tschechische Republik das in Italien erworbene Diplom des Klägers an und bestätigte seine Gleichwertigkeit mit dem tschechischen Hochschuldiplom und mit der in der Tschechischen Republik erlangten Hochschulausbildung in den Fachrichtungen Medizin und Chirurgie. Mit Schreiben vom 20.01.2011 erkannte das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik die fachliche Befähigung des Klägers zur Ausübung des medizinischen Berufes als Arzt an. Diese Anerkennung ergänzte das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik unter dem 22.02.2011 dahingehend, dass die Anerkennung die gleiche Gültigkeit wie das Diplom einer abgeschlossenen Hochschulausbildung des Fachbereichs Allgemeinmedizin habe, welches in der Tschechischen Republik ausgestellt worden sei. Der Kläger sei fachlich befähigt zur Berufsausübung als Arzt unter der fachlichen Aufsicht eines Arztes mit spezialisierter Befähigung in dem zuständigen Fachgebiet. Mit Anerkennungsbestätigung vom 23.03.2011 erkannte die Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft das in Italien erworbene und mit gleicher Rechtsstellung hinsichtlich Zulassung zur Berufsausübung in der Tschechischen Republik versehene Diplom an. In der beigefügten Anerkennungsentscheidung führte die Medizinalberufekommission aus, dass das ausländische Diplom in der Schweiz die gleiche Wirkung habe wie ein eidgenössisches Diplom. Es berechtige seinen Inhaber zur Vornahme von ärztlichen Handlungen unter Aufsicht eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels. Es handele sich bei der Anerkennungsbestätigung nicht um eine Bewilligung zur Berufsausübung, für deren Erteilung allein die Kantone zuständig seien.Mit der Anerkennungsbestätigung wurde dem Kläger ein Ausweis im Kreditkartenformat übersandt, der den Kläger als Arzt ausweist und auf der Rückseite bestätigt, dass der Inhaber im Besitz eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diploms sei. Bereits am 10.02.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung der deutschen Approbation als Arzt beim Regierungspräsidium Stuttgart. Unter dem 10.05.2011 beantragte der Kläger ebenso bei der Bezirksregierung Köln die Approbation als Arzt, da er als Arzt im Bezirk Köln arbeiten wolle. Mit Bescheid vom 11.05.2011 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger könne eine in Italien abgeschlossene ärztliche Ausbildung nicht nachweisen. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2011 als unzulässig ab, nachdem der Kläger zwischenzeitlich am 05.07.2011 den Antrag auf Erteilung der Approbation beim Regierungspräsidium Stuttgart zurückgenommen hatte. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 08.09.2011 ab. Nach ausführlichen Schriftwechseln und vorheriger Anhörung lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10.11.2011 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kläger nicht nachweisen könne, dass seine Medizinausbildung in Italien zu einem gleichwertigen Ausbildungsstand geführt habe. Bei der Ausbildung in Italien seien das „diploma di laurea in medicina e chirurgia“ und das „diploma di abilitazione all’esercizio della medicina e chirurgia“ erforderlich. Nur wenn beide Abschlüsse vorlägen, sei ein gleichwertiger Ausbildungsstand als Voraussetzung der Approbation nachgewiesen. Da der Kläger lediglich über das „diploma di laurea in medicina e chirurgia“ verfüge, dürfe er auch in Italien den Beruf des Arztes nicht ausüben. Die medizinische Ausbildung in Italien sei unvollständig und auch in der Schweiz nicht vervollständigt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Anerkennungsentscheidungen der Tschechischen Republik und der Schweiz. Diese berechtigten, im Gegensatz zur deutschen Approbation, schon nicht zur eigenständigen Berufsausübung als Arzt, sondern bestätigten nur die Befähigung zur Berufsausübung unter Aufsicht. Im Übrigen sei die Bezirksregierung an eine in ihren Augen fehlerhafte Anerkennung in der Tschechischen Republik oder in der Schweiz nicht gebunden, da jeder Mitgliedstaat über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach seinen Vorschriften und ausschließlich für sein Hoheitsgebiet entscheide. Schließlich könne das fehlende „diploma di abilitazione all’esercizio della medicina e chirurgia“ durch die Anerkennungen nicht ersetzt werden. Dies scheitere bereits daran, dass die Anerkennung der fachlichen Fähigkeiten des Klägers von der Tschechischen Republik ausgesprochen worden sei, während er seine Ausbildung in Italien und teilweise in der Schweiz absolviert habe. Die Tschechische Republik habe lediglich von ihrem Recht Gebrauch gemacht, unter Anwendung tschechischen Rechts im Falle des Klägers besondere und außergewöhnliche Umstände anzuerkennen. Rechtlich verbindlich sei dieser Entscheid ausschließlich für tschechisches Hoheitsgebiet.Der Bescheid vom 10.11.2011 wurde dem Kläger per Einschreiben mit Auslandsrückschein am 14.11.2011 zugestellt. Der Kläger hat am 20.12.2011 Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 10.11.2011 erhoben. Der auf den 12.12.2011 datierte Klageschriftsatz wurde am 13.12.2011 als Einschreiben zur Post in Zürich gegeben. Die Frankierung auf dem Umschlag, in dem die Klageschrift ans Gericht gesandt wurde, trägt den Zeitstempel 13.12.2011 21:51. Zur Begründung führt er zunächst aus, dass die Klage nicht verspätet erhoben worden sei. Ihm sei von allen Juristen die Rechtsbelehrung erteilt worden, dass er innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Klage an der Post absenden müsse. Sogar eine Absendung am Tage des Fristablaufs sei daher ausreichend. Darüber hinaus sei es ihm unerklärlich, warum seine am 13.12.2011 abgesendete Klage erst am 20.12.2011 beim Gericht in Köln eingegangen sei. Aus Erfahrung mit der Post von Zürich nach Deutschland wisse er, dass diese Post immer sehr schnell arbeite. So habe er beispielsweise ein Schreiben aus Deutschland bereits 2 Tage nach dessen Absendung erhalten. Überdies habe er zur Ausarbeitung der Klage Ratschläge von bestimmten Personen beim schweizerischen Bundesamt für Gesundheit und beim tschechischen Gesundheitsministerium einholen müssen. Dies alles habe Zeit benötigt, so dass er die Klage erst am 13.12.2011 habe absenden können.Zur Sache trägt er vor: Er habe in Italien nicht nur das „diploma di laurea in medicina e chirurgia“ erworben, sondern mit dem sechsmonatigen Praktikum auch die wichtigste Bedingung für den Erwerb des „diploma di abilitazione all’esercizio della medicina e chirurgia“. Im Anschluss wären nur noch drei Prüfungen zu absolvieren gewesen, bei denen - wie jeder Student und Professor wisse - noch nie jemand durchgefallen sei. Die schweizerischen Behörden hätten das „diploma di abilitazione all’esercizio della medicina e chirurgia“ ohnehin nicht anerkannt, so dass er diese Prüfungen erst gar nicht abgelegt habe. Die anderen schweizerischen Medizinstudenten, die mit ihm in Italien studierten, hätten lediglich ein sehr erleichtertes Staatsexamen in italienischer Sprache in Bellinzona bestehen müssen. Ihm sei der Zugang zu dieser Prüfung rechtswidrig verwehrt worden und er habe das normale schweizerische Staatsexamen ablegen müssen, was ihm zusätzlich durch verschiedene Benachteiligungen seitens der Professoren erschwert worden sei. Die „Schlussprüfungen für Ärzte zweiter Teil“ habe er deshalb auch nur ganz knapp nicht bestanden. Hingegen habe er die „Schlussprüfungen für Ärzte dritter Teil“ bestanden, die im Wesentlichen mit der fehlenden Abschlussprüfung in Italien identisch sei. All dies sei von den tschechischen Behörden bei deren Anerkennungsentscheidung berücksichtigt worden. Die Anerkennung durch die tschechischen Behörden gelte als Bescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 6 UAbs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die zur Anerkennung auch in den anderen Mitgliedstaaten führen müsse. In der Tschechischen Republik und in der Schweiz sei er den tschechischen bzw. schweizerischen Absolventen des Medizinstudiums völlig gleichgestellt. Dies stünde der Behauptung, er habe seine medizinische Ausbildung nicht vollendet, entgegen.Im Übrigen berechtige auch die deutsche Approbation nicht zur eigenständigen Arbeit ohne Aufsicht. Auch Absolventen eines deutschen Medizinstudiums dürften in der Schweiz oder der Tschechischen Republik nur unter Aufsicht eines Facharztes arbeiten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 10.11.2011 zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Wesentlichen auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. Ergänzend führt er aus, dass der Kläger auch keinen Abschluss seiner ärztlichen Ausbildung dadurch erhalten habe, dass die Schweiz auf Grundlage der Anerkennung durch die Tschechische Republik das Diplom des Klägers anerkannt habe. Zum Nachweis eines in der Schweiz absolvierten ärztlichen Ausbildungsabschlusses sei eine Konformitätsbescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der ärztlichen Approbation steht nicht entgegen, dass der frühere Antrag auf Erteilung der deutschen Approbation bereits mit Bescheid vom 11.05.2011 durch das Regierungspräsidium Stuttgart abgelehnt und seine hiergegen gerichtete Klage durch das Verwaltungsgericht Stuttgart rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn durch die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung der ärztlichen Approbation entschieden worden. Vielmehr wird mit Rücknahme des Antrags noch vor Bestandskraft des ablehnenden Bescheides dieser Bescheid unwirksam und der auf Erteilung der Approbation gerichteten Klage die Grundlage entzogen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 22, Rn. 70. Die Klage ist aber wegen Versäumung der Monatsfrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig. Ausweislich des in den Akten befindlichen Auslandsrückscheins hat der Kläger den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 10.11.2011 am 14.11.2011 erhalten. Seine am 20.12.2011 bei Gericht eingegangene Klage konnte die am 14.12.2011 ablaufende Klagefrist nicht wahren. Dem steht nicht entgegen, dass die Zustellung des ablehnenden Bescheides als Einschreiben mit Auslandsrückschein einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) darstellt. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglicht die durch Gesetz vom 07.03.2006 (GV NRW 2006, S. 94) in das LZG NRW aufgenommene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW die Zustellung ins Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, wenn dies „völkerrechtlich zulässig“ ist, was nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte umfassen soll, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. Vgl. LT-Drs. 14/913, S. 19. Zwar ist für das Wohnsitzland des Klägers, die Schweiz, davon auszugehen, dass ein Einverständnis mit der direkten postalischen Zustellung in Verwaltungssachen nicht besteht. Vgl. Runderlass des Auswärtigen Amtes zur Zustellung in Verwaltungs-, Steuer-, Zoll- und Sozialangelegenheiten in das Ausland vom 24.07.2007, Gz. 505-511.01/2, Kapitel G (Negativliste), S. 24. Allerdings kann die Zustellung selbst dann wirksam sein, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW mangels völkerrechtlicher Zulässigkeit einer solchen Zustellung nicht erfüllt sind, sofern der Zustellungsmangel gemäß § 8 LZG NRW geheilt ist. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. § 8 LZG NRW, der allgemein die Heilung von Zustellungsmängeln regelt, ist auch bei einer Zustellung im Ausland nach § 9 LZG NRW anwendbar. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 696/11 -, Rn. 37 ff., juris. Eine Heilung nach § 8 LZG NRW setzt voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen. Ferner muss das Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen sein und der Zeitpunkt des Zugangs muss beweiskräftig feststehen. Vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG/LZG NRW, 4. Auflage 2011, § 8 Rn. 9, 19. Diese Voraussetzungen zur Heilung des völkerrechtlichen Zustellungsmangels liegen hier vor. Zweifel am Willen der Bezirksregierung Köln, dem Kläger den ablehnenden Bescheid per Einschreiben mit Auslandsrückschein förmlich zustellen zu wollen, bestehen nicht. Hinsichtlich des Zugangs und dessen Zeitpunkts erbringt der vom Kläger unterschriebene Auslandsrückschein Beweis dafür, dass der Kläger das Dokument am 14.11.2011 erhalten hat. Dem Kläger kann auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, da der Kläger die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt hat. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 60 Rn. 9. Ein von Amts wegen zu beachtender Wiedereinsetzungsgrund könnte sich nur daraus ergeben, dass der Kläger den Klageschriftsatz ausweislich der Frankierung des in der Gerichtsakte befindlichen Briefumschlages am 13.12.2011 als Einschreiben zur schweizerischen Post gegeben hat, also einen Tag vor Fristablauf. Unverschuldet ist eine durch Postlaufzeit bedingte Fristversäumung, wenn der Absender das Dokument so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben hat, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen den Empfänger - bei normalem Verlauf der Dinge - fristgerecht erreichen kann. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.05.1995 - 1 BvR 2440/94 -, NJW 1995, 2546. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass sein als Einschreiben ins Ausland am Tag vor dem Fristablauf versendeter Brief den Empfänger bereits am nächsten Tag erreicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger das Schriftstück ausweislich der Zeitangabe auf der Frankierung des Umschlags erst um 21:51 Uhr aufgegeben hat. Bei eingeschriebenen Briefen muss der Absender vielmehr mit einer Verzögerung rechnen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 60 Rn. 17. Dies muss in besonderem Maße gelten, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Versendung handelt, in deren Ausführung mehrere Postunternehmen eingebunden sind. Vgl. zur verneinten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem am letzten Tag vor Fristablauf zur Post gegebenen Einschreiben mit Rückschein: OVG NRW, Beschluss vom 05.03.1996 - 24 B 3509/95 -, juris. Dass der Kläger vor Abfassung der Klageschrift Auskünfte von Behörden aus der Schweiz und der Tschechischen Republik abwarten wollte, führte nicht zur unverschuldeten Fristversäumnis. Vielmehr ist der Kläger vor dem Hintergrund der einzukalkulierenden Postlaufzeit gehalten, seine Rechte gegebenenfalls dadurch zu wahren, dass er rechtzeitig eine Klageschrift zu Gericht bringt, deren Begründung nachgereicht werden kann. Soweit der Kläger auf seine Erfahrungen mit der Schweizerischen Post und insbesondere darauf verweist, dass er ein Schreiben aus Deutschland sogar schon einmal zwei Tage nach dessen Aufgabe erhalten habe, verkennt er, dass die Klagefrist bei Sendungsaufgabe am 13.12.2011 auch bei einer zweitägigen Postlaufzeit nicht gewahrt worden wäre. Unverschuldet ist die Fristversäumnis schließlich auch nicht wegen eines vermeintlichen Irrtums des Klägers darüber, dass für die Einhaltung der Klagefrist der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht maßgeblich ist. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob in der schweizerischen Rechtsordnung fristgebundene Rechtsbehelfe generell auch durch eine Absendung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist rechtzeitig erhoben werden können. Nach der von der Kammer durchgeführten Recherche spricht zwar vieles dafür, dass es für die Einhaltung von Fristen in Verfahren vor den schweizerischen Behörden nach Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.21), vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (SR 173.32) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und vor dem Bundesgericht nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) anstelle der Einreichung der schriftlichen Eingabe bei der Behörde bzw. dem Gericht genügt, dass das Schriftstück spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post „zu Handen“ der Behörde bzw. des Gerichts übergeben wird. Allerdings durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass derartige Regelungen auch in der Bundesrepublik Deutschland existieren. Vielmehr hätten ihm mindestens Zweifel kommen müssen, da in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach der Nennung der Monatsfrist der Hinweis enthalten ist, dass „die Klage (...) beim Verwaltungsgericht Köln (...) einzureichen“ ist. Von der in den schweizerischen Bundesgesetzen genannten Alternative der Übergabe an die Post „zu Handen“ des Empfängers ist hingegen nicht die Rede. Soweit der Kläger dennoch rechtsirrig davon ausging, dass die schweizerische Übung auch der Praxis in der Bundesrepublik Deutschland entspricht, geht dieser Irrtum zu seinen Lasten. Als Rechtsschutzsuchender ist der Kläger gehalten, sich in geeigneter und zuverlässiger Weise zu informieren. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 60 Rn. 12 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger seit einigen Jahren in der Schweiz lebt. Denn zum einen hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben während eines Studiums in Freiburg i.Br. und München mehrere Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und unterlag somit in dieser Zeit den Regelungen der deutschen Rechtsordnung. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren machte der Kläger sogar konkrete Erfahrungen mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden verwaltungsprozessualen Vorschriften, als er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg um Rechtsschutz gegen den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.05.2011 nachsuchte. Zum anderen hat der Kläger im Laufe seines universitären und beruflichen Werdeganges in zahlreichen Ländern studiert, geforscht oder gearbeitet. So weist der Lebenslauf des Klägers neben Aufenthalten zu Ausbildungs- oder beruflichen Zwecken in der Tschechischen Republik, der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland und Italien auch Stationen in Mexiko, den USA, Österreich und Frankreich auf. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger, der in vielen verschiedenen Staaten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen gelebt hat, gerade nicht davon ausgehen, dass die schweizerischen Regelungen, die eine Übergabe an die Schweizerische Post - mithin eine Anstalt des öffentlichen Rechts der Schweiz (§ 2 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, SR 783.1) - zur Fristwahrung ausreichen lassen, auch für einen Verwaltungsprozess vor einem deutschen Gericht Gültigkeit bzw. in der Bundesrepublik Deutschland ihre Entsprechung haben. Vielmehr war es Sache des rechtsunkundigen Klägers, sich alsbald nach dem Zugang der für ihn nachteiligen Entscheidung über Form und Frist einer Anfechtung dieser Entscheidung zu erkundigen. Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.1989 - IVb ZB 150/88 -, FamRZ 1989, 1287, 1288, zum Fall eines österreichischen Staatsangehörigen, der einige Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat. Ob der Irrtum des Klägers auf den unzutreffenden Auskünften von schweizerischen Juristen beruht, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls ginge die Fehlvorstellung über eine das deutsche Recht betreffende Rechtsfrage auch dann zu Lasten des Klägers, wenn er sich auf die Auskunft von Juristen verlässt, die mit der deutschen Rechtsordnung nicht vertraut sind. Dass sich der Kläger an Juristen gewandt hätte, von denen er aufgrund ihrer durch Ausbildung oder Berufserfahrung vermittelten Sachkunde eine verlässliche Auskunft über die Einhaltung der Klagefrist bei der Klageerhebung vor einem deutschen Gericht sicher erwarten durfte, ist weder ersichtlich noch von ihm vorgetragen. Die Klage hätte - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit - auch in der Sache keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Köln ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der ärztlichen Approbation gemäß § 3 Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - BÄO -. Der Anspruch auf Erteilung der Approbation bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch geltenden Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, Rn. 13, juris. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller u.a. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO). Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zur BÄO aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zur BÄO aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO). Den genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen gleichwertig sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zur BÄO für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zur BÄO aufgeführten Nachweisen gleichstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO). Gemessen daran kann dem Kläger die Approbation als Arzt nicht erteilt werden. Der Kläger verfügt über kein in Deutschland abgeschlossenes Medizinstudium gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO.Der Kläger verfügt auch über keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat oder EWR-Staat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO. Im Hinblick auf Italien erfordert der Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung, die als ärztliche Ausbildung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO gilt, die Vorlage des „diploma di laurea in medicina e chirurgia“ und des „diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia“ (Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO). Letzteres kann der Kläger unbestritten nicht vorweisen. Dabei kann in diesem Verfahren dahinstehen, ob der Kläger das „diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia“ nur deshalb nicht erworben hat, weil dieses zum damaligen Zeitpunkt von seinem Wohnsitzstaat, der Schweiz, nicht anerkannt worden sei. Ebenso kann offen bleiben, ob durch die Abschlussprüfung nach Durchführung des obligatorischen Praktikums von sechs Monaten in der Vergangenheit noch nie jemand durchgefallen ist. Soweit der Kläger die Abschlussprüfungen zum Erwerb des „diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia“ nicht absolviert hat, bleibt seine in Italien genossene ärztliche Ausbildung unvollständig.Der Kläger hat seine unvollständige italienische Ausbildung zum Arzt auch nicht dadurch vervollständigt, dass er in der Schweiz erneut an der Universität eingeschrieben und Abschlussprüfungen absolviert hat. Denn der Kläger hat auch die schweizerischen Abschlussprüfungen nicht vollständig bestanden. Ausweislich des Protokolls der „Schlussprüfung für Ärzte zweiter Teil“ erreichte der Kläger im Fach spezielle Pathologie nur die Gesamtnote 3,5, womit die Prüfung als nicht bestanden gilt. Auch hier kann im Ergebnis dahinstehen, unter welchen Umständen der Kläger zu den Schlussprüfungen angetreten ist, und ob ihm seinerzeit der Zugang zu dem „sehr erleichtertes Staatsexamen in italienischer Sprache in Bellinzona“ zu Unrecht verwehrt worden ist. Der Kläger ist insoweit darauf zu verweisen, seine als Unrecht empfundene Behandlung gegenüber den schweizerischen Behörden geltend zu machen.Der Kläger kann auch keine Bescheinigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO vorlegen, die dem Kläger einen ärztlichen Ausbildungsabschluss bescheinigt und den in der Anlage zur BÄO aufgeführten Nachweisen gleichsteht. Bei den insoweit vom Kläger vorgelegten Anerkennungsbescheinigungen der Tschechischen Republik und der Schweiz handelt sich nicht um Bescheinigungen im vorgenannten Sinne. Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO auf ärztliche Ausbildungsnachweise, die von dem Staat ausgestellt worden sind, in dem die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde. Hinsichtlich dieser Ausbildungsnachweise muss der ausstellende Staat bescheinigen, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zur BÄO aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Vor diesem Hintergrund ist eine von der Tschechischen Republik ausgestellte Bescheinigung von vorneherein nicht zum Nachweis im oben genannten Sinne geeignet, da der Kläger seine ärztliche Ausbildung überhaupt nicht in der Tschechischen Republik erhalten hat. Hinsichtlich der von der Schweiz ausgesprochenen Anerkennung ist zu beachten, dass dem Kläger dadurch nicht etwa bescheinigt wird, dass er in der Schweiz eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat. Vielmehr handelt es sich um die Anerkennung des italienischen „diploma di laurea in medicina e chirurgia“ vor dem Hintergrund der durch die tschechischen Behörden ausgesprochenen Befähigung des Klägers zu Ausübung des ärztlichen Berufes in der Tschechischen Republik.Da der Kläger in keinem anderen Mitgliedstaat der EU eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat, fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO). Die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 8 BÄO ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 9 BÄO durchzuführen. Nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 2 bis 8 des § 3 Abs. 2 BÄO auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz anerkannt hat. Insoweit fehlt es im Falle des Klägers bereits daran, dass er über keinen Ausbildungsnachweis eines Drittstaates verfügt. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 9 BÄO auf solche Antragsteller, die über einen im Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügen, den ein anderer EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz anerkannt hat, führt im Falle des Klägers zu keinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine solche entsprechende Anwendung überhaupt zu bejahen wäre. Denn die Erteilung der Approbation, ob mit oder ohne vorherige Gleichwertigkeitsprüfung, erfordert tatbestandlich in jedem Falle eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO, wonach eine „ärztliche Ausbildung (...) abgeschlossen“ sein muss, und der Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 9 BÄO, der einen „Ausbildungsnachweis als Arzt“ voraussetzt. Das Erfordernis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 3 BÄO und dem Umstand, dass § 5 Abs. 1 BÄO einen zwingenden Grund für die Rücknahme der Approbation statuiert, falls die ärztliche Ausbildung nicht abgeschlossen war, sondern lässt sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung über die Erteilung der Approbation ableiten. Das ausdifferenzierte Regelungsgefüge des § 3 BÄO schafft den rechtlichen Rahmen für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und setzt damit die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht um. Gegenstand der Richtlinie ist nach deren Artikel 1 die Festlegung von Vorschriften, nach denen ein Mitgliedstaat die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, in seinem Ausbildungsland denselben Beruf auszuüben. An letzterem indes fehlt es dem Kläger, der mangels „diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia“ den Beruf des Arztes in Italien nicht ausüben darf. Dass der Kläger nach der ihm von der Schweiz ausgesprochenen Anerkennung dort - in der Schweiz - die Befähigung zur Tätigkeit als Arzt aufweist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da die Schweiz dem Kläger dieses Recht nicht aufgrund der in der Schweiz erlangten Berufsqualifikation, sondern nur mit Blick auf sein in Italien erworbenes „diploma di laurea in medicina e chirurgia“ und dessen Anerkennung durch die Tschechische Republik verliehen hat.Schließlich führen auch die durch die Tschechische Republik und die Schweiz ausgesprochenen Anerkennungen als solche nicht dazu, dass die (unvollständige) Ausbildung des Klägers auch in Deutschland anzuerkennen wäre. Eine Vorschrift, wonach eine von einem Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgesprochene Anerkennung auch für die Anerkennung in Deutschland verbindlich wäre, existiert nicht. Sie findet sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in der Richtlinie 2005/36/EG. Im Gegenteil ist im Erwägungsgrund Nr. 12 ausdrücklich klargestellt, dass die Richtlinie gerade nicht für die Anerkennung von aufgrund der Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten gilt. Danach kann sich ein Antragsteller gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat (Herkunftsmitgliedstaat), nicht auf die Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat berufen, um im Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der dort erworbenen Qualifikation ableiten. Maßgeblich für die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat ist demnach ausschließlich die erworbene Berufsqualifikation, ungeachtet einer etwaigen Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.