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Urteil

21 K 251/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zustellungsurkunde der Post, die eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten bezeugt, begründet gemäß VwZG/ZPO den Beginn der Klagefrist, auch wenn der Urkundenvordruck irrtümlich "zur Wohnung" ankreuzt. • Die irrtümliche Bezeichnung des benutzten Briefkastens als "zur Wohnung" statt "zum Geschäftsraum" ist für die Wirksamkeit der Zustellung unbeachtlich, wenn die Sendung in einen dem Adressaten eindeutig zuzuordnenden Briefkasten gelangt ist. • Der Gegenbeweis gegen die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis einer objektiven Falschbeurkundung; bloße Indizien oder Unterstellungen genügen nicht. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn die Antragsfrist gewahrt ist und das Versäumnis unverschuldet war; Untätigkeit trotz vorhandener Anhaltspunkte für Unklarheiten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Entscheidungsgründe
Wirksame Ersatzzustellung durch Einlegung in zuzuordnenden Briefkasten begründet Klagefristbeginn • Eine Zustellungsurkunde der Post, die eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten bezeugt, begründet gemäß VwZG/ZPO den Beginn der Klagefrist, auch wenn der Urkundenvordruck irrtümlich "zur Wohnung" ankreuzt. • Die irrtümliche Bezeichnung des benutzten Briefkastens als "zur Wohnung" statt "zum Geschäftsraum" ist für die Wirksamkeit der Zustellung unbeachtlich, wenn die Sendung in einen dem Adressaten eindeutig zuzuordnenden Briefkasten gelangt ist. • Der Gegenbeweis gegen die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis einer objektiven Falschbeurkundung; bloße Indizien oder Unterstellungen genügen nicht. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn die Antragsfrist gewahrt ist und das Versäumnis unverschuldet war; Untätigkeit trotz vorhandener Anhaltspunkte für Unklarheiten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. Die Klägerin, eine juristische Person, klagt gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 05.12.2008, mit dem Entgelte für die Zustellung von Anrufen festgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss am 13.12.2008 durch Einlegung in einen Briefkasten, beurkundet durch Zustellungsurkunde der Post, zugestellt. Die Klägerin erhob am 14.01.2009 Klage und beruft sich darauf, der Bescheid sei tatsächlich erst am 15.12.2008 zugegangen, weil die Urkunde irrtümlich ankreuze, das Schriftstück sei in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden; die Klägerin habe aber nur Geschäftsräume. Sie beantragt hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beklagte und beigeladene Partei beantragen Klageabweisung; die Beigeladene hatte ihrerseits eine Anfechtungsklage erhoben, die ebenfalls abgewiesen wurde. • Klage unzulässig: Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs.2 i.V.m. Abs.1 S.2 VwGO begann mit der wirksamen Bekanntgabe durch Zustellung nach VwZG am 13.12.2008 und endete am 13.01.2009; die am 14.01.2009 eingegangene Klage ist verspätet. • Die Zustellungsurkunde der Post erfüllt nach § 3 Abs.2 VwZG i.V.m. §§ 178 Abs.1, 180 ZPO die Voraussetzungen der wirksamen Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten; der Umstand, dass im Vordruck irrtümlich "zur Wohnung" statt "zum Geschäftsraum" angekreuzt wurde, berührt die Wirksamkeit nicht, sofern die Sendung in einen dem Adressaten zuzuordnenden Briefkasten gelangte. • Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde kann nur durch den vollen Gegenbeweis nach § 418 Abs.2 ZPO erschüttert werden; die Klägerin hat diesen nicht erbracht. Zeugenaussagen der Poststelle und das Fehlen des Umschlags reichten nicht aus, um die Urkunde vollständig zu entkräften. • Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) ist ausgeschlossen: Die Antragstellung erfolgte nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, und die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Versäumnis unverschuldet war; angesichts der Bedeutung der Frist wären umgehende Nachforschungen geboten gewesen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO; Revision nicht zuzulassen, Voraussetzungen nach §§ 135 S.3, 132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. Die Klage wird abgewiesen, weil die einmonatige Klagefrist mit der wirksamen Ersatzzustellung am 13.12.2008 zu laufen begonnen hat und die Klage am 14.01.2009 zu spät einging. Die Klägerin hat nicht den vollen Gegenbeweis erbracht, dass die Zustellung nicht in ihren, dem Adressaten eindeutig zuzuordnenden Briefkasten erfolgte, und die irrtümliche Angabe "zur Wohnung" im Zustellungsvordruck ändert daran nichts. Ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, weil die Antragsfrist nicht gewahrt wurde und kein unverschuldetes Versäumnis vorliegt; erforderliche Nachforschungen wurden nicht vorgenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.