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Urteil

7 K 1812/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0319.7K1812.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Pawlodar (seinerzeit UdSSR, jetzt: Kasachstan) geborene Kläger, B. T. , begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG. 3 Der Kläger ist ausweislich seiner am 30.08.1984 ausgestellten Geburtsurkunde der Sohn der deutschen Volkszugehörigen J. T. und P. T. . Die Mutter des Klägers, die am 00.00.1963 geborene P. T. , ist laut Geburtsurkunde aus dem Jahr 1963 die Tochter des russischen Volkszugehörigen J. H. und der deutschen Volkszugehörigen F. H1. , geb. L. . Der Vater des Klägers, der am 00.00.1957 geborene und am 24.01.1990 verstorbene deutsche Volkszugehörige J. T. , ist gemäß Geburtsurkunde aus dem Jahr 1975 der Sohn der deutschen Volkszugehörigen W. und X. T. . Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes, J. T. , heiratete die Mutter am 02.02.1991 den russischen Volkszugehörigen X1. L1. . Am 22.07.1995 wurde in dieser Ehe die Tochter L2. geboren. 4 Die Großmutter des Klägers väterlicherseits, die am 26.04.1930 geborene X. T. , erhielt unter dem 04.11.1998 einen Aufnahmebescheid, reiste am 19.03.1999 in das Bundesgebiet ein und wurde unter dem 09.09.1999 als Spätaussiedlerin anerkannt. 5 Die Mutter des Klägers, P. T. , stellte am 04.05.1999 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin an das Bundesverwaltungsamt – BVA - . Der Kläger und seine Geschwister W1. und L2. sowie der Ehemann, X1. L1. , stellten einen Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von P. T. . 6 Mit Schreiben vom 20.06.2000 beantragte die Mutter des Klägers, sie und die weiteren 4 in ihrem Aufnahmeantrag genannten Personen – also den Kläger, seine Geschwister und den Ehemann - in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter, F. H1. , einzubeziehen. Durch Bescheid vom 18.05.2001 wurden die Mutter des Klägers, P. T. , der Kläger und seine Geschwister W1. und L2. in den Aufnahmebescheid der Großmutter des Klägers, F. H1. , einbezogen. Am 21.09.2001 reiste der Kläger mit seiner Familie und seiner Großmutter mütterlicherseits in das Bundesgebiet ein und wurde als Abkömmling einer Spätaussiedlerin registriert. 7 Am 01.10.2001 stellte die Mutter des Klägers einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und für den Kläger und seine Geschwister einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG beim seinerzeit zuständigen Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald. Am 02.10.2001 wurden die Großmutter des Klägers, F. H1. , seine Mutter P. sowie deren Geschwister angehört. Die Mutter des Klägers verstand alle Fragen und konnte sie größtenteils in einfachen Sätzen beantworten. Auf die Frage, ob ihre Kinder deutsch sprechen könnten, antwortete sie „ein klein wenig.“ Auf die Frage, ob die Kinder in der Lage seien, ein einfaches Gespräch zu führen, erklärte sie. „nein, sind nicht.“ 8 Unter dem 03.07.2002 erhielt die Mutter des Klägers die beantragte Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG, der Kläger und seine Geschwister erhielten eine Bescheinigung als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. 9 Am 28.11.2005 stellte der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder W1. einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVG beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald. Zum 01.01.2006 wurde der Antrag aufgrund einer landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung an das Regierungspräsidium Karlsruhe abgegeben. Mit Schreiben vom 26.07.2006 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass für die beantragte Höherstufung nach neuem Recht ein Aufnahmebescheid erforderlich sei, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Da nur ein Einbeziehungsbescheid vorliege, werde angeregt, den Antrag zurückzunehmen. 10 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.09.2006 beantragte der Kläger am 12.09.2006 die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe wurde mit Schreiben vom 26.09.2006 und vom 02.10.2006 vereinbart, dass das Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung ruhen solle, bis über die Anträge nach § 27 Abs. 2 BVFG entschieden sei. Die Verfahrensvollmacht für das Aufnahmeverfahren im Härteweg wurde am 17.01.2008 nachgereicht. 11 Mit Bescheid vom 07.03.2008 wurde der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 2 BVFG abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, zum einen fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei nur dann ausgeschlossen, wenn ein Aufnahmeantrag gestellt und bestands- oder rechtskräftig abgelehnt sei. Eine positive Entscheidung über den Aufnahmeantrag sei nicht erforderlich. Zum anderen sei der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Die deutsche Sprache sei dem Kläger nicht familiär vermittelt worden. Die Mutter des Klägers habe bei ihrer Anhörung nach der Einreise angegeben, dass die Sprachkompetenz des Klägers zur Führung eines einfachen Gesprächs nicht ausreiche. 12 Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2008 am 01.04.2008 Widerspruch ein, der mit Schriftsatz vom 14.08.2008 begründet wurde. Zur Begründung wurde angegeben, ein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil dem Kläger als Spätaussiedler Leistungen nach dem BVFG sowie ein Anspruch auf eine Waisenrente zustünden. Der Kläger sei im Zeitpunkt seiner Einreise in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen. Eine gegenteilige Aussage habe die Mutter des Klägers nie gemacht. Sie sei auch nicht gefragt worden. Die Sprache sei von den Eltern, Großeltern und anderen deutsch-stämmigen Verwandten vermittelt worden. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Angaben der Mutter über die geringen Sprachkenntnisse des Klägers bei der Einreise seien von der Vertriebenenbehörde protokolliert worden und damit nachgewiesen. Außerdem fehle es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da der Kläger vor Erreichen des bekenntnisfähigen Alters in die Bundesrepublik Deutschland umgezogen sei. 14 Hiergegen hat der Kläger am 03.03.2010 Klage beim VG Minden erhoben, die mit Beschluss vom 19.03.2010 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das VG Köln verwiesen wurde. Zur Begründung der Klage hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, er habe bei seiner Einreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Das ergebe sich bereits daraus, dass er direkt nach der Einreise hätte eingeschult werden können und die Hauptschule weiter hätte besuchen dürfen. Die Sprachkenntnisse des Klägers seien in der Realschule und auch im Integrationskurs mit „gut“ bewertet worden. Zu diesem Vortrag wird ein Abgangszeugnis des Klägers von der Hauptschule vom 18.07.2003 vorgelegt, in dem die Leistungen im Fach Deutsch mit „gut“ bewertet wurden. Im Abgangszeugnis der Realschule vom 15.07.2005 erhielt der Kläger im Fach Deutsch die Note „ausreichend“. Ferner wurden Bescheinigungen des Caritasverbandes Freiburg vom 06.02.2002 und vom 19.07.2002 über die Teilnahme an einem Integrationssprachkurs eingereicht, in denen dem Kläger im Fach Deutsch die Note „gut“ erteilt wurde. 15 Der Kläger habe sich in längeren vollständigen Sätzen unterhalten können. Die Mutter habe mit ihrer Aussage bei der Vertriebenenbehörde, dass der Kläger nur „ein klein wenig“ deutsch sprechen könne, gemeint, dass Deutsch nicht als überwiegende Umgangssprache benutzt werde. 16 Diese Kenntnisse seien dem Kläger auch familiär durch seine Mutter und seine Großmutter väterlicherseits W. T. vermittelt worden. Die Großeltern väterlicherseits hätten den Kläger und seinen Bruder überwiegend aufgezogen, weil es keinen Kindergarten gegeben habe und die Eltern immer gearbeitet hätten, manchmal bis 9 Uhr abends. Sie hätten mit dem Kläger und seinem Bruder immer nur deutsch gesprochen. 17 Der Aufnahmeantrag sei auch nicht verspätet, da eine Frist vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Es gehe nicht um die noch zu erwerbende Spätaussiedlereigenschaft, sondern um die Feststellung der erworbenen Spätaussiedlereigenschaft. Dies müsse ebenso wie bei der Vertriebeneneigenschaft auch noch lange nach Erwerb in irgendeinem Verfahren möglich sein, sonst würde der Kläger von der Geltendmachung eines Rechts willkürlich ausgeschlossen. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2001 – 5 C 32/00 werde hingewiesen. 18 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 04.06.2012 wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde dieser Beschluss durch Beschluss des OVG NRW vom 18.09.2012 – 11 E 608/12 - geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Ausgang des Rechtsstreits sei offen. Das Bundesverwaltungsgericht werde in Kürze über die Frage entscheiden, ob ein Aufnahmeantrag auch noch längere Zeit nach der Übersiedlung gestellt werden könne. Die Sprachkenntnisse des Klägers bei der Einreise seien noch aufzuklären. Die Erklärungen der Mutter seien nicht eindeutig. 19 Mit übereinstimmenden Schriftsätzen vom 18.03.2012 haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Der Kläger habe den Antrag erst am 08.09.2006 also nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 5 Jahren gestellt. Daher fehle es an einem inneren zeitlichen Zusammenhang zwischen Übersiedlung und Antragstellung. 25 Darüberhinaus sei der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger. Es sei nicht ersichtlich, dass die Mutter des Klägers dessen Sprachkenntnisse bei der Einreise falsch eingeschätzt habe. Das Ergebnis des Integrationssprachkurses lasse allein Rückschlüsse auf seine Lernfähigkeit und Sprachbegabung zu. Eine Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei mangels abgeschlossenen Vorverfahrens unzulässig. Für das Verfahren bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei das Ruhen bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens vereinbart worden. 26 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie seiner Mutter P. T. und seiner Großmutter W. T. Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die Klage, die sich nach dem ausdrücklich gestellten Klageantrag allein auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG richtet, ist zulässig, aber unbegründet. 29 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG. 30 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - BVFG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, abweichend von Absatz 1 ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, wenn sie nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 31 Demnach befreit die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG den Aufnahmebewerber lediglich von dem Erfordernis eines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten bei Antragstellung, wenn eine besondere Härte vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG müssen jedoch erfüllt sein. Somit setzt die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG voraus, dass eine Person, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält, einen Aufnahmeantrag stellt, die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt und die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Zwar enthält die Norm keine ausdrückliche Frist für die Stellung des Aufnahmeantrages. Jedoch ist der Vorschrift durch Auslegung zu entnehmen, dass der Aufnahmeantrag in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 - , Rn. 7 ff.. 33 Ob ein Härtefallantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu dem mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets beginnenden und mit der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet endenden Aussiedlungsvorgang steht, ist eine Frage, die nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann. Dieser zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht mehr gegeben, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 - , Rn. 25. 35 Im vorliegenden Verfahren kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Aussiedlung nicht festgestellt werden, weil seit der Begründung des dauernden Aufenthalts in Deutschland bis zur Stellung des Aufnahmeantrags mehr als 4 Jahre vergangen sind. Der Kläger hat seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland spätestens mit der Stellung seines Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG begründet, da er hierdurch seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, auf Dauer im Bundesgebiet leben zu wollen, 36 vgl. auch von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 4 BVFG, Rn. 8 zur ständigen Aufenthaltnahme nach § 4 Abs. 1 BVFG. 37 Der Antrag nach § 15 Abs. 2 BVFG wurde am 01.10.2001 gestellt. Der Härtefallaufnahmeantrag wurde am 12.09.2006 gestellt, und damit fast 5 Jahre nach der Aussiedlung. Dies schließt nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids aus. 38 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich zwar auf einen von dem vorliegenden Verfahren abweichenden Sachverhalt, in dem die spätere Aufnahmebewerberin zunächst einen Daueraufenthalt als ausländische Ehegattin eines Deutschen nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften begründet hatte. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Kläger mit einem Einbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne zuvor einen Aufnahmeantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt zu haben, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2013 – 11 E 16/13 - . 40 In diesem Fall kann der Einbezogene nach der Einreise eine sogenannte Höherstufung als Spätaussiedler und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG seit dem 01.01.2005 nur noch dann erlangen, wenn er einen Aufnahmeantrag gestellt hat, der nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Ein einbezogener Abkömmling eines Spätaussiedlers, der – wie hier - im Aussiedlungsgebiet keinen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hat, muss daher zunächst einen Härtefallaufnahmeantrag nach § 27 Abs. 2 BVFG stellen, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2007 – 5 C 30/06 - ; 42 OVG NRW, Urteil vom 20.11.2011 – 12 A 2924/09 - . 43 Auch für den Antrag des einbezogenen Abkömmlings oder Ehegatten auf Härtefallaufnahme gilt die durch Auslegung ermittelte Anforderung eines hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Aufenthaltnahme und dem Antrag auf nachträgliche Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auslegung des § 27 Abs. 2 BVFG im Sinne einer zeitnahen Antragstellung nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Die Überlegungen des Gerichts, die zu einer zeitlichen Begrenzung der Härtefallantragstellung geführt haben, sind überwiegend auch auf den vorliegenden Fall eines Antragstellers anwendbar, der mit einem Einbeziehungsbescheid eingereist ist. 44 Das gilt zunächst für die am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffes der „Aufnahme“, der nach seinem Wortsinn voraussetzt, dass der Aufzunehmende nicht schon seit Jahren im Bundesgebiet lebt. Dies gilt erst recht, wenn der Antragsteller bereits als Angehöriger eines Spätaussiedlers aufgenommen wurde und nunmehr noch die Aufnahme als Spätaussiedler beansprucht. Die Aufnahme ist ein einheitlicher Vorgang, der nicht in zwei zeitversetzte Etappen aufgeteilt werden kann. Vielmehr gibt es nur drei Formen der Aufnahme, nämlich die Aufnahme als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, als Angehöriger eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und die nachträgliche Aufnahme oder Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG. Demnach muss der Aufnahmebewerber im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise deutlich machen, ob er als Abkömmling bzw. Ehegatte eines Spätaussiedlers oder aber als Spätaussiedler im Bundesgebiet aufgenommen werden will. 45 Diese Annahme wird durch die systematischen Zusammenhänge der Regelung über das Aufnahmeverfahren und deren Verknüpfung mit den übrigen Vorschriften des BVFG bestätigt. Insbesondere ergibt sich aus § 26 BVFG, dass als Spätaussiedler nur aufgenommen werden kann, wer bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes Spätaussiedler werden wollte. Hierbei muss sich der Wille des Aufnahmebewerbers gerade auf die Rechtsstellung des Spätaussiedlers und keine andere richten. Wenn dieser Wille bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes vorliegen muss, liegt es nahe, dass dieser Wille auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise durch einen Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebracht werden muss, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 - , Rn. 12 . 47 Aus der Tatsache, dass ein Aufnahmebewerber mit einem Einbeziehungsbescheid und damit im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, ergibt sich der Spätaussiedlerwille noch nicht automatisch, zumal auch der Einbeziehungsantrag von der Bezugsperson gestellt werden muss, und nicht von dem Einzubeziehenden. Damit hat der einbezogene Angehörige noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nach der Einreise wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit Spätaussiedler im Sinne des § 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG sein will. Daher setzt auch die Aufnahme eines einbezogenen Abkömmlings als Spätaussiedler die zeitnahe Geltendmachung des Aufnahmeanspruchs nach § 27 Abs. 2 BVFG voraus. 48 Schließlich spricht auch in den Fällen der Einreise mit Einbeziehungsbescheid das Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung für eine zeitnahe Antragstellung, weil andernfalls die Feststellung, ob der Antragsteller bei der Einreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, nach einem jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich ist 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 – Rn. 19, 20. 50 Dem steht nicht entgegen, dass auch einbezogene Angehörige seit dem 01.01.2005 Grundkenntnisse in deutscher Sprache besitzen müssen, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Zum einen sind die sprachlichen Anforderungen an ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache andere als an Grundkenntnisse in deutscher Sprache, 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2012 – 11 A 698/12 - . 52 Zum anderen würde die Stellung eines Härtefallaufnahmeantrages nach § 27 Abs. 2 BVFG ohne eine zeitliche Begrenzung auch Antragstellern mit Einbeziehungsbescheid zu Gute kommen, die bereits vor dem 01.01.2005 eingereist sind und damit keine Sprachprüfung abgelegt haben. Hinzutritt, dass bei diesen Antragstellern auch das für Spätaussiedler erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nun nachträglich geprüft werden muss, was mit fortschreitender Zeitdauer seit dem Zeitpunkt der Einreise – auch im Hinblick auf die Beschaffung von Urkunden aus dem Herkunftsgebiet - zunehmend erschwert wird. 53 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die genannten erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus bei einer erst Jahre nach der Einreise erfolgenden Antragstellung in Kauf genommen hat. Einer derartigen Annahme steht schon entgegen, dass mit der Rechtsstellung des Spätaussiedlers – auch in Abgrenzung zu Abkömmlingen und Ehegatten von Spätaussiedlern - erhebliche Vergünstigungen und Sozialleistungen, insbesondere in Form der Rentengewährung nach dem Fremdrentengesetz, beispielsweise in Form von Altersrenten oder – wie hier – Waisenrenten – verknüpft sind, § 13 BVFG. 54 Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2001 – 5 C 32/00 – ist für die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht ergiebig. Sie sagt insbesondere nichts zu der Frage aus, ob ein Härtefallaufnahmebescheid auch noch Jahre nach der Einreise beantragt werden kann, wenn die Einreise auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides ohne vorherigen Aufnahmeantrag erfolgt ist. Zwar geht das Gericht stillschweigend von dieser Möglichkeit aus. Jedoch ist die Frage, ob es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einreise und Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG geben muss, in dem zugrundeliegenden Verfahren nicht aufgeworfen und diskutiert worden. Darüberhinaus ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es ist zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG in der vor dem 01.01.2005 gültigen Fassung für einbezogene Familienangehörige ohne einen weiteren Aufnahmeantrag im Wege der Höherstufung erfolgen konnte und in dem zu entscheidenden Fall auch innerhalb eines Jahres nach der Einreise erfolgt war. Der noch zu beantragende Härtefallaufnahmebescheid sollte allein der Einbeziehung des ausländerrechtlich eingereisten Ehegatten dienen, aber nicht der Erlangung des Spätaussiedlerstatus, der bereits zuerkannt worden war. 55 Der weitere Einwand des Prozessbevollmächtigen des Klägers, es gehe hier um die Feststellung eines bereits erworbenen Spätaussiedlerstatus, was auch noch Jahre nach dem Statuserwerb möglich sein müsse, bezieht sich ersichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren, in dem ausdrücklich die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG und nicht die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung beantragt worden ist. 56 Wie bereits ausgeführt, scheidet auch im vorliegenden Verfahren die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen des zeitlichen Abstandes zur ständigen Aufenthaltnahme aus. Auf die Frage, ob der Kläger bei der Einreise auch die übrigen Voraussetzungen für den Spätaussiedlerstatus nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hat, insbesondere ausreichende familiär vermittelte Sprachkenntnisse hatte, kommt es nicht mehr an. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.