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Urteil

7 K 201/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0319.7K201.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.0000 in Samara (seinerzeit UdSSR, jetzt Russische Föderation) geborene Klägerin ist russische Staatsangehörigkeit und lebt in ihrem Geburtsort in Russland. Mit der Klage begehrt sie ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin. 3 Die Klägerin ist ausweislich ihrer am 09.03.1977 ausgestellten Geburtsurkunde die Tochter des deutschen Volkszugehörigen O. X. , geboren am 00.00.1952, und der russischen Volkszugehörigen F. X. . Die Großmutter der Klägerin väterlicherseits ist laut Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahr 1969 die deutsche Volkszugehörigen M. X. , geboren am 00.00.1926. Der Großvater der Klägerin väterlicherseits ist unbekannt. 4 Die Großmutter erhielt unter dem 07.06.2000 einen Aufnahmebescheid und siedelte am 28.10.2000 nach Deutschland aus. 5 Die Eltern der Klägerin heirateten am 10.10.1976 und wurden am 29.08.1979 geschieden. Am 03.09.1979 schloss der Vater des Klägers eine neue Ehe. Am 20.09.1979 wurde in dieser Ehe die Halbschwester der Klägerin, B. X. , geboren. 6 Am 06.04.1998 stellte der Vater der Klägerin einen Aufnahmeantrag, in dem er angab, er habe als Kind kein Deutsch gesprochen und könne auch jetzt deutsch überhaupt nicht verstehen und nicht sprechen. Der Aufnahmeantrag wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.05.2002 abgelehnt. Mit Widerspruch vom 23.05.2002 trug die bevollmächtigte Mutter des Vaters (die Großmutter der Klägerin) vor, sie sei Deutsche und spreche deutsch. Sie hätten zu Hause die deutschen Traditionen gepflegt und auch deutsch gesprochen. Sie selbst habe den Sprachtest bestanden. 7 Im Sprachtest am 15.05.2003 erklärte der Vater der Klägerin, er habe als Kind im Elternhaus deutsch gesprochen. Die Sprache habe er von seiner Großmutter mütterlicherseits und in der Schule gelernt. Der Sprachtester stellte fest, dass eine Verständigung mit dem Vater der Klägerin nicht möglich war. Der Vater der Klägerin wurde jedoch durch Bescheid vom 19.08.2003 wegen einer verfahrensbedingten Härte nachträglich in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Am 30.11.2003 reiste er nach Deutschland ein und erhielt unter dem 16.02.2004 eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin. 8 Am 05.08.2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin gemäß § 27 Abs. 1 BVFG beim Bundesverwaltungsamt. Zum Spracherwerb gab sie an, sie habe im Elternhaus ab dem 2. Lebensjahr deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie gelernt vom 10. bis zum 17. Lebensjahr vom Vater und von der Großmutter sowie in einem Sprachkurs. Auf die Frage nach der Nationalität im ersten Inlandspass gab sie an „Deutsch ? “. Die Eintragung sei nicht geändert worden. Mit dem Antrag wurde ein aktueller Inlandspass aus dem Jahr 2006 ohne Nationalitätseintragung vorgelegt. 9 Am 25.05.2011 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau angehört. Hierbei gab sie an, der erste Inlandspass sei gestohlen worden, und legte die beglaubigte Fotokopie einer Forma Nr. 1 vom 22.06.1993 vor, in der die deutsche Nationalität eingetragen ist. Ferner legte sie eine Bescheinigung der „Regionalen Deutschen Nationalkulturellen Autonomie der Stadt Moskaus“ vom 20.05.2011 vor, wonach sie sei März 2011 dort aktives Mitglied sei. Eingereicht wurde schließlich eine Bestätigung der evangelisch-lutherischen St. Georg Gemeinde zu Samara vom 25.04.2011, dass die Klägerin von 2002 bis 2009 die Kirche besucht habe und im Jahr 2002 an Sprachkursen im deutschen Regionalzentrum teilgenommen habe. In den Jahren 2002 bis 2004 habe sie an Kursen für Au-pair teilgenommen. 10 Zur Sprachvermittlung erklärte sie, sie habe die deutsche Sprache als Kind im Elternhaus gelernt von Vater, Mutter und Großmutter sowie in einem Sprachkurs im Jahr 2005 (1 Jahr) und einem Sprachkurs im Goetheinstitut über 4 Monate. Von den Eltern habe sie nur einzelne Wörter gelernt, von der Oma viel mehr. Sie habe im Vorschulalter ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können. Die Oma habe hochdeutsch mit ihr geredet; diese habe aber auch plattdeutsch sprechen können, weil sie Mennonitin gewesen sei. Sie selbst habe als Kind in Kybyschew gelebt, die Oma in Tschimkent. Weil sie Epileptikerin sei, habe die Oma bis zu ihrem 16. Lebensjahr sehr viel Zeit mit ihr verbracht, so 6 bis 8 Monate im Jahr. 11 Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch führen könne. Sie spreche gebrochenes Schuldeutsch mit starkem russischem Akzent, müsse sehr lange überlegen. Dialektkenntnisse seien nicht erkennbar. 12 Mit Bescheid vom 04.07.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die vorgelegte Forma Nr. 1 sei nicht beweisgeeignet. Es bestünden Zweifel an einer Übereinstimmung mit dem Original. Außerdem würden nach russischem Recht die Antragsformulare nach Ablauf der Gültigkeit des Passes vernichtet, jedenfalls aber nicht ausgehändigt. 13 Am 27.07.2011 erhob die Klägerin Widerspruch und übersandte eine Bescheinigung des Föderalen Migrationsamts Russlands vom 07.07.2011, dass die Klägerin in der Forma Nr. 1 von 1993 als Deutsche eingetragen sei. 14 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 zurückgewiesen. In der Begründung hielt das BVA an der Auffassung fest, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei nicht festgestellt. Auch die vorgelegte Bescheinigung sei nicht beweisgeeignet, da die Forma Nr. 1 vernichtet werde. Außerdem sei eine familiäre Sprachvermittlung nicht glaubhaft. Der Vater habe nicht deutsch sprechen können. Daher sei es unglaubwürdig, dass die Großmutter zwar der Klägerin, nicht aber dem Vater die deutsche Sprache beigebracht habe. 15 Am 13.01.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Eintragungen in den Passunterlagen hätten immer auf die deutsche Nationalität hingewiesen. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungszeiten sofort vernichtet würden. Allein aus der Vorlage der Forma Nr. 1 könne kein Echtheitszweifel abgeleitet werden. Die Beklagte müsse bei den russischen Behörden wegen der Nationalitätseintragung Ermittlungen anstellen. In diesem Zusammenhang wurde eine weitere Bescheinigung des Föderalen Migrationsdienstes Russlands vom 02.06.2012 vorgelegt, wonach die Klägerin in der Forma Nr. 1 vom 22.06.1993 als Deutsche eingetragen sei. 16 Die Klägerin habe zwar mit Vater und Mutter im Wesentlichen Russisch gesprochen. Die Erziehung und volkstümliche Prägung sei aber in wesentlichen Teilen durch die Großmutter der Klägerin erfolgt, die das als Zeugin bestätigen könne. Die inzwischen in Deutschland lebende Großmutter habe die Bindung zur väterlichen Familie aufrechterhalten. Sie habe nicht unwesentliche Teile des Jahres mit der Klägerin zusammengelebt. 17 Die Annahme des Gerichts im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.03.2013, dass die Kontakte zur Großmutter nach der Scheidung der Eltern eingeschränkt worden wären, beruhe auf einem interkulturellen Missverständnis. In Russland gehöre die Großmutter der eigenen Tochter auch nach einer Scheidung weiterhin zur Familie. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 04.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass eine familiäre Sprachvermittlung nicht in ausreichender Weise stattgefunden habe. Der Vater komme als Vermittlungsperson nicht in Betracht. Die Eltern seien schon im Jahr 1979 geschieden worden, als die Klägerin gerade erst 2 Jahre alt gewesen sei. Wegen der unterschiedlichen Aufenthaltsorte des Vaters habe danach wohl nur ein sporadischer Kontakt bestanden. Außerdem habe der Vater der Klägerin selbst nur geringfügige Sprachkenntnisse gehabt. 23 Ob die Klägerin ausreichende Kontakte zur Großmutter gehabt habe, sei fraglich. Der Vater habe schon im September 1979 erneut geheiratet und eine Familie gegründet. Die Großmutter habe in Tschimkent (Kasachstan) gewohnt, die Klägerin in Samara (Russland). Die Klägerin habe in ihrem Aufnahmeantrag keine näheren Angaben zu ihrer Großmutter machen können. Ihre Aussage, die Großmutter sei Mennonitin gewesen, sei unzutreffend. Nach den Aussagen des Vaters sei die Großmutter orthodoxen Glaubens gewesen, die Urgroßeltern katholisch. 24 Nach den Eintragungen in den Datenbanken des BVA habe die Großmutter bei ihrem Sprachtest im Jahr 1999 nur ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Sie habe erklärt, sie habe die deutsche Sprache erst ab dem 12. Lebensjahr erlernt. Ihr Sohn, also der Vater der Klägerin, habe im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Sie habe ihm die Sprache nicht vermittelt. Es sei daher anzunehmen, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin auf fremdsprachlichem Erwerb beruhten. Die Kopie der Forma Nr. 1 könne nicht anerkannt werden. Es bestünden ungeachtet der vorgelegten Bescheinigungen Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit des Inhalts. 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin und ihres Vaters Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 04.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246). 28 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszughöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Dies ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 29 Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, weil nicht mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die bei der Klägerin vorhandenen Sprachkenntnisse maßgeblich auf einer familiären Vermittlung beruhen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin die bei dem Sprachtest am 25.05.2011 gezeigten Deutschkenntnisse im Wesentlichen fremdsprachlich erworben hat. 30 Der Tatbestand der familiären Vermittlung setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache von den Eltern oder anderen Verwandten aufgrund des familiären Erziehungseinflusses in der Prägephase, also von der Geburt bis zur Selbständigkeit, erlernt hat. Die familiäre Sprachvermittlung muss aber nicht der alleinige Grund für die aktuelle Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs sein. Es ist unschädlich, wenn die familiär erworbenen Sprachkenntnisse durch fremdsprachliches Lernen außerhalb der Familie vertieft oder wieder aufgefrischt werden. Jedoch muss eine Mitursächlichkeit der in der Prägephase familiär vermittelten Sprachkenntnisse noch oder wieder im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung festgestellt werden können. Diese müssen das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Das setzt jedoch voraus, dass sie in der Kindheit mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, erreicht haben, 31 vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 – 5 C 23.06 – und - 5 C 31.06 – juris, Urteil vom 18.04.2011 – 5 B 10/11 - . 32 Im vorliegenden Verfahren kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin die Grundlage ihrer deutschen Sprachkenntnisse aufgrund des familiären Erziehungseinflusses vermittelt worden ist. Denn die von ihr benannten Verwandten, von denen sie die deutsche Sprache erlernt haben will, kommen als Vermittlungspersonen für die deutsche Sprache nicht in Betracht. 33 Die Eltern sind als Vermittlungspersonen nicht geeignet. Die Mutter ist Russin. Der Vater ist zwar deutscher Abstammung und auch in der Geburtsurkunde der Klägerin als Deutscher eingetragen. Sein Aufnahmeantrag wurde aber mit Bescheid vom 07.05.2002 bestandskräftig abgelehnt, da er die deutsche Sprache nach dem Ergebnis des Sprachtests vom 15.05.2003 weder verstand noch sprach. Eine Verständigung in deutscher Sprache war auch im späteren Bescheinigungsverfahren nicht möglich. Der Vater der Klägerin konnte daher nur im Wege der nachträglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter, der Großmutter der Klägerin, nach Deutschland einreisen. 34 Die Sprachvermittlung durch den Vater erscheint also bereits aufgrund der geringen Sprachkenntnisse des Vaters ausgeschlossen. Ungeachtet dessen ist auch der Zeitraum zu kurz, in dem eine Sprachvermittlung stattgefunden haben könnte. Die Eltern der Klägerin wurden nämlich nach nur 3-jähriger Ehe am 29.08.1979 bereits wieder geschieden. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 2 ½ Jahre alt. Die Klägerin hat im Klageverfahren ihre ursprünglichen Angaben im Aufnahmeantrag und beim Sprachtest, sie habe die deutsche Sprache auch vom Vater erlernt, nicht mehr aufrechterhalten. 35 Das Gericht konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin die deutsche Sprache von ihrer Großmutter väterlicherseits gelernt hat und schon im Vorschulalter ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte, wie sie beim Sprachtest ausgesagt hat. 36 Diese Aussage steht nämlich in einem unauflösbaren Widerspruch zu ihren Angaben im Aufnahmeantrag. Dort hat sie erklärt, sie habe die deutsche Sprache vom 10. bis zum 17. Lebensjahr von ihrer Großmutter erlernt. Da sie vom Vater nur einzelne Wörter gehört hat, so ihre Aussage beim Sprachtest, und ihre Großmutter ihr Deutsch erst ab dem 10. Lebensjahr beigebracht hat, ist es ausgeschlossen, dass sie schon im Vorschulalter ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. 37 Überdies erscheint es aufgrund der familiären Verhältnisse der Klägerin als unmöglich, dass die Kontakte der Klägerin zu ihrer Großmutter für eine Sprachvermittlung ausreichend waren. Ihre Angabe beim Sprachtest, die Großmutter habe in ihrer Kindheit bis zum 16. Lebensjahr ca. 6 – 8 Monate im Jahr bei ihrer Familie gelebt, weil sie Epileptikerin sei und sich daher jemand um sie habe kümmern müssen, erweist sich vor dem Hintergrund der familiären Situation als konstruiert und lebensfremd. 38 Die Großmutter lebte in Tschimkent in Süd-Kasachstan, die Klägerin lebte allein mit ihrer Mutter in Samara, Russland. Zwischen diesen Orten besteht eine Entfernung von über 2000 Kilometern. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Großmutter der Klägerin diese Reise in jedem Jahr zwei Mal unternommen hat, um die Klägerin zu betreuen. Denn die Eltern der Klägerin waren bereits seit dem 29.08.1979 geschieden. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst 2 1/2 Jahre alt. Der Vater der Klägerin heiratete am 03.09.1979 erneut, und am 20.09.1979 wurde bereits die Halbschwester der Klägerin B. geboren. Es ist fraglich, ob die Eltern der Klägerin überhaupt zusammengelebt haben. Sie waren zwar von 1976 bis 1979 verheiratet. Jedoch wohnte die Klägerin seit ihrer Geburt 1977 mit ihrer Mutter in Samara im Wolgagebiet. Der Vater der Klägerin arbeitete jedoch nach den Angaben in seinem Aufnahmeantrag von 1973 bis 1980 in Kolyma, Gebiet Magadan, im äußersten Nordosten der ehemaligen Sowjetunion und tausende von Kilometern von Samara entfernt. 39 Unter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich, dass sich eine enge Beziehung zwischen der Klägerin und der Mutter des Vaters entwickelt hat und diese die Klägerin auch nach der Scheidung der Eltern noch jahrelang während mehrerer Monate im Jahr - in Abwesenheit von ihrer eigenen Heimat - betreut hat. Es drängt sich insoweit die Frage auf, warum die Betreuung nicht von den Eltern der Mutter übernommen worden ist, zu denen im Aufnahmeantrag der Klägerin keinerlei Angaben gemacht worden sind. 40 Soweit die Klägerin eine monatelange Betreuung durch die Großmutter väterlicherseits bis zum 16. Lebensjahr mit dem Umstand begründet, dass sie Epileptikerin sei, ist dies weder substantiiert begründet worden noch sonst nachvollziehbar. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin Epileptikerin ist, dass diese Krankheit eine permanente Betreuung bis in die Jugendzeit erfordert und wer diese Betreuung in den Monaten der Abwesenheit der Großmutter übernommen hat. 41 Ungeachtet dessen ist es nicht nachvollziehbar, warum die Mutter des Vaters ihrem eigenen Sohn die deutsche Sprache praktisch kaum vermittelt hat, mit der Enkeltochter aber einfache Gespräche in deutsch geführt haben soll, zumal in der Familie der Klägerin sonst kein Familienmitglied deutsch sprach. 42 Zu diesen Fragen wird in der Klagebegründung auch nicht ansatzweise Stellung genommen. Vielmehr wird hier nur pauschal behauptet, die Erziehung und volkstümliche Prägung der Klägerin sei in wesentlichen Teilen durch die Großmutter väterlicherseits erfolgt. Auch nach Darlegung der Zweifel des Gerichts an der familiären Sprachvermittlung im Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.03.2013 blieb ein substantiierter Vortrag zur Sprachvermittlung durch die Großmutter und eine Aufklärung der benannten Ungereimtheiten aus. Es wurde lediglich ganz allgemein darauf hingewiesen, dass in Russland die Beziehung eines Kindes zur Mutter eines geschiedenen Partners aufgrund der kulturellen Besonderheiten und Traditionen weiterhin bestehen bleibe. Wie sich die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter trotz der Scheidung der Eltern und der weit voneinander entfernten Wohnorte tatsächlich gestaltet hat, und wie es zu einer Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin gekommen ist, bleibt im Dunklen. Wenn insoweit die Großmutter als Zeugin benannt wird, kann dies einen substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag nicht ersetzen. Eine Beweisaufnahme drängte sich dem Gericht daher nicht auf. 43 Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin im Sprachtest gezeigten deutschen Sprachkenntnisse überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb, nämlich den angegeben Sprachkursen, beruhen. Dafür spricht auch der beim Sprachtest erkennbar gewordene Sprachgebrauch. Dieser zeichnete sich nach den Feststellungen des Sprachtesters durch die Verwendung eines gebrochenen Schuldeutsch mit starkem russischen Akzent und sehr langen Überlegungsphasen aus. Auch wenn die Klägerin ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte, zeigt doch beispielsweise die Verwendung der Verben, dass diese Sprache nicht familiär durch Gespräche mit der Großmutter bis zum 16. Lebensjahr erworben worden ist (Beispiel: „Ich habe geschwimmt, ich habe Fuß gegangen nach Wälder.“). 44 Darüberhinaus bestehen trotz der vorgelegten Unterlagen außerdem Zweifel am durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Wenn die Klägerin tatsächlich im ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen war, ist unverständlich, warum die Klägerin im Aufnahmeantrag die Angabe zur deutschen Nationalität mit einem Fragezeichen versehen hat. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an, weil es - wie ausgeführt - bereits an einer familiären Vermittlung der Sprache fehlt. 45 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.