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Beschluss

33 K 4024/12.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0322.33K4024.12PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beteiligte wird verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren im Falle der Übertragung der Tätigkeit des Ressortleiters U. B. und C1. auf Herrn T. X. -T1. und dessen Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe C/7 in die Vergütungsgruppe B/6 gem. § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG fortzuführen. 2. Es wird festgestellt, dass die Besetzung des Dienstpostens Ressortleiter U. B. und C1. durch Herrn T. X. -T1. unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG erfolgt ist. 1 G r ü n d e: 2 Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat C. der Körperschaft des öffentlichen Rechts E. (E. ). Beteiligter ist der Intendant des E.s , der gem. § 1 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „E. “ (DLR-StV) seinen Sitz in L. hat. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die Zustimmungsversagung des Antragstellers zu der befristeten Übertragung einer Ressortleiterfunktion an den beim E. in C. Beschäftigen X. -T1. beachtlich gewesen ist. 3 Unter dem 20.03.2012 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass der Beschäftigte X. -T1. mit Wirkung vom 01.04.2012 und zwecks Erprobung zunächst befristet bis zum 30.09.2013 die Funktion des Ressortleiters U. B. und C1. übernehmen solle. Für die Dauer dieser Funktionsübertragung werde Herrn X. T1. aus der Vergütungsgruppe (VG) C/7 in die VG B/6 höhergruppiert. Herr X. -T1. werde weiterhin auf der Planstelle 000000 geführt. Der Beteiligte bat den Antragsteller um Zustimmung zu den beabsichtigten Personalmaßnahmen. 4 Unter dem 20.03.2012 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass aus seiner Sicht nicht verständlich sei, warum Herr X. -T1. eine „Probezeit“ von eineinhalb Jahren absolvieren solle, auch wenn sein Aufgabengebiet etwas erweitert werde. Eine befristete Ressortleitung sehe der geltende Tarifvertrag nicht vor. Herr X. -T1. werde für die für ihn vorgesehene Ressortleitung durchaus als geeignet angesehen. Aus den genannten Gründen werde der „Befristung zwecks Erprobung“ jedoch nicht zugestimmt. Einer unbefristeten Übertragung der Ressortleiterfunktion stehe nichts entgegen. 5 Der für das E. seit dem 01.01.2005 geltende „Tarifvertrag zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen“ vom 23.12.2004/25.01.2005 (TVLeitungsfunktionen) lautet wie folgt: 6 „§ 1 Begriffsbestimmung 7 Leitungsfunktionen im Sinne dieses Tarifvertrages sind Abteilungsleiterfunktionen sowie die Leitung des I. . 8 § 2 Arbeitsvertrag 9 Leitungsfunktionen können befristet übertragen werden. Die befristete Funktionsübertragung setzt einen unbefristeten und mindestens nach Vergütungsgruppe C abgeschlossenen Arbeitsvertrag voraus. Sofern ein Befristungsgrund im Sinne der TZ 241.1 des Manteltarifvertrages für das E. gegeben ist, kann vom Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses abgesehen werden. 10 § 3 Befristung 11 Die erstmalige Befristung muss zwischen 2 und 3 Jahren betragen; die weiteren Befristungen sollen zwischen 3 und 5 Jahren betragen. 12 Bei der erstmaligen Übertragung der Leitungsfunktionen können die ersten sechs Monate als Probezeit in der Leitungsfunktion vereinbart werden... 13 § 4 Vergütung 14 Für die Dauer der Funktionsübertragung wird der/die Arbeitnehmer/in nach den Regelungen des eMTV (Ziffn. 51f f.) in die der übertragenen Funktion entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert....“ 15 Der Beteiligte sah die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zwar nicht ausdrücklich als unbeachtlich an. Er übertrug die Ressortleiterfunktion befristet für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.09.2013 aber auf den Beschäftigten X. -T1. , ohne das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen. Anlässlich zweier befristeter Übertragungen von Ressortleiterfunktionen am Standort L. hatte der Beteiligte mit Schreiben vom 05.01.2012 die Auffassung vertreten, dass die befristete Übertragung von Ressortleiterfunktionen tarifvertraglich nicht ausgeschlossen sei. Der TVLeitungsfunktionen sei nicht abschließend in dem Sinne, dass er – außerhalb seines Anwendungsbereiches - die befristete Übertragung von anderen Leitungsfunktionen verbiete. Der Anwendungsbereich des TVLeitungsfunktionen beschränke sich ausdrücklich nur auf Abteilungsleiter und den Leiter des I. . Im Übrigen regele der TVLeitungsfunktionen nur sachgrundlose Befristungen. Den beanstandeten befristeten Übertragungen von Ressortleiterfunktionen lägen jeweils konkrete Sachgründe zugrunde. 16 Der Antragsteller hat am 03.07.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, dass er unter Zugrundelegung der zum BetrVG ergangenen Rechtsprechung des BAG einen Anspruch auf Aufhebung von unter Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte erfolgter Personalmaßnahmen habe. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch sei nunmehr auch für den öffentlichen Dienst ausdrücklich in § 79 LPVG NRW geregelt. Sollte für dasPersonalvertretungsrecht des Bundes ein solcher Unterlassungsanspruch nicht anerkannt werden können, sei der Beteiligte jedenfalls verpflichtet, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzuführen. Der Beteiligte habe seine Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 1. und 2. Alt. BPersVG verletzt. Die Übertragung der Funktion eines Ressortleiters C1. und J. stelle die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit dar. Mit der Übertragung der Tätigkeit sei auch eine Höhergruppierung von der VG C/7 in die VG B/6 verbunden. Er – der Antragsteller – habe seine Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme mit beachtlichen Gründen gem. § 77 Abs. 2 BPersVG versagt. Die Besetzung der Ressortleiterstelle sei unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG erfolgt. Der Beteiligte habe bei der Übertragung der Funktion des Ressortleiters von einer vorherigen dienststelleninternen Ausschreibung abgesehen und ihn – den Antragsteller – nicht bei der Entscheidung über das Absehen einer Ausschreibung beteiligt. Die unterbliebene Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens verstoße gegen den einheitlichen Manteltarifvertrag (eMTV), der aufgrund der am 10.10.1996 abgeschlossenen Tarifvereinbarung bis auf Weiteres anzuwenden sei. Nach Tarifziffer 403 des eMTV seien in der Körperschaft zu besetzende Stellen hausintern auszuschreiben; im Einvernehmen mit dem Personalrat könne auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Der Beteiligte könne sich nicht darauf berufen, dass es sich nicht um die Besetzung einer freien (Plan-)Stelle gehandelt habe, sondern um die Beförderung eines Mitarbeiters auf einer bereits besetzten Stelle. Die mit der Stellenbesetzung verbundene Höhergruppierung mache deutlich, dass sich der Aufgabenbereich des Stelleninhabers verändert habe. Die Zustimmungsverweigerung sei auch unter dem Aspekt des Verstoßes gegen eine tarifvertragliche Regelung beachtlich. In seinem Schreiben vom 20.03.2013 habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „unser Tarifvertrag“ eine befristete Ressortleitung nicht vorsehe. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass der Tarifvertrag hinsichtlich der befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen eine abschließende Regelung treffe. Sollte dieser Auffassung nicht zu folgen sein, müsse geprüft werden, ob die Befristungen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG als Individualvereinbarung wirksam seien. Maßgeblich sei hier, ob ein sachlicher Grund für die Befristung vorliege. Die Befristungsdauer von 18 Monaten sei für den Zweck der Erprobung zu lang bemessen. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 19 1. den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren im Falle der Übertragung der Tätigkeit des Ressortleiters U. B. und C1. auf Herrn T. X. -T1. und dessen Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe C/7 in die Vergütungsgruppe B/6 gem. § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG fortzuführen, 20 21 2. festzustellen, dass die Besetzung des Dienstpostens Ressortleiter U. B. und C1. durch Herrn T. X. -T1. unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG erfolgt ist. 22 Der Beteiligte beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Er hält die ursprünglich gestellten Leistungsanträge für unzulässig, weil der Personalvertretung nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen nicht zustehe. Feststellungsanträge seien nur insoweit zulässig, als sie auf die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens gerichtet seien. Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht sei nicht gegeben. Nach neuer Rechtsprechung des BVerwG ergebe sich eine Pflicht zur Ausschreibung nicht aus dem BPersVG selbst, sondern nur aus anderen gesetzlichen Regelungen oder einer entsprechenden Verwaltungspraxis. Vorliegend sei es nicht um die Besetzung einer freien (Plan-)stelle gegangen, sondern um die Beförderung eines Mitarbeiters auf einer bereits besetzten Stelle. Beim E. gebe es seit jeher keine Praxis, dass solche Beförderungsstellen ausgeschrieben würden. Selbst wenn in Tarifziffer 403 eMTV nicht ausdrücklich von „Planstellen“ die Rede sei, so sei es „gelebte Praxis“ im E. , dass nur freie Planstellen ausgeschrieben würden. Die Übertragung von höheren Funktionen an Mitarbeiter auf ihren bestehenden Stellen werde im langjährigen Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht ausgeschrieben. Dass nur freie Planstellen ausgeschrieben würden, ergebe sich auch aus den seit 1973 geltenden „Grundsätzen für die Zusammenarbeit mit dem Personalrat und Allgemeine Innerbetriebliche Regeln für die Mitarbeiter des E.s “. Im Übrigen sei aufgrund des an die Ressortleiterfunktion zu stellenden speziellen Anforderungsprofils nur Herr X. -T1. als fachlich und persönlich geeignete Person in Betracht gekommen. Schließlich habe der Antragsteller in seinem Ablehnungsschreiben vom 20.03.2010 nicht beanstandet, dass keine Ausschreibung der Ressortleiterstelle erfolgt sei. Hinsichtlich der vorgenommenen Befristung stehe dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Befristung sei nicht vom Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfasst. Der Schutzzweck der Norm bestehe im Falle der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und einer damit verbundenen Höhergruppierung in der Verhinderung von Nachteilen für andere Beschäftigte der Dienststelle. Die befristete Übertragung der Position an Herrn X. -T1. berühre die Interessen der anderen Beschäftigten nicht. Insofern könne der Antragsteller die Frage der Zulässigkeit der Befristung nach dem einschlägigen Tarifvertrag auch nicht über den Umweg von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG in diesem Verfahren überprüfen lassen. Diese Frage sei allenfalls vor dem Arbeitsgericht zu klären, jedoch nicht mit dem Antragsteller als Partei. 25 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. 26 II. 27 Der Antrag hat Erfolg. 28 Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass der Beteiligte das im Falle der Übertragung der Tätigkeit des Ressortleiters U. B. und C1. auf Herrn T. X. -T1. und dessen Höhergruppierung abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortführt. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist nicht dadurch untergangen, dass die Übertragung der Tätigkeit und die Höhergruppierung des Beschäftigten bereits vollzogen wurde. Durch einen gesetzeswidrigen Vollzug der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme geht das Beteiligungsrecht der Personalvertretung nicht unter. Spätestens wenn sich im nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren ergibt, dass die Zustimmung der Personalvertretung zur Tätigkeitsübertragung und zur Höhergruppierung weder erteilt noch ersetzt wird, ist der Dienststellenleiter objektiv-rechtlich verpflichtet, die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung vollzogene Personalmaßnahme zu beenden, 29 vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2008 – 6 P 5/07 -, juris; Beschluss vom 07.12.1994 – 6 P 35/92 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2009 – 16 A 3277/07.PVB -,juris. 30 Der Beteiligte ist zur Fortführung des Mitbestimmungsverfahren im Falle der Übertragung der Ressortleitertätigkeit auf den Beschäftigten X. -T1. und dessen Höhergruppierung verpflichtet. Er war nicht zum einseitigen Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens befugt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG räumt die Bestimmung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG dem Leiter der Dienststelle zwar ausnahmsweise die Befugnis ein, das Mitbestimmungsverfahren einseitig abzubrechen, wenn die von der Personalvertretung fristgerecht schriftlich mitgeteilte Begründung der Zustimmungsverweigerung bestimmten Mindestanforderungen nicht genügt. Die im Gesetzeswortlaut nicht genannte Möglichkeit muss allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Sonst wäre die unter dem Druck kurzer Äußerungsfristen stehende Personalvertretung überfordert und die Mitbestimmung mit ihren dort festgelegten Verfahrensregularien in ihrem Wesenskern gefährdet. Die Mindestanforderungen bestehen darin, dass die Zustimmungsverweigerung auf den speziellen Einzelfall bezogen, hinreichend konkretisiert sein muss und nicht offensichtlich außerhalb des Bereichs liegen darf, auf den sich die Mitbestimmung erstreckt, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.1990 – 6 P 34/87 -, juris m.w.N. 32 Enthält das Verweigerungsschreiben des Personalrats entweder keine oder eine offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungstatbestandes liegende bzw. missbräuchliche Begründung, so ist ein Nachschieben von Gründen für die Zustimmungsverweigerung nach Ablauf der in § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG genannten 10-Tages-Frist nicht mehr möglich, 33 vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.04.1986 – HPVTL 2596/85 -, juris. 34 Nach diesen Grundsätzen war die mit Schreiben vom 20.03.2012 erfolgte Zustimmungsversagung beachtlich. Der Antragsteller hat seine Zustimmungsverweigerung vom 20.03.2012 im Wesentlichen damit begründet, dass der geltende Tarifvertrag TVLeitungsfunktionen eine befristete Übertragung der Ressortleitung verbiete. 35 Für die Zustimmungsverweigerung reicht es aus, dass darin gerügt wird, dass die beabsichtigte Maßnahme unter Verstoß gegen eine für die Entscheidung des Dienststellenleiters maßgebliche Norm – hier den TVLeitungsfunktionen – getroffen wurde. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat einen Verstoß gegen den TVLeitungsfunktionen gerügt. Ob ein Verstoß gegen den TVLeitungsfunktionen tatsächlich gegeben ist, ist nicht Voraussetzung für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, sondern ist im Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3, 4 BPersVG zu klären. Der Streit der Beteiligten um die Auslegung des TVLeitungsfunktionen, also ob er eine abschließende Regelung mit dem Inhalt darstellt, dass er für andere als die in ihm genannten Leitungsfunktionen – Abteilungsleiterfunktionen und Leitung des I. – eine befristete Übertragung – auch solche mit sachlichem Grund – ausschließt oder ob seine Regelung allein darauf abzielt, dem Beteiligten für bestimmte herausgehobene Leitungsfunktionen eine befristete Übertragung auch ohne Vorliegen eines individuellen sachlichen Grundes zu ermöglichen, muss deshalb im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Soweit der Beteiligte meint, hinsichtlich der vorgenommenen Befristung der Tätigkeitsübertragung und der Höhergruppierung stehe dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht zu, weil die Befristung die Interessen der übrigen Beschäftigten in der Dienststelle nicht berühre, greift nicht durch. Die Erwägungen des Beteiligten treffen zwar auf den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu. Nach der Rechtsprechung des BVerwG unterliegt allein die Einstellung als solche der Mitbestimmung des Personalrates. Die nähere Ausgestaltung des eingegangenen Arbeitsverhältnisses, also weder die Befristung des Arbeitsverhältnisses noch die Festsetzung seines Beginns und Ablaufs unterliegen im Falle der Einstellung der Mitbestimmung der Personalvertretung, 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.1989 – 6 P 2/87 -, juris. 37 Die zum Mitbestimmungstatbestand der Einstellung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ergangene Rechtsprechung ist aber auf den Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher wertigen Tätigkeit und der Höhergruppierung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht übertragbar. Das der Personalvertretung nach § 75 Abs. 1 BPersVG für Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer eingeräumte Mitbestimmungsrecht ist grundsätzlich nicht nur darauf beschränkt, die Interessen der übrigen in der Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen. Das Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dient nicht allein dem Schutz der Beamten und Arbeitnehmer der Beschäftigungsdienststelle. In § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG fehlt eine Einschränkung wie in § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, wonach der Personalrat darüber zu wachen hat, dass „die zugunsten der Beschäftigten geltenden“ Gesetze,..., Tarifverträge... durchgeführt werden. Für die Beachtlichkeit einer nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ergehenden Zustimmungsversagung reicht es deshalb aus, dass geltend gemacht wird, die beabsichtigte Personalmaßnahme verstoße gegen eine vom Dienstellenleiter bei seiner Entscheidung zu beachtende Norm oder – wie hier – gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, 38 Baden, in: Altvater-Baden, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 77 Rn. 26 a. 39 Der Feststellungsantrag zu 2) hat ebenfalls Erfolg. Durchgreifende Bedenken gegen das Bestehen eines Feststellungsinteresses sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat zwar die seiner Ansicht zu Unrecht unterbliebene Ausschreibung der Ressortleitung U. B. und C1. mit seiner Zustimmungsversagung vom 20.03.2012 nicht gerügt. Weil die Zustimmungsversagung des Antragstellers – wie zum Antrag zu 1) ausgeführt – aus anderen Gründen beachtlich war, besteht mit Blick auf das fortzuführende Mitbestimmungsverfahren im Falle des Beschäftigten X. -T1. ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die Besetzung des Dienstpostens des Ressortleiters U. B. und C1. unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG erfolgt ist. Gegenstand und Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers werden durch die gerichtliche Feststellung für das fortzuführende Mitbestimmungsverfahren geklärt. 40 Der Feststellungsantrag ist begründet. 41 Die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten setzt voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG folgt eine Pflicht zur Ausschreibung von Dienstposten zwar nicht unmittelbar aus dem BVersVG, namentlich nicht aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Die Pflicht zur Ausschreibung kann sich aber aus anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder aus ständiger Verwaltungspraxis ergeben, 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010 - 6 P 10/09 -, juris. 43 Eine Ausschreibungspflicht kann für Beamte aus § 8 BBG, für Beamte und Tarifbeschäftigte aus § 6 BGleiG und für Tarifbeschäftigte aus tarifvertraglichen Regelungen folgen. Hier ergibt sich eine Pflicht zur Stellenausschreibung aus einer tarifvertraglichen Regelung, nämlich aus Tarifziffer 403 eMTV. Hier heißt es: 44 Jedem Arbeitnehmer steht entsprechend seiner Leistung und Eignung der Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe offen, soweit Stellen frei sind. In der Körperschaft zu besetzende Stellen sind hausintern auszuschreiben, darauf kann im Einvernehmen mit dem Personalrat verzichtet werden. 45 Bei der Übertragung der Ressortleiterfunktion U. B. und C1. auf den Beschäftigten X. -T1. handelt es sich um eine ausschreibungspflichtige Stellenbesetzung. Stelle i.S.d. Regelung ist der Dienstposten im Sinne des mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeitsgebietes. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Stellenausschreibungspflicht. Die tarifvertraglich geregelte Ausschreibungspflicht will eine offene Bewerberkonkurrenz erreichen, mit dem Ziel, jedem Arbeitnehmer eine leistungsgerechten Aufstieg, insbesondere in eine höhere Vergütungsgruppe erreichen (vgl. Satz 1 der Tarifziffer). Ein Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe vollzieht sich bereits dann, wenn einem Beschäftigten – wie hier – eine höher bewertete Tätigkeit zugewiesen wird. 46 Der Einwand der Beteiligten, dass es im E. „gelebter Praxis“ entspreche, dass eine Ausschreibung nur bei frei werdenden Planstellen erfolge, nicht aber bei der Übertragung von höheren Funktionen an Mitarbeiter auf ihren bestehenden Planstellen, greift nicht durch. Auf eine solche geübte Praxis kommt es nicht an, weil die tarifvertragliche Bestimmung der Tarifziffer 403 eMTV die Ausschreibung von zu besetzenden Stellen fordert, wenn mit der Stellenbesetzung – wie hier – eine Höhergruppierung des Beschäftigten verbunden ist. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Antragsteller in der Vergangenheit bei anderen Übertragungen höher wertiger Tätigkeiten auf die Ausschreibung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht bedeutet lediglich einen Verzicht im Einzelfall, stellt aber die Wirksamkeit der grundsätzlich bestehenden tarifvertraglich Pflicht zur Ausschreibung nicht in Frage. Auf die seit dem Jahre 1973 eingeführten „Grundsätze für die Zusammenarbeit mit dem Personalrat und Allgemeine Innerbetriebliche Regeln für die Mitarbeiter des E.s “ kann sich der Beteiligte in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg berufen. Diese von der Dienststellenleitung verfassten „Grundsätze“ beinhalten keine tarifvertraglichen Vereinbarungen und liegen zudem in zeitlicher Hinsicht weit vor der Tarifvereinbarung vom 10.10.1996, aufgrund derer der eMTV – namentlich die Tarifziffer 403 – seit dem 01.01.1996 anzuwenden ist. Liegt - wie hier - eine tarifvertragliche Verpflichtung zur Durchführung einer Ausschreibung vor, kann vom Dienstellenleiter nicht einseitig von einer Ausschreibung abgesehen werden mit der Begründung, ein anderer Bewerber komme für die Stelle nicht in Betracht. 47 Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.