Urteil
23 K 3263/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0328.23K3263.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger begehrt wegen Erkrankungen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Er ist eigenen Angaben zufolge am 00.00.0000 geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Punjabis zugehörig und im Jahre 2008 nach Deutschland eingereist. Am 30.01.2008 beantragte der Kläger Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 18.08.2008 unter Verneinung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan an. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Den Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19.09.2008 (25 L 1386/08.A) ab, die Klage wies das Gericht mit Urteil vom vom 21.11.2008 als offensichtlich unbegründet ab (25 K 5985/08.A). Am 27.11.2009 beantragte die zuständige Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises beim Bundesamt die erneute Prüfung eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG. Beigefügt waren neben einer ärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 23.09.2009 (Bl. 2 ff. d. Beiakte 1) ein Entlassungsbericht samt Anlagen der Kliniken des Landkreises Sigmaringen vom 03.03.2009 (Bl. 5 d. Beiakte 1) über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 22.02.2009 bis zum 03.03.2009. In dem Entlassungsbericht wurden eine bilaterale Lungenembolie, eine Infarktpneumonie links sowie eine Refluxösophagitis I. Grades diagnostiziert und eine dauerhafte Marcumar-Therapie sowie eine Protonenhemmertherapie bei Refluxösophagitis empfohlen. Der Kläger beantragte seinerseits am 29.04.2010 beim Bundesamt, das Verfahren hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG wieder aufzugreifen und unter Abänderung des Erstbescheides Abschiebungshindernisse festzustellen. Zur Begründung legte er im Laufe des Verfahrens einen Bericht der Evangelischen Kliniken Bonn – Waldkrankenhaus vom 03.03.2011 über eine stationäre Behandlung vom 24.02. bis zum 04.04.2011 (Bl. 23 - 24 d. Beiakte 1) sowie ein zugehöriges Anschreiben an den Hausarzt vom 12.04.2011 (Bl. 26 f. d. Beiakte 1) samt pathologisch-anatomischen Gutachten des Instituts für Pathologie der Universität Köln vom 09.03.2011 (Bl. 30 d. Beiakte 1) vor. Demnach sei eine linksseitige Colitis ulcerosa, eine akute Blutungsanämie bei peranaler Blutung und eine Eisenmangelanämie diagnostiziert und der Kläger mit einer Transfusion von zwei Erythrozytenkonzentraten sowie durch antiinflammatorische Therapie behandelt worden. Auf die Fortsetzung der Marcumar-Therapie sei vorerst verzichtet worden. Ausweislich des Anschreibens an den Hausarzt sei zunächst der Heilungsverlauf abzuwarten, bevor eine weitere Einschätzung erfolgen könne, die jedoch aufgrund der Natur der Erkrankung, die prinzipiell jederzeit mit Rezidiven wieder aktiv werden könne, nur bedingt möglich sei. Mit Bescheid vom 19.05.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger mit seinem Vortrag präkludiert sei. Auch habe er keinen Anspruch auf Neuentscheidung unter Widerruf des Erstbescheides, da er keine hinreichend konkreten Angaben zu einer eventuell drohenden Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei Rückkehr in sein Heimatland geltend gemacht habe. Im Übrigen könnte er sich in staatlichen Krankenhäusern in Pakistan kostenlos behandeln lassen und sei dort die Grundversorgung mit allen gängigen Medikamenten, die dort nur einen Bruchteil der in Deutschland festgelegten Preise kosteten, sichergestellt. Am 07.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente Bezug und legt weitere Schriftstücke vor, darunter einen vorläufigen Arztbericht der Kliniken des Landkreises Sigmaringen – Klinik für Urologie vom 24.05.2011 sowie ein Attest seiner Hausärzte Dres. H. aus Bonn vom 10.01.2013. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013 informatorisch zu seinen Erkrankungen angehört. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 02.11.2012 gegenüber der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln vorbehaltlich eines späteren Widerrufs für alle Asylverfahren Einverständnis mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Mit Verfügung vom 28.01.2013 (Bl. 49 der Gerichtsakte) hat das Gericht den Kläger zur Beantwortung mehrerer Fragen durch ein ausführliches medizinisches Gutachten aufgefordert. Daraufhin hat der Kläger eine stichwortartige Beantwortung dieser Fragen durch Dres. H. vom 18.02.2013 (Bl. 63 der Gerichtsakte) sowie einen Bericht über eine kardiologische Untersuchung durch die internistische Praxis Dres. O. , G. aus Bonn vom 04.03.2013 (Bl. 64 der Gerichtsakte) vorgelegt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der genannten Arztberichte, auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Bundesamtes (Beiakte 1) sowie der Ausländerakte des Rhein-Sieg-Kreises (Beiakte 2) verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens noch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden (§ 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig und begründet ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll ein Ausländer nicht in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von dieser Vorschrift werden nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich aus einer Krankheit des Ausländers ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sich diese im Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse verschlimmert. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, so dass die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit stets auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt ist. Die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr muss erheblich sein, es muss also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder lebensbedrohlichen Zuständen, d.h. bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Abschiebezielstaat einträte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 – 9 C 2.99 –, juris, Rz. 7 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG), OVG NRW, Urteil vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04 –, juris, Rz. 52 ff. und Urteil vom 31.10.2007 – 21 A 631/03.A –, juris, Rz. 26. Der Begriff der Gefahr ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 – 1 B 71.01 –, juris, Rz. 2 (zu § 53 AuslG). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen, erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991, – 9 C 118.90 –, juris, Rz. 17. Ein Abschiebungsverbot gilt zunächst für die Fälle, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rz. 9 (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG); OVG NRW, Urteil vom 31.10.2007 – 21 A 631/03.A –, juris, Rz. 32. Bei der Prognose, ob dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rz. 20. Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Eine wie oben dargelegte Gefahrenlage kann für den Fall einer Rückkehr oder Abschiebung des Klägers nach Pakistan nicht festgestellt werden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 28.01.2013 hatte das Gericht dem Kläger die Beantwortung mehrerer Fragen durch Vorlage eines ausführlichen medizinischen Gutachtens aufgegeben. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache zu Krankheitsbildern und -verläufen nachvollziehbar und nachprüfbar Stellung nehmen muss und dass die Nachvollziehbarkeit die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerung erfordert. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass sich der erforderliche Umfang des Gutachtens nach der Befundlage richtet, dass Atteste, Kurzbescheinigungen oder dergleichen jedoch nicht hinreichend zur Klärung der gestellten Fragen beitragen. Daraufhin hat der Kläger an aktuellen Dokumenten die genannte ärztliche Bescheinigung der Dres. H. vom 18.02.2013 sowie den Bericht zu einer kardiologischen Untersuchung der internistischen Praxis Dres. O. und G. vorgelegt. Hieraus ergibt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine für die Gesundheit des Klägers erhebliche Gefahrenlage. Der Bericht über die kardiologische Untersuchung kann eine Erkrankung aus internistischer bzw. kardiologischer Sicht nicht feststellen. Die hausärztliche Bescheinigung vom 18.02.2013 genügt mit ihrer stichwortartigen Beantwortung der Fragen des Gerichts den beschriebenen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht. Sie bietet auch keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich schwere, existentielle Gesundheitsgefahr. Als einzige Erkrankung, an der der Kläger aktuell leidet, wird Colitis ulcerosa mittleren Schweregrade im Rectum- und Sigmabereich genannt, die sich derzeit in Remission befinde. Hinsichtlich dieser chronischen Krankheit sei der Kläger derzeit symptomfrei. Behandelt werde er mit einer Sulfazalasin-Medikation (2 x 500 mg pro Tag), die lebenslang notwendig sei. Für den Fall des Behandlungsabbruchs sei mit einer Exacerbation der Erkrankung mit Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, deren Eintritt nicht absehbar sei. Das Gericht verkennt die Leiden, die mit einer derartigen chronisch-entzündlichen Darmerkrankung verbunden sein können, nicht. Dennoch erreicht das konkrete Krankheitsbild des Klägers die Schwelle eines außergewöhnlich schweren oder lebensbedrohlichen körperlichen Zustandes nicht und wird die Gefahr einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die genannte ärztliche Bescheinigung auf entsprechende Frage des Gerichts auch nicht bescheinigt. Zudem steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Klägers nach Pakistan einträte. Auch für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufentG ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt, unabhängig vom konkreten Klageantrag – vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2013 – 13 A 2090/12.A –, juris, Rz. 5 – 7 –, für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG, die unselbstständige Streitgegenstandteile darstellen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den bestandskräftig gewordenen Erstbescheid vom 18.08.2008 aufzuheben und Abschiebungshindernisse festzustellen. Denn aus den dargelegten Gründen ist ihr Ermessens nicht dergestalt auf Null reduziert, dass nur die Aufhebung des Erstbescheides ermessensgerecht wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.