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Beschluss

33 L 227/13.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0404.33L227.13PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die Beteiligte im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Mitglied des Antragstellers T. E. für die Teilnahme an dem Seminar "Klare Rede – starke Wirkung – Teil I –" freizustellen sowie die anfallenden Reise- und Schulungskosten zu übernehmen, 4 über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne (mündliche) Anhörung der Verfahrensbeteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, hat keinen Erfolg. 5 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 6 Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung entstandenen notwendigen Kosten sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG von der Dienststelle zu tragen. 8 Diese Voraussetzungen für eine Freistellung der vom Antragsteller im Entsendebeschluss vom 08.01.2013 benannten Frau T. E. – als Mitglied des Antragstellers und Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung – für die Teilnahme an dem Seminar "Klare Rede – starke Wirkung – Teil I – Redesituationen vor großen Gruppen meistern" vom 22. bis 26.04.2013 und für die Übernahme der notwendigen Kosten sind nicht erfüllt. 9 Voraussetzung für den Freistellunganspruch und die Kostenübernahmepflicht ist zu-nächst die objektive Erforderlichkeit der Schulung. Dies ist dann der Fall, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die für die sachgerechte Wahrnehmung der von dem betreffenden Personalrat zu bewältigenden Aufgaben erforderlich sind. Diese objektive Erforderlichkeit kann für das in Rede stehende Seminar "Klare Rede – starke Wirkung – Teil I – Redesituationen vor großen Gruppen meistern" nicht angenommen werden, weil es mit diesem Seminar um bestimmte persönlichkeitsbezogene Schlüsselqualifikationen geht, die einen erheblichen individuellen Bezug haben und damit regelmäßig nicht für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben im Personalrat unerlässlich sind; 10 vgl. zu diesem Aspekt: HessVGH, Beschluss vom 02.12.2004 – 22 TL 558/04 –, PersV 2005, 423 = ZfPR 2005, 70, juris (Rdz. 26). 11 Die Aufgaben der Personalvertretung beschränken sich in aller Regel auf die Bearbeitung von Sachthemen, die innerhalb des Gremiums "Personalrat" oder mit der Leitung der Dienststelle "dienststellenintern" – unter Beachtung der Grundsätze vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) – erörtert werden; dort geht es regelmäßig nicht um rhetorische Leistungen oder eine besondere Kompetenz in der Kommunikation, sondern um die sachliche Bearbeitung personalvertretungsrechtlich relevanter Fragestellungen; 12 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 – 6 P 36/78 –, PersV 1981, 26 (28). 13 Bei solchen Erörterungen mögen zwar solche Schlüsselqualifikationen in rhetorischer Kompetenz, wie sie bei dem Seminar "Klare Rede – starke Wirkung – Teil I – Redesituationen vor großen Gruppen meistern" vermittelt werden, hilfreich und nützlich sein; sie sind aber zur sachgemäßen Aufgabenwahrnehmung der Personalvertretung nicht erforderlich. 14 Allein der Umstand, dass die von dem Antragsteller entsandte T. E. Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist und die Besprechungen dieses Gremiums zu leiten hat, führt im Hinblick darauf, dass die bei der Agentur für Arbeit C. bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus drei Personen besteht, zu keiner anderen Würdigung, zumal nicht dargelegt oder erkennbar ist, dass die Arbeit dieser Vertretung in den Jahren, in denen Frau E. das Amt der Vorsitzenden innehatte, nicht mehr sachgerecht wahrgenommen wurde und es daher einer Schulung der Frau E. in rhetorischer Kompetenz bedarf, um dieses Defizit auszugleichen. 15 Die allgemeinen Hinweise des Antragstellers auf die Mitgliedschaft der Frau E. in der Bezirksjugendvertretung sowie auf eine Leitung von jährlich stattfindenden Versammlungen von Auszubildenden und Jugendlichen sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Teilnahme an diesem Seminar zu begründen; insbesondere sind keine konkreten Umstände benannt, die aufgrund dienststelleninterner Besonderheiten eine Rhetorikschulung der Frau E. gebieten würden, damit die im Einzelnen benannten Aufgaben sachgerecht erfüllt werden können; 16 vgl. zum Erfordernis im Einzelfall (allenfalls für den Vorsitzenden eines Betriebsrats oder dessen Vertreter gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG): BAG, Beschluss vom 12.01.2011 – 7 ABR 94/09 –, NZA 2011, 813 = AP Nr. 150 zu § 37 BetrVG, juris (Rdz. 19 f); dazu, dass es für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung auf einen aktuellen Anlass ankommt: BVerwG, Beschluss vom 25.06.1992 – 6 P 29/90 –, PersR 1992, 364 = ZBR 1992, 379, juris (Rdz. 12). 17 Soweit es um die Wahrnehmung der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber Führungskräften der Agentur für Arbeit in C. unter dem Aspekt der "Waffengleichheit" geht, übersieht der Antragsteller, dass der Zweck der Freistellung und der Kostenübernahme durch die Dienststelle gemäß §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Förderung der Arbeit in der Personalvertretung im Blick hat, und nicht dazu dient, allgemein eine "intellektuelle Parität" oder Chancengleichheit mit Führungskräften der Dienststelle herzustellen; 18 vgl. BAG, Beschluss vom 06.04.1976 – 1 ABR 96/74 –, BAGE 28, 95, juris (Rdz. 37) und Beschluss vom 11.08.1993 – 7 ABR 52/92 –, BAGE 74, 72, juris (Rdz. 28), jeweils zu § 37 Abs. 7 BetrVG. 19 Dass in der Person der vom Antragsteller entsandten Frau T. E. ein subjektives Schulungsbedürfnis gerade in Bezug auf die in dem Seminar "Klare Rede – starke Wirkung – Teil I – Redesituationen vor großen Gruppen meistern" besteht, ist nicht erkennbar. 20 Unabhängig von dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegebenen Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und ohne dass es hierauf entscheidungstragend ankommt, sei – im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 12.03.2013, denen die Beteiligte nicht entgegengetreten ist – angemerkt, dass auch die Kosten der Inanspruchnahme eines beauftragten Rechtsanwalts für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BPersVG in der Regel von der Dienststelle zu tragen sind, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auf einem Beschluss der Personalvertretung beruht. 21 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.