Beschluss
20 L 165/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0411.20L165.13.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag, der Antragstellerin für das im Eilrechtsschutz beabsichtigte Begehren, die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.01.2013 erhobenen Klage wiederherzustellen, unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. F. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Dies gilt bereits deshalb, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bis heute nicht hinreichend dargelegt sind. Insbesondere wurde trotz gerichtlicher Aufforderung keine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgesehenen Formular vorgelegt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dies gilt aber auch deshalb, weil der beabsichtigte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Auf der Grundlage der allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 09.01.2013. Die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW und die Anordnung der Abgabe des Hundes „P. “ gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW liegen nach dem gegenwärtige Sach- und Streitstand vor. Zur Begründung kann insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der streitigen Ordnungsverfügung verwiesen werden. Die Kammer teilt insbesondere die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es der Antragstellerin infolge einer Rauschmittelsucht gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 4 LHundG NRW an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Die Antragstellerin befindet sich nach ihren eigenen Angaben infolge einer Heroinabhängigkeit jedenfalls seit März 2012 in einer Substitutionstherapie mit Polamidon. Durch eine derartige Substitutionstherapie wird die vorhandene körperliche und psychische Abhängigkeit der Betroffenen nicht beseitigt. Vielmehr wird lediglich eine illegale durch eine legale Droge ersetzt mit dem vorrangigen Ziel, den Abhängigen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Drogenabhängigkeit selbst bleibt bestehen. Die Kammer schließt zwar nicht aus, dass im Falle einer lang andauernden erfolgreichen Substitutionstherapie eine psychisch-soziale Stabilisierung erreicht werden kann, die im Einzelfall die gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 4 LHundG NRW bestehende Vermutung der Unzuverlässigkeit erschüttert. Dies wird aber – in Anlehnung an die Rechtsprechung im Fahrerlaubnisrecht – nur dann der Fall sein, wenn u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol, seit mindestens einem Jahr nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen, vgl. etwa: VG Aachen, Beschluss vom 02.01.2007 – 3 L 645/06 – Juris. Hier liegen für eine solche Stabilisierung der Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte oder gar aussagekräftige ärztliche bzw. therapeutische Berichte vor. Im Gegenteil ergeben sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen nachhaltige Zweifel an einer hinreichenden Stabilisierung der Antragstellerin. Zum einen steht die Antragstellerin offenbar seit dem Jahr 2011 unter Betreuung, was zusätzliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit wegen § 7 Abs. 2 Ziffer 3 LHundG NRW begründet, auch wenn Einzelheiten über den Grund und den Umfang der Betreuung derzeit nicht bekannt sind. Zum anderen war die Antragstellerin nach Aktenlage mehrfach in stationärer Behandlung, u.a. ab dem 19.10.2011 für mehrere Wochen in der Psychosomatischen Klinik Bergisch Gladbach, Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen. Es spricht auch Vieles dafür, dass die Antragstellerin wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat, namentlich die für Hunde bestimmter Rassen geltende Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 5 Abs. 2 LHundG NRW. So wurde der Hund „P. “ am 31.05.2012 frei laufend und ohne Maulkorb am Einkaufszentrum Weiden gefunden und als Fundtier ins Tierheim Zollstock gebracht. Die Angaben der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten M. dazu, wie es zu dieser Situation gekommen ist, sind widersprüchlich und in hohem Maße unglaubhaft. So haben beide im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin erklärt, der Hund habe sich beim Ausführen durch Herrn M. im Wald in Köln-Thielenbruch mit Leine losgerissen und sei weggelaufen. Die anschließende Suche sei erfolglos geblieben. In der Antragsschrift vom 29.10.2012 in dem vorausgegangenen Verfahren 20 L 1472/12 ließ die Antragstellerin dann vortragen, Herr M. habe den Hund am 31.05.2012 vor dem Eingang des REWE-Marktes in Köln-Dellbrück angeleint, um im Markt einkaufen zu gehen. Nach dem Einkauf sei der Hund weg gewesen. Bei beiden Versionen hätte der Hund ca. 20 km mitten durch das Stadtgebiet laufen müssen, was ausweislich der Antragsschrift vom 14.02.2013 im vorliegenden Verfahren auch aus Sicht der Antragstellerin wenig wahrscheinlich ist. Die zur Erklärung von der Antragstellerin geäußerte Vermutung, dass eine unbekannte Person den Hund entführt und schließlich im 20 – 30 km entfernten Köln-Weiden ausgesetzt habe, ist zur Überzeugung der Kammer allerdings ebenso wenig wahrscheinlich und steht zudem mit den ursprünglichen Angaben der Antragstellerin gegenüber der Beklagten nicht in Einklang. Feststeht allerdings, dass der Hund – ein Rottweiler-Mix – unangeleint und ohne Maulkorb stundenlang völlig unbeaufsichtigt im Stadtgebiet herumlief und die Antragstellerin eine einigermaßen plausible Erklärung hierfür nicht geben kann. Dies alleine stellt bereits einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Halterpflichten dar. Zu einem wiederholten Verstoß kam es am 17.06.2012, als der Hund unangeleint und ohne Maulkorb einen Unfall mit der Beschwerdeführerin X. verursachte. Selbst wenn der Lebensgefährte M. den Hund in diesem Zeitpunkt ausgeführt haben sollte, wäre der durch diesen verübte Verstoß gegen § 5 Abs. 2 LHundG der Antragstellerin zuzurechnen, und zwar gerade dann, wenn Herr M. den Hund auch bei dem ersten Vorfall ausgeführt haben sollte. Denn die Antragstellerin hätte dann aufgrund dieses ersten Vorfalls geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um einen weiteren Verstoß durch Herrn M. auszuschließen und ihm gegebenenfalls ein weiteres Ausführen des Hundes untersagen müssen. Aufgrund der vorgenannten Verstöße spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin auch gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 2 LHundG NRW unzuverlässig ist. Zumindest liegen aber aufgrund dessen die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. LHundG NRW vor. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Untersagung der Haltung des Hundes ist auch verhältnismäßig. Insbesondere kommen angesichts der voraussichtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und der dargestellten schwerwiegenden Verstöße gegen die ihr nach dem LHundG NRW obliegenden Pflichten weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hund „P. “ Anzeichen für eine besondere Gefährlichkeit im Einzelfall aufweist, so dass es auf die vorgelegte Bestätigung des Q. Q1. vom 19.01.2013 über eine erfolgreiche Verhaltensprüfung nicht ankommt.