OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 43/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0416.7K43.12.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist als beamteter Arzt im Dienstrang eines Medizinaloberrates bei der Wehrbereichsverwaltung West tätig. Der Kläger ist zudem Facharzt der Urologie. Im Jahre 2008 war er beim Personalamt der Bundeswehr in der Offizierbewerberprüfzentrale und als Musterungsarzt tätig. Von 2009 bis 2010 war er als Musterungsarzt beim Kreiswehrersatzamt L. , in 2011 beim Kreiswehrersatzamt K. tätig. Im Jahre 2011 ging er zudem Nebentätigkeiten im Marienkrankenhaus C. -H. und Marienkrankenhaus F. nach. In den Jahren 2008 und 2009 war er zudem zeitweise im Ausland im Kontingent der ISAF eingesetzt. 3 Mit Bescheiden vom 08.12.2011 zog die Beklagte den Kläger zu Ärztekammerbeiträgen für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 in Höhe von jeweils 2.160,00 Euro heran. Der Heranziehung lag die Einstufung des Klägers in die damals höchste Beitragsgruppe, die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von mindestens 400.000,00 Euro erfordert, zugrunde, da der Kläger eine Selbsteinstufung zur Beitragsveranlagung nicht vorgenommen hatte. Der Bescheid ging dem Kläger am 10.12.2011 zu. 4 Mit Schreiben vom 17.12.2011 übersandte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 sowie seine Einkommenssteuererklärung für 2009. Aus den Unterlagen ergibt sich für die Jahre 2008 und 2009 ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 56.898,00 Euro (2008) bzw. 59.276,00 Euro (2009) und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8.000,00 Euro (2008) bzw. 7.651,00 Euro (2009). 5 Mit Bescheid vom 03.01.2012 hob die Beklagte unter Bezugnahme auf die übersandten Unterlagen die Veranlagungen vom 08.12.2011 für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 auf und setzte die Kammerbeiträge für die Jahre 2008 bis 2011 auf einen Betrag von jeweils 324,00 Euro fest. Der Neufestsetzung lag die Einstufung in die Beitragsgruppe 012 (Einkünfte von 60.000,00 Euro bis unter 65.000,00 Euro) zugrunde. Der Bescheid wurde per Einschreiben mit Rückschein an die Privatanschrift des Klägers übersandt. Am 24.01.2012 wurde das Schreiben mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ an die Beklagte zurückgesandt. 6 Bereits am 04.01.2012 hat der Kläger Klage gegen die Heranziehungsbescheide vom 08.12.2011 erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Von dem ergangenen Änderungsbescheid vom 03.01.2012 habe er erst im Rahmen der Akteneinsicht erfahren. 7 In der Sache seien die Veranlagungen zu Kammerbeiträgen wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip aufzuheben. Als beamteter Arzt zähle der Kläger zu den Berufsgruppen, für die die Kammer keinerlei Leistungen bereit halte, als deren Gegenleistung der erhobene Betrag angesehen werden könnte. Jedenfalls blieben die Vorteile, die der Kläger allein aus der Existenz der Kammer ziehen könnte, weit hinter dem zurück, das er mit seinem Beitrag als „Gegenleistung“ zu vergüten haben könnte. So bestehe eine Fortbildungspflicht nach dem SGB V nur für Vertragsärzte dergestalt, dass diese Zertifikate über berufsbegleitende Fortbildungen (CME-Fortbildungen) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen müssten. Beamtete Ärzte seien faktisch von der Teilhabe an solchen Fortbildungen ausgeschlossen. Der Dienstherr des Klägers habe dem Kläger gegenüber mitgeteilt, dass er eine Teilhabe an diesen Fortbildungen nicht für nötig erachte. Die Beklagte unternehme nichts, was gewährleisten könne, dass auch die beamteten Ärzte in die Verpflichtung zur CME-Fortbildung einbezogen würden oder die Möglichkeit erhielten, sich einbeziehen zu lassen. Eine Beitragspflicht könne nur dann eingefordert werden, wenn die Beklagte diese Ärzte auch bezüglich der Fortbildungspflicht nach dem CME-System inhaltlich voll in die Gesetzgebung integriert habe. Eine bloß berufsrechtliche Fortbildungspflicht reiche nicht aus, da diese Unterschiedlichkeit - wie bereits geschehen - genutzt werde, um die Fortbildungspflicht der Musterungsärzte auf das äußerste Minimum zu begrenzen. 8 Der Ausschluss von beamteten Ärzten aus dem Katalog der verpflichtenden Fortbildungen habe auch weitreichende Folgen. Der Kläger beschreibt ausführlich verschiedene Beispiele, aus denen sich ergebe, dass von der Beklagten weder Schutz noch Interessenvertretung erwartet werden könne. So seien die Musterungsärzte seitens des Staatssekretärs und des Bundesministeriums der Verteidigung angewiesen worden, ihre Fortbildungsmaßnahmen auf das unabdingbare Mindestmaß zu beschränken. Notwendige Fortbildungen sollten soweit als möglich außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden. Nach Wegfall der Wehrpflicht seien dann die Musterungsärzte zu kurativen Zwecken eingesetzt worden, obwohl sie gerade nicht der Fortbildungspflicht unterfielen. Der Kläger habe sich durch Beantragung von Erholungsurlaub auf seinen Auslandseinsatz in Afghanistan vorbereiten müssen, da die Personalführung der Wehrbereichsverwaltung West ihn nicht zum Zwecke der Vorbereitung an bestimmte Dienststellen der Bundeswehr habe abordnen wollen. Diese Zustände würden von der Beklagten klaglos hingenommen. 9 Auch in anderen Bereichen gebe es Handlungsbedarf, ohne dass die Beklagte einschreite. So seien einige ärztliche Kollegen des Klägers in der Bundeswehr mit Facharzttiteln versehen, ohne dass sie die Voraussetzungen für die Erlangung der Facharztqualifikation vorweisen könnten. Deswegen habe der Kläger bei Dienstpostenausschreibungen keine Chance gegen Bewerber mit Facharztqualifikationen. 10 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 7.344,00 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt der Kläger, 11 die Veranlagungsbescheide der Beklagten für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 vom 08.12.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.01.2012 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig. Mit Urteil des angerufenen Gerichts vom 29.01.2008 (7 K 4516/06) sei rechtskräftig über die vom Kläger angesprochenen Fragen entschieden worden. Nach dem dortigen Urteil stehe fest, dass der Kläger als beamteter Kammerangehöriger beitragspflichtig sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 7.344,00 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 18 Die im Übrigen zur Entscheidung gestellte Klage bleibt ohne Erfolg. 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Rechtskraft des Urteils des Einzelrichters der Kammer vom 29.01.2008 (7 K 4516/06) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Ist der Streitgegenstand des Erst- und Zweitprozesses identisch, hat dies die Unzulässigkeit des Folgeprozesses zur Folge. 20 Vorliegend fehlt es an der Identität der Streitgegenstände. Gegenstand des durch Urteil vom 29.01.2008 (7 K 4516/06) entschiedenen Verfahrens bildete die Heranziehung zu Ärztekammerbeiträgen für die Jahre 2003 bis 2005 durch den Beitragsbescheid vom 27.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2006. Im hier zur Entscheidung gestellten Fall sind die Beiträge für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 betroffen, zu deren Zahlung der Kläger durch Bescheid vom 08.12.2011, geändert durch Bescheid vom 03.01.2012, herangezogen worden ist. Bereits aus dieser Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände ergibt sich, dass mit der Abweisung der früheren Klage als unbegründet nicht zugleich zwischen den Beteiligten rechtskräftig feststeht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides für spätere Beitragsjahre hat. 21 Der Kläger hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides. Der Bescheid vom 08.12.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.01.2012 verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 6 Abs. 4 Satz 1, 23 Abs. 1 HeilBerG NRW i.V.m. den §§ 1 und 4 der Beitragsordnung (BeitrO) der Beklagten vom 28.10.2000, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2000 III B 3 - 0810.44 - genehmigt worden ist. Nach § 1 Abs. 1 BeitrO erhebt die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Kammerangehörigen Beiträge. Der Kläger ist nach § 2 Abs. 1 HeilBerG NRW als Arzt, der in Nordrhein-Westfalen seinen Beruf ausübt, Kammerangehöriger. Anknüpfungspunkt ist die ihm durch die Approbation eröffnete Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung, ohne dass es auf die konkrete Ausübung des Berufs ankommt. Unbeschadet dessen übte der Kläger unbestritten im Beitragszeitraum eine ärztliche Tätigkeit aus. Ob in seiner Funktion als Musterungsarzt und in der Offizierbewerberprüfzentrale, bei seinen Einsätzen im Kontingent der ISAF oder in seiner Nebentätigkeit als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern war der Kläger mit der Wahrnehmung ärztlicher Aufgaben betraut. 23 Die Richtigkeit der konkreten Festsetzung der Beiträge für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Durchgreifende Bedenken, die seiner Klage zum Erfolg verhelfen könnten, bestehen auch aus Sicht der Kammer nicht. Im Hinblick auf die Einhaltung des in der Beitragsordnung vorgesehenen Verfahrens kann hier offen bleiben, ob die Beklagte nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2008 und der Steuererklärung für 2009 mit Schreiben vom 17.12.2011, wodurch der Kläger den erforderlichen Einkommensnachweis erbracht hat, nicht nur die Festsetzungen für die Beitragsjahre 2010 und 2011, sondern auch die für die Beitragsjahre 2008 und 2009 erfolgten Festsetzungen des Höchstbetrages abzuändern berechtigt war. Zweifel hieran ergeben sich mit Blick auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 BeitrO, wonach die Einkünfte maßgeblich sind, die der Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt hat. Selbst wenn die Beklagte zu Unrecht für die Beitragsjahre 2008 und 2009 nicht auf Einkommensnachweise des Beitragsbemessungszeitraums der Jahre 2006 bzw. 2007, sondern auf die vorgelegten Nachweise der Einkünfte aus 2008 und 2009 abgestellt hätte, ergäbe sich daraus keine Verletzung des Klägers in seinen Rechten. Denn mangels Selbsteinstufung des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 BeitrO zum 01.03.2008 bzw. 01.03.2009 und mangels Nachreichung der Einkommensnachweise für 2006 und 2007 in der in § 4 Abs. 2 Satz 3 BeitrO bezeichneten Frist wäre die Beklagte berechtigt gewesen, es bei der in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 BeitrO erfolgten Veranlagung zum Höchstbetrag zu belassen. 24 Auch die konkrete Einstufung in die Beitragsgruppe 12 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Aufgrund seiner aus den vorgelegten Einkommensnachweisen ersichtlichen Einkünfte, die über 60.000,00 Euro im Jahr lagen, kommt eine Eingruppierung in eine niedrigere Beitragsgruppe nicht in Betracht. 25 Die den Kern des klägerischen Vorbringens bildenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung teilt die Kammer nicht. Die Heranziehung des Klägers als Kammerangehöriger verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Bei dem Mitgliedsbeitrag zu einer berufsständischen Vereinigung handelt es sich um einen Beitrag zur Abgeltung eines besonderen Vorteils. Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Beitragshöhe zu dem potentiellen oder voraussichtlichen Nutzen aus der Kammertätigkeit nicht außer Verhältnis stehen. Die berufsständische Kammer muss aber bei der Bewertung des Vorteils nicht zwingend auf den Wert ihres konkreten Dienstleistungsangebots für ihre Mitglieder abstellen. Der Satzungsgeber darf Schwierigkeiten bei der Bemessung des Vorteils durch zulässige Typisierungen Rechnung tragen und von weiteren Feststellungen zur Höhe des konkreten Vorteils absehen. Dieses Vorgehen lässt für sich genommen - auch im Verhältnis zu anderen Kammermitgliedern - nicht auf ein Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und dem Wert der Mitgliedschaft schließen 26 So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2008, 5 A 601/07, juris Rn. 16. 27 Diesen Anforderungen wird die Beitragsordnung der Beklagten gerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf die Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Einzelrichters der Kammer vom 29.01.2008 (7 K 4516/06). Ergänzend ist festzustellen, dass insbesondere berufliche Situationen wie die des Klägers besondere Schwierigkeiten bei der Bemessung des konkreten Vorteils bereiten, denen durch zulässige Typisierungen begegnet werden darf. So war der Kläger im hier maßgeblichen Beitragszeitraum auch kurativ tätig. Dies gilt sowohl hinsichtlich seines Auslandseinsatzes im Kontingent der ISAF als auch im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Krankenhausarzt. Eine eindeutige Zuordnung des Klägers etwa in die Gruppe der im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte oder in die Gruppe der niedergelassenen oder im Krankenhaus tätigen Ärzte ist nicht möglich. Gerade diese Schwierigkeiten bei der Erfassung der ärztlichen Tätigkeit des Klägers rechtfertigen die hier angelegte typisierende Betrachtungsweise, die von der Ermittlung eines konkreten Vorteils für das einzelne Kammermitglied absieht. 28 Das Gericht sieht nach Würdigung des übrigen Vorbringens des Klägers keinen Anlass, von der in dem in Bezug genommenen Urteil geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen. 29 Insbesondere kann der Kläger mit dem Argument, ihm erwachse aus dem Angebot von Fortbildungen durch die Beklagte kein Vorteil, nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass die Ärzteschaft, die - anders als der Kläger - an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, der gesetzlichen Fortbildungspflicht des § 95 d Abs. 1 SGB V unterliegt. Allerdings ist der Kläger berufsrechtlich ebenso von einer Fortbildungspflicht erfasst, wie Ärzte, die in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind. Der Kläger unterliegt - wie alle in Nordrhein-Westfalen tätigen Ärzte - der Fortbildungspflicht aus §§ 30 Nr. 1, 31 Abs. 1 HeilBerG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BerufsO) vom 14. November 1998 in der Fassung vom 10. November 2012. Danach sind Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Dem Kläger erwächst somit aus dem Angebot von Fortbildungen durch die Beklagte ein Vorteil insoweit, als er durch die Teilnahme an den Veranstaltungen seine Fortbildungspflicht erfüllen kann. 30 Ein etwaiges Vollzugsdefizit kann der Kläger der Zahlung von Ärztekammerbeiträgen nicht entgegenhalten. Soweit er diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung rügt, die Einhaltung der Verpflichtung zu Fortbildungen werde durch die Beklagte tatsächlich nicht überprüft, ändert dies weder etwas an der Verbindlichkeit der Fortbildungspflicht noch an dem Vorteil, den der Kläger aus der Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten ziehen kann. Dies gilt umso mehr, als das notwendige Instrumentarium zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht im HeilberG NRW und der BerufsO vorgesehen ist, und damit die Beklagte entsprechende Maßnahmen jederzeit ergreifen kann. Nach § 4 Abs. 2 BerufsO müssen die Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen ihre Fortbildungen gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen. Verstöße gegen die Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte werden durch Rüge gemäß § 58a HeilBerG NRW oder in berufsgerichtlichen Verfahren nach § 59 HeilBerG NRW geahndet, wobei der Kläger als beamteter Arzt gemäß § 58a Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 2 HeilBerG NRW der Rüge bzw. Berufsgerichtsbarkeit insoweit entzogen ist, als es um die Verletzung von Beamtenpflichten geht. Letztgenannte Vorschriften tragen dem Status der beamteten Ärzte Rechnung. Diese haben auch als Beamte neben ihren dienstlichen Pflichten ihre ärztlichen Pflichten zu beachten, so dass dem Dienstherrn insoweit die Aufsicht obliegt. 31 Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger von der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt von Fortbildungszertifikaten ausgeschlossen wäre. Ungeachtet der Tatsache, dass für etwaige, sich aus dem Dienstverhältnis ergebende Hinderungsgründe betreffend die Teilnahme an Fortbildungen nicht die Beklagte, sondern der Dienstherr des Klägers der richtige Ansprechpartner ist, wird dem Kläger auch seitens seines Dienstherrn die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nicht untersagt. Ausweislich des undatierten Schreibens des Referatsleiters Dr. Weller beim Bundesministerium der Verteidigung, das der Kläger als Anlage 2 übersandt hat, wird dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass eine dienstliche Notwendigkeit zur Beibringung eines CME-Zertifikates für Musterungsärzte nicht besteht, da mangels Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung die Fortbildungspflicht des § 95 d Abs. 1 SGB V mit den strikten Nachweispflichten nicht greift. Aus diesem Grund besteht für die Erlangung von CME-Punkten kein Rechtsanspruch, so dass die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen sowie die Übernahme von Kosten oder Gewährung von Reisebeihilfen nicht mit der Verpflichtung zur Erlangung von CME-Zertifikaten beansprucht werden kann. Damit wird aber nicht die den Kläger treffende Fortbildungspflicht in Abrede gestellt. Vielmehr hebt das Schreiben ausdrücklich hervor, dass auch Musterungsärzte wie alle anderen Ärzte zur Fortbildung verpflichtet sind. Ob der Kläger für die Teilnahme an solchen Fortbildungen, die für die Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig sind, Unterstützungen seines Dienstherrn wie Freistellung, Kostenübernahme o.ä. erhält, betrifft ausschließlich das Verhältnis des Klägers zu seinem Dienstherrn, und kann im Verhältnis zur Beklagten der Pflicht zur Beitragszahlung nicht entgegengehalten werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Einbeziehung von beamteten Ärzten in das CME-System fordert, begehrt er eine gesetzgeberische Maßnahme, die ersichtlich nicht von der Beklagten erbracht werden kann. 32 Schließlich kann auch die weitere Erwägung des Klägers, die Beklagte schreite nicht gegen bei der Bundeswehr tätige Kollegen ein, die unberechtigterweise Facharzttitel führten, seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit der Kläger damit verminderten Chancen bei Bewerbungen um Dienstposten beklagt, ist er darauf zu verweisen, etwaige Benachteiligungen gegenüber vermeintlich schlechter qualifizierten Konkurrenten im jeweiligen Stellenbesetzungsverfahren geltend zu machen. Überdies hat die Beklagte gegenüber beamteten Ärzten schon insoweit keine Handhabe, als diese nach § 58a Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 2 HeilBerG NRW der Rüge bzw. Berufsgerichtsbarkeit entzogen sind, soweit es um die Verletzung von Beamtenpflichten geht. Hinzu kommt, dass die Unzufriedenheit mit der Tätigkeit der berufsständischen Vereinigung in einem Teilbereich nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Höhe der Beiträge zum Nutzen aus der Kammertätigkeit insgesamt außer Verhältnis steht. 33 Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er die später reduzierte Veranlagung zum Höchstbeitrag vom 08.12.2011 durch Nichtabgabe einer Selbsteinstufung i.S.d. § 4 Abs. 1 BeitrO veranlasst hat. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.