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Urteil

8 K 5086/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0424.8K5086.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben der Beigeladenen in C. C1. . Die Beigeladene möchte zwischen der G. -C2. - und der T. -M. -Straße (C. , Gemarkung C1. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000) ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage errichten. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 000. 3 Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf dem Vorhabengrundstück wurde zuvor ein Lebensmittelmarkt mit ca. 800 qm Verkaufsfläche sowie ein Bodenbelägehandel betrieben. Für beide Betriebe erfolgte die Anlieferung von der T. -M. -Straße aus. In der T. -M. -Straße findet sich im Übrigen überwiegend Wohnnutzung, daneben jedoch auch mehrere kleinere Gewerbebetriebe. Entlang der G. -C2. -Straße befinden sich in den Erdgeschossen der Bebauung durchgehend gewerbliche Nutzungen, vorwiegend Einzelhandelsbetriebe und Gastronomie. In den Obergeschossen der Gebäude befinden sich Wohnungen und Büros. Diese Nutzungsstruktur setzt sich in den die G. -C2. -Straße kreuzenden Straßen I.-------straße , H. -D. -Straße, S.------straße und I1. -C3. -Straße zunächst weitgehend fort. Gegenüber dem Vorhabengrundstück an der G. -C2. -Straße ist das Rathaus C1. gelegen. Zwischen der G. -C2. -Straße und der L. -Brücke befindet sich der Geschäftskomplex C4. mit einer gleichnamigen Veranstaltungshalle, in der Konzerte, Partys, Bälle, Musical- und Theateraufführungen, Märkte, sowie Sport- und Bürgerveranstaltungen stattfinden. 4 Auf Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte am 25. Juni 2010 zunächst einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellte. Am 21. April 2011 beantragte die Beigeladene sodann eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Danach ist im Erdgeschoss des Vorhabens ein Lebensmittelmarkt geplant. Die Anlieferung der Waren soll durch die T. -M. -Straße erfolgen, die Anlieferungszone soll angrenzend an das Gebäude in der T. -M. -Straße 00 in den Baukörper eingerückt liegen. In der Tiefgarage waren 57 Stellplätze vorgesehen. Die Einfahrt soll ebenfalls von der T. -M. -Straße aus erfolgen. Die eingehauste Tiefgarageneinfahrt soll an der Grenze zu dem Flurstück 000 entlang führen. 5 Im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens brachten diverse Angrenzer des Vorhabengrundstücks und Anlieger der T. -M. -Straße einschließlich der Klägerin Bedenken gegen das Vorhaben vor. Diese bezogen sich im Wesentlichen auf die Veränderung des Verkehrsaufkommens in der T. -M. -Straße, die zu erwartenden Lärmimmissionen für Anlieger und die Gefahr einer Veränderung des Grundwasserspiegels durch den Bau der geplanten Tiefgarage. 6 Zu der Frage von möglichen Grundwasserauswirkungen holten die Beigeladene und die Beklagte in der Folge mehrere Stellungnahmen ein. Nach Angaben des Stadtplanungsamtes der Beklagten liegt das Vorhabengrundstück im Bereich eines alten Rheinarms, dessen obere Meter typischerweise aus feinkörnigem, bindigem Sediment bestehen. Der reguläre Grundwasserflurabstand betrage dort ca. 7 Meter. Dieser Pegel könne sich jedoch bei extremen Hochwasserständen verringern. Das Tiefbauamt der Beklagten gab an, bei den grundwasserführenden Kiesen und Sanden der Rheinterrassen handele es sich um einen großen zusammenhängenden Wasserkörper. Daher werde ein Grundwasseranstieg durch das Kellervolumen einzelner Gebäude nicht beeinflusst. Eine Stellungnahme des Geotechnischen Büros Dr. M1. legte dar, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks vorhandene Hochflutlehmschicht aufgrund ihrer geringen Wasserdurchlässigkeit einen Zustrom von Grundwasser verhindere. Das von Westen ansteigende Grundwasser könne erst im östlichen Teil bis zur Tiefgaragensohle aufsteigen. Die von der Klägerin kontaktierte Bezirksregierung Köln als Obere Wasserbehörde kam zu der Einschätzung, dass ein messbarer Einfluss der geplanten Tiefgarage äußerst unwahrscheinlich sei und eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht für erforderlich gehalten werde. 7 Am 15. Mai 2012 legte die Beigeladene ein erstes Schallschutzgutachten der T1. Ingenieure vor. Daraufhin erließ die Beklagte zunächst am 21. Mai 2012 eine Zusicherung einer Baugenehmigung mit mehreren Nebenbestimmungen. Das Schallschutzgut-achten vom 15. Mai 2012 wurde nicht einbezogen. Nachdem die Beigeladene zwei weitere Schallschutzgutachten der T1. Ingenieure vorgelegt hatte, erteilte die Beklagte am 23. Juli 2012 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. 8 Die Klägerin hat am 30. August 2012 Klage gegen die Zusicherung und die Baugenehmigung erhoben. 9 Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladende am 4. April 2013 unter Vorlage geänderter Pläne, einer überarbeiteten Bau- und Betriebsbeschreibung sowie eines neuen Schallschutzgutachtens der T1. Ingenieure vom 14. April 2013 eine Nachtragsbaugenehmigung beantragt. Diese hat die Beklagte am 17. April 2013 erlassen. Gegenstand der Nachtragsgenehmigung ist die Änderung einer Abstandfläche zum Flurstück 000, die Erweiterung des Baukörpers zum Flurstück 000 hin, die Errichtung einer Außentreppe, die Änderung der Öffnungs- und Anlieferungszeiten des geplanten Supermarktes sowie weitere bzw. geänderte Schall- und Brandschutzmaßnahmen. 10 Danach wird nunmehr die Verkaufs- und Betriebszeit des Supermarktes auf 8 bis 22 Uhr festgelegt, die Anlieferungszeit auf 6 bis 15 Uhr. Die Nutzung der auf den Supermarkt entfallenden Tiefgaragenstellplätze soll bis 22 Uhr möglich sein. In der Tiefgarage sind drei Pumpensümpfe mit daueroffenen, selbsttätigen Flutöffnungen vorgesehen. 11 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Baugenehmigung sei zu unbe-stimmt. Der Baugenehmigung sei nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass die Vorgaben der §§ 15 und 16 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Gewährleistung der Standsicherheit des Gebäudes der Klägerin und dem Schutz vor Grundwassereinwirkungen eingehalten seien. 12 Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, ihr stehe ein Gebietserhaltungsan-spruch gegen das Vorhaben zu. Das maßgebliche Gebiet stelle sich als faktisches Mischgebiet dar. In diesem sei das Einzelhandelsvorhaben der Beigeladenen nicht zulässig, da dieses als großflächiger Einzelhandel zu qualifizieren sei. 13 Schließlich trägt die Klägerin vor, die Baugenehmigung verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013 und die Zusicherung einer Baugenehmigung vom 21. Mai 2012 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte ist der Ansicht, die Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 16 BauO NRW im Hinblick auf Gefahren durch aufsteigendes Grundwasser sei hinreichend sichergestellt. Des Weiteren trägt sie vor, ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht, da das Einzelhandelsvorhaben der Beigeladenen nicht großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sei. 19 Die Beigeladene beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie trägt vor, die Klägerin habe im Hinblick auf Grundwassergefahren eine Gefährdung ihres Gebäudes nicht hinreichend plausibel dargelegt. Daneben sei nun jedenfalls die Flutung der Tiefgarage in der Baugenehmigung vorgesehen. Sie ist zudem der Auffassung, dass das maßgebliche Gebiet als faktisches Kerngebiet, oder jedenfalls als Gemengelage einzustufen sei, in der der genehmigte großflächige Einzelhandel zulässig sei. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin scheide daher aus. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Parallelverfahren - 8 K 3981/12 - beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis der Klägerin gegeben. Denn die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs war jedenfalls möglich. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013 und die Zusicherung einer Baugenehmigung vom 21. Mai 2012 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben materiell gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nur eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz seiner eigenen Interessen dienen, kann ein Nachbar mit Erfolg geltend machen, nicht aber jede mögliche Verletzung einer Baurechtsnorm. 27 Die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung ist zunächst nicht zu Lasten der Klägerin unbestimmt. 28 Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass das Vorhaben Nachbarrechte nicht beeinträchtigt. Ist eine Baugenehmigung danach zu unbestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von den klagenden Nachbarn schützenden Vorschriften auszuschließen bzw. sicherzustellen, dass von dem Vorhaben keine für diesen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen. 29 Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris. 30 Danach steht der Klägerin vorliegend kein Abwehrrecht gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zu. Zwar erweist sich die Baugenehmigung insofern als unbestimmt i.S.d. § 37 VwVfG NRW als die Regelung des Anlieferverkehrs für den geplanten Lebensmittelmarkt sowie einzelne Aspekte der Nutzung der Tiefgarage betroffen sind (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 24. April 2013 -8 K 3981/12-). Insoweit sind jedoch keine für die Klägerin unzumutbaren Belästigungen, namentlich Lärmimmissionen, zu erwarten. Das Haus der Klägerin liegt über 30 m von der geplanten Tiefgarageneinfahrt und ca. 70 m von dem geplanten Anlieferungsbereich entfernt. Dass angesichts dieser Entfernung im Bereich ihres Grundstücks die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu befürchten ist, hat weder die Klägerin selbst dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich auch aus den seitens der Klägerin vorgelegten Schallschutzgutachten der B. GmbH keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund der Anlieferung des geplanten Lebensmittelmarktes sowie der Nutzung der Tiefgarage unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werden könnte. 31 Bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 16 BauO NRW im Hinblick auf eine Gefährdung des Gebäudes der Klägerin durch aufsteigendes Grundwasser erweist sich die Baugenehmigung als hinreichend bestimmt. Nach § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. § 16 BauO NRW schreibt vor, dass bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein müssen, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. 32 Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass zusätzliche Regelungen in die Baugenehmigung hätten aufgenommen werden müssen, um die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen. Etwaige Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Grundwasser, die eine konkrete Gefahr für ihr Gebäude begründen, hat die Klägerin bereits nicht mit der erforderlichen Plausibilität dargelegt. 33 Aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben eine spürbare (zusätzliche) Vernässung des Grundstücks der Klägerin verursacht wird. Diese gelangen vielmehr zu der Einschätzung, dass messbare Einflüsse der Tiefgarage auf das Grundwasser jedenfalls unwahrscheinlich sind. Auch die Klägerin selbst hat derartige Auswirkungen auf ihr Grundstück nicht schlüssig dargelegt. Allein der pauschale Verweis darauf, dass hochdrückendes Grundwasser in den vergangenen fünf Jahren bereits drei Mal dazu geführt habe, dass Keller und Garten der Klägerin unter Wasser gestanden hätten, und ein unterirdischer Baukörper zwangsläufig dazu führe, dass Grundwasser verdrängt werde und sich einen anderen Weg suche, vermag eine konkrete Gefährdung des Gebäudes der Klägerin nicht plausibel zu begründen. Entsprechendes gilt für die im Verwaltungsverfahren geschilderte Beobachtung, dass das Grundwasser im Rahmen eines Hochwasserereignisses im Jahr 2011 rapide gestiegen und auch wieder gefallen sei. Nachdem durch die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung in der Tiefgarage drei Pumpensümpfe mit seitlichen selbsttätigen Flutöffnungen vorgesehen sind, ist der von der Klägerin befürchtete Verdrängungseffekt erst recht nicht mehr zu erwarten. 34 Der Klägerin steht des Weiteren gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. 35 Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches - BauGB -, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums hat jeder Eigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung" des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. 36 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32/11 -, juris. 37 Das Grundstück der Klägerin sowie das Vorhabengrundstück liegen jedoch weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB. Letzteres würde voraussetzen, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht. 38 Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung von dem Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die Prüfung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert vorzunehmen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris. 40 Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen. In die Betrachtung einzubeziehen sind auch qualifiziert beplante Bereiche soweit sie tatsächlich bebaut sind. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die „nähere Umgebung" - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. 41 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 2 A 536/11 -, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris. 42 Nach diesen Maßstäben vermag die Kammer vorliegend nicht festzustellen, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht. 43 Die nähere Umgebung im Hinblick auf die hier in Rede stehende Art der baulichen Nutzung erfasst nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie nach dem der Kammer durch die Berichterstatterin vermittelten Eindruck der Ortsbesichtigung einen Bereich nördlich und südlich der G. -C2. -Straße, der im Westen mit der S1.------straße beginnt und sich nach Osten jedenfalls bis zum X. -Platz erstreckt. In südlicher Richtung gehören jedenfalls die Bauzeilen entlang der I2.------straße bis zur H. -D. -Straße sowie die Blöcke zwischen der H. -D. -Straße, der M2. und der G. -C2. -Straße und zwischen der T. -M. -Straße und der G. -C2. -Straße zu der näheren Umgebung. Nördlich der G. -C2. -Straße erstreckt die nähere Umgebung sich jedenfalls auf die Blöcke zwischen dieser und der L1. –brücke bzw. dem L2. -B1. -Platz und der T2. -B2. Straße sowie anschließend auf den Block zwischen G. -C2. -Straße, D1.------straße und L3.----straße . Denn das Vorhaben prägt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aufgrund seiner Größe, seiner Anziehungskraft und seiner infrastrukturellen Auswirkungen den gesamten Bereich des C1. Stadteilzentrums und wird wechselseitig ebenso durch diese Umgebung geprägt. Innerhalb dieses Bereiches ist eine städtebauliche Zäsur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht erkennbar. Vielmehr stellt er sich insoweit als zusammenhängendes, insgesamt von stadtteilzentren-typischen Nutzungsarten geprägtes Gebiet dar. In nord-westlicher Richtung entfaltet erst der L2. -B1. -Platz bzw. die T2. B2. Straße eine trennende Wirkung. In südlicher Richtung führen zwar die Bereiche ‚hinter‘ der südlichen Bauzeile der T. -M. -Straße als ganz überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete ein städtebauliches Eigenleben. Zu diesem eigenständigen Bereich kann aber jedenfalls die nördliche Bauzeile der T. -M. -Straße im Bereich des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Klägerin nicht gezählt werden, wenngleich diese ebenfalls ganz überwiegend Wohnnutzungen aufweist. Denn diese Bauzeile wurde durch die den „Block-Innenbereich“ in Anspruch nehmende und die Bauzeilen durchbrechende gewerbliche Vornutzung durch einen Lebensmittelmarkt und einen Bodenbelägehandel maßgeblich geprägt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Anfahrt und Anlieferung der Betriebe von der T. -M. -Straße aus erfolgte. Diese - nach Erlass der Baugenehmigung auf dem Vorhabengrundstück beseitigte - Altbebauung prägte die nähere Umgebung auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. 44 Die in diesem Bereich vorhandene Bebauung entspricht keinem der Baugebiete der BauNVO. Sie stellt sich insbesondere nicht als faktisches Mischgebiet dar. 45 Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein Mischgebiet sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Kennzeichnend für den Baugebietstyp ist eine qualitative und quantitative Mischung der Hauptnutzungsarten. Um diese Mischung zu erreichen, müssen die beiden Hauptnutzungsarten nicht zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im Gebiet vertreten sein. Eine der Hauptnutzungsarten darf jedoch nicht nach der Anzahl der Anlagen und/oder deren Umfang das Übergewicht erlangen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht nur nach den Prozentsätzen der für die eine oder andere Nutzungsart in Anspruch genommenen Grundflächen. Eine Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses kann sich auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden oder auch erst aus mehreren solchen Merkmalen zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall. 46 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 47 Danach lässt sich die Bebauung der näheren Umgebung nicht in allen wesentlichen Nutzungsarten einem Mischgebiet zuordnen. Denn neben einer Mischung von Wohnbebauung sowie gewerblicher Nutzung in Form von das Wohnen nicht wesentlich störenden Einzelhandelsbetrieben, Gastronomie und sonstigen Gewerbebetrieben finden sich in dem Bereich auch Nutzungsarten, wie sie typischerweise ein Kerngebiet charakterisieren (vgl. § 7 Abs. 1 BauNVO). Ein Kerngebiet nach § 7 Abs. 1 BauNVO wird dadurch geprägt, dass es der Unterbringung von Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Es erfüllt eine zentrale Versorgungsfunktion mit entsprechend vielfältigen, urbanen Angeboten an Gütern und Dienstleistungen. Als solche zentralen Einrichtungen stellen sich insbesondere das Rat-haus C1. sowie das C4. mit der gleichnamigen Veranstaltungshalle dar. Darüber hinaus wird die Bebauung entlang der G. -C2. -Straße nach Auffassung der Kammer insgesamt von kerngebietstypischen Nutzungen geprägt. Trotz der in den Obergeschossen der Bebauung vorherrschenden Wohnnutzung stellt sich dieser Bereich seinem Gesamtgepräge nach als typischer Innenstadtbereich dar, der ein urbanes Angebots an Gütern und Dienstleistungen abdeckt, das der Bevölkerung eines größeren Einzugsbereichs dient. 48 Die oben beschriebene nähere Umgebung lässt sich andererseits nicht - ausschließlich - einem Kerngebiet zuordnen. Denn sie dient nicht entsprechend § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben und von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Stattdessen ist in der Umgebung auch in beträchtlichem Umfang Wohnnutzung anzutreffen, die in einzelnen Bereichen auch deutlich vorherrscht. Das Gebiet weist demnach Merkmale verschiedener Baugebiete auf und stellt sich insgesamt als diffuse Innenbereichslage dar. 49 Dies hat zur Folge, dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der mit ihm verwirklichten baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung für ein bestimmtes Baugebiet, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB allein danach zu beurteilen ist, ob es sich in seine Umgebung einfügt. 50 Als Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten nachbarlichen Abwehranspruch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kommt hier daher allein die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Dieses ergibt sich im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB als Ausfluss des geforderten „Einfügens" in die Umgebung. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris. 52 Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin ist jedoch ebenfalls nicht verletzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin befürchteten Beein-trächtigungen durch Grundwasser. Es ist bereits fraglich, ob Veränderungen im Bereich des Grundwassers überhaupt im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigen sind, 53 vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 ZB 07.852 -, juris; VG Köln, Urteil vom 18. November 2009 - 8 K 4162/09 -, juris. 54 Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Klägerin nach den obigen Ausführungen auch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insoweit nicht hinreichend plausibel dargelegt. 55 Entsprechendes gilt nach dem oben Gesagten auch im Hinblick auf mögliche Lärmimmissionen. 56 Schließlich verletzt auch die Zusicherung einer Baugenehmigung vom 21. Mai 2012 die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit es der Zusicherung ebenfalls an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 24. April 2013 - 8 K 3981/12 -), betrifft dies Merkmale der zugesicherten Baugenehmigung, aufgrund derer unzumutbare Beeinträchtigungen für die Klägerin selbst nach dem oben Gesagten nicht zu befürchten sind. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 Zivilprozessordnung (ZPO). Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat sich durch Stellung eines Sachantrags auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.