Beschluss
33 K 2584/12.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0426.33K2584.12PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Personalrat in Beteiligungsangelegenheiten, bei denen zugleich auch die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Bundesgleichstellungsgesetzes zu beteiligen gewesen ist, eine Kopie des Votums der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung zu stellen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antragsteller ist der Personalrat beim Bundesinstitut für B. und N. (C. ). Das C. betreibt gem. § 4 Abs. 3 des Bundesgesundheitsamtes-nachfolgegesetzes (BGA-NachfG) auf den ihr nach § 1 BGA-NachfG zugewiesenen Aufgabengebieten wissenschaftliche Forschung und wirkt bei der Entwicklung von Standards und Normen mit. 4 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller in Beteiligungsverfahren gem.§§ 68 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG verlangen kann, dass ihm der Beteiligte im Rahmen seiner ihm obliegenden Unterrichtungspflicht – soweit vorhanden - eine Kopie des Votums der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung stellt. 5 Der Beteiligte schrieb unter dem 01.02.2010 die Besetzung des Dienstpostens eines Fachgebietsleiters im Fachgebiet „Klinische Prüfung“ (61) der Abteilung „Wissenschaftlicher Service“ (6) des C. (FGL 61) aus. Auf diesen Dienstposten hatten sich neben anderen Bewerbern ein Herr Dr. T. und eine Frau Dr. N1. beworben. Im Zeitpunkt des am 26.09.2011 durchgeführten Auswahlgespräches hatte Frau Dr. N1. als einzige Bewerberin (gem. § 77 Abs. 1 BPersVG) die Beteiligung des Personalrates beantragt. 6 Der Beteiligte bat den Antragsteller unter dem 30.09.2011 um seine Zustimmung zu der Besetzung des genannten Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber Dr. T. . 7 Unter dem 06.10.2011 teilte der Antragsteller mit, dass eine Entscheidung über die Zustimmung zu dem Besetzungsvorschlag noch nicht getroffen worden sei, weil die ihm übersandten Unterlagen unvollständig seien. Er bat den Beteiligten um Übersendung der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. 8 Unter dem 12.10.2011 nahm die Bewerberin Dr. N1. ihren Antrag auf Beteiligung des Personalrates zurück. Daraufhin übersandte der Beteiligte den gleichlautenden Besetzungsvorschlag dem Antragsteller unter dem 17.10.2011 erneut, allerdings unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 BPersVG nur noch zur Kenntnisnahme. Daraufhin wies der Antragsteller mit Schreiben vom 20.10.2011 darauf hin, dass die auf dem in Rede stehenden Dienstposten zu erbringende Tätigkeit keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit beinhalte. 9 Mit Schreiben vom 28.10.2011 brachte der Beteiligte zum Ausdruck, dass die Tätigkeit des FGL 61 weit überwiegend wissenschaftlichen Charakter besitze. Im Übrigen sei die Vorlage des Votums der Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich, dass der Antragsteller feststellen könne, ob Versagungsgründe vorlägen. Voten der Gleichstellungsbeauftragten enthielten in der Regel eine Würdigung der bereits bekannten Tatsachen, nicht aber neue Tatsachenfeststellungen. 10 Unter dem 14.11.2011 übersandte der Beteiligte dem Antragsteller „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ eine Kopie des Votums der Gleichstellungsbeauftragten vom 19.10.2011. In dieser Stellungnahme beanstandete die Gleichstellungsbeauftragte, dass die zu besetzende Stelle nicht öffentlich ausgeschrieben worden sei, um die Unterrepräsentation von Frauen im Bereich der Fachgebiets- und Referatsleitungen auszugleichen. 11 Unter dem 16.11.2011 übersandte der Beteiligten den gleichlautenden Besetzungsvorschlag erneut, allerdings bat er den Antragsteller weder um Zustimmung noch um Kenntnisnahme. 12 Daraufhin versagte der Antragsteller unter dem 17.11.2011 seine Zustimmung zu der Besetzung des FGL 61 mit dem Bewerber Dr. T. . Zur Begründung machte er einen Verstoß gegen das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) geltend. Der Dienstposten sei entgegen dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht öffentlich ausgeschrieben worden. 13 In einem weiteren Stellenbesetzungsverfahren (94.01/11 – Einstellung Frau T1. und Herr F.-- ) beanstandete der Antragsteller ebenfalls die Nichtvorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Zu dem Besetzungsvorschlag in diesem Besetzungsverfahren hatte die Gleichstellungsbeauftragte allerdings kein Votum abgegeben. Darüber hatte der Beteiligte den Antragsteller unter dem 20.12.2011 in Kenntnis gesetzt. 14 Der Antragsteller hat unter dem 14.04.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Seiner Auffassung handelt es sich bei dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten um eine Information, die die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben benötige. Die Gleichstellungsbeauftragte wirke gem. § 19 BGleiG bei allen personellen Maßnahmen mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung beträfen. Die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten könne die Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlage der Personalvertretung erweitern. Dieser habe – wie die Gleichstellungsbeauftragte – gem. §§ 67 Abs.1, 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG insbesondere darüber zu wachen, dass der Dienststellenleiter gleichstellungsrelevante gesetzliche Bestimmungen beachte. Im Falle von nach § 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen könnten sich aus dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten Verweigerungsgründe i.S.v. § 77 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BPersVG ableiten lassen. Die Vorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten lasse sich entgegen der Auffassung nicht mit der Begründung ablehnen, dass sich das Votum der Gleichstellungsbeauftragten regelmäßig nur auf die Würdigung bekannter Tatsachen beschränke. Allein die Information, dass die Gleichstellungsbeauftragte Einwendungen habe, sei eine für den Personalrat relevante eigenständige Tatsache. Im Übrigen könnten die Voten der Gleichstellungsbeauftragten eigenständige Tatsachenfeststellungen enthalten, über die Personalvertretung nicht verfüge. Die Gleichstellungsbeauftragte habe als Teil der Personalverwaltung andere Wahrnehmungsmöglichkeiten als die Personalvertretung. Aus ihrem Votum könnten sich Informationen entnehmen lassen, die der Dienststelle bekannt seien, die diese aber in die Personalratsvorlage nicht aufgenommen habe. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Personalrat in Beteiligungsangelegenheiten, bei denen zugleich auch die Gleichstellungsbeauftragte nach§ 19 BGleiG zu beteiligen gewesen ist, eine Kopie des Votums der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung zu stellen. 17 Der Beteiligte beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Seiner Ansicht nach bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. In dem Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens des FGL 61 habe dem Antragsteller der geltend gemachte Informationsanspruch nicht zugestanden, weil die Stellenbesetzung nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen habe. Der ausgewählte Bewerber habe die Mitbestimmung nicht beantragt. Im Stellenbesetzungsverfahren 94.01/11 habe die Gleichstellungsbeauftragte keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG für den geltend gemachten Informationsanspruch nicht gegeben. Die Personalvertretung benötige das Votum der Gleichstellungsbeauftragten zur Durchführung ihrer Aufgaben jedenfalls in der Regel nicht. Die Gleichstellungsbeauftragte gebe ihre Stellungnahme regelmäßig auf der Grundlage derjenigen Informationen ab, die von der personalbearbeitenden Stelle zur Verfügung gestellt würden. In diesem Regelfall könne die Kenntnis des Votums der Gleichstellungsbeauftragten der Personalvertretung keine für die Beurteilung eines Versagungsgrundes relevanten zusätzlichen Informationen verschaffen. Die bloße Möglichkeit, dass sich aus dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten Erkenntnisse ergeben könnten, die sich die Gleichstellungsbeauftragt in anderer Weise verschafft habe, könne nicht das generelle Erfordernis begründen, der Personalvertretung jedes Votum der Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen. Andernfalls müsste der Personalvertretung konsequenterweise umfassender Einblick in den gesamten Verwaltungsvorgang zur Vorbereitung der beabsichtigten Entscheidung gewährt werden. Dies entspreche jedoch nicht der Konzeption des § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. 20 II. 21 Der Antrag hat Erfolg. 22 Die vom Beteiligten vorgebrachten Bedenken gegen das Bestehen eines Feststellungsinteresses greifen nicht durch. Ungeachtet der Besonderheiten der den Antrag auslösenden Besetzungsverfahren besteht zwischen Verfahrensbeteiligten Streit darüber, ob die Personalvertretung bei Personalmaßnahmen, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen, einen Informationsanspruch über den Inhalt des Votums der GLB hat. Diese zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Rechtsfrage rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresses. 23 Der Antrag ist auch begründet. Das vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht. Der Beteiligte ist verpflichtet, dem Personalrat in Beteiligungsangelegenheiten, bei denen zugleich auch die GLB nach § 19 BGleiG zu beteiligen gewesen ist, eine Kopie des Votums der GLB zur Verfügung zu stellen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationsanspruch ist § 68 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 BPersVG. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Wahrnehmung der ihr eingeräumten Befugnisse die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für die Bejahung der Erforderlichkeit ist maßgeblich, ob die Personalvertretung eine Unterlage wegen der darin enthaltenen Informationen als für die Prüfung der Frage bedeutsam halten darf, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung vorliegen könnte. Danach kommt es auf den Standpunkt einer „objektiven Personalvertretung“ an. Ausschlaggebend ist mithin, was aus ihrer Sicht bei verständiger Würdigung, d. h. unter Beachtung des Rahmens der durch den Schutzzweck und die gesetzlich zugelassenen Zustimmungsverweigerungsgründe eingeschränkten Mitbestimmungsbefugnisse, als für die Aufgabenerfüllung noch bedeutsam angesehen werden kann. Dabei ist vom tatsächlich vorhandenen Kenntnisstand der Personalvertretung auszugehen und zu fragen, ob sie zur zweckentsprechenden und sachgerechten Aufgabenerfüllung mit Blick auf einen der gesetzlich zugelassenen Weigerungsgründe weitere Informationen für prüfungserheblich halten darf. Nicht vorlagefähig sind zwar Unterlagen, die lediglich der verwaltungsinternen Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters dienen. Anders ist es jedoch, wenn interne Unterlagen über die Verarbeitung bereits vorhandener Erkenntnisse einen eigenständigen Informationsgehalt haben; ob dies der Fall der ist, ist vom Standpunkt einer „objektiven Personalvertretung“ zu beurteilen, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 – 6 P 21/92 -, juris; Altvater, in: Altvater/Baden, BPersVG 7. Aufl. 2011, § 68 Rn. 33 f. m.w.N. 25 Hiervon ausgehend ist die Kenntnis des Votums der GLB für die Aufgabenwahrnehmung durch die Personalvertretung erforderlich. Die Personalvertretung hat im Rahmen der Mitbestimmung darüber zu wachen, dass bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die geltenden Gesetze eingehalten werden (§ 77 Abs. 2 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Zu den vom Dienststellenleiter einzuhaltenden Vorschriften gehört auch das BGleiG. Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen das BGleiG kann die Personalvertretung ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG versagen. Das Votum der GLB enthält aus Sicht der Personalvertretung möglicherweise weitere Informationen, die erheblich sind für die Beurteilung, ob das BGleiG eingehalten ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Votum der GLB über die Verarbeitung und Würdigung bereits der Personalvertretung bekannter Tatsachen hinausgeht. Die GLB hat möglicherweise andere Erkenntnisquellen als die Personalvertretung und besitzt umfassendere Kenntnisse über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt als die Personalvertretung. 26 Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.