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Beschluss

33 K 3615/12.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0426.33K3615.12PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er im Falle der Besetzung des Dienstpostens einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin – Assistentin der Leiterin der Forschungsabteilung, Frau Prof. Dr. T. – auf die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens verzichtet hat, ohne zuvor den Antragsteller nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zu beteiligen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antragsteller ist der Personalrat beim Bundesinstitut für B. und N. (C. ). Das C. betreibt gem. § 4 Abs. 3 des Bundesgesundheitsamtesnachfolgegesetzes (BGA-NachfG) auf den ihr nach § 1 BGA-NachfG zugewiesenen Aufgabengebieten wissenschaftliche Forschung und wirkt bei der Entwicklung von Standards und Normen mit. 4 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte durch einen Verzicht auf eine Ausschreibung Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verletzt hat. 5 Im C. wurde eine neue Abteilung „Forschung“ eingerichtet. Leiterin dieser Abteilung wurde eine Frau Prof. Dr. T. , bisher Universität V. . Unter dem 11.04.2012 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass zur Unterstützung der Abteilungsleiterin Prof. Dr. T. ein neuer Dienstposten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eingerichtet werde. In fachlicher wie auch in persönlicher Hinsicht erfülle Frau Dr. N1. -M. M1. als einzige das Anforderungsprofil für diese Stelle. Frau Dr. M1. genieße das persönliche Vertrauen von Frau Prof. Dr. T. und habe über 2 Jahre lang einschlägige Forschungsprojekte geplant, durchgeführt und ausgewertet. Aufgrund der besonderen Lage der Dinge bedürfe es einer Ausschreibung der neu einzurichtenden Stelle nicht. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bestehe nicht. 6 Unter dem 25.04.2013 machte der Beteiligte der Frau Dr. M1. ein Angebot zum Abschluss eines auf die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2017 befristeten Beschäftigungsverhältnisses. 7 Unter dem 02.05.2012 forderte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten sein Mitbestimmungsrecht für das Absehen von einer Ausschreibung ein. Unter dem 09.05.2012 teilte der Beteiligte mit, dass es wegen der Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens im Falle der Frau Dr. M1. einer Ausschreibung nicht bedurfte. 8 Der Antragsteller hat am 07.06.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtlich Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG rügt. Eine Ausschreibung sei im Falle der in Rede stehenden Stellenbesetzung geboten gewesen. Im C. seien Ausschreibungen auch im Bereich der Arbeitnehmer betriebsüblich. In der Vergangenheit seien sämtliche zu besetzenden Dienstposten ausgeschrieben worden, soweit nicht aufgrund der Besonderheit der jeweiligen Situation ein Ausschreibungsverzicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zur Mitbestimmung gestellt worden sei. Zum Beleg für die betriebliche Ausschreibungspraxis legt der Antragsteller ein Verzeichnis über die im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 24.05.2012 vom Beteiligten gestellten Anträge auf Zustimmung zu einem Ausschreibungsverzicht vor. Beispielhaft belegt werde die Ausschreibungspraxis durch den im Falle der befristeten Weiterbeschäftigung der Frau L. gestellten Antrag auf Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht. Dass auch eine Praxis zur Ausschreibung von Stellen bestehe, die befristet mit Tarifbeschäftigten besetzt würden, werde auch durch das Strategiekonzept des Beteiligten zur Beschleunigung der Personalgewinnungsverfahren („Umsetzung des Strategievorschlags Nr. 50“) belegt. In diesem Konzept würden auch Vorgaben für die Ausschreibung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen gemacht. Im Übrigen habe der Beteiligte auch im Falle der auf 5 Jahre befristeten Beschäftigung der Wissenschaftlerin Q. die Zustimmung des Personalrates zum Ausschreibungsverzicht eingeholt. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 festzustellen, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er im Falle der Besetzung des Dienstpostens einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin – Assistentin der Leiterin der Forschungsabteilung, Frau Prof. Dr. T. – auf die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens verzichtet hat, ohne zuvor den Antragsteller nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zu beteiligen. 11 Der Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Seiner Auffassung nach ist eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nicht gegeben. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG setze voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben würden. Eine solche Übung bestehe bei Stellen, die befristet mit Tarifbeschäftigten besetzt werden sollten, beim C. nicht. Anträgen, den Verzicht auf die Ausschreibung zuzustimmen, könne eine entsprechende betriebliche Übung nicht entnommen werden. Aus diesen Anträgen könne sich allenfalls die Übung ergeben, den Antragsteller um Zustimmung zu dem Verzicht auf die Ausschreibung zu bitten. 14 II. 15 Der Antrag hat Erfolg. 16 Der Beteiligte hat die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers dadurch verletzt, dass er im Falle der Besetzung des Dienstpostens einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin – Assistentin der Leiterin der Forschungsabteilung, Frau Prof. Dr. T. – auf die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens verzichtet hat, ohne zuvor den Antragsteller nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zu beteiligen. 17 Nach der Rechtsprechung des BVerwG setzt die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen, 18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010 – 6 P 10/09 – juris und Beschluss vom 04.05.2012 – 6 PB 1/12 -, juris. 19 Der Beteiligte war aufgrund betrieblicher Übung grundsätzlich gehalten, den neu eingerichteten Dienstposten einer/s wissenschaftlichen Mitarbeiters/in der Abteilungsleiterin Frau Prof. Dr. T. auszuschreiben. Zur Überzeugung des Gerichts besteht im C. die betriebliche Übung, mit Tarifbeschäftigten zu besetzende Stellen auszuschreiben, auch wenn diese Stellen nur befristet besetzt werden sollen. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht auf der Grundlage des vom Antragsteller überreichten Verzeichnisses über die im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 24.05.2012 vom Beteiligten gestellten Anträge auf Zustimmung zu einem Ausschreibungsverzicht gelangt. Der Beteiligte bestreitet nicht, die in der Liste genannten Zustimmungsanträge beim Antragsteller gestellt zu haben. Soweit er meint, den Zustimmungsanträgen könne sich keine Übung zur Ausschreibung von Dienstposten entnehmen, sondern allenfalls die Übung, den Antragsteller um Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung zu bitten, greift dieser Einwand nicht durch. Mit den beim Antragsteller gestellten Anträgen auf Zustimmung zum Verzicht auf eine Ausschreibung bringt der Beteiligte zum Ausdruck, dass er dem Grunde nach von einer aufgrund betrieblicher Übung bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung zur Ausschreibung ausgeht. Andernfalls hätte es eines Antrages auf Zustimmung zu einem ausnahmsweise Absehen von der Ausschreibung nicht bedurft. Dass die betriebliche Ausschreibungspraxis auch Dienstposten betrifft, die – wie die streitige mit Frau Dr. M1. besetzte Stelle - nur befristet besetzt werden sollen, belegen die für die Tarifbeschäftigten L. und Q. vorlegten Zustimmungsanträge. Diese Zustimmungsanträge betreffen zeitlich befristete Dienstpostenbesetzungen. Steht somit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im C. die betriebliche Übung besteht, mit Tarifbeschäftigten zu besetzende Stellen auszuschreiben, auch wenn diese Stellen nur befristet besetzt werden sollen, so hat der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, dass er im Falle der Besetzung des Dienstpostens der Assistentin der Leiterin der Forschungsabteilung auf die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens verzichtet hat, ohne zuvor den Antragsteller nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zu beteiligen. 20 Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.