Urteil
9 K 18/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0426.9K18.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mitte 2008 wurde er aus dienstlichen Gründen unter Zusage der Umzugskostenvergütung von einer Auslandsverwendung in Straßburg in den Senegal zu einer weiteren Auslandsverwendung versetzt, die in den folgenden Jahren mehrfach verlängert wurde. Im Zusammenhang mit dem Umzug von Frankreich in den Senegal genehmigte die Beklagte dem Kläger, einen Teil seines Umzugsguts (ein Auto, verschiedene Küchenteile, Fahrräder, Kleiderschrank und Winterbekleidung, insgesamt 6,0 cbm) bei einem Speditionsunternehmen in Eschweiler in Deutschland einzulagern, und erstattete in der Folgezeit die Kosten für den Transport des überzähligen Umzugsgutes zum Einlagerungsort und die Lagermiete in Höhe von 4,00 € pro cbm und Monat. Im März 2009 sagte sie dem Kläger auf seinen Antrag die Kostenerstattung für die Auslagerung und den Transport des eingelagerten PKWs von Eschweiler nach Ingelheim zu und erstattete diese Kosten. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau im März 2010 eine Wohnung in Langenlohns-heim (Deutschland) gekauft hatten, um sie nach ihrer damals für Ende 2010 geplanten Rückkehr nach Deutschland zu bewohnen, beantragte der Kläger beim Bundesamt für Wehrverwaltung, ihm die Kostenerstattung für den Transport des eingelagerten Hausrats von dem Lagerort in diese Wohnung zuzusagen und legte einen Kostenvoranschlag dazu vor. Daraufhin bat die zuständige Sachbearbeiterin den Kläger per Mail, die Personalverfügung über seine Rückversetzung ins Inland mit der Zusage der Umzugskostenvergütung vorzulegen, damit sie das Angebot für die Auslagerung bearbeiten könne. Der Kläger teilte ihr darauf mit, dass ihm für den Rückumzug noch keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei und verwies gleichzeitig darauf, dass ihm auch ohne eine solche Zusage die Kosten für die Auslagerung des PKWs problemlos erstattet worden seien. Nachdem eine Weisung des zuständigen Referats im Bundesverteidigungsministeriums zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Auslagerungskosten eingeholt worden war, teilte die Sachbearbeiterin dem Kläger mit Mail vom 16. August 2011 mit, dass die Auslagerung des Umzugsgutes nicht erstattungsfähig sei, weil ihm noch keine UKV-Zusage für seinen Rückumzug erteilt worden sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2011 (Eingang beim Bundesamt für Wehrverwaltung am 13. September 2011) Beschwerde ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er nach Aussage seines Personalsachbearbeiters mit der gleichen UKV-Entscheidung nach Deutschland zurückversetzt würde wie die, die ihm bei der Versetzung in den Senegal erteilt worden sei. Diese Aussage und die Zusage der UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG auf der Ursprungsverfügung seien eine ausreichende Grundlage, um ihm die Kostenerstattung für die Auslagerungskosten zu gewähren. Als er sich 2008 dafür entschieden habe, die Sachen einzulagern, sei seine Verwendung im Senegal nur für ein Jahr verfügt worden. Aufgrund der mehrfachen Verlängerung seiner Auslandsverwendung befürchte er, dass die eingelagerten Gegenstände, die er jetzt zur Wohnungseinrichtung und zum Gebrauch nutzen wolle, bis zu seiner Rückversetzung nach Deutschland nicht mehr brauchbar seien. Die Kosten für die Auslagerung i.H.v. 500 € würden in jedem Fall auch später anfallen. Jetzt könnten jedoch Lagermietkosten in Höhe von jährlich ca. 300 Euro eingespart werden. Er sei bereit, die Kosten für die Auslagerung auf der Basis der Zusage einer Rückerstattung durch das Bundesamt für Wehrverwaltung vorab so lange auszulegen, bis die Rückversetzung schriftlich verfügt sei. Mit Beschwerdebescheid vom 02. Dezember 2011 (dem Kläger ausgehändigt am 16. Dezember 2011) wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Mail vom 16. August 2011 eine schlichte Mitteilung und kein beschwerdefähiger Verwaltungsakt sei. Am 03. Januar 2012 hat der Kläger Klage erhoben und vertritt die Ansicht, dass die Mail vom 16. August 2011 einen Verwaltungsakt darstelle, den er mit Rechtsmitteln angreifen könne. Er habe auch Anspruch auf Zusage der Kostenerstattung für die Auslagerung des eingelagerten Hausrats, weil der Rückumzug bereits feststehe und der Anspruch sich auch aus einer analogen Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 AUV ergebe. Die Auslagerung der Möbel erfolge, um deren Verschlechterung zu vermeiden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2011 und des Beschwerdebescheides vom 02. Dezember 2011 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Umzugskostenvergütung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, weil die Mail vom 16. August 2011 lediglich eine informatorische Mitteilung ohne Regelungscharakter sei und dies auch für den Kläger erkennbar gewesen sei, da nicht die Form des Bescheides gewählt und das Schreiben auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Nach § 3 Abs. 1 AUV würden Beförderungsauslagen für die Auslagerung des Umzugsgutes nur erstattet, wenn die UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG für den Rückumzug zugesagt worden sei. Der Gesetzgeber habe die Erstattung der Auslagerungskosten bewusst an eine UKV-Zusage geknüpft, weil ohne sie der neue Dienstort und damit die Höhe der Auslagerungskosten noch nicht feststünden. Auch der Rechtsgedanke des § 16 AUV sei nicht entsprechend anwendbar. Der Umstand, dass der Kläger aus privaten Überlegungen heraus das eingelagerte Umzugsgut bereits jetzt an einen anderen Ort transportieren wolle, könne nicht zu einer Kostenerstattung durch den Dienstherrn führen. Die Kostenerstattung für die Auslagerung des PKWs sei zu Unrecht bewilligt worden. Aus der fehlerhaften Entscheidung könne der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Auslagerung des restlichen Umzugsgutes ableiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren übertragen hat (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist zulässig. Ob es sich bei der Mail vom 16. August 2011 tatsächlich um eine mit der Klage angreifbare rechtsverbindliche Regelung (Verwaltungsakt) gegenüber dem Kläger und nicht lediglich – wie die Beklagte meint – um eine informatorische Mitteilung handelt, kann dahingestellt bleiben. Wenn die Mail lediglich eine informatorische Mitteilung ist, ist die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, weil dann der Antrag des Klägers auf Zusage der Umzugskostenvergütung für die Auslagerung des eingelagerten Umzugsguts bisher ohne zureichenden Grund nicht beschieden ist. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Umzugskostenvergütung für die geplante und bisher nicht durchgeführte Auslagerung des eingelagerten Umzugsguts zusagt. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung über die Zusage der Umzugskostenvergütung (im Folgenden: UKV-Zusage) für die Kosten der Auslagerung ist § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AUV in der bis zum 30. November 2012 gültigen Fassung. Danach übernimmt der Dienstherr die Beförderungsauslagen für den Transport des aus der bisherigen Wohnung nicht mitgenommenen und eingelagerten Umzugsguts, wenn es bei einem späteren Umzug in eine neue Wohnung wieder herangezogen wird, für den Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Es fehlt derzeit an der erforderlichen Zusage der Umzugskostenvergütung für den „späteren Umzug“, das ist der Rückumzug des Klägers nach Deutschland nach Beendigung der Auslandsverwendung im Senegal. Der Umstand, dass dem Kläger nach Beendigung der Verwendung im Senegal zwingend eine UKV-Zusage für den Rückumzug nach Deutschland zu erteilen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BUKG), also früher oder später die erforderliche UKV-Zusage erteilt werden wird, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die Umzugskostenvergütung bereits zugesagt sein, um den Anspruch auf Erstattung der Auslagerungskosten geltend machen zu können. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des Umzugskostenrechtes. Das Umzugskostenrecht wird von dem Grundsatz geprägt, dass der Dienstherr aus Fürsorgegründen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen hat, die eine konkrete Personalmaßnahme für den Soldaten (Beamten) mit sich bringt. Es geht im Kern um die Beurteilung der Frage, ob die kostenauslösenden Umstände (schwerpunktmäßig) dem Dienstherrn oder der des betroffenen Soldaten bzw. Beamten zuzuordnen sind. Daher werden nur solche Aufwendungen erstattet, die aus Anlass einer verfügten Personalmaßnahme entstanden sind, die der Wechsel des Dienstortes und der dadurch ausgelöste Umzug an einen neuen Wohnort als Folge der Versetzung erforderlich macht, deren Ursache also in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt sind, die dem persönlichen Bereich des Soldaten (Beamten) zuzurechnen sind, hat der Dienstherr hingegen nicht auszugleichen. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 6 C 46/79 -, BVerwGE 61,241 (243) m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 A 3908/05 -, nicht veröffentlicht Letzteres ist bei der vom Kläger geplanten Auslagerung der eingelagerten Möbel ohne das Vorliegen einer Personalverfügung der Fall. Bis zum Ergehen einer entsprechenden Personalverfügung ist letztendlich vollkommen offen, wann und wohin er aus dem Senegal versetzt wird. Auch wenn der Kläger selbst davon ausgeht, dass er bis zu seinem Dienstzeitende im Senegal verwendet und er dann seinen Alterssitz in der von ihm gekauften Wohnung in Deutschland nimmt und auch der Dienstherr plant, ihn erst zum Ende seiner Dienstzeit nach Deutschland zurückzuversetzen, haben sich diese Planungen nicht so weit verdichtet, dass sie rechtlich belastbar sind. Gerade bei einer Auslandsverwendung sind derartige Planungen mit besonderen Unsicherheiten, etwa politischen Unruhen im Gastland, Spannungen zwischen der Bundesrepublik und dem Gastgeberland oder dem Standard der medizinische Versorgung bei Erkrankungen behaftet, die es erforderlich machen können, den Kläger bereits vor seinem Dienstzeitende noch einmal zu versetzen. Dabei ist vollkommen offen, ob die weitere Verwendung in Deutschland und ggfs. an welchem Ort in Deutschland dies erfolgen soll. Hat der Dienstherr noch nicht durch eine Personalentscheidung mit entsprechender UKV-Zusage bestimmt, zu welchem Ort das Umzugsgut und die eingelagerten Möbel im dienstlichen Interesse transportiert werden sollen, werden die Kosten für die vorzeitig veranlasste Auslagerung nicht durch eine dem Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme veranlasst. Vielmehr sind Umstände maßgebend, die in der persönlichen Sphäre des Klägers begründet liegen, wie der von ihm genannte Werterhalt der eingelagerten Gegenstände. Der erforderliche kausale Zusammenhang würde auch dadurch nicht geschaffen, dass der Kläger – wie angeboten – das eingelagerte Umzugsgut auf seine Kosten zu seiner Wohnung in Langenlohnsheim transportieren lässt und erst nach Ergehen der Personalverfügung mit einer UKV-Zusage diese Kosten abrechnet. Eine derartige Verfahrensweise würde vielmehr unterstreichen, dass der Entschluss des Klägers, die eingelagerten Sachen auszulagern, allein auf in seiner Sphäre liegenden Umständen beruht. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf die UKV-Zusage zurückgegriffen werden, die dem Kläger aus Anlass seiner Versetzung in den Senegal erteilt worden ist. Diese Zusage eignet sich nicht als Grundlage weiterer Kostenerstattung, weil sie mit der Beendigung des Hin-Umzugs in den Senegal verbraucht ist und sich erledigt hat. Die UKV-Zusage verschafft dem Betroffenen die formelle und materielle Rechtsposition, dass der Dienstherr die Kosten für einen Umzug anlässlich einer konkreten Personalmaßnahme erstattet, wenn der Umzug an einen Ort und in einer Weise erfolgt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es entspricht Sinn und Zweck des mit der UKV-Zusage verfolgten Interessenausgleichs zwischen Dienstherrn und Bedienstetem, dass sich ihre Wirkung - wie sich schon aus den Worten "Aus Anlass der Versetzung ... wird die Umzugskostenvergütung zugesagt" zeigt - nur auf die in der jeweiligen Verfügung angeordnete Personalmaßnahme erstreckt, hier also die Versetzung in den Senegal. Soweit der Kläger darauf verweist, dass durch die vorzeitige Auslagerung des eingelagerten Umzugsguts Lagermietkosten eingespart werden würden, die erheblich höher als die voraussichtlichen Transportkosten wären, ist dies rechtlich unbeachtlich. Eine solche fiktive Kostengegenüberstellung kann allenfalls für den Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens eine Rolle spielen, was nach dem oben Dargelegten gerade nicht der Fall ist; sie ist aber auch den Ansprüchen nach dem Umzugskostenrecht grundsätzlich fremd. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.