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Beschluss

13 L 414/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0506.13L414.13.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Personalausweis mit dem von ihm am 3. April 2013 eingereichten Lichtbild „mit Kopfbedeckung“ auszustellen, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Antragsteller könnte bei der Antragsgegnerin einen erneuten Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises stellen und dabei ein Passbild ohne Kopfbedeckung einreichen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Personalausweis mit einem Lichtbild ausgestellt wird, auf dem er eine Kopfbedeckung trägt. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aus religiösen Gründen daran gehindert ist, ein Lichtbild ohne Kopfbedeckung zu verwenden. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959), – PAuswG –, hat der Personalausweis ein Lichtbild des Ausweisinhabers zu enthalten. Nach § 7 Abs. 3 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330), – PAuswV –, muss das Lichtbild die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV). In Anhang 3 Abschnitt 2 PAuswV heißt es: „Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.“ Diese Regelung steht in Einklang mit den vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen, nach denen ein Anspruch darauf besteht, auf dem Lichtbild im Personalausweis mit Kopfbedeckung abgebildet zu sein, wenn der Ausweisinhaber sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, in der Öffentlichkeit stets eine Kopfbedeckung zu tragen, und die Identifizierung des Ausweisinhabers dadurch nicht wesentlich erschwert wird. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI/1 E 596/82 -, NVwZ 1985, 137; VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1989 - 1 A 146/87 -, NVwZ 1990, 100; OVG Berlin, Urteil vom 20. März 1991 - 1 B 21.89 -, juris. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die generelle Vorgabe des § 7 Abs. 3 PAuswV demnach nicht zu beanstanden. Die mögliche Beeinträchtigung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) findet ihre Rechtfertigung darin, dass eine Kopfbedeckung grundsätzlich die Identifizierbarkeit des Ausweisinhabers beeinträchtigen kann. Nur wenn die Weigerung, ein Lichtbild ohne Kopfbedeckung zu verwenden, auf medizinischen oder religiösen Gründen beruht, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Identifizierbarkeit des Ausweisinhabers trotz der Kopfbedeckung gewährleistet bleibt. Der starke innere Wunsch, nicht ohne Kopfbedeckung abgebildet zu werden, rechtfertigt nach der klaren Regelung der PAuswV und der einschlägigen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Lichtbild die Person ohne Kopfbedeckung zeigen muss, wenn er von einer religiösen Überzeugung getragen wird. Den zuständigen Behörden und Gerichten obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 PAuswV vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet nachzuprüfen, ob der Wunsch des Antragstellers, auf dem Lichtbild mit Kopfbedeckung abgebildet zu sein, auf einer entsprechenden religiösen Überzeugung beruht. Die entsprechende religiöse Überzeugung muss nicht mit den Glaubenssätzen einer bestimmten Religionsgemeinschaft übereinstimmen. Die staatlichen Einrichtungen haben auch nicht zu bewerten, ob die vom Kläger für ihn als bindend empfundenen Glaubensinhalte einem Außenstehenden vernünftig oder sinnvoll erscheinen. Es ist aber zu prüfen, ob der Wunsch, auf dem Ausweis nicht ohne Kopfbedeckung abgebildet zu sein, religiös begründet ist, also ob es sich um ein Begehren handelt, das dem Schutzbereich des Art. 4 des Grundgesetzes unterfällt. Es kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, NJW 2003, 3111 (3112). Der Einzelne hat die Ernsthaftigkeit der von ihm behaupteten Glaubensüberzeugung glaubhaft zu machen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1989 - 1 A 146/87 -, NVwZ 1990, 100. Der Kläger hat vorliegend nicht glaubhaft dargelegt, dass es seiner religiösen Überzeugung zuwiderlaufen würde, auf dem Lichtbild in seinem Personalausweis ohne Kopfbedeckung abgebildet zu sein. Der Kläger hat nur erklärt, an Eides statt zu versichern, dass er eine subjektive Glaubensüberzeugung hat mit dem Inhalt, eine Kopfbedeckung zu tragen. Die schlichte Behauptung, dass ein bestimmtes Verhalten religiös begründet ist, wird aber nicht allein dadurch glaubhaft, dass ihre Richtigkeit eidesstattlich versichert wird. Der Kläger hat sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht bemüht, den Inhalt seiner religiösen Überzeugung zu konkretisieren und näher darzulegen, inwieweit er sich verpflichtet fühlt, eine Kopfbedeckung zu tragen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, geltend zu machen, dass die Antragstellerin seine Behauptung ungeprüft hinzunehmen habe und es außerdem nicht darauf ankomme, ob sein Verhalten religiös motiviert sei, da es ihn jedenfalls in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtige, die Kopfbedeckung abnehmen zu müssen. Der Kläger verkennt aber insoweit, dass nach der klaren Regelung des § 7 Abs. 3 PAuswV und der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung ein Anspruch auf einen Personalausweis mit einem Lichtbild mit Kopfbedeckung nur besteht, wenn dafür medizinische oder religiöse Gründe bestehen, und dass es dem Betroffenen obliegt, die Ernsthaftigkeit seiner Glaubensüberzeugung glaubhaft zu machen. Davon fehlt es hier. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob dem Erlass der einstweiligen Anordnung bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine abschließende Beilegung des Rechtsstreits gerichtet war, bestand kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.