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Urteil

9 K 5759/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0507.9K5759.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen. 3 Dem Kläger steht als ehemaligem Berufssoldat für medizinische Aufwendungen für seine Angehörigen Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70% zu. 4 Die Ehefrau des Klägers begab sich im Januar 2010 in psychotherapeutische Behandlung bei der Psychotherapeutin T1, die nach einem vorgelegten Gutachten wegen verschiedener psychischer Erkrankungen eine psychoanalytisch orientierte Psychotherapie mit 300-400 Sitzungen für indiziert hielt. Im Mai 2010 brach sie die Behandlung ab. Den Antrag des Klägers, ihm zu den Kosten der bis dahin durchgeführten Behandlung Beihilfe zu gewähren, lehnte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 10. Juni 2010 mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen nur beihilfefähig seien, wenn die Durchführung der Therapie vorher schriftlich von der Beihilfestelle anerkannt worden sei. Davon ausgenommen seien fünf probatorische Sitzungen, für die bereits die Beihilfe gewährt worden sei. 5 In der Folge suchte sich die Ehefrau des Klägers einen neuen Therapeuten (T2). Nachdem dieser nach einem weiteren Gutachten wegen einer psychischen Erkrankung eine Verhaltenstherapie mit 60 Stunden für notwendig erachtete, erkannte die Beklagte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04. August 2010 die Beihilfefähigkeit von 25 Sitzungen bei diesem Therapeuten als beihilfefähig an. Diese Behandlung brach die Ehefrau des Klägers wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses zu diesem Therapeuten im November 2010 ebenfalls ab. 6 Auf Anraten des psychosozialen Dienstes der Stadt Wien und eines behandelten Arztes führte sie ab November 2010 bei einem neuen Therapeuten (T3) zunächst fünf probatorische Sitzungen durch und begab sich ab Januar 2011 in dessen regelmäßige Behandlung. Mit Schreiben vom 8. März 2011 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens dieses neuen Therapeuten, die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie seiner Ehefrau mit 40 Stunden bei dem Therapeuten 3 anzuerkennen. Er erläuterte die Gründe für den erneuten Wechsel des Therapeuten und schilderte die Schwierigkeiten, in Österreich eine Therapeutin/ einen Therapeuten zu finden, die/der gewillt gewesen sei, das für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit notwendige Formular in der geforderten Form auszufüllen. 7 Nachdem die Vertrauensärztin des Auswärtigen Amtes mit Schreiben vom 23. Mai 2011 die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung der Ehefrau des Klägers bei Therapeut 3 befürwortet hatte, erkannte das Bundesamt für Wehrverwaltung mit Bescheid vom 31. Mai 2011 die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Therapie an. 8 Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 beantragte der Kläger, ihm Beihilfe u.a. zu den Kosten für die Behandlungen seiner Ehefrau durch Therapeut 3 zwischen Januar und April 2011 i.H.v. insgesamt 750,00 € zu gewähren. Dies lehnte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 1. Juli 2011 ab, weil die Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen nur nach vorheriger schriftlicher Anerkennung der Behandlung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig seien und die probatorischen Sitzungen, für die diese Voraussetzung nicht gelte, bereits von November bis Ende Dezember 2010 durchgeführt und abgerechnet worden seien. 9 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2011 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie bis zu 25 Sitzungen seiner Ehefrau bei Therapeutin 2 bereits anerkannt worden sei. Von diesen Sitzungen seien nur neun Sitzungen wahrgenommen und die Therapie nach dem Wechsel des Therapeuten (nur) fortgesetzt worden. An der Behandlungsbedürftigkeit seiner Frau habe sich durch den Therapeutenwechsel nichts verändert. Es habe daher in dem neuen Anerkennungsverfahren nur darauf ankommen können, ob der neue Therapeut als geeignet angesehen werde. Seine Ehefrau habe die Therapie auch nicht längere Zeit unterbrechen können, weil sie dann wieder medikamentös hätte behandelt werden müssen. Er habe bereits bei der Beantragung der Genehmigung im März 2011 auf die laufende Psychotherapie hingewiesen und den Beihilfeantrag erst nach der Genehmigung der Behandlung gestellt. Der Stundensatz des neuen Therapeuten 3 sei geringer und dadurch würden Kosten eingespart. 10 Die Beihilfestelle wies diese Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 8. September 2011 zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass beim Abbruch einer Therapie die erteilte Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht mehr gültig sei und erneut ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die bei Therapeut 2 genehmigten Stunden könnten nicht auf die Therapie bei Therapeut 3 übertragen werden. Es komme es auch nicht darauf an, dass die Beihilfegewährung erst nach der Anerkennung der Beihilfefähigkeit beantragt werde, sondern dass die Behandlung erst danach stattgefunden habe. Auch der Umstand, dass der neue Therapeut niedrigere Stundensätze berechne, oder die Möglichkeit, dass seine Ehefrau im Falle einer langen Wartezeit wieder medikamentös behandelt hätte werden müssen, führe zu keiner anderen Entscheidung. Die Eilbedürftigkeit der weiteren Behandlung liege in der Verantwortung des Klägers. Die probatorischen Sitzungen seien nach eigenen Angaben und Aktenlage im November und Dezember 2010 durchgeführt worden. Die daran anschließende Behandlung habe laut Rechnung mit dem ersten Termin am 18. Januar 2011 angefangen. Obwohl dem Kläger das umfangreiche Anerkennungsverfahren bekannt gewesen sei, habe er erst am 8. März 2011 einen entsprechenden Antrag für die Anerkennung der neuen Therapie gestellt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 19. September 2011 ausgehändigt. 11 Auch auf den Beihilfeantrag vom 17. August 2011, mit dem der Kläger unter anderem zu den Aufwendungen in Höhe von 525,00 Euro für die psychotherapeutischen Sitzungen seiner Ehefrau von April bis Juni 2011 die Beihilfe beantragte, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2011 lediglich 150,00 € als beihilfefähig an und lehnte sie im Übrigen aus den genannten Gründen ab. Die hiergegen mit Schreiben vom 7. September 2011 eingelegte Beschwerde wies die Beihilfestelle mit Beschwerdebescheid vom 28. September 2011 zurück. Dieser wurde dem Kläger am 10. Oktober 2011 ausgehändigt. 12 Am 20. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben und begehrt die die Gewährung einer weiteren Beihilfe i.H. von insgesamt 787,50 Euro. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass die Ablehnung der Beihilfe für die vorher erfolgten Behandlungen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht berücksichtigten und den bestehenden Ermessensspielraum nicht nutzen würden, obwohl dem Bund kein Schaden entstehe. Es könne nicht sein, dass die grundsätzlich genehmigte, weil aufgrund eines Gutachtens für dringend erforderlich gehaltene Behandlung mehrere Monate unterbrochen werde, nur um Anträge, Formulare und Gutachten zu erstellen, die dann wieder zu dem gleichen Ergebnis kämen wie das erste Genehmigungsverfahren. Ein ausländischer Therapeut, der mit dem deutschen Verwaltungswesen und den Formularen nicht vertraut sei, benötige einige Zeit, um die nach dem Antrag geforderten detaillierten Angaben in dem Gutachten machen zu können. Dies umso weniger, als aufgrund der grundsätzlichen Genehmigung einer psychotherapeutischen Behandlung, die hier vorlag, zunächst kein Zeitdruck zu erkennen gewesen sei. Er habe den Antrag auch erst stellen können, nachdem das Gutachten am 1. März 2011 übergeben worden sei. Seine Frau habe in ihrer psychischen Situation auch keinen „Druck“ auf den Therapeuten ausüben können, das Gutachten schneller zu erstellen. Zudem habe die Beihilfestelle dann trotz mehrfacher Nachfragen nahezu 3 Monate gebraucht, um die Genehmigung zu erteilen. Solange hätte seine Frau mit der Therapie nicht aussetzen können, ohne weitere Gesundheits-schäden davon zu tragen oder der Therapieplatz vergeben gewesen wäre. Seine Verwendung in Wien sei aber begrenzt; eine psychotherapeutische Behandlung habe jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie kontinuierlich und bis zum Ende fortgesetzt werden könne. Er habe der Beihilfestelle in seinem Begleitschreiben zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit auch darüber informiert, dass zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Sitzungen bei Therapeut 3 stattgefunden hätten. Aufgrund dieser Information und seiner Bitte, ihm mitzuteilen, ob noch andere Punkte beachtet werden müssten, hätte ihn die Beihilfestelle darüber informieren müssen, dass diese Sitzungen ihrer Ansicht nach nicht beihilfefähig seien. Dann hätte er schon zu diesem Zeitpunkt entsprechende Schritte einleiten können. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 1. Juli 2011 und 26. August 2011 und der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 8. September 2011 und 28. September 2011 zu verpflichten, 15 ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 787,50 Euro (70% von 1.125,00 Euro) zu gewähren. 16 Die Beklagte verteidigt im Wesentlichen die angegriffenen Bescheide und beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung 19 ohne mündliche Verhandlung erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin entscheiden, der die Kammer das Verfahren übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). 23 Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar ist die von dem Kläger gegen den angefochtenen Beschwerdebescheid vom 8. September 2011, welcher ihm gegen Empfangsbekenntnis am 19. September 2011 zugestellt wurde, erhobene Klage erst am 20. Oktober 2011 bei Gericht eingegangen und damit nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist von Amts wegen zu gewähren. Hierfür ist dann Raum, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist – wie hier die Klagefrist – einzuhalten, die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, offenkundig oder sonst glaubhaft sind und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere trifft den Kläger an der Fristversäumnis kein Verschulden. Der Kläger hat die Klageschrift ausweislich des Briefumschlages und des darauf aufgeklebten Postwertzeichens am Freitag, dem 14. Oktober 2011 um 9:59 Uhr in Wien bei der Österreichischen Post AG mit „Priority“ und Luftpost als eingeschriebenen Brief aufgegeben. Bei normalen Postlaufzeiten, die von der Österreichischen Post AG auf ihrer Internetseite für internationale Briefe mit Priority-Aufkleber mit 2-4 Tagen innerhalb Europas angegeben werden, hätte die Klageschrift daher bereits spätestens am Dienstag, dem 18. Oktober 2011 bei Gericht eingehen müssen. Dass die Klageschrift tatsächlich erst am 20. Oktober 2011 und damit einen Tag nach Fristablauf bei Gericht eingegangen ist, kann dem Kläger daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet. 25 Die Beihilfebescheide vom 01. Juli 2011 und vom 26. August 2011 und die hierzu ergangenen Beschwerdebescheide vom 08. und 28. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfegewährung in Höhe von 787,50 €. Die Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen zu Recht nicht vollständig als beihilfefähig anerkannt, sondern die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf die Sitzungen nach erfolgter Genehmigung durch die Beihilfestelle beschränkt. 26 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch des Klägers ist § 18 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) in der Fassung vom 08. September 2012 (BBhV). 27 Gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 3 BBhV sind Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Diese Voranerkennung ist nicht nur ein Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich wäre, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe gegeben sind, sondern anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Sie ist sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Die vorherige Anerkennung soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung und die Notwendigkeit und Angemessenheit der durch sie bedingten Aufwendungen bereits vor ihrer Durchführung eingehend geprüft und die erforderlichen Feststellungen rechtzeitig getroffen werden können. 28 Vgl. VG München, Urteil vom 26. Oktober 2006 - M 17 K 05.3170 -, 29 nachgewiesen in juris, Rz. 14 30 Entgegen der Ansicht des Klägers war das Vorab-Anerkennungsverfahren nach dem Abbruch der Therapie bei Therapeut 2 und Wechsel zu Therapeut 3 vor Beginn der Behandlung bei ihm erneut durchzuführen. Die Vorab-Anerkennung vom 04. August 2010 bezog sich nach dem eindeutigen Wortlaut des erteilten Bescheides nicht generell auf eine Verhaltenstherapie bei irgendeinem Therapeuten, sondern auf eine Verhaltenstherapie bei einem ganz bestimmten Therapeuten mit einer ganz bestimmten Anzahl von Sitzungen. Schon deshalb konnte sie nach dem Abbruch der Therapie nicht einfach von Therapeut 2 auf Therapeut 3 übertragen und die Therapie bei ihm fortgesetzt werden. Auch nach dem Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens verbietet sich dies. Nach dem Wechsel des Therapeuten kommt es im erneuten Anerkennungsverfahren - wie der Kläger selbst einräumt - auf die Prüfung der Eignung des neuen Therapeuten an. Zudem muss aber auch erneut darüber entschieden werden, ob die vom neuen Therapeuten angegebene Behandlung notwendig und nach Art und Umfang geeignet ist. So sind hier alle drei Therapeuten zu teilweise unterschiedlichen Diagnosen der Erkrankung, zu unterschiedlichen Methoden der Behandlung und zu einer unterschiedlichen Einschätzung der notwendigen Dauer der Behandlung gelangt. Während Therapeut 1 eine psychoanalytisch orientierte Psychotherapie mit 300- 400 Stunden für notwendig erachtete, hielten die Therapeuten 2 und 3 eine Verhaltenstherapie für indiziert, der eine von 60 Stunden, der andere von 40 Stunden Dauer. Entsprechend dieser unterschiedlichen medizinisch-fachlichen Einschätzung erkannte die Beihilfestelle bei Therapeut 2 lediglich 25 Stunden, bei Therapeut 3 40 Sitzungen als beihilfefähig an. Dafür, dass nach dem Abbruch einer Therapie bei einem Therapeuten vor Ende der Behandlung das Anerkennungsverfahren erneut durchgeführt werden muss, spricht auch der Umstand, dass sich durch die bereits durchgeführte Therapie, auch wenn sie noch nicht beendet ist, der Gesundheitszustand bereits verändert haben kann, so dass nunmehr ein andere Sachlage entstanden ist, die zu einer anderen Einschätzung der Behandlungsbedürftigkeit führen kann. Es stellt daher keinen bloßen Formalismus dar, auch in dieser Situation die Durchführung des Vorab-Anerkennungsverfahrens von dem Beihilfeempfänger zu fordern. 31 Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der psychotherapeutischen Behandlung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich bzw. der vorzeitige Behandlungsbeginn entschuldbar, weil es für die Ehefrau des Klägers unzumutbar war, die Anerkennung abzuwarten. 32 Vgl. zu dieser Ausnahme im Zusammenhang mit der Vorab-Anerkennung der Notwendigkeit einer Kur BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 2 A 7/96 –, juris, Rz. 13; BVerwG, Urteil vom 02. September 1999 – 2 C 14/99 –, juris, Rz. 33 Dies wäre beispielsweise bei einer akuten Krise, Suizidgefahr o.Ä. denkbar. 34 Die ärztlichen Stellungnahmen, der Inhalt der Behördenakten sowie das Vorbringen des Klägers bieten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beginn der Psychotherapie der Ehefrau des Klägers bei Therapeut 3 keinen Aufschub duldete und das Fehlen der Voranerkennung der Beihilfefähigkeit aus diesem Grunde als entschuldbar angesehen werden könnte. Allein die für die Beihilfefähigkeit allgemein erforderliche Notwendigkeit der (alsbaldigen) Behandlung reicht dafür ebenso wenig aus wie der Verfall eines möglichen Therapieplatzes, längere Wartezeiten auf einen solchen oder die Notwendigkeit, die Wartezeit durch Wiederaufnahme einer medikamentösen Behandlung zu überbrücken. Zudem bietet die Regelung, dass fünf probatorische Sitzungen ohne das Vorab-Anerkennungsverfahren als beihilfefähig anerkannt werden, eine gewisse Hilfegewährung für eine Übergangszeit, die von der Ehefrau des Klägers auch in diesem Sinn genutzt wurde. Dazu kommt, dass der Kläger die zeitlichen Verzögerungen zwischen dem Abbruch der Behandlung bei Therapeut 2 bis zur Anerkennung der Therapie bei Therapeut 3 zumindest teilweise durch sein eigenes Verhalten verursacht hat. Die probatorischen Sitzungen fanden von Ende November bis Ende Dezember statt, die erste Behandlung am 18. Januar 2011. Bereits in dieser Zeit hätte möglicherweise zwar nicht die Ehefrau des Klägers, jedenfalls aber der Kläger selbst stärker darauf hinwirken können, dass das erforderliche Gutachten durch den neuen Therapeuten umgehend erstellt und der Beihilfestelle übersandt wird. Dies räumt auch der Kläger ein, wenn er erklärt, dass er geeignete Schritte unternommen hätte, wenn er darüber informiert worden wäre, dass die erteilte Anerkennung bei dem Abbruch der Behandlung nicht weiter galt. 35 Die Beklagte hatte den Kläger nicht darüber zu informieren, dass die bereits erfolgten Sitzungen ihrer Meinung nach nicht beihilfefähig seien. Der Kläger muss sich selbst über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen informieren. Vor dem Hintergrund der Ablehnung von Beihilfen für Sitzungen bei Therapeut 1 durch die Beihilfestelle wegen fehlender vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle konnte der Kläger wissen, dass die vor Anerkennung der dritten Antragstellung durchgeführten Sitzungen möglicherweise nicht von der Beihilfestelle erstattet werden und hätte sich vorab bei der Beihilfestelle informieren können. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.