Beschluss
14 L 637/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren ist keine hoheitliche Regelung i.S.d. Verwaltungsakts; daher kommt eine Anfechtungsklage regelmäßig nicht in Betracht (§§ 80 ff. VwGO nicht statthaft).
• Zur Anordnung einer einstweiligen Regelung nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; führt die Anordnung faktisch zur Vorwegnahme der Hauptsache, sind hohe Anforderungen zu stellen.
• Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung genügt, dass wenigstens ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vorliegt; Bedenken gegen einzelne Bescheide begründen nicht zwingend die vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 6 VwVG NRW, § 6a VwVG NRW).
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Anordnung oder Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsversteigerung nur bei glaubhaftem Anordnungsanspruch • Ein Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren ist keine hoheitliche Regelung i.S.d. Verwaltungsakts; daher kommt eine Anfechtungsklage regelmäßig nicht in Betracht (§§ 80 ff. VwGO nicht statthaft). • Zur Anordnung einer einstweiligen Regelung nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; führt die Anordnung faktisch zur Vorwegnahme der Hauptsache, sind hohe Anforderungen zu stellen. • Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung genügt, dass wenigstens ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vorliegt; Bedenken gegen einzelne Bescheide begründen nicht zwingend die vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 6 VwVG NRW, § 6a VwVG NRW). • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Anordnung oder Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die einstweilige Einstellung eines von der Antragsgegnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30 ZVG. Er rügt unter anderem die Rechtswidrigkeit bestimmter Grundsteuer- und Gebührenbescheide sowie mangelnde Bekanntgabe eines Beitrittsantrags zum Vollstreckungsverfahren. Die Antragsgegnerin stützt die Zwangsvollstreckung auf mehrere Leistungsbescheide für Grundsteuer sowie Wasser- und Abwassergebühren. Das Amtsgericht Waldbröl hatte über einen Beitrittsantrag zu entscheiden; der Antragsteller sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, insbesondere ob ein Anfechtungsweg gegeben ist und ob die Voraussetzungen der Vollstreckung nach VwVG NRW vorliegen. Die Kammer stellte hinsichtlich einiger Gebührenbescheide erhebliche Zweifel an deren Bestandskraft fest, hielt aber weitere Bescheide für vollstreckbar. Der Antragsteller beantragte zudem Prozesskostenhilfe. • Statthaftigkeit: Ein Antrag nach § 123 VwGO ist zwar grundsätzlich statthaft, doch kommt § 123 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn kein Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO zulässig ist; eine Anfechtungsklage setzt aber das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraus (§§ 80 ff. VwGO). • Beitrittsantrag: Der vom Antragsteller allein gerügte Beitrittsantrag zum Zwangsversteigerungsverfahren ist keine hoheitliche Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts (§ 118 AO i.V.m. VwGO), sondern eine rein verfahrensrechtliche Handlung gegenüber dem zuständigen Gericht; erst der Zulassungsbeschluss des Amtsgerichts berührt die Rechtsstellung des Schuldners. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen sowohl der Anspruch als auch die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung glaubhaft gemacht werden; führt die beantragte Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache, sind an die Darlegung besonders hohe Anforderungen zu stellen (§ 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO). • Vollstreckungsvoraussetzungen: Die Antragsgegnerin stützt die Zwangsvollstreckung auf mehrere Leistungsbescheide. Nach § 6 VwVG NRW genügt es, wenn wenigstens ein Leistungsbescheid vollstreckbar ist. Hinweise auf Nichtigkeit einzelner Bescheide rechtfertigen daher nicht zwangsläufig die Einstellung des Verfahrens nach § 6a VwVG NRW. • Verhältnismäßigkeit und persönliche Umstände: Die Kammer prüfte Verhältnismäßigkeit der Immobiliarvollstreckung und berücksichtigte abgegebene eidesstattliche Versicherungen; weder Billigkeitsgründe noch Stundungsgründe wurden substantiiert dargelegt. • Prozesskostenhilfe: Da der Antrag in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens wurden abgelehnt. Die einstweilige Anordnung ist unzulässig bzw. unbegründet, weil der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung nicht glaubhaft gemacht wurden und zudem ein Beitrittsantrag kein Verwaltungsakt ist, so dass eine Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt. Die Vollstreckung konnte auf wenigstens einen vollstreckbaren Leistungsbescheid gestützt werden; Hinweise auf mögliche Nichtigkeit einzelner Bescheide reichen nicht aus, das Verfahren vorläufig zu stoppen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 1.796,81 Euro festgesetzt.