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Urteil

15 K 5/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abordnungen können aufgehoben werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Fortdauer der Abordnung zum Zwecke des Freizeitausgleichs entsteht. • Bereitschaftsdienst liegt nur vor, wenn der Dienstherr die Anwesenheit an einem bestimmten Ort anordnet und der Bedienstete dem Dienstherrn zur sofortigen Leistungserbringung zur Verfügung stehen muss (§ 2 Nr. 12 AZV). • Rufbereitschaft ist von Bereitschaftsdienst zu unterscheiden und wird bei der Berechnung des Freizeitausgleichs weniger berücksichtigt. • Auslandsvergütung nach § 52 BBesG setzt ein tatsächliches Bestehen eines Dienstortes im Ausland voraus; für im Inland genommenen Freizeitausgleich steht die Auslandsvergütung grundsätzlich nicht fort. • Ein Anspruch auf Freizeitausgleich lässt sich nicht aus § 88 BBG ohne vorliegende dienstliche Anordnung von Bereitschaftsdienst herleiten.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsberechtigung auf Fortdauer der Abordnung und weiterreichenden Freizeitausgleich • Abordnungen können aufgehoben werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Fortdauer der Abordnung zum Zwecke des Freizeitausgleichs entsteht. • Bereitschaftsdienst liegt nur vor, wenn der Dienstherr die Anwesenheit an einem bestimmten Ort anordnet und der Bedienstete dem Dienstherrn zur sofortigen Leistungserbringung zur Verfügung stehen muss (§ 2 Nr. 12 AZV). • Rufbereitschaft ist von Bereitschaftsdienst zu unterscheiden und wird bei der Berechnung des Freizeitausgleichs weniger berücksichtigt. • Auslandsvergütung nach § 52 BBesG setzt ein tatsächliches Bestehen eines Dienstortes im Ausland voraus; für im Inland genommenen Freizeitausgleich steht die Auslandsvergütung grundsätzlich nicht fort. • Ein Anspruch auf Freizeitausgleich lässt sich nicht aus § 88 BBG ohne vorliegende dienstliche Anordnung von Bereitschaftsdienst herleiten. Der Kläger, Polizeioberkommissar, war 2010 an die Deutsche Botschaft in L. und 2011 an die Deutsche Botschaft in Bagdad abgeordnet. Nach Ende der jeweiligen Verwendung bescheinigten die Botschaften dem Kläger erhebliche Mehrarbeitsstunden; die Dienststellen berücksichtigten Bereitschafts- bzw. Rufbereitschaftszeiten jedoch nur teilweise bei der Anrechnung für Freizeitausgleich. Der Kläger strich in einer vorformulierten Erklärung eine Klausel zur Nichtvergütung der Mehrarbeit und begehrte nach Aufhebung der Abordnungen Freizeitausgleich für weitere, von ihm als Bereitschaftsdienst qualifizierte Zeiten sowie Fortzahlung der Auslandsvergütung während des Freizeitausgleichs. Die Beklagte verweigerte weitgehende Anerkennung und hob die Abordnungen auf; in Teilen wurde bereits Freizeitausgleich gewährt und das Verfahren für erledigt erklärt. • Verfahrensabschluss: Für den gegenständlichen Teil, den die Parteien einvernehmlich erledigt erklärten, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Zuanspruchsfragen: Die Klage ist im Übrigen unbegründet; es besteht kein Anspruch auf weitergehenden Freizeitausgleich oder auf Fortdauer der Abordnung mit Weitergewährung der Auslandsvergütung (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Begriffsvoraussetzungen Bereitschaftsdienst: Bereitschaftsdienst im Sinne des § 2 Nr. 12 AZV liegt nur vor, wenn der Dienstherr die Anwesenheit an einem bestimmten Ort anordnet und der Bedienstete dem Dienstherrn zur sofortigen Leistungserbringung zur Verfügung stehen muss. Eine allgemeine Fürsorgeanordnung, das Botschaftsgelände nicht zu verlassen, trifft zwar alle Beschäftigten, ersetzt aber keine konkrete Anordnung von Bereitschaftsdienst. • Anwendung auf L.: Die vom Kläger behaupteten Anwesenheitszeiten auf dem Botschaftsgelände außerhalb der angeordneten Dienstzeiten sind nicht als Bereitschaftsdienst anzusehen. Es gab private Bereiche auf dem Gelände, Schichtbetrieb gewährleistete ausreichende Einsatzkräfte, und es kam während der Freizeit zu keinem Einsatz; daher fehlte die für Bereitschaftsdienst erforderliche typische Erwartung nennenswerter Einsätze. • Anwendung auf Bagdad: Die Botschaft hat für die relevanten Zeiten Rufbereitschaft angeordnet, die zulässigerweise bei der Freizeitausgleichsberechnung geringer berücksichtigt wurde (hier 1/8). Die Erfahrungswerte und die konkrete Einsatzlage rechtfertigen keine Umqualifizierung in Bereitschaftsdienst. • Auslandsvergütung: Nach § 52 BBesG ist Auslandsvergütung an das Bestehen eines dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitzes im Ausland bzw. an eine weiterbestehende Auslandsverwendung geknüpft. Bei im Inland genommenem Freizeitausgleich entfällt die Fortzahlung der Auslandsbesoldung. § 88 BBG begründet keine Anspruchsgrundlage für die Weitergewährung von Auslandsvergütung während inländischem Freizeitausgleich. • Vertrauensschutz/Verwaltungspraxis: Ein Anspruch aus Art. 3 GG i.V.m. früherer Verwaltungspraxis besteht nicht; der Kläger ist über die geänderte Praxis informiert worden und hat entsprechende Hinweise in der Formularerklärung durchgestrichen, sodass schutzwürdiges Vertrauen nicht begründet ist. • Interesse an Fortdauer der Abordnung: Mangels Anspruch auf Auslandsvergütung während inländischem Freizeitausgleich fehlt dem Kläger zudem das rechtliche Interesse an der Fortdauer der Abordnung. • Kosten und Zulassung der Berufung: Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt; die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist bis auf den zuvor von den Parteien erledigt erklärten Teil abgewiesen. Dem Kläger steht kein weitergehender Freizeitausgleich zu, weil die strittigen Zeiten weder als dienstlich angeordneter Bereitschaftsdienst noch als sonstige zu berücksichtigende Mehrarbeit anzusehen sind. Ebenso besteht kein Anspruch auf Fortdauer der Abordnungen zum Zwecke der Gewährung von Auslandsvergütung für im Inland genommenen Freizeitausgleich, da Auslandsvergütung nach § 52 BBesG an das tatsächliche Bestehen einer Auslandsverwendung gebunden ist. Ein Vertrauensschutz gegen die geänderte Verwaltungspraxis besteht nicht, da der Kläger auf die geänderte Regelung hingewiesen war und die einschlägige Klausel in der Formularerklärung durchgestrichen hat. Die Gerichtskosten trägt der Kläger; die Berufung wird zugelassen.