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Urteil

20 K 5506/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0523.20K5506.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheides verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 06.02.1982 geborene Kläger ist staatenloser Kurde mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in T. . Am 04.05.2012 stellte er in der Bundesrepublik einen Asylantrag. 3 Im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 08.05.2012 gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, gemeinsam mit seinen zwei Schwestern T. erstmals ca. im April 2011 verlassen zu haben. Nach einem ca. zweiwöchigen Aufenthalt in der U. seien sie am 07.05.2011 in C. angekommen, wo sie sich ca. drei Monate aufgehalten hätten. Dann habe der Schlepper sie in die T1. gebracht, wo sie ebenfalls etwa drei Monate geblieben seien. Als man dort herausgefunden habe, dass sie schon mal in C. gewesen seien, habe man sie dorthin zurückschicken wollen. Sie seien dann über die U. im August nach T. zurückgekehrt und hätten sich dort am 28.08.2011 wieder angemeldet. Am 20.12.2011 hätten sie T. erneut Richtung U. verlassen. Am 01.01.2012 seien sie von der U. auf dem Landweg nach S. gebracht worden und von dort nach G. , wo sie am 12.01.2012 angekommen seien. Am 28.04.2012 seien sie mit dem Schiff von G. nach Deutschland eingereist. Sie hätten in C. , der T1. und in G. einen Asylantrg gestellt. In C. habe es eine Anhörung gegeben und sie seien erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie seien dort einen Monat am Anfang in Haft gewesen, weil sie keine Ausweispapiere gehabt hätten. Die Haftbedingungen dort seien sehr schlecht, sie hätten praktisch nicht einmal den Himmel sehen können. Sie hätten C. ohne Abmeldung verlassen. 4 Zur Sache erklärte der Kläger im Rahmen der Anhörung, er habe als Staatenloser keine Pflichten, aber auch keine Rechte in T. gehabt. Er habe auch an den Demonstrationen teilgenommen und sei immer mal wieder festgenommen und auch festgehalten worden, aber höchstens für eine Woche, weil das Massenverfahren gewesen seien. Eine der Demonstrationen sei aus Anlass des Todes von N. U1. Ende August 2011 in B. gewesen. Sein eigentliches Problem sei der Militärdienst gewesen. Als Staatenloser habe er diesen zwar nicht ableisten müssen. Es werde aber Zeit, dass er sich anmelde und die Staatsangehörigkeit beantrage und dann müsste er auch zum Militärdienst, was er auf keinen Fall wolle. 5 Am 07.08.2012 ersuchte das Bundesamt C. aufgrund eines EURODAC-Treffers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c), 13 Dublin II-VO um Übernahme des Klägers. Mit Schreiben vom 10.08.2012 stimmte C. dem Übernahmersuchen zu. 6 Mit Bescheid(entwurf) vom 14.08.2012 lehnte die Beklagte daraufhin den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach C. an. Eine Zustellung des Bescheides ist nach Aktenlage bis heute nicht erfolgt. 7 Die Überstellung sollte am 03.09.2012 auf dem Luftweg nach T2. erfolgen. Da der Antragsteller nicht auffindbar war, wurde die Überstellung storniert. 8 Nach Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 21.09.2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Dem Kläger sei im Übrigen durch die zuständige Ausländerbehörde eine Duldung erteilt worden, so dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. 9 Ebenfalls am 21.09.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den er mit systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in C. begründetete. Mit Beschluss vom 23.10.2012 – 20 L 1203/12.A – gab das erkennende Gericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach C. auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde entsprechende Mitteilung zu machen. 10 Hinsichtlich der Schwestern des Klägers – AZ des Bundesamtes 5546853-475 und 5546885-475 - hat die Beklagte sich im Oktober 2012 im Hinblick auf den diesen ebenfalls erteilten Duldungen bereit erklärt, ein nationales Asylverfahren durchzuführen. 11 Mit Schriftsatz vom 11.02.2013 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. 12 Im übrigen beantragt der Kläger, 13 die Beklagte, gegebenenfalls unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2012, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie 14 hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie führt aus, dass auch unter Berücksichtigung der dem Kläger erteilten Duldung die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht in Betracht kommt. Soweit hinsichtlich der beiden Schwestern wegen der erteilten Duldungen das nationale Verfahren durchgeführt worden sei, beruhe dies darauf, dass der insoweit zuständige Sachbearbeiter eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der Auswirkungen dieser Duldungen auf die Zuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung vertrete. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 20 L 1203/12.A und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 21 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 22 Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten, gerichtete Klageantrag ist als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Verpflichtungsbegehren entspricht nicht nur dem ausdrücklich gestellten Klageantrag, sondern auch dem eigentlichen Klageziel des Klägers, das bei sachdienlicher Auslegung auf die Gewährung internationalen Schutzes durch die Bundesrepublik gerichtet ist. 23 Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes aus, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dabei hat das Gericht die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen. Es ist daher grundsätzlich nicht zulässig, bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsaktes lediglich die Ablehnung aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen an die Behörde gewissermaßen zurückzuverweisen. Dieser grundsätzliche Vorrang der Verpflichtungsklage entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch in Asylverfahren, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – E 106, 171-177, 25 und es sind zur Überzeugung des Gerichts in sog. Dublin-Fällen keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen könnten. Nicht zuletzt unter dem Aspekt der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gilt vielmehr auch hier, dass Zurückverweisungen an das Bundesamt zu vermeiden und Spruchreife herzustellen ist. 26 Vgl. Urteil der Kammer vom 23.08.2012 – 20 K 5894/11.A -, VG Braunschweig, Urteil vom 21.02.2013 – 2 A 126/11 -. 27 Es kann vorliegend offen bleiben, ob je nach Klageantrag und Fallkonstellation im Einzelfall dieser grundsätzliche Vorrang der Verpflichtungsklage in Dublin-Fällen stets zur Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses führt, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2011 – 3 A 133/10.A -; Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 18 ff; Redeker/von Oertzen. VwGO, § 42 Rn. 19. 29 Jedenfalls aber kann im Falle eines tatsächlich gestellten Verpflichtungsantrages – wie hier – nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse verneint werden mit der Begründung, dass schon die Bescheidaufhebung zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Antrags führe, 30 vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08.07.2011 – AN 11 K 11.30215 – Juris. 31 Denn das eigentliche Rechtsschutzziel von Asylbewerbern ist naturgemäß nicht lediglich die Prüfung ihres Antrages, sondern die Schutzgewährung. 32 Die Klage ist auch begründet. 33 Der Asylantrag ist zunächst zulässig. Der Zulässigkeit steht § 27 a AsylVfG nicht entgegen. Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) Gebrauch macht. Das der Beklagten insoweit zustehende Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert. 34 Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Dublin-II-VO eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Dies gilt hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für Ausländer jedenfalls dann, wenn die Entscheidung – wie hier im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelhafte Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschließlich der gesundheitlichen Versorgung im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat – durch nationales Verfassungsrecht, namentlich durch die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflichten, geprägt wird. Diese Auslegung steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Einklang, wonach es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Erforderlichenfalls muss der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, den Antrag selbst prüfen. 35 Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. – Juris; s. hierzu auch: Reinhard Marx, Juristische Bewertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011, 06.02.2012 - http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/Stellungnahmen/2012-02-06-Marx-EuGH.pdf. 36 Eine derartige Situation, die die Bundesrepublik zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichtet, liegt zur Überzeugung des Gerichts gegenwärtig in Bezug auf C. vor. Das Gericht hält nach nochmaliger Prüfung an seiner bereits in dem Beschluss vom 23.10.2012 im Verfahren 20 L 1203/12.A vertretenen Auffassung fest, so dass auf die dortigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. 37 Aber auch unabhängig davon scheidet eine Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 16 Abs. 3 der Dublin II – Verordnung ungeachtet der von dort erteilten Zustimmung zur Überzeugung des Gerichts hier deshalb aus, weil der Kläger sich nach seinen Angaben und den dazu vorgelegten Unterlagen, namentlich der Kopie einer Aufenthaltsbescheinigung und einer Vorladung, von Ende August 2011 bis zum 20.12.2011 wieder in T. aufgehalten hat. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben des Klägers zu zweifeln, zumal es nahezu ausgeschlossen erscheint, dass diese Wiedereinreise in T. gezielt deshalb behauptet worden sein soll, um damit eine Zuständigkeit der Bundesrepublik zu begründen. Zum einen ist es eher fernliegend, dass der Kläger - oder sein Schlepper - derartige Detailkenntnisse über die Regelungen der Dublin II-Verordnung hat und zum anderen hat der Kläger selbst angegeben, nach der zweiten Ausreise aus T. über G. in die Bundesrepublik gereist zu sein. Im Übrigen mag es zutreffend sein, dass eine vorübergehende Rückkehr nach T. im landläufigen Sprachgebrauch unglaublich ist, das gilt aber für den gesamten Flucht- bzw. Reiseweg des Klägers und seiner Schwestern, die - insoweit durch Eurodac-Treffer nachgewiesen - eine monatelange Odyssee durch nahezu ganz Europa hinter sich haben. 38 Es bedarf nach den obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr, ob im Falle der Erteilung einer Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde während des Dublin II-Verfahrens die Zuständigkeit der Bundesrepublik nach Art. 16 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung eintritt. Dagegen spricht, dass die Ausländerbehörden grundsätzlich keine eigenen Befugnisse bei der Durchführung der Dublin II-Verordnung haben. Diese Erwägung betrifft aber ausschließlich die nationale Zuständigkeitsverteilung und hat im maßgeblichen Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung keinen Niederschlag gefunden. Dort ist lediglich von der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat die Rede, ohne dass in zeitlicher Hinsicht, nach einzelnen nationalen Behörden oder der Art des Aufenthaltstitels differenziert wird. Es spricht daher nach dem Wortlaut der Verordnung Alles dafür, dass die Bundesrepublik hier auch wegen der Erteilung der Duldung an den Kläger durch die Stadt M. zuständig geworden ist. Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass die Beklagte im vorliegenden Fall jedenfalls im Rahmen des auszuübenden Ermessens gemäß Art. 15 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung verpflichtet war, von ihrem Selbsteintrittsrecht bezogen auf den Kläger Gebrauch zu machen, nachdem sie für die zwei mitgereisten Schwestern ihre Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung wegen der auch diesen erteilten Duldungen angenommen hatte. Es ist nicht mehr vermittelbar und steht im Widerspruch zu der Zielrichtung der humanitären Klausel des Art. 15 nicht vereinbar, wenn Geschwister mit einer gemeinsamen Flucht- und Reisegeschichte – auch wenn sie erwachsen sind - am Ende infolge unterschiedlicher Rechtsauffassungen innerhalb derselben Behörde in verschiedenen Mitgliedstaaten ihre Asylverfahren durchführen müssen. 39 Der Asylantrag des Klägers ist auch materiell begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 40 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) stellt § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG klar, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden sind. 41 Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. 42 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger vorverfolgt aus T. ausgereist ist. Die Angaben des Klägers zu angeblichen Demonstrationsteilnahmen und auch vorübergehenden Festnahmen in T. sind sehr vage. Allerdings macht der Kläger insgesamt einen eher unsicheren und verstörten Eindruck und ist möglicherweise sowohl wegen seines Ausbildungsniveaus als auch wegen der ungewöhnlich langen Fluchtgeschichte nicht mehr zu einem durchgängigen und detailreichen Vortrag im Stande. Aber auch unabhängig davon ist das Gericht davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in T. sowie der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise begründet ist. 43 Es entspricht inzwischen unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in T. der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach T. eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. 44 Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A – Juris. 45 In der Person des Klägers liegen zudem gefahrerhöhende Momente vor. Dies gilt zunächst deshalb, weil der Kläger illegal aus T. ausgereist ist. 46 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, T. – Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011. 47 Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in T. davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat eine illegale Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland und Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst, 48 vgl. zuletzt u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 – 49 Juris. 50 Die Gefährdung des Klägers knüpft daher zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch an eine bei dem Kläger vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an. Gefahrerhöhend wirkt sich dabei im Falle des Klägers aus, dass er wiederholt aus T. ausgereist ist und in mehreren Ländern einen Asylantrag gestellt hat, so dass ihm in besonderem Maße eine regimekritische Haltung unterstellt werden wird. 51 Die Abschiebungsanordnung nach C. (Nr. 2 des Bescheides) war nach alledem jedenfalls zur Vermeidung eines Rechtsscheins aufzuheben. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.