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Urteil

7 K 1128/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0528.7K1128.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist selbständig tätiger Rechtsanwalt und Pflichtmitglied im beklagten Versorgungswerk. 3 Mit Beitragsbescheid vom 20.10.2010 veranlagte das beklagte Versorgungswerk den Kläger zu Beiträgen für das Jahr 2009 in Höhe des Regelpflichtbeitrages von 1.074,60 € monatlich. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kläger die angeforderten Einkommensnachweise für das Jahr 2007 nicht vorgelegt habe.Der Bescheid wurde am selben Tag als Einschreiben gegen Rückschein zur Post gegeben und an den Kläger unter seiner Kanzleianschrift „B. -L. -Str. 0 in 00000 Köln“ versandt. Laut Rückschein wurde das Schriftstück am 21.10.2010 an Frau I. als „andere Empfangsberechtige (Ersatzempfänger gemäß AGB BRIEF NATIONAL bzw. AGB PAKET/EXPRESS NATIONAL)“ übergeben. 4 Unter dem 18.10.2011 bat der Kläger um Erläuterung eines aus einer ihm zuvor übersandten Beitragsübersicht ersichtlichen Saldovortrages zum 31.12.2010 in Höhe von 5.718,28 €. Mit Schreiben vom 21.10.2011 teilte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger mit, dass der Beitragsrückstand im Wesentlichen auf der Festsetzung des Regelpflichtbeitrages für das Geschäftsjahr 2009 beruhe. Zugleich informierte das beklagte Versorgungswerk den Kläger über das aus dem Rückschein ersichtliche Zustellungsdatum sowie die Person, die das Schriftstück in Empfang genommen hat.Den Bescheid vom 20.10.2010 sowie die dazugehörige Beitragsübersicht fügte es zur Kenntnisnahme des Klägers nochmals bei. 5 Mit Schreiben vom 22.12.2011 antwortete der Kläger, dass ihm die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages für 2009 nicht bekannt sei. Ein derartiger Beitragsbescheid finde sich nicht in seinen Unterlagen. Frau I. sei ihm zwar als Mitarbeiterin des im Hause befindlichen Steuerberaterbüros bekannt; sie sei jedoch nicht seine Mitarbeiterin und auch nicht in seinen Kanzleiräumen tätig.Der Kläger übersandte zugleich den am 15.03.2010 ausgestellten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 und bat um Korrektur der Beitragsfestsetzung. 6 Mit Bescheid vom 09.01.2012 lehnte das beklagte Versorgungswerk das als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verstandene Begehren des Klägers ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es sich bei dem Einkommenssteuerbescheid für 2007 nicht um ein neues Beweismittel handele, da er bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 20.10.2010 dem Kläger vorgelegen habe. Ein Widerruf des Beitragsbescheides vom 20.10.2010 scheide aus, da der Bescheid einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Zeitraum betreffe. 7 Der Kläger hat am 07.02.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Beitragsbescheid vom 20.10.2010 sei mangels wirksamer Zustellung nicht existent. Bei Frau I. handele es sich um eine Mitarbeiterin des Steuerberaterbüros, mit dem eine Bürogemeinschaft bestehe. Das Steuerberaterbüro habe eine Büroetage gemietet, wovon der Kläger als Untermieter drei Räume angemietet habe, in denen er seine Kanzlei betreibe. Ferner würden zwei Besprechungsräume und die Toiletten mitgenutzt. Er unterhalte eigenes Personal. Das Personal des Steuerberaterbüros sei nicht für ihn tätig. Dementsprechend sei Frau I. nicht ermächtigt, Zustellungen für ihn entgegenzunehmen. Dies obliege allein ihm oder seinem eigenen Personal.Von der Entgegennahme des Schriftstücks und Unterzeichnung des Rückscheins durch Frau I. habe er keine Kenntnis gehabt. Soweit dies bereits in der Vergangenheit vorgekommen sei, sei dies ebenfalls ohne seine Billigung und Kenntnis geschehen. Wenn ein Schreiben mit Einschreiben/Rückschein zugehe und der Rückschein unterschrieben werde, erlange er keine Kenntnis davon, wer den Rückschein unterschrieben habe. Es bestehe keine Veranlassung zu prüfen, wer den Rückschein unterzeichnet habe. Er gehe aber davon aus, dass die Unterzeichnung des Rückscheins durch sein Personal erfolge. 8 Hilfsweise sei der Beitragsbescheid für 2009 für nichtig zu erklären, da er zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. 9 Äußerst hilfsweise sei jedenfalls einem Antrag auf Neufestsetzung stattzugeben, da der Steuerbescheid für 2007 dem beklagten Versorgungswerk vorliege und der zutreffende Betrag daher bekannt sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. festzustellen, dass ein wirksamer Beitragsbescheid vom 20.10.2010, der für das Jahr 2009 einen monatlichen Regelpflichtbeitrag von 1.074,60 € festsetzt, nicht existiert. 12 hilfsweise 13 2. den Beitragsbescheid für das Jahr 2009 vom 20.10.2010 für nichtig zu erklären. 14 hilfsweise 15 3. das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.01.2012 zu verpflichten, für das Beitragsjahr 2009 eine Neufestsetzung der Beitragspflicht vorzunehmen. 16 Das beklagte Versorgungswerk beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass der Beitragsbescheid vom 20.10.2010 wirksam zugestellt worden sei. Frau I. habe bereits mehrfach Schriftstücke, die an die Kanzlei des Klägers adressiert waren, entgegengenommen. Da der Kläger eine Bürogemeinschaft unterhalte, sei es an ihm, sicherzustellen, dass in den Empfangsbereich gelangte Poststücke bürogemeinschaftsintern zutreffend zugeordnet würden. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehöre auch, zu überprüfen, wer bei den als Einschreiben/Rückschein zugestellten Schreiben den Rückschein unterzeichnet habe und welches Datum der Rückschein aufweise.Für eine Neufestsetzung sei weder unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifen des Verfahrens noch des Widerrufs des Beitragsbescheides vom 20.10.2010 Raum. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der Beitragsfestsetzung in Höhe des Regelpflichtbeitrages stets um eine rechtmäßige Beitragsfestsetzung handele, soweit ein unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen nicht gemäß § 30 Abs. 4 der Satzung nachgewiesen sei. 19 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerkes Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass er die Feststellung begehrt, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht wirksam (geworden) ist und deshalb die darin statuierte Pflicht zur Zahlung von Monatsbeiträgen in Höhe des Regelpflichtbeitrages für das Jahr 2009 nicht besteht. 25 Vgl. zum Inhalt des Feststellungsbegehrens in Fällen, in denen die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wegen fehlerhafter bzw. fehlender Bekanntgabe geltend gemacht wird: BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127/84 -, NVwZ 1987, 330. 26 Die so verstandene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 20.10.2010 ist wirksam. 27 Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist dessen Bekanntgabe, vgl. §§ 43 Abs. 1, 41 Abs. 1 VwVfG NRW. Im Falle der förmlichen Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (als Sonderform der Bekanntgabe) genügt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz) - LZG NRW - zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 LZG NRW hat die Behörde im Zweifel den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 28 Gemessen daran ist vorliegend von einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber dem Kläger auszugehen. Durch den in dem Verwaltungsvorgang des beklagten Versorgungswerks befindlichen Rückschein (Bl. 248 des Verwaltungsvorgangs) ist nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 20.10.2010 am 21.10.2010 an Frau I. übergeben worden ist, was diese mit ihrer Unterschrift bestätigte. Der Umstand, dass die Übergabe des Schriftstücks nicht an den Kläger persönlich, sondern an Frau I. erfolgte, steht der Wirksamkeit der Zustellung nach § 4 LZG NRW an den Kläger nicht entgegen. 29 Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus den Vorschriften des VwVfG NRW oder des LZG NRW bzw. aus der der ZPO, auf die das LZG NRW verweist. Weder das VwVfG NRW noch das LZG NRW enthalten eine Aussage darüber, wem außer dem Adressaten ein Einschreiben ausgehändigt werden kann, um eine wirksame Zustellung zu bewirken. Die Vorschrift des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach ein Schriftstück bei Abwesenheit des Adressaten auch einer in dem Geschäftsraum beschäftigten Person zugestellt werden kann, ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn die Regelungen über die Möglichkeiten der Ersatzzustellung (§§ 178 bis 181 ZPO) gelten ausweislich der Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW und § 5 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW nur für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde bzw. für Zustellungen durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis.Die Wirksamkeit der Zustellung kann auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Postdienstleisters (hier: Deutsche Post AG) abgeleitet werden (die AGB sind abrufbar unter www.e....de; AGB BRIEF NATIONAL). Selbst wenn danach der Postdienstleister berechtigt ist, das Schriftstück an „Ersatzempfänger“ auszuhändigen, wozu u.a. Angehörige des Empfängers oder andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen zählen (§ 4 Abs. 3 der AGB), ist diese Regelung jedoch für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung nach § 4 LZG NRW ohne Bedeutung. Denn der Kläger braucht sich die AGB der Deutschen Post AG nicht entgegenhalten zu lassen, da er an dem der Zustellung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis nicht beteiligt ist. AGB haben nach den §§ 305 bis 310 BGB grundsätzlich nur Wirkung in dem Vertragsverhältnis, in das sie als Bestandteil einbezogen worden sind. Der Postbeförderungsvertrag ist hier aber nur zwischen dem beklagten Versorgungswerk und der Deutschen Post AG geschlossen worden; der Kläger als Adressat ist, wie prinzipiell jeder Adressat einer Postsendung, an dem Postbeförderungsvertrag nicht beteiligt. Aus diesem Grund braucht sich der Kläger die Übergabe des Bescheides an Frau I. nicht schon wegen der AGB-Bestimmungen als wirksame Zustellung entgegenhalten zu lassen. 30 Vgl. zum Ganzen BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, juris Rn. 7 ff. 31 Fehlt es mithin an einer Regelung in dem VwVfG NRW, dem LZG NRW und der ZPO darüber, ob und wann eine Zustellung gegenüber dem Adressaten als wirksam gilt, wenn ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein an eine dritte Person ausgehändigt worden ist, kann jedoch die eine vergleichbare rechtliche Situation betreffende Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB über das "Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden" herangezogen werden. Danach wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers (Adressat) abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 32 Vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, juris Rn. 9 m.w.N. 33 Eine Willenserklärung kann auch gegenüber einem Empfangsboten des Adressaten abgegeben werden. Bei der Einschaltung von Empfangsboten geht die Erklärung dem Bekanntgabeadressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Übermittlung an den Bekanntgabeadressaten zu erwarten war. 34 Vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1989 - VIII ZR 303/87 -, juris Rn. 24; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 67 m.w.N. 35 Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. Dazu zählen bei schriftlichen Erklärungen zumindest alle Personen, die von § 178 ZPO erfasst werden. 36 Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 130 Rn. 9. 37 Frau I. ist rechtlich als Empfangsbotin anzusehen, so dass nach der erfolgten Übergabe an sie der Zugang gegenüber dem Kläger noch am selben oder spätestens am darauffolgenden Tag erfolgte. Bei der der Empfangsperson Frau I. handelt es sich um eine in dem Geschäftsraum beschäftigte Person i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Frau I. - wie der Kläger vorträgt - keine Beschäftigte seiner Kanzlei, sondern des Steuerberaterbüros ist, mit dem der Kläger in Bürogemeinschaft verbunden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Empfangsperson in den Diensten eines der in Bürogemeinschaft verbundenen Arbeitgeber steht. Andernfalls obläge es der mit der Zustellung beauftragten Person zu ermitteln, zu welcher Partei der Bürogemeinschaft das Dienstverhältnis der dort anwesenden Beschäftigten besteht. Dies stünde im Widerspruch zu der Intention des Gesetzgebers, der in § 178 ZPO wie auch in anderen Vorschriften über Ersatzzustellungen nur äußere, der zustellenden Person leicht erkennbare und deshalb von ihm ohne weiteres festzustellende Beziehungen der Ersatzperson zum Zustellungsempfänger als maßgebend erklärt. 38 Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1990 - VIII ZR 204/89 -, juris Rn. 14, wonach die Ersatzzustellung erfordert, dass dem Zusteller die Ersatzperson „aufgrund objektiver und eindeutiger Kriterien als solche erkennbar“ ist; OLG München, Urteil vom 10.03.1994 - 32 U 6951/93 -, juris Rn. 3, zu dem als Vorgängervorschrift zu § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verstandenen § 183 Abs. 2 ZPO. 39 So spricht § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gerade nicht von einem Beschäftigten des Zustellungsadressaten, sondern nur von einer dort (in Geschäftsräumen) beschäftigten Person. Damit soll bei gemeinsam genutzten Räumlichkeiten - wie hier - vermieden werden, dass der Zusteller eingehendere Erhebung darüber anstellt, zu welchem der Raumnutzer das Beschäftigungsverhältnis der angetroffenen Person besteht. Dass sich die gemeinsame Nutzung nicht auf alle Räumlichkeiten der Etage, in der sich die Bürogemeinschaft befindet, bezieht, steht dem nicht entgegen, da sich die genaue Ausgestaltung des Bürogemeinschaftsverhältnisses als interne Angelegenheit der Wahrnehmung der zustellenden Person regelmäßig entzieht. 40 Daneben ist Frau I. auch als im Wege der Anscheinsvollmacht bestellte Empfangsbotin anzusehen. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters, wobei das Verhalten des Vertreters eine gewisse Dauer und Häufigkeit aufweisen muss. 41 Vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09 -, juris Rn. 16 m.w.N. 42 Frau I. hat als Beschäftigte des in Bürogemeinschaft mit dem Kläger verbundenen Steuerberaterbüros bereits in der Vergangenheit, nämlich am 27.09.2007, eine per Einschreiben/Rückschein zugestellte Sendung für den Kläger entgegen genommen und den Rückschein unterzeichnet (Bl. 173 des Verwaltungsvorgangs). Daneben hat vor der Zustellung des hier streitgegenständlichen Bescheides eine weitere, auf der Internetseite des Steuerberaterbüros (www.l. –c. .com) geführte Mitarbeiterin des Steuerberaterbüros, Frau E. , ebenfalls ein für den Kläger bestimmtes Einschreiben entgegen genommen und den Rückschein unterschrieben (Bl. 212 des Verwaltungsvorgangs). Diese Vorgänge belegen, dass an den Kläger adressierte Einschreiben bereits vor der hier interessierenden Zustellung von Beschäftigten des Steuerberaterbüros entgegen genommen und die Rückscheine von ihnen unterschrieben wurden. Infolge dessen durften die mit der Zustellung beauftragten Personen davon ausgehen, dass der Kläger diese Abläufe kannte und billigte. Soweit der Kläger vorträgt, dass er hiervon keine Kenntnis habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Vorgänge bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. So ist der Kläger gehalten, die Empfangsperson für die Entgegennahme des eingeschriebenen Schriftstücks zu instruieren und in regelmäßigen Abständen die Einhaltung seiner Vorgaben zu überwachen. Dies gilt für Schriftstücke, die mittels Einschreiben gegen Rückschein zugestellt werden insbesondere vor dem Hintergrund der bereits genannten Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, wonach zum Beleg der Zustellung grundsätzlich der Rückschein genügt. Die Überprüfung der Einhaltung der für die Fristen auslösende Zustellung geltenden Handlungsanweisungen setzt aber voraus, dass die den Rückschein unterzeichnende Person bekannt ist. Soweit der Kläger eine Entgegennahme von eingeschriebenen Schriftstücken durch Beschäftigte verhindern wollte, hätte es - gerade bei einer Bürogemeinschaft - entsprechender organisatorischer Maßnahmen in Abstimmung mit dem Steuerberaterbüro bedurft, die die Annahme von Schriftstücken für den Kläger effektiv ausschließen. 43 Ist nach dem oben Gesagten von einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber dem Kläger durch Übergabe an die Empfangsbotin Frau I. auszugehen, ist der Beitragsbescheid vom 20.10.2010 dem Kläger gegenüber wirksam geworden und mangels Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist in Bestandskraft erwachsen. 44 Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenden Auffassung - eine fehlerhafte Zustellung annehmen wollte, wäre die Zustellung gemäß § 8 LZG NRW ab dem Zeitpunkt als geheilt anzusehen, in dem der Kläger den Beitragsbescheid nachweislich erhalten hat. Vorliegend ist dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.2011 den Beitragsbescheid vom 20.10.2010 sowie die dazugehörige Beitragsübersicht seitens des beklagten Versorgungswerkes zur Kenntnisnahme erneut übersandt worden. Hierauf nimmt der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 22.12.2011 inhaltlich Bezug, so dass vom Erhalt der Sendung auszugehen ist. Ein etwaiger Zustellungsmangel wäre daher mit Zugang des Beitragsbescheides geheilt worden. 45 Die Klage bleibt auch mit dem (ersten) Hilfsantrag ohne Erfolg. Gründe für die Nichtigkeit des Beitragsbescheides vom 20.10.2010 gemäß § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es nach dem oben Gesagten nicht an der von dem Kläger zur Begründung allein herangezogenen ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Bescheides. 46 Auch der weitere Hilfsantrag bleibt erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2009. Das beklagte Versorgungswerk hat den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW zu Recht abgelehnt und in nicht zu beanstandender Weise den Beitragsbescheide vom 20.10.2010 nicht gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG NRW widerrufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht das Gericht von der in § 117 Abs. 5 VwGO eingeräumten Möglichkeit der Bezugnahme auf die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 09.01.2012 Gebrauch und schließt sich der dortigen Begründung an. Ergänzend ist auszuführen, dass das beklagte Versorgungswerk zu Recht den Widerruf des Beitragsbescheides vom 20.10.2010 gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG NRW und nicht die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW geprüft hat, da es sich bei dem Beitragsbescheid nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. 47 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts ist grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses. 48 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 48 Rn. 57. 49 Rechtsgrundlage der endgültigen Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2009 ist § 30 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR NRW) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NRW). Danach sind die Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes grundsätzlich verpflichtet den Regelpflichtbeitrag zu zahlen, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen gemäß § 30 Abs. 2 SVR NRW einen einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Herabsetzung des Regelpflichtbeitrages auf einen einkommensabhängigen Beitrag im Sinne des § 30 Abs. 2 SVR NRW kann nur erfolgen, soweit das Mitglied einen entsprechenden Einkommensnachweis gemäß § 30 Abs. 4 SVR NRW erbringt. Fehlt es an einem derartigen Nachweis zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung der Beiträge, bleibt dem beklagten Versorgungswerk nur die Festsetzung nach § 30 Abs. 1 SVR NRW in Höhe des Regelpflichtbeitrages. Dass der Kläger mit seinen Einkünften im Jahre 2009 objektiv unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Regelpflichtbeitrages für das Jahr 2009, da es im Zeitpunkt der endgültigen Beitragsfestsetzung am 20.10.2010 - trotz mehrfacher Aufforderungen - an einem entsprechenden Nachweis i.S.d. § 30 Abs. 4 SVR NRW fehlte. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.