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Urteil

23 K 4941/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0529.23K4941.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M. Straße 000 in I. (Gemarkung I1. , Flur 0, Flurstück 000). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0 der Stadt I. . Auf dem straßenseitigen Teil des Grundstücks steht bereits ein zweigeschossiges Wohnhaus, das der Kläger mit Baugenehmigung der Beklagten grenzständig als Doppelhaushälfte zum Wohnhaus auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 000 errichtet hat. Im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 000 steht grenzständig zum Grundstück des Klägers eine Halle, die ursprünglich einem Gewerbebetrieb auf dem Flurstück 000 zugehörte. Der Kläger beabsichtigt, auch im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks ein Einfamilienhaus mit einem Stellplatz zu errichten. 3 Am 1. März 2011 beschloss der Ausschuss für Planung und Umwelt der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans 000a, in dessen räumlichen Geltungsbereich das streitgegenständliche Grundstück fällt. In der Beschlussvorlage wurden folgende Erwägungen für die Notwendigkeit eines Bebauungsplans aufgeführt: „Dieser Bebauungsplan soll mindestens Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise enthalten. Die Festsetzungen sollen sich in ihrer Ausgestaltung an den bestehenden Maßen und Abmessungen orientieren. Zielsetzung der Planung soll es sein, eine weitere Schädigung der städtebaulichen Struktur und des Erscheinungsbildes des Nibelungenviertels zu verhindern. Dem überwiegenden Wunsch der Anwohnerinnen und Anwohner soll Genüge getan werden.“ 4 Am 8. Juni 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach. Das Vorhaben soll nach den beigefügten Bauvorlagen in zweiter Baureihe grenzständig zum nördlichen Nachbargrundstück (Flurstück 000) als Anbau an die dort vorhandene Halle errichtet werden. Die Traufhöhe des Wohnhauses und der Halle sind dabei identisch, die Firsthöhen nahezu identisch. Das geplante Wohnhaus erreicht eine Bebauungstiefe von ca. 40 m. Die Erschließung soll entlang des bereits vorhandenen straßenseitigen Gebäudes erfolgen. Eine Teilung des Grundstückes ist beabsichtigt, bislang jedoch nicht durchgeführt. 5 Mit Bescheid vom 2. August 2011, zugestellt am 4. August 2011, stellte die Beklagte den Bauantrag des Klägers für einen Zeitraum von 12 Monaten zurück. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan. Nach dem derzeitigen Stand der Planung sei zu erwarten, dass der Bebauungsplan innerhalb der nächsten 12 Monate aufgestellt sein werde. 6 Am Montag, dem 5. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Am 18. September 2012 beschloss der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des Bebauungsplans 000a. Nach Bekanntmachung der Veränderungssperre im Amtsblatt der Beklagten vom 9. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Baugenehmigung könne aufgrund der Veränderungssperre nicht erteilt werden. Auch eine Ausnahme nach § 3 der Satzung der Veränderungssperre könne nicht zugelassen werden, da überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. Der Aufstellungsbeschluss diene dazu, einer Verdichtung im Planbereich entgegenzutreten. Falls die zukünftigen Festsetzungen eine geringe Nachverdichtung im rückwärtigen Bereich der Bebauung an der M. Straße vorsehen sollten, solle dies in einer strukturierten Form erfolgen. Dem stehe das beabsichtigte Bauvorhaben des Klägers möglicherweise entgegen. Den Aufstellungsbeschluss vom 01. März 2011 hat die Beklagte am 15. April 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht. Im Amtsblatt vom 23. Mai 2013 hat die Beklagte die Veränderungssperre nochmals öffentlich bekannt gemacht. 8 Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die Veränderungssperre stehe seinem Vorhaben nicht entgegen, denn diese sei unwirksam. Es fehle bereits an einer sicherungsfähigen Bauleitplanung, weil der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 000a die beabsichtigte Planung nicht hinreichend konkret aufzeige. Darüber hinaus seien weder der Aufstellungsbeschluss noch die Veränderungssperre wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Vor diesem Hintergrund sei das Vorhaben am bisherigen Bebauungsplan Nr. 0 zu messen. Hierbei handele sich um einen qualifizierten Bebauungsplan, so dass nur dessen Festsetzungen maßgeblich seien. Da der Bebauungsplan keine rückwärtige Baugrenze festsetze, sei in der Tiefe das gesamte Grundstück bebaubar. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens ergebe sich jedoch auch dann, wenn man davon ausgehe, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Sein Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der maßgeblichen näheren Umgebung finde sich zum Teil weit in den Hinterlandbereich hineinragende Bebauung. Dies gelte etwa für die Grundstücke M. Straße 000, 000, 000 und vor allem das nördliche Nachbargrundstück M. Straße 000. Auch auf dem Flurstück 000 sei eine Hinterlandbebauung anzutreffen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom 8. Juni 2011 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück I. , Gemarkung I1. , Flur 0, Flurstück 000 zu erteilen, 11 hilfsweise 12 festzustellen, dass die Beklagte zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 23. Mai 2013 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, 13 weiter hilfsweise 14 festzustellen, dass die Beklagte zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 9. Oktober 2012 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt vor, die Klage sei nicht begründet, weil dem Vorhaben des Klägers öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 BauO NRW entgegenstehen. So sei die beschlossene Veränderungssperre wirksam und schließe damit eine Erteilung der Baugenehmigung aus. Darüber hinaus füge sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein, weil es an Vorbildern für eine Wohnbebauung im rückwärtigen Bereich mangele. 18 Das Gericht hat einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses dieses Termins wird auf die Niederschrift verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage hat mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen keinen Erfolg; der Kläger hat und hatte keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 22 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageänderung, die darin liegt, dass sich die Klage nicht mehr gegen den inzwischen wegen Zeitablaufs erledigten (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW) Zurückstellungsbescheid vom 2. August 2011, sondern gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Oktober 2012 richtet, sachdienlich. Denn durch die Klageänderung kann der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten endgültig ausgeräumt werden. 23 Die Klage ist jedoch mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vergleiche § 75 Abs. 1 BauO NRW). 24 Dabei lässt die Kammer offen, ob die am 18. September 2012 beschlossene Veränderungssperre wirksam ist und damit dem Bauvorhaben des Klägers entgegensteht. Zweifel an der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses ergaben sich zunächst daraus, dass dieser zunächst nicht gesondert öffentlich bekannt gemacht worden ist, sondern alleine im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung am 30. Juli 2012 auf den Aufstellungsbeschluss hingewiesen wurde. Zudem lag dieser „inzidenten“ Bekanntmachung keine Wortlautbestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW zu Grunde. Eine solche Bestätigung des Wortlauts fehlte auch hinsichtlich der Bekanntmachung der Veränderungssperre im Amtsblatt der Beklagten vom 9. Oktober 2012. 25 Zur Notwendigkeit einer Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW vergleiche OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –. 26 Diese Mängel sind durch die erneute/erstmalige Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre am 15. April und 23. Mai 2013 geheilt. Denn die Beklagte hat insoweit nicht nur die Bekanntmachung dargelegt, sondern auch die zugehörigen Wortlautbestätigungen vorgelegt. 27 Soweit der Kläger meint, die Veränderungssperre sei auch deshalb unwirksam, weil keine sicherungsfähige Planung auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 1. März 2011 vorliege, spricht vieles dafür, dass dies nicht zutrifft. Schon aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses ergibt sich, dass sich die zukünftigen Festsetzungen an den „bestehenden Maßen und Abmessungen orientieren“ sollen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass gerade für die hier interessierende überbaubare Grundstücksfläche gegenüber der Struktur der vorhandenen Bebauung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden sollen. Dies wird durch die Erläuterungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nochmals bestätigt. Denn aus den dort vorgestellten Alternativen ergibt sich, dass der Plangeber keine entscheidende Veränderung der überbaubaren Grundstücksflächen, namentlich in den rückwärtigen Grundstücksbereichen beabsichtigt. 28 Gleichwohl kann die Kammer offen lassen, ob damit den Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit eines Aufstellungsbeschlusses genüge getan ist. Denn selbst dann, wenn der Aufstellungsbeschluss unwirksam wäre und damit – mangels sicherungsfähiger Bauleitplanung – die Veränderungssperre dem Vorhaben des Klägers nicht entgegenstehen könnte, wäre das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. 29 In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0 der Beklagten, sondern nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB richten. Denn bei dem Bebauungsplan Nr. 0 handelt es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Zur Beurteilung der Frage, ob der Bebauungsplan qualifiziert oder nicht qualifiziert ist, ist auf das im Zeitpunkt seines Erlasses (22. Februar 1962) geltende Recht abzustellen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 23 Juni 1960 richtete sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den Festsetzungen des für das Grundstück geltenden Bebauungsplanes, wenn dieser mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen enthielt. Das Maß der baulichen Nutzung war nach der damaligen Regelung des § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl, der Grundflächenzahl oder der Grundfläche der baulichen Anlagen und der Zahl der Vollgeschosse zu bestimmen. Gemessen hieran ist der Bebauungsplan Nr. 6 kein qualifizierter Bebauungsplan. Zwar enthält dieser Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (Wohnen), über die überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien und Baugrenzen) und über die öffentlichen Verkehrsflächen. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung entsprechen jedoch nicht den Anforderungen des § 16 BauNVO a.F., da jedenfalls Festsetzungen zu Geschoßflächenzahl oder Baumassenzahl oder Grundflächenzahl oder Grundfläche der baulichen Anlagen fehlen. 30 Auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben des Klägers unzulässig, weil es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung einfügt. 31 Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist regelmäßig der Bereich zu rechnen, auf den sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 32 BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1978 – 4 C 9.77 –. 33 Gemessen hieran wird die maßgebliche nähere Umgebung in südöstlicher Richtung durch die M. Straße begrenzt, da diese eine trennende Wirkung hat und den Bebauungszusammenhang mit der Bebauung auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Straßenseite unterbricht. In nördlicher Richtung endet der hier prägende Bebauungszusammenhang mit dem Haus M. Straße 000, denn die weiter nördlich gelegenen Grundstücke werden von der H.-----straße aus und nicht von der M. Straße aus erschlossen und sind auch klar dieser Straße zugewandt. In nordwestlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch die Rheingoldstraße begrenzt. In südlicher Richtung endet der maßgebliche Bebauungszusammenhang mit dem Haus M. Straße 000, denn der Bebauungskomplex auf den Flurstücken 000, 000 und 000 stellt erkennbar einen von der übrigen Bebauung entlang der M. Straße deutlich abweichenden eigenen Bebauungszusammenhang dar. Wenn man gleichwohl die Gebäude auf diesen Grundstücken noch zum hier maßgeblichen Bebauungszusammenhang rechnen würde, so stellten diese Gebäude einen „Ausreißer“ dar, der jedenfalls nicht prägend für das Grundstück des Klägers ist. 34 Bei der Entscheidung, ob sich ein Vorhaben in die so bestimmte nähere Umgebung einfügt, ist jedes Merkmal des § 34 Abs. 1 BauGB (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll) gesondert und unabhängig von den übrigen Merkmalen zu prüfen. Fügt sich etwa ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt, nicht mehr erneut auf die Art der baulichen Nutzung an. Gleichwohl fügt sich eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (und ist deshalb unzulässig), wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke sonst nur Nebenanlagen vorhanden sind. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. November 1997 – 4 B 172/97 –. 36 Gemessen hieran fügt sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Zwar sind in der näheren Umgebung, namentlich auf den Flurstücken 000, 0000, 0000, 0000 und 0000 baulicher Anlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhanden. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung steht jedoch fest, dass es sich bei all diesen baulichen Anlagen nicht um Hauptgebäude, sondern um Nebenanlagen handelt. Dies gilt auch für die Halle auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 887. Die dort ehemals – offenbar – ausgeübte gewerbliche Nutzung ist aufgegeben und hat auch keine fortwirkende Prägung mehr für die umgebenden Grundstücke. 37 Auf dem Flurstück 000 sind – nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung – im Flurkartenausschnitt noch als Nebenanlagen gekennzeichnete Gebäudeteile inzwischen einer Wohnnutzung zugeführt worden. Diese prägen jedoch die nähere Umgebung nicht dergestalt, dass sich eine eigenständige Hinterlandbebauung einfügt. Dies beruht zum einen darauf, dass die Wohnnutzung nicht in einem zweiten (rückwärtigen) Gebäude ausgeübt wird, sondern in einem rückwärtigen Anbau an das straßenseitig errichtete historische Wohnhaus. Zum andern wird auf dem Flurstück 000 nicht annähernd die Bebauungstiefe erreicht, die bei dem Vorhaben des Klägers beabsichtigt ist. 38 Auch die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 000 und 000 sind nicht für eine Bebauung in zweiter Reihe prägend. Zwar handelt es sich bei beiden Gebäuden um Hauptanlagen, so dass sie generell geeignet sind, eine prägende Wirkung auszuüben. Hinsichtlich des gewerblich genutzten Gebäudes auf dem Flurstück 000 gilt jedoch das Gleiche wie für die baulichen Anlagen auf dem Flurstück 000. Auch hier handelt es sich nicht um ein zweites Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern – gerade nach dem Eindruck aus der Ortsbesichtigung – ist das Grundstück beginnend mit dem Wohnhaus, das straßenseitig errichtet ist, mit einem einheitlichen Gebäude bebaut. Auch hier wird zudem nicht annähernd die Bebauungstiefe erreicht, die auf dem klägerischen Grundstück beabsichtigt ist. Hinsichtlich des Gebäudes auf dem Flurstück 000 stellt sich schon die Frage, ob dieses überhaupt für das Grundstück des Klägers prägend sein kann. Denn die einheitliche rückwärtige Grundstücksgrenze der Grundstücke, die an der M. Straße gelegen sind, stellt eine deutliche Zäsur gegenüber den Grundstücken, die an der Rheingoldstraße bzw. den davon abzweigenden Stichstraßen gelegen sind. Unabhängig davon, handelt es sich bei dem Haus auf dem Flurstück 000 rechtlich zwar um eine Bebauung in zweiter Reihe, der tatsächliche Eindruck ist jedoch ein anderer. Denn das Gebäude stellt sich nach dem tatsächlichen Eindruck als eine für die von der S.--------straße abzweigenden Stichstraßen typische „Wendehammer-Bebauung“ dar. Dies beruht darauf, dass das Grundstück über den Stichweg auf dem Flurstück 000 erschlossen ist und damit der gleiche optische Eindruck entsteht, wie bei der Bebauung auf den Flurstücken 000, 000, 000, 000 und 000, jeweils am östlichen Ende der I2.----straße und der H1.------straße . 39 Darauf, ob das Vorhaben abstandrechtlich zulässig ist, namentlich, ob ein Anbau als Doppelhaus nach § 6 Abs. 1 Satz 2, b) BauO NRW i.V.m. § 22 Abs. 1 BauNVO gegeben ist, kommt es daher nicht mehr an. 40 Die Hilfsanträge sind gleichfalls unbegründet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Unbegründetheit des Hauptantrages nach den obigen Ausführungen nicht auf der Wirksamkeit der Veränderungssperre beruht, sondern darauf, dass die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt sind. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.