OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 3806/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0604.25K3806.11.00
2mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2011 in Höhe von 1.523,00 € wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. Februar 2010 die tierseuchenrechtliche Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Versenden von bis zu 3.000 m3 verarbeiteter Klauentiergülle in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 aus den Niederlanden zur Aufbringung auf von dem Kläger bewirtschaftete Ackerflächen. Für diese Erlaubnis erhob die Beklagte von dem Kläger „nach Tarifstelle 23.4.1.2.33“ der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung zuletzt geändert durch Zehnte Verordnung vom 27. November 2007 (GV.NRW S. 589) eine Gebühr in Höhe von 50,00 €. 3 Mit dem hier streitigen Bescheid vom 7. Juni 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Mai 2011 erneut eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen von diesmal bis zu 1.523 t drucksterilisierter Klauentiergülle in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2011 aus den Niederlanden zur Aufbringung auf von dem Kläger bewirtschaftete Ackerflächen. Für diese Entscheidung erhob die Beklagte von dem Kläger nach der Tarifstelle 23.5.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) eine Gebühr in Höhe von 1.523,00 € und begründete dies damit, die genannte Tarifstelle sei als Festgebühr in Höhe von jeweils 1,00 € pro Tonne konzipiert worden, eine Verringerung komme somit nicht in Betracht. 4 Der Kläger hat am 5. Juli 2011 Klage gegen die erhobene Verwaltungsgebühr erhoben. Er trägt zur Begründung vor: Die Höhe der nunmehr erhobenen Gebühr sei für ihn völlig überraschend. Noch im Jahr 2010 habe er für einen entsprechenden Antrag lediglich eine Gebühr in Höhe von 50,00 € entsprechend 0,03 € pro Tonne leisten müssen. Für seinen Antrag habe er einen über die Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW bezogenen Vordruck verwendet. Zum Antragszeitpunkt habe ein Hinweis auf die durch die Beklagte vorgenommene Gebührenerhöhung gefehlt. Es sei für ihn weder nachvollziehbar noch einsichtig, inwiefern die von der Beklagten erhobene Verwaltungsgebühr binnen eines Jahres um über 3.000 % habe ansteigen können. Er sei grundsätzlich bereit, für den im Zuge des Antragsverfahrens entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr zu leisten. Diese müsse jedoch angemessen sein und dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragen. Entscheidend sei für die Gebührenbemessung einerseits der durchschnittliche Verwaltungsaufwand für die Antragsbearbeitung sowie andererseits die wirtschaftliche Bedeutung der Amtshandlung für ihn, den Kläger. Dieser Aufwand bei der Antragsbearbeitung habe sich keinesfalls erhöht. Auch der Nutzen, den der Kläger aus der Genehmigung ziehe, habe sich nicht erhöht. So koste eine Tonne Gülle unverändert zwischen 2,50 € und 3,00 €. Die erhobene Gebühr stehe damit völlig außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen. Die Erhöhung der Verwaltungsgebühr von über 3.000 % binnen eines Jahres komme einem gesetzlichen Verbot des Gülleimportes gleich. Dies widerspreche dem EU-rechtlich gebotenen freien Waren- und Güterverkehr. Die EU-Kommission habe unter dem 29. Juli 2011 diesen Bedenken Rechnung getragen und den bisherigen Vorbehalt der notwendigen Zustimmung des Bestimmungsstaates bei der Verbringung von verarbeiteter Gülle ersatzlos gestrichen. Damit habe die EU-Kommission offensichtlich auf die rechtswidrige Praxis einzelner Mitgliedsstaaten reagiert. Eine Verbringungsgenehmigung sei aktuell nicht mehr erforderlich. Soweit Genehmigungen durch die Beklagte nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Änderungsverordnung vom 30. Juli 2011 erteilt worden seien, seien die Gebühren durch die Beklagte den betroffenen Landwirten erstattet worden. Der Klage sei daher auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Grundgesetz (GG) stattzugeben. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verweist auf die dem Bescheid zugrundeliegende Tarifstelle und trägt im Übrigen vor: Sie habe die entsprechenden Antragsformulare bereits am 17. März 2011 der neuen Rechtslage angepasst und diese mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Dies habe der Kläger erkennen können. Es sei auch nicht unzumutbar, sich in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von Gebührentatbeständen für Genehmigungsverfahren zu informieren. Der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sei gemäß § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) nur dann in Ansatz zu bringen, soweit Rahmensätze für Gebühren vorgesehen seien. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da es sich bei der in Rede stehenden Tarifstelle 23.5.6 der AVerwGebO NRW um eine Festgebühr handele. Danach werde bei einer Entscheidung über einen Antrag nach Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009 eine Gebühr von 1,00 € pro Tonne fällig. Ein Ermessen der im Einzelfall tätigen Behörde scheide aus. 10 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die hier maßgebliche Tarifstelle 23.5.6 stand mit höherrangigem Recht nicht in Einklang, sie verstößt gegen § 3 GebG NRW mit der Folge, dass diese Tarifstelle nicht Rechtsgrundlage des streitigen Bescheides sein kann. Die – ausgelaufenes Recht betreffende – Tarifstelle ist nichtig. 13 Das in § 3 GebG NRW enthaltene Äquivalenzprinzip verlangt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnisses besteht. Eine Verletzung dieses Prinzips durch die Gebührennorm liegt nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall um ein vielfaches übersteigt; die Gültigkeit der Gebührennorm als solche bleibt hiervon unberührt. Das Äquivalenzprinzip wirkt sich nur insofern begrenzend auf die Gebührenhöhe aus, als dass sich diese nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands entfernen darf. Die Kosten des Verwaltungsaufwands dürfen somit nicht völlig vernachlässigt werden, auch wenn bei der Bemessung der Gebühr der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in Rechnung gestellt wird. Auch in diesem Fall muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen darf, 14 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 4.02 -; OVG NW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3541/06 -. 15 Im vorliegenden Fall steht die hier erhobene Gebühr in einem solchen gröblichen Missverhältnis zu der von der Beklagten gebotenen Leistung. Es ist schon fraglich, welcher Verwaltungsaufwand der Beklagten der festgesetzten Gebühr zugrunde zu legen ist. Geht man von dem Bescheid vom 09. Februar 2010 aus wären dies 50,00 Euro. Eine solche Einstufung erscheint denkbar, denn immerhin ist die Erteilung des hier streitigen Bescheides innerhalb eines Tages nach Antragstellung für die Beklagte möglich gewesen. Zweifel hieran bestehen allerdings deshalb, weil die von der Beklagten in dem Bescheid vom 09. Februar 2010 zitierte Tarifstelle 23.4.1.2.33 als Rechtsgrundlage offensichtlich nicht existiert, jedenfalls im Datensystem Juris nicht auffindbar ist. Gleiches gilt für die Fassungen vor dem Datum Februar 2010 wie auch für die Fassungen danach; die einschlägigen Tarifstellen enden jeweils mit der Ziffer .32. 16 Offensichtlich ist durch die 13. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO vom 21. April 2009 die Tarifstelle 23.4.1.2.33 durch Tarifstelle 23.4.1.1.1 ersetzt worden (vgl. Ziffer 31 a der Verordnung). Die letztgenannte Tarifstelle sah eine Gebühr von 150,00 bis 1.000,00 Euro vor. Diese Zahlenangabe wurde ausweislich der 14. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO vom 01. Dezember 2009 durch die Zahlenangabe „50 bis 1.500“ ersetzt. Ziffer 23.4.1.1.1 lautete allerdings in der Fassung vom 10. Dezember 2009 bis zum 14. Mai 2010 wie folgt: 17 „Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen oder 18 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten tierischen Eiweißen 19 und Fetten gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VII 20 der Verordnung. Gebühr: Euro 150,00 bis 1000,00 21 Ob die Beklagte diese Tarifstelle im Februar 2010 bei der Genehmigung des Antrages des Klägers zugrundegelegt hat, ist unklar, zitiert ist die Tarifstelle jedenfalls nicht. Es ist auch unklar, ob die genannte Tarifstelle inhaltlich den Antrag des Klägers überhaupt erfassen sollte. 22 Das Gericht muss jedenfalls mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Beklagte bei Ansetzung der Gebühr in Höhe von 50,00 Euro, selbst wenn sie von einer Rahmengebühr ausging, den ihr entstandenen üblichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt hat, dass sich also der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand für standardmäßige Anträge, wie dem des Klägers, jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als 50,00 Euro belief. Angesichts des überschaubaren Sachverhalts ist eher von einem marginalen Verwaltungsaufwand auszugehen, wie sich auch aus den Darlegungen der Beklagten auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergibt. Die Vertreterin der Beklagten hat dort mitgeteilt, es handele sich um eine routinemäßige Handlung einfacher Art mit Prüfbedarf hinsichtlich möglicher Auflagen. Ein langer Prüfaufwand sei hiermit nicht verbunden. 23 Die Beklagte geht im übrigen rechtsirrig davon aus, das Äquivalenzprinzip gelte nur bei Rahmengebühren, 24 vgl. insoweit jedoch u.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2012 – 4 K 6318/11 – 25 Setzt man aber 50,00 Euro wie 2010 als Aufwand für eine Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen von bis zu 3.000 m ³ verarbeiteter Klauentiergülle, so ergibt sich ein Gebührenwert von circa 0,016 Euro pro Tonne. Die hier streitige Gebühr ermöglicht somit eine Erhöhung um das rund 60-fache. Damit aber hat sich die Gebühr völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes gelöst, 26 vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Juni 2009, am angegebenen Ort, zu einem Verhältnis von 1 zu 1.000 unter Hinweis die Entscheidung des OVG NW vom 28. Januar 2008 – 9 A 2206/07 -, 27 ohne dass hierfür auch nur ansatzweise eine Begründung der Beklagten erfolgt wäre oder sonst ersichtlich ist, bei offensichtlich gleich gebliebenem wirtschaftlichen Wert der Leistungen für den Kläger. 28 Geht man davon aus, dass der Verwaltungsaufwand noch unter der für 2010 erhobenen Gebühr von 50,00 Euro liegt, wofür vieles spricht, insbesondere die umgehend mögliche Erteilung der Genehmigung, stellt sich das Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und gebotener Leistung in noch krasserem, und damit rechtswidrigen Maße dar, 29 a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2013 – 22 K 2361/11 – allerdings 30 ohne Ausführungen zum Verwaltungsaufwand. 31 Das im vorliegenden Fall bestehende Missverhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungsaufwand wird überdeutlich, wenn man auf die jeweils dem Genehmigungsantrag zugrundeliegende Anzahl der zum Import gewünschten Mengen abstellt; bei 15 Tonnen etwa würde eine Gebühr von 15,00 Euro anfallen – was möglicherweise den tatsächlichen Verwaltungsaufwand wiederspiegelt – bei einer Menge von 3.000 Tonnen eine Gebühr von 3.000,00 Euro, obwohl der Verwaltungsaufwand für die Genehmigung offensichtlich in beiden Fällen gleichbleibt. Dies zeigt, dass die hier maßgebliche Tarifstelle bei größeren Mengen geradezu ausufert, ohne dass hierfür der Verwaltungsaufwand oder der wirtschaftliche Wert als nachvollziehbarer Grund herangezogen werden kann. 32 Für eine geradezu willkürliche Ansetzung der Festgebühr im vorliegenden Einzelfall spricht schließlich deren unverhältnismäßige, nicht nachvollziehbare und nicht erklärte sprunghafte Anhebung von circa 50,00 Euro über den dann bis zu circa 60-fachen Wert bis letztendlich zur aktuellen Absenkung auf die völlige Gebührenfreiheit, zumal eine hinreichende Erkennbarkeit des Gebührenzwecks aus der zugrundeliegenden Regelung nicht gegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ein zur Nichtigkeit der Regelung führendes Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenbemessung bereits bei einem Verhältnis von etwa 1:2 angenommen (100,00 DM im Verhältnis zu 42,00 DM), 33 vgl. Beschluss vom 06. November 2012 – 2 BVL 51/06 -, - 2 BVL 52/06 -. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.