Urteil
15 K 5710/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0606.15K5710.11.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der C. X. vom 22.9.2011 verurteilt, die streitbefangene Beurteilung vom 15.11.2010 zum Stichtag 31.7.2010 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der C. X. vom 22.9.2011 verurteilt, die streitbefangene Beurteilung vom 15.11.2010 zum Stichtag 31.7.2010 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Der am 00.0.0000 geborene Kläger steht als Zollamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Beklagten und ist in der Zollverwaltung tätig. Mit Datum vom 15.11.2010 wurde der Kläger zum Stichtag 31.7.2010 für den Zeitraum vom 1.11.2007 bis 31.7.2010 regelbeurteilt. Berichterstatter war der Sachgebietsleiter des Klägers, Herr Oberregierungsrat T. ; Beurteiler war der Leiter des I. (I1. ) L. , Herr Leitender Regierungsdirektor L1. . Im Beurteilungszeitraum war der Kläger, der zum 1.10.2008 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden war, vom 1.11.2007 bis 28.2.2009 bei der Oberfinanzdirektion L. bzw. der Bundesfinanzdirektion (C. ) X. als Sachbearbeiter eingesetzt. Zum 1.3.2009 wurde er auf den Dienstposten E 11 als Arbeitsbereichsleiter beim I1. L. versetzt. In der Zeit vom 1.3. bis zum 29.5.2009 wurde der Kläger zur Erledigung von Restaufgaben bei seiner bisherigen Dienststelle als Geschäftsaushilfe an die C. X. abgeordnet. Zum 1.7.2010 wurde er innerhalb des I1. L. auf den Dienstposten E 13 umgesetzt. Das Gesamturteil der streitbefangenen Beurteilung für den Kläger, der zum Stichtag 31.10.2007 im Amt eines Zollamtmannes mit "tritt erheblich hervor" beurteilt worden war, lautete auf: "Den Anforderungen entsprechend (6 Punkte)". Die 29 Einzelmerkmale der Beurteilung wiesen ausnahmslos die Benotung "D" (durchschnittlich ausgeprägt) auf. Vor Erstellung der streitigen Beurteilung war für die Zeit vom 1.11.2007 bis 29.5.2009 ein Beurteilungsbeitrag der C. X. (Herr E. ) eingeholt worden, welcher unter dem 6.9.2010 erstellt worden war. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beurteilungsbeitrages wird auf Bl. 65 f. der Beiakte 6 Bezug genommen. Unter dem 11.1.2011 legte der Kläger gegen die Beurteilung Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor: Der eingeholte Beurteilungsbeitrag zeige ein deutlich besseres Bild von ihm als die Beurteilung. Dies lasse nur den Schluss zu, dass dieser Beurteilungsbeitrag nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei verkannt worden, dass er - der Kläger - im Beurteilungszeitraum als Lehrender tätig gewesen sei. Auch würdige die Beurteilung nicht, dass er aufgrund von Mobbings seine Führungsaufgaben als Teamleiter E 11 faktisch nicht habe wahrnehmen können. Weiterhin sei die Beurteilung rechtswidrig, da in allen Punkten ohne Differenzierung ausschließlich die Note "D" vergeben worden sei; eine Beurteilung habe offensichtlich nicht stattgefunden. Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens holte die C. X. dienstliche Stellungnahmen des Beurteilers, der sich bereits im Vorlagebericht bzgl. des Widerspruchs unter dem 7.4.2011 (Bl. 21 ff. der Beiakte 6) ausführlich geäußert hatte, vom 7.6.2011 (Bl. 51 ff. der Beiakte 6) sowie des Erstellers des Beurteilungsbeitrages vom 12.7.2011 (Bl. 63 f. der Beiakte 6) ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Äußerungen Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid der C. X. vom 22.9.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, der Beurteilungsbeitrag sei berücksichtigt worden; eine Bindung des Beurteilers an Feststellungen und Bewertungen des Beitragserstatters bestehe aber nicht. Insbesondere obliege die Beurteilung der fremden Wahrnehmungen und Eindrücke allein dem Beurteiler selbst. Unterschiede in der Bewertung zwischen dem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung könnten sich dabei insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt werde und somit nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zu beurteilenden Bediensteten der Besoldungsgruppe beruhe. Die vom Kläger im Beurteilungszeitraum einzig abgehaltene Lehrveranstaltung sei in die Wertung des Beurteilungsbeitrages eingeflossen, auch ohne ausdrücklich genannt worden zu sein. Die einheitliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers mit der Note "D" lasse auch nicht den Schluss zu, dass das Gesamturteil aufgrund der vorgegebenen Richtwerte von vornherein festgestanden und eine Beurteilung im wörtlichen Sinne nicht stattgefunden habe. Der Kläger weiche in keinem der Einzelmerkmale so markant nach oben oder unten ab, dass ein höherer oder niedrigerer Ausprägungsgrad als "D" angemessen wäre. Der Einwand des Klägers, ihm sei die Erbringung besserer Leistungen durch das Verhalten seiner Vorgesetzten unmöglich gewesen, weil diese seine Entscheidungen und Weisungen revidiert und seine Führungsrolle untergraben hätten, weshalb seiner Beurteilung nicht die tatsächlich von ihm erbrachte Leistung zugrunde zu legen sei, sondern vielmehr diejenige, die der Kläger unter anderen Umstände hätte erbringen können, verfange nicht. Der Beurteilung des Klägers sei die von ihm im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachte Leistung zugrunde zu legen. Eine Bewertung hypothetischer Umstände dürfe hingegen nicht stattfinden. Der Kläger hat am 18.10.2011 Klage erhoben. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren macht er insbesondere geltend, der Fachgebietsleiter, Herr Q. , habe seine - des Klägers - Position als Arbeitsbereichsleiter gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern unmöglich gemacht, in- dem er letztendlich übergangen worden und dies seinen eigenen Mitarbeitern gegenüber offenbart worden sei. Die Mobbingsituation sei entstanden, da der Kläger bei Dienstantritt im Sachgebiet die dortige Aktenführung insgesamt habe optimieren wollen und dies auch angesprochen habe. Herr Q. habe dies anscheinend als Kritik an seiner Person und Dienstführung angesehen, so dass er sich nicht anders habe zu helfen gewusst, als eine Mobbingsituation zu kreieren und die Mitarbeiter des Klägers einzubinden, die von den Fragen der Aktenführung ebenfalls betroffen gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der C. X. vom 22.9.2011 zu verurteilen, die streitbefangene Beurteilung vom 15.11.2010 zum Stichtag 31.7.2010 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid, trägt sie vor, was die Frage anbetreffe, wie aus den Einzelwertungen der Beurteilung die Note des Gesamturteils gebildet werde, so seien die elektronischen Vordrucke für die Regel- beurteilungen mit einer Punkte-Matrix hinterlegt. Diese ermögliche nach Ankreuzung aller Einzelkompetenzen ausschließlich eine Plausibilitätsprüfug und biete insoweit eine Orientierungshilfe bei der Vergabe des Gesamturteils. Eine Abweichung im Einzelfall sei deshalb möglich, um eine ggfls. angezeigte individuelle Gewichtung der Kompetenzen zu ermöglichen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Berichterstatters, Herrn Oberregierungsrat T. , sowie des Beurteilers, Herrn Leitender Regierungsdirektor L1. , als Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.6.2013 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung vom 15.11.2010 und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dementsprechend ist auch der gleichfalls streitbefangene Widerspruchsbescheid der C. X. vom 22.09.2011 rechtswidrig und damit aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 - 50 Bundeslaufbahnverordnung – BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, S. 200; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die streitbefangene Beurteilung fehlerhaft. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass eine Lehrtätigkeit des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass der Kläger während seiner Tätigkeit beim I1. L. nicht als Lehrender tätig gewesen ist. Vielmehr haben entsprechende Aktivitäten zu der Zeit stattgefunden, als der Kläger bei der C. X. war. Diesbezüglich ist in der dienstlichen Stellungnahme des Erstellers des Beurteilungsbeitrages der C. X. vom 6.9.2010, Herrn E. , ausgeführt, als nebenamtlich Lehrender sei der Kläger nur sehr vereinzelt eingesetzt gewesen. Seine Tätigkeit als Lehrender sei in die Wertung des Beurteilungsbeitrages eingeflossen. Damit hat dieser auch Eingang in die streitbefangene Beurteilung gefunden. Angesichts der Ausführungen des Erstellers des Beurteilungsbeitrages, wonach die Lehrtätigkeit nur geringfügig gewesen sei, bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung, diese Tätigkeit in die Tätigkeitsbeschreibung der Beurteilung mit einzubeziehen. Ebenfalls bedurfte es keiner Erwähnung, dass der Kläger seit dem 1.7.2010 Arbeitsbereichsleiter E 13 war. Bei dieser Zeit handelt es sich um den letzten Monat des mehr als 2,5 jährigen Beurteilungszeitraumes, mithin um eine Zeitspanne, die in der Tätigkeitsbeschreibung keine ausdrückliche Erwähnung finden muss. Die Beurteilung vom 15.11.2010 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beurteilungsbeitrag der C. X. vom 06.09.2010 inhaltlich nicht hinreichend berücksichtigt bzw. falsch gewichtet worden wäre. Insoweit kann zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die in diesem Punkte zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der C. X. vom 22.09.2011 Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang sei der Kläger aber auch noch ergänzend darauf hingewiesen, dass sein Vortrag, dieser Beurteilungsbeitrag sei mit mindestens 10 Punkten zu bewerten, offenkundig fehlgeht. Dazu hat der Ersteller des Beurteilungsbeitrages, Herr E. , in seiner Stellungnahme vom 12.07.2011 ausgeführt, eine bestimmte Leistungspunktzahl sei mit dem Beurteilungsbeitrag nicht zum Ausdruck gebracht worden; dies sei auch nicht in mündlicher Form gegenüber dem Kläger geschehen. Die streitbefangene Beurteilung ist aber deshalb rechtswidrig, weil dort sämtliche 29 Einzelmerkmale durchgängig mit "D" bewertet worden sind, ohne dass der Berichterstatter oder der Beurteiler diese durchgängige Notenvergabe mit nur einer Note der Kammer hätten plausibel machen können. So hat der Berichterstatter, der Zeuge T. , im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2013 zu diesem Problem ausgesagt, es gebe einen elektronischen Vordruck im Sinne einer Matrix; wenn er dort durchgängig mit "D" ankreuze, komme als Einzelbewertung hinten heraus: 6 Punkte. Jede Bewertung oberhalb von "D" bei den Einzelmerkmalen führe automatisch zu 7 Punkten oder je nach Ausprägungsgrad auch mehr. Hätte er also einen Ausprägungsgrad stärker angekreuzt, hätte er einen anderen als "unterdurchschnittlich" darstellen müssen, weil er ansonsten dem Kläger hätte 7 Punkte geben müssen. Inzwischen sei die Matrix so abgeändert worden, dass man bei der Vergabe der Gesamtbewertung freier sei. So habe er - der Zeuge T. - die Tatsache, dass die Fachkompetenz beim Kläger stärker gewesen sei, bei der jetzigen Matrix auch zum Ausdruck bringen können, ohne die Gesamtnote zu gefährden. Auch die Aussage des Zeugen L1. macht die Bedeutung der Matrix für die Vergabe der Einzelnoten deutlich. So hat dieser bei seiner Vernehmung vor der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2013 ausgesagt, es habe damals ein EDV-Programm gegeben, mit dem die Schlüssigkeit zwischen den Einzelnoten und der Gesamtnote habe gewahrt werden sollen. Je nachdem, wo man die Kreuzchen bei den Einzelnoten gesetzt habe, habe sich eine bestimmte Punktzahl als Endergebnis ergeben. Dieses Programm sei ein Hilfsmittel gewesen; in geringem Umfang habe man davon abweichen können. Im Einzelnen sei es so gewesen, wenn man zu einer Gesamtnote von 6 Punkten habe kommen wollen und hätte in einem Einzelmerkmal bei ansonsten unveränderten Einzelmerkmalen "D" eine bessere Note vergeben wollen, hätte der Computer als Endnote 7 Punkte ausgeworfen. Diese Vergabe sei zwar nicht zwingend gewesen, aber es sei schon so gewesen, dass man in der Regel mit dem Computer konform gegangen sei. Es sei sicherlich so, dass es beim Kläger Unterschiede in der Ausprägung der Einzelmerkmale gegeben habe, wie bei jeder anderen Person auch. Die Frage sei nur, ob die Unterschiede so groß gewesen seien, dass man von stark ausgeprägt "C" statt von durchschnittlich ausgeprägt "D" hätte ausgehen können. Das neue Beurteilungssystem sei insofern flexibler, weil dort auch berücksichtigt werden könne, ob jemand in Einzelmerkmalen eher schwächer oder eher stärker sei. Beim Kläger sei das Fachwissen sicherlich etwas besser gewesen; auch könne er gut Wissen vermitteln. Was nicht so gut bei ihm sei, sei die Kritikfähigkeit sowie die emotionale Stabilität und die Personalführung. Aus den Bekundungen der Zeugen wird deutlich, dass sich beide in ihrer Funktion als Berichterstatter bzw. Beurteiler durch die genannte Matrix bei der Vergabe der Einzelnoten in unzulässiger Weise gebunden fühlten. Dabei können die Einzelnoten z.B. bei Beförderungsentscheidungen im Rahmen der Einzelausschärfung von Beurteilungen Relevanz entfalten, so dass sich die Bedeutung einer Beurteilung nicht nur im Gesamturteil erschöpft. Dementsprechend muss die Bewertung eines jeden Einzelmerkmals den Leistungen und Befähigungen des Beamten konkret entsprechen und darf nicht durch generelle Vorgaben des Dienstherren gebunden werden. Dabei ist vorliegend besonders zu berücksichtigen, dass für die genannte Matrix keinerlei Rechtsgrundlage erkennbar ist. In den "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein" (BRZV) findet diese keinerlei Erwähnung. Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist es keineswegs zwingend, dass bei 29 Einzelnoten - wie hier - die Vergabe von einer oder nur wenigen besseren Benotungen zu einem gleichfalls besseren Gesamtergebnis führen müsste. Denn die Vergabe von mehrmals "C" bei überwiegender Benotung "D" würde dass Gesamturteil "den Anforderungen entsprechend (6 Punkte)" nicht unschlüssig machen. Es ist vorliegend auch unerheblich, dass die Beklagte in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorgetragen hat, die Matrix ermögliche nach Ankreuzung aller Einzelkompetenzen ausschließlich eine Plausibilitätsprüfung und biete insoweit eine Orientierungshilfe bei der Vergabe des Gesamturteils. Eine Abweichung im Einzelfall sei deshalb möglich, um eine ggfls. angezeigte individuelle Gewichtung der Kompetenzen zu ermöglichen. Die Vernehmung des Berichterstatters und des Beurteilers als Zeugen haben aber ergeben, dass diese von entsprechenden Spielräumen keinen Gebrauch gemacht haben, sondern sich durch die Matrix in der Benotung der Einzelmerkmale gebunden gefühlt haben, so dass die streitbefangene Beurteilung im Hinblick auf die Vergabe der Einzelnoten rechtswidrig ist. Die vom Kläger erhobenen Mobbingvorwürfe führen hingegen nicht dazu, dass die streitbefangene Beurteilung aufzuheben und der Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen wäre. Zunächst richten sich die entsprechenden Vorwürfe nicht gegen den Berichterstatter oder den Beurteiler, sondern gegen den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, den Fachgebietsleiter Herrn Q. , welchem der Kläger als Arbeitsbereichsleiter unmittelbar unterstellt war. Insoweit trägt der Kläger selbst keine Voreingenommenheit des Berichterstatters bzw. des Beurteilers vor. Der Kläger macht vielmehr im Hinblick auf Auswirkungen des angeblichen Mobbings geltend, dieses habe ihn gehindert, sein tatsächliches Leistungspotential auszu-schöpfen, so dass die Beurteilung nicht sein wahres Leistungsbild wiedergebe. Dieses Vorbringen kann aber insoweit eine Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Beurteilung nicht begründen. Entscheidend ist, dass die tatsächlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum zu bewerten sind und nicht etwa hypothetische Geschehens-abläufe. Insoweit hat der Beurteiler sein Werturteil hinreichend plausibilisiert. Aus den Bekundungen des Zeugen L1. ergibt sich zudem, dass diesem bei der Erstellung der streitigen Beurteilung die Mobbingvorwürfe vollauf bewusst waren. Er hat diesbezüglich in Kenntnis des Mobbingtagebuchs sowohl den Kläger als auch Herrn Q. angehört und auch andere Stellungnahmen (Herr T. /Herrn G. ) berücksichtigt. Unter Würdigung dieser Aussagen hat er sich über den Kläger ein eigenes - wenn auch von der Selbsteinschätzung des Klägers abweichendes - Urteil gebildet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden: Vor allem hat der Beurteiler angesichts einer durch das Mobbingtagebuch umfassenden Tatsachengrundlage seine eigenen Schlüsse gezogen und den Kläger dementsprechend beurteilt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zugelassen, weil das Gericht keinen der Fälle des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO als gegeben erachtet.