Beschluss
2 K 2255/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0614.2K2255.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 2. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 942,34 Euro festgesetzt. 1. Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 2. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 942,34 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Denn die beabsichtige Rechtsverfolgung bot aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. 4 Die Klage hätte nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung Erfolg gehabt. Der mit der Anfechtungsklage angegriffene Leistungsbescheid war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 5 Das Bundesverwaltungsamt war für den Erlass des Leistungsbescheids sachlich unzuständig. Zuständig für den Erlass von Leistungsbescheiden, mit denen die Ersatzpflicht eines Hilfeempfängers oder dessen Verwandter nach § 5 Abs. 5 KonsG konkretisiert wird, sind gemäß § 1 Abs. 2 und 4 und § 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen. 6 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009, 7 C 13/08, NJW 2009, 2905, 2906. 7 Die sachliche Zuständigkeit ist dem Bundesverwaltungsamt nicht durch die Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 22. März 1960 – 110 – 80.04/4 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG) als beauftragter Behörde übertragen worden. Nach dieser Bekanntmachung übernimmt das Bundesverwaltungsamt als beauftragte Behörde vom Auswärtigen Amt die Wiedereinziehung der nach § 26 des Konsulargesetzes (in der damaligen Fassung) geleisteten Zahlungen, soweit sie Schuldner betreffen, die von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik ein Darlehn erhielten und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik (einschl. Land Berlin) haben. 8 Es kann offenbleiben, ob die Übertragung von sachlichen Zuständigkeiten durch ministeriellen Erlass im Bereich der Eingriffsverwaltung schon deshalb rechtswidrig ist, weil sie nicht den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes entspricht. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 981/00 -, BVerfGE 111, 366, 373 f. 10 Denn eine Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Leistungsbescheiden kann der Bekanntmachung jedenfalls nicht entnommen werden. 11 Zum Zeitpunkt ihres Erlasses hat die Bekanntmachung eine solche Übertragung nicht vorgesehen. Das zu diesem Zeitpunkt geltende Konsularrecht sah den Erlass von Leistungsbescheiden zur Rückforderungen von Hilfeleistungen nicht vor. Es galt das Gesetz betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln des Norddeutschen Bundes vom 8. November 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, S. 137), dessen § 26 zwar die Gewährung von Konsularhilfe, nicht aber die Ersatzpflicht regelte und deshalb auch nicht als Ermächtigungsgrundlage für einen Leistungsbescheid herangezogen werden konnte. Es entsprach vielmehr der Praxis, dass der Konsularbeamte dem Hilfebedürftigen die notwendigen Gelder im Rahmen eines privatrechtlichen Darlehns zur Verfügung stellte. 12 BT-Drucks. 7/131, S. 20. 13 Dieser Rechtslage und Praxis entspricht auch der Wortlaut der Bekanntmachung, wenn sie von Wiedereinziehung von Darlehn spricht. 14 Diese Übertragung der Zuständigkeit für die Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus einem Darlehn hat sich durch das Inkrafttreten des Konsulargesetzes im Jahr 1974 nicht in eine Übertragung einer Zuständigkeit zum Erlass (belastender) Leistungsbescheide zur Titulierung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gewandelt. Eine solche Auslegung zur Anpassung an die neue Rechtslage, nach der die Rückforderung der Hilfen nunmehr öffentlich-rechtlich, also mit Leistungsbescheid und Verwaltungsvollstreckung bewerkstelligt wird, 15 vgl. BT-Drucks. 7/131, S. 20, 16 ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Der Erlass eines Leistungsbescheids, also das Schaffen eines Vollstreckungstitels, kann nicht unter den Begriff der Wiedereinziehung gefasst werden. Unter Einziehung versteht man das außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzen von (oftmals fremden) Forderungen (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), nicht jedoch das Titulieren dieser Forderungen. Dies gilt umso mehr, wenn der Begriff mit dem privatrechtlichen Begriff des Darlehens verknüpft ist, für das die Möglichkeit der Titulierung durch die Verwaltung selbst mittels Verwaltungsakt nicht besteht. 17 Dieser Auslegung entsprach auch die Verwaltungspraxis bis zum Jahr 1999. Ausweislich eines dem Gericht im Verfahren des Bruders des Klägers (2 K 2256/13) bekanntgewordenen Schriftwechsels zwischen Auswärtigem Amt und Bundesverwaltungsamt erließ das Auswärtige Amt bis dahin Leistungsbescheide nach § 5 Abs. 5 KonsG noch selbst und nur die Einziehung der Forderungen aus diesen Leistungsbescheiden wurde dem Bundesverwaltungsamt überlassen. 18 Fehlt es bereits an der sachlichen Zuständigkeit, so entspricht es auch nicht der Billigkeit, dem Kläger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO wegen der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit nach § 26 Abs. 2 BVwVfG die Kosten aufzuerlegen. Das Verschweigen seiner Einkommensverhältnisse kann nicht als kausal für die durch das Klageverfahren entstandenen Kosten angesehen werden. Aus dem gleichen Grund kann der Abhilfebescheid nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 156 VwGO gewertet werden. Die Beklagte hat durch die fehlerhafte Annahme der eigenen Zuständigkeit dem Kläger Anlass zur Klage gegeben. 19 Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).