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Urteil

14 K 2114/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Befreiungen von Verboten des Landschaftsplans ist ausschließlich § 67 BNatSchG anzuwenden. • Eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs.1 Nr.2 BNatSchG setzt eine unzumutbare Belastung des Eigentümers voraus; diese ist nur in atypischen Ausnahmefällen anzunehmen. • Persönliche oder wirtschaftliche Umstände des Eigentümers sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen; die Situation ist grundstücksbezogen zu beurteilen. • Liegt keine unzumutbare Belastung vor, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob eine Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einer Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet nach §67 BNatSchG • Für Befreiungen von Verboten des Landschaftsplans ist ausschließlich § 67 BNatSchG anzuwenden. • Eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs.1 Nr.2 BNatSchG setzt eine unzumutbare Belastung des Eigentümers voraus; diese ist nur in atypischen Ausnahmefällen anzunehmen. • Persönliche oder wirtschaftliche Umstände des Eigentümers sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen; die Situation ist grundstücksbezogen zu beurteilen. • Liegt keine unzumutbare Belastung vor, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob eine Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer eines Grundstücks innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets der Stadt Köln. Auf dem Grundstück steht bereits eine landwirtschaftliche Halle, für die früher eine nachträgliche Befreiung erteilt worden war; über die hierzu gehörige Bepflanzung besteht Streit. Der Kläger beantragte 2011 die Erteilung einer weiteren landwirtschaftlichen Halle und Remise; die Stadt lehnte die Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans mit Hinweis auf § 67 BNatSchG ab. Die Behörde begründete die Ablehnung u. a. mit Schutzbelangen für benachbarte FFH-Gebiete, zu erwartender Bodenversiegelung, Lebensraumverlust und Erhöhung von Störeinwirkungen. Der Kläger machte wirtschaftliche Notwendigkeit und Unzumutbarkeit geltend, verwies auf Bestätigungen der Landwirtschaftskammer und auf Einschränkungen an der alten Hofstelle; er wies auf alternative Belastungen durch nahe Wohngebiete hin. Das Gericht hat die Klage geprüft und die Ablehnung bestätigt. • Anwendbare Rechtsgrundlage für Befreiungen ist § 67 BNatSchG; landesrechtliche § 69 LG NRW kommt nicht mehr in Betracht. • § 67 Abs.1 BNatSchG sieht Befreiung vor, wenn entweder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt und zugleich mit Naturschutzbelangen vereinbar ist. • Für das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung nach § 67 Abs.1 Nr.2 BNatSchG verlangt die Rechtsprechung atypische Einzelfallumstände; das Verbot muss für den Betroffenen besonders hart oder andersartig wirken als für Betroffene in vergleichbarer Lage. • Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die Lage des Klägers nicht von der typischen Situation von Landwirten mit Hofstellen im Ortsbereich, für die das Bauverbot bewusst geschaffen wurde; damit fehlt die erforderliche Ausnahmekonstellation. • Persönliche und wirtschaftliche Gründe des Klägers sind nur eingeschränkt zu berücksichtigen; zudem hat der Kläger die Nutzung der alten Hofstelle bereits 2010 aufgegeben, sodass daraus keine unzumutbare Belastung ableitbar ist. • Da bereits die Unzumutbarkeitsvoraussetzung fehlt, muss nicht mehr geprüft werden, ob eine Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. • Baurechtliche Privilegierung nach § 35 BauGB ändert nichts, weil Vorhaben, die Festsetzungen des Landschaftsplans verletzen, nach § 35 Abs.3 Nr.2 BauGB entgegenstehen; Baurecht und Landschaftsschutzrecht stehen nebeneinander. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung nach § 67 BNatSchG. Die ablehnende Entscheidung der Behörde ist rechtmäßig, weil der Kläger keine unzumutbare Belastung durch das Bauverbot darlegt und seine Situation nicht atypisch ist. Persönliche und wirtschaftliche Umstände sowie die Aufgabe der alten Hofstelle sprechen gegen die Annahme einer Ausnahme. Somit besteht kein Raum für eine Befreiung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.