Beschluss
23 L 695/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0618.23L695.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 3100/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.04.2013 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 23 L 695/13 wird abgelehnt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1.) Der zulässige Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 3100/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.04.2013 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht kann auf Antrag die aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. 6 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. 7 Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr.9.2.2). Die Trennung zwischen Konsum und Fahren meint, ob der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren (unzureichendes Trennungsvermögen) erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rz. 21. 9 Der Verstoß gegen das Trennungsgebot i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 muss als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden können, um dem Betroffenen die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen. § 11 Abs. 7 FeV verlangt, dass die mangelnde Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. So liegt es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-Konzentration anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit, also ab einem PHC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum, am Straßenverkehr teilnimmt. Mit einer einmaligen solchen Fahrt belegt er, dass er das gebotene Trennungsvermögen nicht besitzt, ohne dass es auf weitere Ausfallerscheinungen ankäme. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rz. 32 - 55 m.w.N. 11 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss am 24.01.2013 gegen 14:25 Uhr hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. In seinem Blut wurde nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 28.02.2013 ein THC-Wert von 3,9 ng/ml festgestellt. 12 Zudem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mindestens in zwei selbstständigen Konsumakten und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert hat. Dies durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erwiesen ansehen. Der für das Eilverfahren hinreichende Nachweis des zweimaligen Konsums ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 3,9 ng/ml und den eigenen Erklärungen des Antragstellers. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit höchstens 6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. 13 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 17 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 22.11.2011 – 10 S 3174/11 –, juris, Rz. 26; BayVGH, Beschlüsse vom 13.12.2010 – 11 CS 10.2873 –, juris, Rz. 19 und vom 23.01.2007 – 11 CS 06.2228 –, juris, Rz. 36 ff.; Schubert/Eisenmenger/ 14 Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien. 15 Nach dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren hat er anlässlich einer Feier – er habe drei Tage zuvor Geburtstag gehabt – Cannabis konsumiert. Dass die Geburtstagsfeier am Vormittag des 24.01.2013, einem Donnerstag, einschließlich des Genusses von Cannabis stattgefunden hat, erscheint dem Gericht lebensfremd und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Der eingeräumte Cannabiskonsum auf der Feier kann nach den obigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr der Grund für den festgestellten THC-Wert gewesen sein. Somit folgt aus der Blutuntersuchung in Verbindung mit den eigenen Angaben des Antragstellers, dass er jedenfalls zweimal Cannabis konsumiert haben muss. 16 Ein gewichtiges Indiz für den mehrfachen Konsum ergibt sich zudem aus der beim Antragsteller festgestellten Konzentration von THC-COOH (THC-Carbonsäure), welche gegenläufig zum Abbau des THC gebildet wird und je nach Höhe der Konzentration Rückschlüsse auf die Konsumgewohnheiten, namentlich die Häufigkeit des Konsums zulässt. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens erreichte die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte Konzentration von THC-COOH einen Wert von 53 ng/ml. Die Tatsache, dass dieser Wert erheblich den Grenzwert von 5,0 ng/ml THC-COOH übersteigt, der nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen den gelegentlichen Konsum aufzeigt 17 – vgl. Ziffer 6.4.1 des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21-03/2.1) –, 18 ist für sich genommen zwar für den Beweis eines gelegentlichen Konsums nicht ausreichend. Denn nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht Vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme (sog. spontane Blutprobe) – wie hier – jedenfalls THC-COOH-Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2011 – 16 B 99/11 –, juris, Rz. 4 f. m.w.N. 20 Dennoch stellt der vorliegende THC-COOH-Wert zumindest ein die Folgerungen aus dem THC-Wert bestätigendes Indiz dafür dar, dass ein gelegentlicher Konsum vorliegt. 21 Überdies schließt sich die Kammer ausdrücklich der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen von Cannabis noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle – auch in Form einer gezielten Drogenkontrolle – gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, ist es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 17 m.w.N. 23 Das Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Zu den Umständen des behaupteten Erstkonsums hat sich der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren eingehend und konkret geäußert. Aus der Gesamtschau der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis durch den Antragsteller als erwiesen anzusehen ist. 24 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. 25 Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. 26 Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23. 27 Angesichts der durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis entstehenden Gefährdung höchster Schutzgüter vermögen auch die vorgetragenen persönlichen Gründe beruflicher und privater Art nicht zu einer abweichenden Gewichtung der abzuwägenden Interessen zu führen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen auf die ihm entzogene Fahrerlaubnis angewiesen ist und die streitbefangene Ordnungsverfügung daher in schwerwiegender Weise in seine private Lebenssphäre eingreift. Andererseits begründet gerade die vom Antragsteller geschilderte sehr umfangreiche Verkehrsteilnahme eine gravierende Gefahr für Dritte, da der Antragsteller zwischen der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und einem risikosteigernden Cannabiskonsum nicht verlässlich trennen kann. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 2.) Ebenso abzulehnen war der mit Schriftsatz vom 11.06.2013 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den Gründen zu 1.) keine Aussicht auf Erfolg. 30 3.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.