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Urteil

7 K 6467/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0618.7K6467.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die Frage der Mitgliedschaft des Klägers im beklagten Versorgungswerk. 3 Der am 00.00.1964 geborene Kläger wurde am 00.00.1995 bei der Rechtsanwaltskammer Köln als Rechtsanwalt zugelassen und war danach als selbständiger Rechtsanwalt tätig. 4 Unter dem 29.02.2012 verzichtete der Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln auf die Rechte aus seiner Zulassung. Die Löschung der Zulassung vermerkte die Rechtsanwaltskammer Köln zum 01.03.2012. Hiervon erhielt das beklagte Versorgungswerk im Wege der Änderungsmitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln unter dem 08.03.2012 Kenntnis. 5 In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 14.03.2012 teilte das beklagte Versorgungswerk mit Blick auf das Ende der Zulassung des Klägers unter Beifügung eines Formblattes mit, dass im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 2 der Satzung ein Antrag innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellt werden müsse.Das per Einschreiben versandte Schreiben wurde mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das beklagte Versorgungswerk zurück gesandt. 6 In der Folge unternahm das beklagte Versorgungswerk mehrere Zustellungsversuche an ihm bekannte bzw. ermittelte Anschriften des Klägers, die entweder daran scheiterten, dass die Schriftstücke nicht abgeholt wurden, oder der Empfänger unter der Anschrift nicht zu ermitteln war. 7 Unter dem 25.05.2012 versandte das beklagte Versorgungswerk das Schreiben vom 14.03.2012 an die von den Einwohnermeldeämtern Köln und Leverkusen bestätigte Anschrift des Klägers „I.----ring 0“ in Köln per einfachem Brief. Mit weiterem Schreiben vom 23.07.2012 erinnerte es an die Erledigung der Angelegenheit und wies auf den Ablauf der Ausschlussfrist am 01.09.2012 hin. 8 Mit Bescheid vom 18.09.2012 stellte das beklagte Versorgungswerk unter Ziffer 1 fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers am 01.03.2012 geendet habe. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kläger innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist keinen anderweitigen Antrag zur Ausgestaltung der beendigten Mitgliedschaft gestellt habe. 9 Der per Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift des Klägers „I.----ring 0“ in Köln versandte Bescheid wurde dem Kläger am 15.10.2012 zugestellt. 10 Unter dem 26.01.2013 beantragte der Kläger bei dem beklagten Versorgungswerk, gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung weiterhin als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten geführt zu werden. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu dessen Begründung er unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung vortrug, von der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 2 der Satzung keine Kenntnis gehabt zu haben. Er sei zu keinem Zeitpunkt seitens des beklagten Versorgungswerkes auf die Ausschlussfrist besonders hingewiesen worden. 11 Bereits am 15.11.2012 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 18.09.2012 erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, seitens des beklagten Versorgungswerks nicht auf die sechsmonatige Ausschlussfrist hingewiesen worden zu sein. 12 Der Kläger beantragt wörtlich, 13 das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheides über das Bestehen einer beitragsfreien Rentenanwartschaft vom 18.09.2012 zu verurteilen, den Kläger über den 01.03.2012 hinausgehend als Mitglied zu führen. 14 Das beklagte Versorgungswerk beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt zur Begründung aus, der Kläger habe seine Möglichkeit zur Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht genutzt. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Ausschlussfrist sei nicht möglich. Der Kläger könne sich auch nicht auf Nachsichtgewährung berufen. Durch das Schreiben vom 25.05.2012 sei der Kläger spätestens auf die Ausschlussfrist hingewiesen worden. Ein Rücklauf des Schreibens sei nicht festgestellt worden. Der Kläger habe das beklagte Versorgungswerk auch nicht über seine Anschriftenwechsel informiert, obwohl ihm insoweit eine Mitwirkungspflicht obliege. Sollte er die Informationsschreiben tatsächlich nicht erhalten haben, ginge dies ausschließlich zu seinen Lasten. 17 Die Ausschlussfrist ergebe sich aber auch aus der Satzung selbst. Die Kenntnis der einschlägigen Satzungsvorschriften sei vom Kläger zu erwarten. Es obliege nicht dem beklagten Versorgungswerk, den Kläger auf die entsprechenden Möglichkeiten nach Beendigung der Mitgliedschaft hinzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerkes Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da er in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Sie ist bereits unzulässig. Für die hier in Betracht kommende, allein statthafte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO fehlt es an einem vorherigen Antrag bei der Behörde. Das Begehren des Klägers besteht ausweislich des von ihm formulierten Klageantrags in der Fortsetzung seiner Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk. Nur mit einem so verstandenen Begehren ist seine Klagebegründung und sein nach Klageerhebung gestellter Antrag gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) in Einklang zu bringen, mit denen er zum Ausdruck bringt, seine Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk trotz Vorliegens eines Beendigungsgrundes fortsetzen zu wollen. Endet - wie im Falle des Klägers - die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch das Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer, erfolgt die Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Vorliegen der in § 13 Abs. 2 SVR normierten Voraussetzungen auf Antrag des früheren Mitglieds. Über diesen Antrag entscheidet das beklagte Versorgungswerk durch Verwaltungsakt, mit dem das Nichtbestehen oder - im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 SVR - das Bestehen der Mitgliedschaft festgestellt wird. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 1301/89 -, Juris Rn. 6 ff., wonach das Bestehen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsaktes sein kann. Ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - 20 K 3701/06 -, Juris Rn. 19. 24 Nach dem Vorstehenden ist der Antrag des Klägers entsprechend seinem Begehren dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des beklagten Versorgungswerkes - unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2012 - begehrt, das Bestehen seiner Mitgliedschaft über den 01.03.2012 hinausgehend festzustellen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt wurde. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme”) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, NVwZ 2008, 575, 577; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 42 Rn. 6 m.w.N. 26 Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor der Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung mit der Folge, dass ein Nachholen des fehlenden Antrags im gerichtlichen Verfahren nichts an der Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage ändert. 27 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 42 Rn. 6 m.w.N. 28 Den Erlass des begehrten, das Bestehen der Mitgliedschaft des Klägers im beklagten Versorgungswerk feststellenden Verwaltungsakts hat der Kläger erst nach Klageerhebung, nämlich unter dem 26.01.2013, beim beklagten Versorgungswerk beantragt. Der Antrag war auch nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil mit dem Bescheid vom 18.09.2012 bereits vor Klageerhebung ein Verwaltungsakt vorlag, der sich zur Mitgliedschaft des Klägers im beklagten Versorgungswerk verhält. Denn die dortige Regelung unter Ziffer 1 beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Mitgliedschaft am 01.03.2012 geendet habe. Mit dem Anspruch des Klägers auf Fortsetzung der Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 2 SVR konnte sich das beklagte Versorgungswerk mangels Antragstellung bis zum Erlass des Bescheides nicht befassen. 29 Die Klage ist ungeachtet ihrer Unzulässigkeit auch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Versorgungswerk das Bestehen seiner Mitgliedschaft über den 01.03.2012 hinausgehend feststellt. 30 Die Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR. Nach dieser Bestimmung kann der derjenige, dessen Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVR beendet ist, die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVR endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, wenn das Mitglied nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks bezieht. 31 Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR ist eröffnet. Die Mitgliedschaft des Klägers im beklagten Versorgungswerk endete zum 01.03.2012 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVR, da er infolge des Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung und dem darauffolgenden Widerruf der Zulassung aus der Rechtsanwaltskammer Köln ausgeschieden ist. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR. Der Kläger hat die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Die am 01.03.2012 in Gang gesetzte Frist endete mit Ablauf des 01.09.2012. Der Kläger hat seinen Antrag erst am 26.01.2013 - mithin verspätet - gestellt. Diese Fristversäumnis ist hier nicht deswegen unbeachtlich, weil dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu gewähren wäre. Denn bei der Sechsmonatsfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.1990 - 5 A 2561/88 -, NVwZ 1992, 183 f. m.w.N., zum Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Architekten; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - 20 K 3701/06 -, Juris Rn. 30, zum Antrag auf Erhalt der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Psychotherapeuten; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.1998 - 2 K 898/97 -, Juris Rn. 18, zum Antrag auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen. 33 Für diese Ausschlusswirkung spricht bereits der im Wortlaut erkennbare Wille des Satzungsgebers, der die Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet. Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung ist vom Vorliegen einer Ausschlussfrist auszugehen. Der Zweck besteht darin, dem beklagten Versorgungswerk spätestens mit Ablauf der Zeitspanne nach dem – automatischen – Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Versorgungswerk einen zuverlässigen Überblick über den Mitgliederstand zu verschaffen. Dieser Überblick ist auch erforderlich, um den sich aus der Satzung ergebenden Pflichten genügen und langfristige vermögensrechtliche Dispositionen treffen zu können. Der Versorgungszweck würde gefährdet, wenn Fortsetzungsanträge unbefristet gestellt werden könnten oder bei fehlendem Verschulden des Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Denn dies würde dazu führen, dass das beklagte Versorgungswerk auf unbestimmte Zeit nicht abschätzen könnte, welche antragsberechtigten früheren Mitglieder von ihrem Anspruch auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk Gebrauch machen wollen. 34 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist bestehen nicht. Sie sind auch vom Kläger nicht vorgebracht worden. Insbesondere ist die Frist mit einer Dauer von sechs Monaten nicht zu kurz bemessen. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Mitglieder nach deren Ausscheiden innerhalb eines halben Jahres imstande sind, ihre versorgungsrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, ohne übereilte und damit gegebenenfalls unüberlegte Entscheidungen treffen zu müssen. 35 Dessen ungeachtet ist die Fristversäumnis auch nicht unverschuldet im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Soweit der Kläger vorträgt, von der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR keine Kenntnis gehabt zu haben, vermag dies seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht. 36 Vgl. BverwG, Beschluss vom 07.10.2009 – 9 B 83/09 -, Juris Rn. 3 m.w.N. 37 Von einer juristisch gebildeten Person wie dem Kläger kann erwartet werden, dass er sich über die Satzungsbestimmungen des beklagten Versorgungswerks Kenntnis verschafft. Hierzu bestand auch ein besonderer Anlass. Denn im Zuge des Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt musste sich die Frage nach den – u.a. versorgungsrechtlichen – Konsequenzen aufdrängen. 38 Hinzu kommt, dass der Kläger eine etwaige Nichtinformation durch das beklagte Versorgungswerk über die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR selbst zu vertreten hätte. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung der Frage, ob den Kläger das am 25.05.2012 nochmals versandte Schreiben vom 14.03.2012 erreicht hat. Selbst wenn der Kläger den vorgenannten Brief nicht erhalten haben sollte, hätte er durch Mitteilung seiner aktuellen Anschrift gegenüber dem beklagten Versorgungswerk sicherstellen können, dass ihn dessen frühere Schreiben erreicht hätten. Nach § 3 Abs. 2 SVR sind dem Versorgungswerk Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erheblich sind, unaufgefordert mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht hat der Kläger verletzt. Vielmehr ist das beklagte Versorgungswerk nur durch die Rechtsanwaltskammer Köln durch Änderungsmitteilung vom 24.03.2011 (Blatt 587 des Verwaltungsvorgangs) über den Wechsel der Privatanschrift des Klägers informiert worden. An diese Adresse ist unter dem 27.04.2012 ein erneuter Zustellversuch per Zustellungsurkunde unternommen worden (Blatt 727 des Verwaltungsvorgangs), der ausweislich der Zustellungsurkunde daran scheiterte, dass der Kläger unbekannt verzogen war (Blatt 748 des Verwaltungsvorgangs). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR über die Möglichkeit der Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Beachtung der Ausschlussfrist informiert worden wäre, wenn er seine Wohnsitzwechsel gegenüber dem beklagten Versorgungswerk mitgeteilt hätte. 39 Schließlich würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch daran scheitern, dass der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW muss der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Der Kläger hat nach eigenen Angaben erst durch den Bescheid vom 18.09.2012, der ihm am 15.10.2012 zugestellt worden ist, von der Möglichkeit der Fortsetzung der Mitgliedschaft und der Versäumung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR erfahren. Sein am 26.01.2013 beim beklagten Versorgungswerk gestellter Wiedereinsetzungsantrag konnte die am 15.10.2012 ausgelöste 2-Wochen-Frist nicht wahren. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.