Urteil
13 K 5751/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tonbandaufzeichnungen von Notrufen sind dem IFG NRW entzogen, wenn sie Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte geworden sind.
• Der Schutz des Strafverfahrens nach § 6 lit. a IFG NRW kann die Herausgabe von Informationen verhindern, wenn ihr Bekanntwerden die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft oder den Ablauf des Strafverfahrens beeinträchtigen würde.
• Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach PresseG NRW ist ausgeschlossen, wenn durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung des schwebenden Strafverfahrens gefährdet oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen berührt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Herausgabeverlangen von Notruf-Tonbändern bei staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakte • Tonbandaufzeichnungen von Notrufen sind dem IFG NRW entzogen, wenn sie Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte geworden sind. • Der Schutz des Strafverfahrens nach § 6 lit. a IFG NRW kann die Herausgabe von Informationen verhindern, wenn ihr Bekanntwerden die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft oder den Ablauf des Strafverfahrens beeinträchtigen würde. • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach PresseG NRW ist ausgeschlossen, wenn durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung des schwebenden Strafverfahrens gefährdet oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen berührt werden. Der Kläger, Journalist, begehrt vom Polizeipräsidium Köln Tonbandkopien bzw. Abschriften zweier Notrufe des 17jährigen T. E. vom 27. August 2012, die kurz vor dessen Tod aufgezeichnet wurden. Die Polizei hatte in einer Pressemitteilung allgemein über die Anrufe informiert; die Tonbänder wurden jedoch von der Polizei nicht herausgegeben mit Verweis auf das laufende Ermittlungsverfahren und den Schutz der Privatsphäre des Opfers. Der Kläger berief sich auf Informationsfreiheit nach IFG NRW sowie auf Auskunftsrechte nach dem Landespressegesetz und Art. 10 EMRK und hielt die Aufzeichnungen für verwaltungsrechtliche Informationen. Die Behörde verweigerte den Zugang, weil die Tonbänder Bestandteil der Ermittlungsakte geworden seien, § 2 Abs. 2 IFG NRW, und ihr Bekanntwerden das Strafverfahren beeinträchtigen könne, § 6 lit. a IFG NRW; auch datenschutz- und polizeirechtliche Schranken sowie schutzwürdige Angehörigeninteressen sprächen gegen Herausgabe. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Anwendbarkeit IFG NRW: Das IFG NRW gilt nicht, soweit Informationen Bestandteil der Strafverfolgung sind (§ 2 Abs.2 IFG NRW). Polizeiliches Handeln ist funktionell zu beurteilen; hat die Polizei repressiven Schwerpunkt (Ermittlungs- und Sicherungsmaßnahmen nach dem Tod des Anrufers), sind die Informationen als staatsanwaltschaftlich zuzuordnen. • Zuständigkeit und Zuordnung: Die Notrufaufzeichnungen standen nach dem Tod des T. E. und Beginn der Ermittlungen überwiegend im Vordergrund der Strafverfolgung und wurden zur Ermittlungsakte; daher ist die Polizei als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft an deren Weisungen gebunden und das IFG NRW nicht anwendbar. • Schutz des Strafverfahrens (§ 6 lit. a IFG NRW): Selbst bei möglicher Anwendbarkeit wäre die Herausgabe zu versagen, weil substantiiert dargelegt ist, dass die Tonbänder als wesentliche Beweismittel Rückschlüsse auf Tatmotiv und Tathergang zulassen und ihr Bekanntwerden das Aussageverhalten von Beteiligten beeinflussen und den Verfahrensablauf beeinträchtigen kann. • Öffentliche Hauptverhandlung als keine vollständige Veröffentlichung: Das Abspielen der Tonbänder in der Hauptverhandlung ist nicht gleichzusetzen mit einer allgemeinen Veröffentlichung des Wortlauts; eine weitergehende Verbreitung kann andere, stärkere Beeinflussungen bewirken. • Presserechtlicher Auskunftsanspruch: Auch ein Anspruch nach § 4 PresseG NRW scheitert, da Auskunft die sachgemäße Durchführung des schwebenden Strafverfahrens gefährden würde (§ 4 Abs.2 Nr.1 PresseG NRW) und schutzwürdige private Interessen des Verstorbenen und der Angehörigen entgegenstehen (§ 4 Abs.2 Nr.3). • EMRK/Art.10: Art.10 EMRK begründet keine Pflicht des Staates, Informationen herauszugeben; eine Verweigerung ist nicht willkürlich, wenn das Informationsmonopol staatlich zugeordnet ist oder schutzwürdige Interessen überwiegen. • Weiteres: Datenschutz- und polizeirechtliche Vorschriften sowie die Vorschriften zur Aufbewahrung und Löschung nach PolG NRW sprechen gegen eine weitergehende Nutzung oder Weitergabe der Notrufaufzeichnungen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Ton-Kopie, Abschrift oder Auskunft über den Wortlaut der Notrufe. Die Tonbandaufzeichnungen sind seit dem Tod des Anrufers überwiegend Teil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und damit vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen (§ 2 Abs.2 IFG NRW). Selbst bei anwendbarem IFG NRW wäre der Zugang nach § 6 lit. a IFG NRW wegen der Beeinträchtigungsgefahr für das Strafverfahren zu versagen. Entgegenstehende presserechtliche oder EMRK-Ansprüche begründen keinen Anspruch auf Herausgabe, zumal auch schutzwürdige Interessen der Betroffenen und polizei-/telekommunikationsrechtliche Schranken dem Informationszugang entgegenstehen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.