Beschluss
2 L 826/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0708.2L826.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3489/13 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2013 (Az: 00/00/00/00000/0) zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück E.-----straße 00 in C. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000) anzuordnen und 4 dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf diesem Grundstück stillzulegen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Es kann offenbleiben, ob für den Antrag noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn das Gericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung der Klage der Nachbarn der Antragsteller, der Eltern des Antragstellers zu 2), gegen die Baugenehmigung angeordnet (2 L 827/13). Tatsächlich ist somit das Begehren der Antragsteller, das Vorhaben bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterbinden, bereits hierdurch zunächst gesichert. 7 Jedenfalls fällt die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück E.-----straße 00 in C. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000) verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks E.-----straße 00a (Flurstück 0000 der gleichen Flur), mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 3489/13 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 8 I. 9 Die Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. 10 OVG NRW, Urteil vom 25.01.2013 - 10 A 2269/10 -, juris m.w.N. zur Rspr. 11 Die genehmigten Betriebsabläufe werden durch die grüngestempelten Schreiben des Beigeladenen und seines Architekten vom 12. Mai 2012 und 4. März 2012 hinreichend bestimmt, soweit sie Relevanz für die Rechte der Antragsteller haben. Zunächst wird durch sie die Anzahl und der Zeitpunkt der Fahrzeugbewegungen und die Anzahl der Anlieferungen von näher spezifizierten Schüttgütern (Sand, Kies, Splitt, Schotter) konkret angegeben. Dass die Anzahl der Anlieferungen einmal mit „2-3 mal wöchentlich“ und einmal mit „3-4 mal wöchentlich“ angegeben wurde, führt nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit, da jedenfalls festgelegt ist, dass maximal vier Anlieferungen pro Woche genehmigt sind. Auch die auf dem Vorhabengrundstück stattfindenden sonstigen Tätigkeiten sind hinreichend spezifiziert. Es handelt sich um ca. einstündige Ladetätigkeiten, die in der Regel am Morgen eines jeden Arbeitstags stattfinden. Dass der Beigeladene wie die Antragsteller vorträgt, sich an die Betriebszeiten nicht halten werde und er die Anlieferungen durch Dritte nicht auf das wöchentlich zulässige Höchstmaß begrenzen werde, ist für die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung und der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung insgesamt nicht relevant, sondern eine Frage des Vollzuges. 12 Die Baugenehmigung ist auch nicht wegen der unterbliebenen Beteiligung der Antragsteller nach § 74 BauO NRW rechtswidrig. Eine solche war nicht erforderlich. Denn eine Abweichung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist durch die Baugenehmigung nicht zugelassen worden. 13 II. 14 Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners verstößt wahrscheinlich nicht gegen die in diesem Verfahren zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. 15 Das genehmigte Bauvorhaben verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zulasten der Antragsteller gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Die genehmigten baulichen Anlagen werfen keine Abstandflächen, die auf das Grundstück der Antragsteller fallen. Die Materialboxen für nässeempfindliche Maschinen, auf die vier sog. 6-Meter-Container aufgesetzt werden sollen, halten zum Grundstück der Antragsteller die erforderliche Abstandfläche ein. Von dieser baulichen Anlage ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine Abstandfläche freizuhalten. Es handelt es sich um ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW. Denn die Materialboxen sind selbständig nutzbar, verfügen durch die aufgesetzten Container über eine Überdachung, können angesichts der lichten Höhe von 2 m von Menschen betreten werden und sind dazu bestimmt, dem Schutz von Sachen, nämlich dem Schutz von Maschinen vor Nässe, zu dienen. Der nach den Regeln des § 6 BauO NRW erforderliche Abstand beträgt 3 m. Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 Spielgestrich 1 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandfläche, soweit sie dem Grundstück der Antragsteller gegenüber liegt, gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 0,4 H, mindestens aber 3 m. Nach dieser Vorschrift genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Die dem Grundstück der Antragsteller gegenüber liegende Außenwand der Materialboxen mit aufgesetzten Containern hat eine Länge von 24 m. Im zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan hat der Beigeladene durch die Kenntlichmachung eines 16 m-Abschnitts und der entsprechenden Darstellung der Abstandfläche mit einer geringeren Tiefe gegenüber dem Grundstück der Antragsteller und Teilen des Flurstücks 0000 von seiner Möglichkeit zu wählen, auf welchen Wandabschnitt die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW anzuwenden ist, 16 vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 L 280/11 -, juris; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 250, 17 Gebrauch gemacht. Das für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Maß H, welches vorliegend der Wandhöhe entspricht, beträgt entgegen der Berechnung auf Bl. 99 des Verwaltungsvorgangs nicht 4,50 m sondern 4,525 m. Maßgeblich für die Ermittlung der Wandhöhe ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 die Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt. Aus dem Lageplan ergeben sich an den Gebäudekanten der Nordostseite der baulichen Anlage die Bezugspunkte von 209,88 m über N.N. und 209,97 m über N.N. Der obere Bezugspunkt liegt nach den grüngestempelten Ansichten (Bl. 99 des Verwaltungsvorgangs) bei 214,45 m über N.N. Daraus ergeben sich an den Gebäudekanten Wandhöhen von 4,57 m und 4,48 m, welche nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW zu mitteln sind, woraus sich die Wandhöhe von 4,525 m, eine rechnerische Tiefe der Abstandfläche von 1,81 m und eine erforderliche Abstandfläche von 3 m ergibt. Die Außenwand der Materialboxen liegt ausweislich des amtlichen Lageplans, der Teil der Baugenehmigung ist (Bl. 98 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) in 3,60 m Entfernung zum Grundstück der Antragsteller. 18 III. 19 Die Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. 20 Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller nach § 34 Abs. 2 i.V.m. den Vorschriften der BauNVO besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach summarischer Prüfung auf Grundlage des vorhandenen Kartenmaterials nicht um ein Baugebiet nach der BauNVO, sondern um eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gemengelage. Es handelt sich anders als die Antragsteller meinen, nicht um ein faktisches Mischgebiet. Ein faktisches Mischgebiet zeichnet sich durch eine qualitativ als auch quantitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe aus. 21 BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82. 22 Eine solche Durchmischung ist hier höchstwahrscheinlich in quantitativer Hinsicht nicht gegeben. Das Gebiet um das Vorhabengrundstück wird v.a. durch eine Vielzahl von großen, gewerblichen Zwecken dienenden (Fabrik-)Hallen geprägt. Die maßgebliche nähere Umgebung kann auch nicht auf den von E.-----straße und E1. begrenzten Bereich mit sechs Wohnhäusern und nur einer Fabrikhalle begrenzt werden. Der als nähere Umgebung den Beurteilungsmaßstab für das Einfügen vorgebende Bereich, der für jedes der vier Merkmale des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB getrennt zu ermitteln ist, 23 OVG NRW, Urteil vom 18. November 2004, - 7 A 2726/03 -, juris, 24 reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Sie wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 25 BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77-, BVerwGE 55, 369. 26 Auch die jenseits von E1. und E.-----straße liegenden (Fabrik-)hallen wirken sich in Bezug auf die Art der Nutzung auf das Vorhabengrundstück aus. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung ist zu berücksichtigen, dass die großen gewerblichen Anlagen weiter reichende Auswirkungen haben, als eine Wohnbebauung. 27 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 107. Egl. 2013, § 34 Rn. 36. 28 Aufgrund des vorhandenen Kartenmaterials ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der gewerblichen Nutzung auch in den Bereich des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller hineinreichen. Die nur wenige Meter breite und mit mehreren Brücken versehene E1. hat keine trennende Wirkung. Denn beiderseits findet sich aufgrund der vorhandenen großen gewerblichen Hallen eine ähnliche Bebauungsstruktur. Gleiches gilt für die etwa 10 m breite E.-----straße . 29 Es handelt sich nach summarischer Prüfung vielmehr um eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage. In dieser Gemengelage wird baurechtlicher Nachbarschutz durch das im Merkmal des Einfügens im Sinne dieser Vorschrift enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Ein Verstoß hiergegen ist sehr wahrscheinlich nicht gegeben. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. 31 Nicht rücksichtslos ist eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG Zumutbaren halten. Denn das Baurecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im immissionsschutzrechtlichen Sinne keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206. 33 Als entsprechende Störungen oder Belästigungen kommen zunächst die mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen, insbesondere die durch die Ladetätigkeiten verursachten Geräusche in Betracht. Die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbelästigungen ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Konkretisiert wird das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren dabei durch die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). 34 Die sich aus der TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte werden von dem Vorhaben nach jetzigem Kenntnisstand höchst wahrscheinlich eingehalten. Die Antragsteller können für ihr Grundstück nach Ziffer 6.6 Satz 2 TA Lärm den Schutzanspruch eines Kern-, Dorf-, und Mischgebiete nach Ziffer 6.1 Buchstabe c) beanspruchen, denn die Umgebung des Vorhabengrundstücks ist wie oben ausgeführt maßgeblich durch gewerbliche Betriebe geprägt. 35 Bezogen auf das Grundstück der Antragsteller stellt die zum Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung bestimmte schalltechnische Untersuchung des Dipl.-Ing. T. -I. vom 7. September 2012 einen Beurteilungspegel von 45 db(A) tags fest. Damit wird der Richtwert für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete nach Ziffer 6.1 Buchstabe c) TA Lärm - 60 db(A) - um 15 db(A) unterschritten. Unter Berücksichtigung des Kriteriums der Irrelevanz nach Ziffer 4.2 Buchstabe c) i.V.m. Ziffer 3.2.1 TA Lärm, welches der Gutachter bei seiner Prognose berücksichtigt hat (vgl. Seite 7 der Untersuchung), wird der maßgebliche Richtwert immer noch um 9 db(A) unterschritten. 36 Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände gegen die schalltechnische Untersuchung greifen nicht durch. Es kann offenbleiben, ob die Immissionspunkte tatsächlich 6 m über Gelände gewählt wurden und ob dies den Anforderungen von Ziffer 2.3 i.V.m. A.1.3 der TA Lärm entspricht. Dass die empfindlichsten Immissionspunkte, nämlich die Schlafzimmerfenster, tatsächlich auf dieser Höhe liegen, erscheint durchaus als plausibel. Sollten diese tatsächlich auf einer abweichenden Höhe über dem Gelände liegen, so kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass dies zu signifikanten Abweichungen führt. Dass Lärmmessungen – wie die Antragsteller bemängeln – bei einer Lärmprognose nicht durchgeführt wurden, erklärt sich schon daraus, dass es gerade um eine Vorhersage der Lärmbeeinträchtigung durch eine zukünftige Nutzung geht. Die Fahrzeugbewegungen wurden ausweislich Seite 14 der Untersuchung erfasst. Die Ladetätigkeiten wurden ebenfalls berücksichtigt (Seite 12 der Untersuchung). 37 Auch mussten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht nach Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA Lärm berücksichtigt werden. Die Kammer sieht es als ausgeschlossen an, dass sich der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag durch die zweimalige tägliche Anfahrt durch drei Lkw und die maximal einmal tägliche Anfahrt zur Belieferung mit Schüttgütern rechnerisch um mindestens 3 db(A) erhöhen, also verdoppeln würde. Denn diese wenigen, punktuellen Ereignisse können den über den Tag, d.h. über 16 Stunden, zu mittelnden Beurteilungspegel nicht maßgeblich beeinflussen. 38 Auch im Übrigen kann trotz Abweichungen der der schalltechnischen Untersuchung zugrundegelegten Tatsachen vom Inhalt der Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einer Überschreitung des nach der TA Lärm zulässigen Geräuschpegels kommt. 39 Soweit die Untersuchung Lärmereignisse annimmt, die von der Baugenehmigung nicht umfasst sind, etwa durch Pkw-Verkehr, wirkt sich diese Unplausibilität nicht zu Lasten sondern zu Gunsten der Antragsteller aus. 40 Ferner geht die schalltechnische Untersuchung bei der Berechnung der Emissionen für die Fahrstrecken auf dem Grundstück davon aus, dass diese Fahrstrecke asphaltiert sei und daher für die Berechnung der Emmissionen auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt der Berechnungsparameter KStrO* mit 0,0 dB(A) anzusetzen sei. Genehmigt ist jedoch eine Befestigung der Zufahrten mit Asphaltdecke und/oder wassergebundener Decke. Der Berechnungsparameter KStrO* für wassergebundene Decken beträgt 4,0 dB(A). 41 Vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 76. 42 Dies würde im Ergebnis zu einem höheren Schallleistungspegel der Fahrtstrecken und somit zu einem höheren anteiligen Immissionspegel und einem insgesamt höheren Beurteilungspegel führen. 43 Zudem ist eine Ungereimtheit der schalltechnischen Untersuchung darin zu sehen, dass für den Radlader ausweislich Seite 12 der Untersuchung ein Schallpegel (LW) von 103 dB(A) anzusetzen ist, welcher wegen der Einsatzdauer von ca. einer Stunde pro Tag, also einem Sechszehntel der Tagzeit, um 12 dB(A), zu korrigieren sei. In den Tabellen, in denen die einzelnen Schallquellen und ihre Wirkung auf die Immissionspunkte aufgelistet werden (Seite 22) ist der Schallpegel jedoch mit nur 88,0 dB(A) und nicht mit 91,0 dB(A) angesetzt. 44 Es ist jedoch aus Sicht der Kammer bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als nahezu ausgeschlossen anzusehen, dass eine Korrektur dieser Abweichungen zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 9 db(A) auf 54 db(A) führen würde. Die genauen Auswirkungen werden im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. Im Rahmen des Eilverfahrens, in dem für eine solche Klärung kein Raum ist, reicht es für ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung aus, dass eine Immissionswertüberschreitung als unwahrscheinlich anzusehen ist. 45 Abgesehen von der wahrscheinlichen Einhaltung der Immissionsrichtwerte richtet sich das Bauvorhaben zudem an den Anforderungen der Ziffer 6.7 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm aus. Die Materialbox für Schüttgüter ist auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite vorgesehen und die Materialboxen für nässeempfindlichen Maschinen führen zu einer Abschirmung von Geräuschen. 46 Hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Staubimmissionen ist eine unzumutbare Belastung nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht konkret dargetan. Durch die Anlieferung von Schüttgut und das Verladen auf die Lkw erscheint eine Staubentwicklung zwar möglich. Zu unzumutbaren Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller dürfte es dadurch aber nicht kommen. Die Schüttgutboxen sollen nämlich in 34 m Entfernung vom Grundstück der Antragsteller aufgestellt und nur vier mal wöchentlich beliefert werden. Dadurch wird zugleich auch die Menge an Schüttgut, die bei den morgendlichen Beladevorgängen auf die Lkw geladen werden kann, begrenzt. 47 IV. 48 Der weitergehende Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Baustelle auf dem Vorhabengrundstück stillzulegen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Da der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3489/13 anzuordnen, keinen Erfolg hat, bleibt für eine solche Verpflichtung kein Raum. 49 V. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 € bis 15.000,00 € festzusetzen (vgl. Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 7.500,00 € als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 12 lit. a des Streitwertkatalogs).