Urteil
19 K 2415/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0715.19K2415.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00. 00. 1961 geborene Kläger steht als Polizeioberrat (A 14) im Dienst des beklagten Landes. Er ist bei dem Polizeipräsidium L. tätig. 3 Der Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 05. 12. 2011 für den Beurteilungszeitraum 01. 09. 2008 bis 31. 08. 2011 regelbeurteilt. Das Beurteilungsergebnis lautete „entspricht voll den Anforderungen“ (Einzelnoten 5 x 3, 3 x 4 Punkte). Der Endbeurteiler ( T. ) folgte damit dem Vorschlag des Erstbeurteilers (PP T1. ). 4 Der Kläger hat am 05. 04. 2012 Klage gegen die dienstliche Beurteilung erhoben. 5 Zur Begründung macht der Kläger unter anderem geltend: 6 Es seien landesweit unterschiedliche Vergleichsgruppen gebildet worden; das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) sei landesweit zuständig für die Beurteilung der Besoldungsgruppen A 13 / A 14 für die Kreispolizeibehörden, während bei den sonstigen Landesbehörden im Bereich der Polizei das Innenministerium zuständig sei; dadurch liege kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab vor. 7 Es sei auch fehlerhaft davon ausgegangen worden, dass der Kläger erst am 23. 12. 2008 zum Oberrat ernannt worden sei; seine fehlerhafte Beurteilung aus dem Jahr 2004 sei aufgehoben worden, er wäre bei normalem Verlauf deshalb wesentlich früher zum Oberrat ernannt worden. Der Zeitpunkt der fiktiven früheren Ernennung hätte zu einer größeren Diensterfahrung geführt und müsse zu einer besseren Beurteilung führen. 8 Die Belobigung des Klägers vom 12. 01. 2012 für seine Tätigkeit im Qualitätszirkel „Eigensicherung“ wie auch die Betrauung des Klägers mit der Spezialaufgabe „Leiten der G. bei Einsätzen aus besonderem Anlass“ hätte in die Beurteilung einfließen müssen. 9 Insbesondere für die Zeit in der PI N. von Sommer 2008 bis September 2010 hätte sich für den Bereich Leistungsgüte und Leistungsumfang mindestens eine Bewertung mit 4 Punkten ergeben müssen, was dann zu einer höheren Gesamtbewertung hätte führen müssen. 10 Der Kläger habe permanent höherwertige Aufgaben ausgeführt. Er habe im Beurteilungszeitraum 41 Einsätze geleistet, so viel wie vermutlich kein anderer Polizeibeamter des höheren Dienstes. 11 Eine bessere Beurteilung des Klägers in den Merkmalen Leistungsgüte und Leistungsumfang sei insbesondere auch wegen dessen Tätigkeit als Begründer, Sprecher und Leiter des Qualitätszirkels Eigensicherung geboten. In diesem Zusammenhang sei das von dem Kläger entwickelte „N1. F. “ hervorzuheben. 12 Der Kläger beantragt, 13 das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 05. 12. 2011 für den Zeitraum 01. 09. 2008 bis 31. 08. 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es führt unter anderem aus, die nunmehr seit 2007 durch den Direktor des LAFP auszuübende Endbeurteilung aller Beamten der Besoldungsgruppen A 13 h. d. und A 14 aller Kreispolizeibehörden führe gerade zu einer größeren Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Die nach Ziffer 9.4 der Beurteilungsrichtlinien zuständigen Endbeurteiler für die Besoldungsgruppen A 13 h.d. und A 14 (LAFP und Innenministerium) hätten sich zudem zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs kontinuierlich, etwa anlässlich der Maßstabsbesprechung am 22. 06. 2011, abgestimmt. 17 Die Anhebung der Beurteilung des Klägers zum Stichtag 31. 07. 2005 sei nicht aus rechtlichen, sondern aus prozessökonomischen Gründen erfolgt; die ursprüngliche Beurteilung sei nicht rechtswidrig gewesen. 18 Das Beurteilungskriterium Diensterfahrung beziehe sich nicht auf das jeweilige Statusamt, sondern auf die ausgeübte Funktion; diese sei aber bei den Bandbreitenstellen A 13 h.D. und A 14 identisch; der Zeitpunkt der Beförderung sei deshalb im Hinblick auf die zu erstellende Regelbeurteilung unerheblich. 19 Die Aufgabe „Leiten der G. bei Einsätzen aus besonderem Anlass“ sei Teil der Funktion „Leiter der G1. PI“ und keine „Spezialaufgabe“. Die Mitarbeit in einem Qualitätszirkel sei in einer G2. , die dem höheren Dienst zugeordnet ist, sehr häufig. 20 Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06. 05. 2013 übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum vom 01. 09. 2008 bis 31. 08. 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 05. 12. 2011 ist rechtmäßig. 26 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Recht- mäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 27 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. 10. 1988 – 2 A 2/87 –, juris. 28 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 05. 12. 2011 rechtlich nicht zu beanstanden. 29 Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. 30 Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Endbeurteiler des Klägers der Direktor des LAFP war. Das Innenministerium NRW durfte durch Erlass die Endbeurteilung von Beamten des höheren Dienstes der Kreispolizeibehörden in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 auf den Leiter des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW übertragen, auch wenn dieser nicht (unmittelbarer) Dienstvorgesetzter war. Ob der Dienstherr mehrere oder lediglich einen Endbeurteiler für alle Polizeibeamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 im Land NRW bestimmt, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die in sein organisatorisches Ermessen fällt. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. 10. 2010 - 6 A 210/10 -, juris. 32 Auch ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe liegt nicht vor. 33 Es kann in diesem Zusammenhang und im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Beurteilung des Klägers zum Stichtag 31. 07. 2005 rechtswidrig war und ob der Kläger bei einer rechtmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31. 07. 2005 früher zum Oberrat befördert worden wäre. Denn für die vorliegend streitgegenständliche Beurteilung vom 05. 12. 2011 kommt es auf die im Beurteilungszeitraum September 2008 bis August 2011 tatsächlich erbrachte Leistung und nicht auf die seit der letzten Beförderung verstrichene Zeit an. Eine fiktive frühere Beförderung zum Oberrat kann der hier streitgegen-ständlichen Beurteilung auch deshalb nicht zugrunde gelegt werden, da für eine Beurteilung nur auf tatsächlich erbrachte Leistungen und nicht auf Fiktionen abgestellt werden kann. Eine zu Unrecht verspätet erfolgte Beförderung begründet aber keinen Anspruch auf eine bessere Folgebeurteilung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die konkret ausgeübte Funktion nach vollzogener Beförderung identisch bleibt und sich deshalb der Zeitpunkt der Beförderung auch unter dem Aspekt der Diensterfahrung in der konkret ausgeübten Funktion nicht auf die Beurteilung auszuwirken vermag. 34 Der zugrunde gelegte Sachverhalt wurde ebenfalls zutreffend ermittelt. 35 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Endbeurteiler eine der vom Kläger ausgeübte Tätigkeit - u. a. das Wirken im Qualitätszirkel „F. “ und die Betrauung des Klägers mit der Aufgabe „Leiten der G. bei Einsätzen aus besonderem Anlass“ - im Rahmen der Beurteilung nicht berücksichtigt hat. Der Kläger rügt vielmehr die Bewertung dieser Tätigkeiten durch den Beurteiler. Insoweit bewegt sich die Beurteilung durch den Endbeurteiler aber im Rahmen des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Dienstliche Beurteilungen sind wie bereits dargelegt ein Akt wertender Erkenntnis, dessen verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Derartige Fehler liegen hier auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten diversen Schreiben, Veröffentlichungen und Gutachten mit positiven Rückmeldungen zu seiner Tätigkeit im Beurteilungszeitraum nicht vor. Der Kläger wurde bereits überdurchschnittlich beurteilt (Einzelnoten 5 x 3, 3 x 4 Punkte). Dass mit dieser Beurteilung gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen wurde, kann dem objektiven Tatsachengehalt der vorgelegten Stellungnahmen nicht entnommen werden. 36 Die vom Kläger geltend gemachte Übernahme höherwertiger Aufgaben führt ebenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung rechtswidrig ist. Wie ausgeführt waren dem Endbeurteiler die von dem Kläger übernommenen Aufgaben bekannt. Die Würdigung und Bewertung der Tätigkeit bleibt aber auch dann ein Akt wertender Erkenntnis, wenn es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt. Allein aus dem Umstand, dass eine ausgeübte Tätigkeit höherwertig ist, lässt sich kein Anspruch auf die Bewertung der Qualität der ausgeübten Tätigkeit mit einer bestimmten Mindestnote ableiten. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.